Beschluss
25 AktE 1/78
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Zentralgesellschaft ist ein nach § 7 MitbestG zusammengesetzter Aufsichtsrat zu bilden.
• Für die Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nach § 1 Abs. 1 MitbestG sind die Arbeitnehmer aus ausländischen abhängigen Konzernunternehmen nicht zuzurechnen.
• Die Beschränkung auf inländische Arbeitnehmer folgt aus dem Territorialitätsprinzip und dem Willen des Gesetzgebers; sie verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder gegen den EWG-Vertrag.
• Die Anwendung des MitbestG auf eine deutsche Konzernobergesellschaft bleibt auch bei internationalen Konzernen möglich, obwohl ausländische Arbeitnehmer damit nicht an der Wahl zum Aufsichtsrat beteiligt sind.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des MitbestG auf deutsche Konzernobergesellschaft bei ausländischen Tochterunternehmen • Bei der Zentralgesellschaft ist ein nach § 7 MitbestG zusammengesetzter Aufsichtsrat zu bilden. • Für die Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nach § 1 Abs. 1 MitbestG sind die Arbeitnehmer aus ausländischen abhängigen Konzernunternehmen nicht zuzurechnen. • Die Beschränkung auf inländische Arbeitnehmer folgt aus dem Territorialitätsprinzip und dem Willen des Gesetzgebers; sie verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder gegen den EWG-Vertrag. • Die Anwendung des MitbestG auf eine deutsche Konzernobergesellschaft bleibt auch bei internationalen Konzernen möglich, obwohl ausländische Arbeitnehmer damit nicht an der Wahl zum Aufsichtsrat beteiligt sind. Die Zentralgesellschaft XXX ist eine deutsch-niederländische Konzernobergesellschaft, an der zwei Holdinggesellschaften je zur Hälfte beteiligt sind. Sie ist Mutter eines Konzerns mit deutschen und niederländischen Teