Leitsatz: Hinweis: Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Verfügungsklägerinnen mit Urteil vom 14.07.2025 (AZ.: I-31 U 66/25) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil dahingehend berichtigt wird, dass die Verfügungsklägerinnen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht als Gesamtschuldnerinnen, sondern nach Kopfteilen tragen. für Recht erkannt: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Verfahrenswert von 20.000,00 € tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet für Recht erkannt: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Verfahrenswert von 20.000,00 € tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Bei den beiden Antragstellerinnen handelt es sich um inländische Gesellschaften der Firma-01-Unternehmensgruppe. Ihr Geschäft ist die ganzheitliche Sicherheitsberatung, die Aus- und Weiterbildung im Sicherheitsbereich und ein umfassender Personen- und Objektschutz für den Einsatz im Ausland, mit Schwerpunkt auf der MENA-Region (Middle East and North Africa). Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin zu 1), der „Firma-02 GmbH“, lautet ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Handelsregisterauszugs (AG Hamm 000, Anlage K3 = Bl. 82 f. d.A.) wie folgt: "internationale Sicherheitsdienstleistungen und Beratung, Einzel- und Großhandel mit Sicherheitsausrüstung, Bekleidung und Waffenzubehör sowie Onlinemarketing und Onlineshop, Ausbildung von Sicherheitskräften sowie Vorbereitungslehrgänge auf Prüfungen nach BBiG, GewO, WaffG u.ä., Durchführung von Lehrgängen sowie Im- und Export von Sicherheitsausrüstung und Bekleidung". Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin zu 2), der „Firma-03 GmbH“, ist im Handelsregister (AG Hamm HRB 000, Anlage K4 = Bl. 84 f. d.A.) wie folgt bezeichnet: "internationale Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitsberatung, Beratung in der Verteidigungs-/Rüstungsbranche, Im- und Export sowie Einzel- und Großhandel mit Sicherheitsausrüstung, Ausbildung von Sicherheitskräften international, Vermittlung von Aufträgen jeglicher Art, insbesondere Sicherheitsaufträge, Planung und Durchführung von internationalen Geld- und Werttransporten außerhalb Land-01". Die Antragstellerin zu 1) unterhielt seit Juli 2019 einen Geschäftsgirokontovertrag mit der Antragsgegnerin zur Kontonummer 000 (Vertrag mit einbezogenen AGB [darunter die Nr. 26 (1) und (2) betreffend die ordentliche Kündigung und die Kündigung aus wichtigem Grund]: Anlagen 1 und 2 = Bl. 10-18 d.A.). Die – erst im Juli 2024 gegründete – Antragstellerin zu 2) unterhielt seit ihrer Gründung gleichfalls einen Geschäftsgirokontovertrag mit der Antragsgegnerin zur Kontonummer 000 (Anlage 3 = Bl. 58-60 d.A.). Beide Konten befanden sich von Anfang Februar bis Mitte April 2025 durchgängig im Guthabenbereich (Einzelheiten: Anlagenkonvolut 4 = Bl. 19-38 d.A.). Auf beiden Konten gab es in diesem Zeitraum regelmäßig sowohl Gutschriften (z.B. am 14.04.2025 über 42.500,00 € von einem Name-01 auf das Konto der Antragstellerin zu 2)) als auch Abbuchungen (z.B. am 16.04.2025 über 33.232,25 € an die Firma-04 von dem Konto der Antragstellerin zu 2)). Am 24.03.2025 schlossen die Antragstellerin zu 2) als Käuferin ("Buyer") und die in Nairobi/Kenia geschäftsansässige Gesellschaft TRIBAND Limited, vertreten durch den Managing Director Name-02, als Verkäuferin ("Seller"), einen Kaufvertrag über den Erwerb von Gold (Firma-06; Anlage 3 zum Terminsprotokoll). Die Antragstellerin zu 2) wurde dabei im Vertragskopf auf S. 1 des Dokuments als Land-03 Sicherheitsunternehmen mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Verarbeitung und des Handels mit Edelmetallen bezeichnet. Gegenstand des Kaufvertrages war der Erwerb von insgesamt 6.050 kg (= 6,05 t) Gold mit einem Reinheitsgrad von mindestens 96,7 % mit dem Herkunftsland Land-04. Der Preis pro Kilogramm Gold (mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 %) wurde mit 60.000 US-$ angegeben. Aufgabe der Antragstellerin zu 2) sollte u.a. die Verbringung des Goldes über den Airport Flughafen-01in Land-02 zum Flughafen Land-03 sein, wobei eine einmalige Probelieferung über 50 kg und zwölf nachfolgende monatliche Lieferungen zu jeweils 500 kg vereinbart waren. Mit Nachtrag vom 28.03.2025 vereinbarten die Kaufvertragsparteien, dass die Menge der Probelieferung (50 kg) unverändert bleibt, jedoch auf zwei Einzellieferungen zu jeweils 25 kg aufgeteilt wird. Der Geschäftsführer der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) setzte die Antragsgegnerin über das geplante Goldgeschäft zunächst telefonisch in Kenntnis. Am 16.04.2025 schrieb das Firma-01 der Antragsgegnerin eine E-Mail, in der sie weitere Einzelheiten mitteilte und ankündigte, dass in nächster Zeit mit einem größeren Geldeingang von der Firma-05 zu rechnen sei. Mit Schreiben jeweils vom 17.04.2025 kündigte die Antragsgegnerin gegenüber beiden Antragstellerinnen das jeweilige Konto mit sofortiger Wirkung mit dem abschließenden Bemerken „Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist eine Angabe des Kündigungsgrundes nicht möglich.“ (Anlagenkonvolut 5 = Bl. 39 f. d.A.). Noch am gleichen Tag (17.04.2025) lehnte die Bank-01 die zuvor gestellten Kontoeröffnungsanträge der Antragstellerinnen per E-Mail ab (Anlage 7 = Bl. 43 d.A.). Mit eidesstattlichen Versicherungen jeweils vom 28.04.2025 (Anlagenkonvolut 6 = Bl. 41 f. d.A.) erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerinnen, dass es sich bei beiden Gesellschaften um das jeweils einzige Girokonto handele, über welches die gesamte Zahlungsabwicklung im Geschäftsverkehr abgewickelt worden sei, und dass beide Gesellschaften auf die Fortführung und Nutzung des jeweiligen Geschäftsgirokontos zwingend angewiesen seien, da ihnen kein anderes Konto zur Verfügung stehe und sie Steuern, Gehälter, Mietzahlungen und Abgaben regelmäßig abführen müssten. Da auf den Konten keine Einzahlungen und Überweisungen mehr erfolgen könnten, befürchte der Geschäftsführer, dass der Firma-01 die Zahlungsunfähigkeit und mithin die Insolvenz drohe. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.04.2025 wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Kontensperrungen. Sie verlangen von der Antragsgegnerin die Fortführung der Girokonten über den 17.04.2025 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, spätestens aber bis zum 31.07.2025 (dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der zusätzlich ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen, s.u.), sowie die Gestattung der Nutzung der Konten im Zahlungsverkehr. Auf die Bitte des Geschäftsführers der Antragstellerinnen mit E-Mail vom 07.05.2025 (Anlage K6 = Bl. 98 f. d.A.) kehrte die Antragsgegnerin die Auflösungssalden beider Konten auf ein anwaltliches Treuhandkonto bei der Bank-02 (Inhaberin: Rechtsanwältin Name-03) aus. Im Verhandlungstermin hat der Geschäftsführer der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) erklärt: "Wir hatten den Auftrag erhalten, Gold aus Land-02 zu holen. Wir hatten den Auftrag bekommen von einer Edelmetallschmelze in Land-03. Es sollte ein Testkauf sein. Unsere Aufgabe war es, das Gold rüber zu holen. Wir haben dabei die Absicherung und die Logistik gemacht. Wir haben ein Kommissionsgeschäft getätigt, aber nur als Zwischenhändler bzw. Vermittler fungiert. Es war geplant, dass das Gold aus Land-03 bezahlt wird." Die Antragstellerinnen beantragen zuletzt: 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, das für die Antragstellerin zu 1. geführte Girokonto mit der Kontonummer 000, IBAN: DE000, über den 17.04.2025 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, spätestens aber bis zum 31.07.2025, fortzuführen und der Antragstellerin zu 1. die Nutzung des Girokontos im Zahlungsverkehr zu gestatten. 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, das für die Antragstellerin zu 2. geführte Girokonto mit der Kontonummer 000, IBAN: 000, über den 17.04.2025 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, spätestens aber bis zum 31.07.2025, fortzuführen und der Antragstellerin zu 2. die Nutzung des Girokontos im Zahlungsverkehr zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Sie hält die außerordentlichen Kündigungen der Geschäftsgirokonten vom 17.04.2025 nach § 10 Abs. 9 S. 2 GwG für gerechtfertigt. Außerdem begehrten die Antragstellerinnen eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerinnen nicht über weitere Konten verfügen würden. Die Firma-01-Gruppe unterhalte jedenfalls ein privates Konto bei der Sparkasse Stadt-01, dies ergebe sich aus dem handschriftlichen Eintrag in dem Erhebungsbogen vor Eröffnung des Kontos der Antragstellerin zu 2) bei der Antragsgegnerin (Anlage K2 = Bl. 81 d.A.). Außerdem verfüge die Firma-01-Firmengruppe mittels einer nigerianischen Tochtergesellschaft, der Firma-01, über ein belgisches Konto (Anlage K7 = Bl. 100 d.A.; Konto bei der Firma-06 in Land-06). Schließlich verfüge die Antragstellerin zu 1) über mehrere Konten im Land-07, etwa bei der Bank-03 (s. Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr vom 03.12.2020, Anlage K8 = Bl. 101 d.A.; ferner die Anlagen K9 bis K11 = Anlagenkonvolut 2 zum Terminsprotokoll). In der Antragserwiderungsschrift vom 16.05.2025 (dort S. 14 = Bl. 78 d.A.) hat die Antragsgegnerin die beiden verfahrensgegenständlichen Girokonten zusätzlich ordentlich zum 31.07.2025 gekündigt. Die dort in Bezug genommene Anlage K14 (Vollmacht) war dem Schriftsatz nicht beigefügt; diese hat die Antragsgegnerin im Termin am 21.05.2025 in Kopie nachgereicht (Anlage 4 zum Terminsprotokoll). Im Termin am 21.05.2025 hat der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin die verfahrensgegenständlichen Geschäftsgirokonten beider Antragstellerinnen erneut außerordentlich gekündigt. Diese Kündigungen hat er auf die im Termin getätigten Aussagen des Geschäftsführers der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) gestützt, dass dieser lediglich Logistiker in Bezug auf das Goldgeschäft gewesen sei, nicht aber - entgegen der Bezeichnung in dem Kaufvertragsdokument - Käufer. Die Kammer hat in der Sache am 21.05.2025 mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll nebst Anlagen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerinnen haben keinen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 1 ZPO auf (Wieder-)Freigabe der Konten und Wiedereinräumung der Verfügungsbefugnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 675f Abs. 2 i.V.m. § 675o Abs. 2 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund. Liegen die vertraglichen Ausführungsbedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrages gemäß § 675f Abs. 2 BGB vor, besteht grundsätzlich die Pflicht des Zahlungsdienstleisters, die eingereichten Zahlungsaufträge auszuführen (§ 675j Abs. 1 S. 1 u. § 675 Abs. 4 BGB (vgl. hierzu auch: Paul NJW 2022, 1769, 1772). Wird er gleichwohl abgelehnt, ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Dabei obliegt dem Ablehnenden regelmäßig eine Begründungspflicht für die Ablehnung, § 675o Abs. 1 i.V.m. § 675s Abs. 1 BGB. Diese Ausführungs- und Begründungspflicht entfällt nur dann, wenn der Zahlungsdienstleister gegen sonstige Rechtsvorschriften – namentlich solche des Geldwäschegesetzes, des Außenwirtschaftsgesetzes oder der Außenwirtschaftsverordnung – verstieße. Die Antragsgegnerin hat die beiden verfahrensgegenständlichen Geschäftsgirokonten wirksam außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt. 1. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin aus Nr. 26 (2) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur außerordentlichen Kündigung wegen Vorliegens eines "wichtige(n) Grund(es) (...), aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann", berechtigt war. 2. Jedenfalls waren die außerordentlichen Kündigungen gemäß § 10 Abs. 9 S. 2 GwG gerechtfertigt. a) Es ist zunächst unschädlich, dass die Antragsgegnerin in den Schreiben jeweils vom 17.04.2025 einen Kündigungsgrund nicht nur nicht bezeichnete, sondern unter Verweis auf "gesetzliche Bestimmungen" - möglicherweise ist damit das in § 47 GwG normierte Verbot der Informationsweitergabe gemeint - sogar ausdrücklich ablehnte. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist für die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn das Bestehen des bankseitigen Kündigungsgrundes spätestens im Rahmen einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bankkunden dargelegt, also nachgeschoben wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Kündigungsgründe nicht nur auf diese Weise nachgeschoben werden können, sondern auch die Heranziehung erst nach der Kündigung entstandener Gründe zu ihrer Rechtfertigung zulässig ist (vgl. statt vieler: Meier, BKR 2024, 929, 936 m.w.N.). b) § 10 Abs. 9 S. 2 GwG beinhaltet ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht. Die Vorschrift schafft einen weiteren, eigenständigen Kündigungsgrund wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (vgl. Foerster, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, GesamtHrsg.: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg.: Köndgen, Stand: 01.03.2025, § 675h Rn. 40). Sie ergänzt das Recht der außerordentlichen Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB (mit der Ausprägung in Nr. 26 (2) AGB-Sparkassen). Die öffentlich-rechtlichen Pflichten werden im Besonderen von Erwägungsgrund 62 der Zweiten Zahlungsdienstleiste-RL (RL (EU) 2015/2366) adressiert, dessen Satz 4 lautet: "Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderem einschlägigen Recht der Union oder der Mitgliedstaaten - wie etwa jenem über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen - erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen." Kann die Bank als geldwäscherechtlich Verpflichtete die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG (Identifizierung des Vertragspartners, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, Feststellung von Art und Zweck der Geschäftsverbindung, Abklärung der Beteiligung einer politisch exponierten Person o.ä. sowie kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung oder Transaktion) nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. fortgesetzt werden und keine Transaktion durchgeführt werden (§ 10 Abs. 9 S. 1 GwG). Sollte - wie hier - eine Geschäftsverbindung bereits bestehen, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden (§ 10 Abs. 9 S. 2 GwG). Die Beendigungspflicht gilt infolge der gesetzlichen Verweisungsvorschriften auch, wenn die verstärkten oder vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können (§ 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 9 GwG). § 10 Abs. 9 S. 2 GwG sieht ein Ermessen ausdrücklich nicht vor ("ist (...) zu beenden"). Anders als bei der Verdachtsmeldung (§ 43 Abs. 1 GwG) - so zumindest die Rechtsauffassung der BaFin in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG, 10/21, S. 80, wonach die Verdachtsmeldung aufgrund ihrer „rein administrativen Rechtsnatur“ und der unterhalb des strafprozessualen Anfangsverdachts liegenden Verdachtsschwelle in geldwäscherechtlicher Hinsicht nicht zwingend die Notwendigkeit der Beendigung der Kundenbeziehung indizieren soll (a.A.: OLG Jena, Urt. v. 19.09.2020 - 5 U 165/19 - BeckRS 2020, 25930, Rn. 26) - ist in den Fällen des § 10 Abs. 9 S. 2 GwG eine Kündigung gesetzlich verpflichtend. Auch wenn § 10 Abs. 9 S. 2 GwG Ermessen ausdrücklich nicht statuiert, muss die Bank aufgrund der Geltung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips je nach Risikobewertung im Einzelfall prüfen, ob als milderes Mittel eine ordentliche Kündigung in Betracht kommt, etwa - wie hier ja auch hilfsweise ausgesprochen - nach Nr. 26 (1) AGB-Sparkassen für die Kündigung laufender Konten mit einer Frist von zwei Monaten. Außerdem muss die Bank gerade in Fällen, in denen sie die Geschäftsbeziehung beendet hat, entscheiden, ob die Tatsache, dass sie die Sorgfaltspflichten nicht erfüllen konnte, einen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht begründet und damit eine Verdachtsmeldung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen: Allgayer, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 11 Rn. 480 m.w.N.). Die Beendigungsverpflichtung gilt grundsätzlich uneingeschränkt, dies gilt insbesondere für als hohe Risiken eingestufte Fälle. Deshalb kann nur bei besonders gelagerten Ausnahmefällen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Verpflichtung entfallen, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko des jeweiligen Vertragspartners und der jeweiligen Transaktion eine Beendigung unangemessen wäre. Die Verpflichtung zur Kündigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung tritt jedoch auch in diesen Fällen ein, wenn die Sorgfaltspflichtverletzungen nachhaltig und andauernd sind (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 6 GwG, BT-Drucksache 16/9038 S. 36). Die vorgenannten Abwägungskriterien finden sich ausdrücklich in den sog. "DK-Hinweisen" (Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“), Stand: 01.02.2014, Zeile 63 (abrufbar unter: https://die-dk.de/media/files/DK-HinweiseStand_Februar2014.pdf). c) Gemessen an diesen Vorgaben ist gegen die - zulässigerweise nachträglich - auf § 10 Abs. 9 S. 2 GwG gestützten außerordentlichen Kündigungen vom 17.04.2025 nichts zu erinnern. Das von den Antragstellerinnen der Antragsgegnerin am 16.04.2025 per E-Mail übersandte "Firma-06" weist so vielfältige Unstimmigkeiten auf, dass es der Antragsgegnerin nicht ansatzweise möglich war, ihren umfangreichen geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und Prüfpflichten in gebotener Weise nachzukommen. Auch die Kammer stuft das avisierte Goldgeschäft, das ein Volumen von 363 Mio. US-$ hat, als im geldwäscherechtlichen Sinne hochrisikobehaftet ein. Die Transaktion erscheint der Kammer schon wirtschaftlich nicht plausibel. Ein Kaufpreis von 60.000 US-$ pro Kilogramm Gold dürfte den Marktpreis Ende März 2025 erheblich unterschritten haben. Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2) - entgegen der unmissverständlichen Bezeichnung in dem Kaufvertragsdokument ( "Buyer ") - nicht als Käuferin beteiligt sein sollte, sondern als bloße Vermittlerin, Logistikerin bzw. Kommissionärin. Diese Unstimmigkeiten gehen zu Lasten der Antragstellerinnen. Schließlich widerspricht die Transaktion dem im Handelsregister publizierten Geschäftszweck der Antragstellerin zu 2): Es handelt sich hier eben nicht nur um die "Durchführung von internationalen Geld- und Werttransporten außerhalb Land-01", sondern um den Kauf von Edelmetall. Es kommt hinzu, dass es der Antragsgegnerin allein anhand des mit E-Mail vom 16.04.2025 erhaltenen „Firma-06“ auch nicht möglich war nachzuprüfen, dass das Gold nicht aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet im Sinne des Art. 2 lit. f) der Konfliktmineralien-VO (VO (EU) 2017/821) stammt. Die Konfliktmineralien-VO erlegt den EU-Importeuren von bestimmten Mineralen oder Metallen, darunter Gold, bei Überschreitung dort festgelegter Mengenschwellen bestimmte – auch geldwäscherechtliche – Sorgfalts- und Prüfpflichten entlang der Lieferkette auf (vgl. Pelz, ZASA 2024, 225, Rn. 23 u. 31 ff.). Nach der abstrakten Definition in Art. 2 lit. f) der Konfliktmineralien-VO sind Konflikt- und Hochrisikogebiete solche „Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden“. Zwar findet sich Land-04 aktuell nicht auf der von der EU jährlich aktualisierten sog. Liste-01 vgl. dazu auch: Erling/Uschkereit, in: Koch/Hofmann/Reese, Handbuch Umweltrecht, 6. Auflage 2024, § 21 Rn. 161), jedoch ist die Liste wegen der verwendeten Methodik lediglich aktuell indikativ und nicht abschließend. Land-04 weist danach immerhin einen CAHRA-Score von 60 (0: am besten, 100: am schlechtesten) aus. Unter Berücksichtigung all der vorgenannten Umstände erscheint der Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen der Geschäftsgirokonten mit Schreiben jeweils vom 17.04.2025 als nach § 10 Abs. 9 S. 2 GwG gerechtfertigt und überdies als verhältnismäßig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. III. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der von den Antragstellerinnen in der Antragsschrift angegebene Verfahrenswert erscheint, worauf das Gericht die Parteien bereits in der Ladungsverfügung vom 29.04.2025 (dort unter Ziff. 2. = Bl. 46 d.A.) hingewiesen hat, übersetzt. Für die Wertbestimmung ist es nicht maßgeblich, dass "über dieses Konto monatlich hohe Geldbeträge von durchschnittlich 70.000,-€ eingezahlt und überwiesen werden". Die Interessen der beiden Antragstellerinnen (§ 3 ZPO) sind vielmehr darauf gerichtet, die Zahlungsdiensterahmenverträge dauerhaft fortzuführen oder kurzfristig, bis es gelingt, mit einer anderen Bank andere Zahlungsdiensterahmenverträge zu schließen. Das wirtschaftliche Interesse besteht mithin darin, die Nachteile zu vermeiden, die bestehen, dass ein Unternehmen eine Zeitlang Dritten keine Kontoverbindung benennen und eine solche nicht für den eigenen Zahlungsverkehr einsetzen kann (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 23 Stichwörter "Kontokündigung/Kontosperrung" m.w.N.). Dieses - wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens: vorläufige - Interesse bewertet die Kammer mit jeweils 10.000,00 €, zusammen also 20.000,00 €. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .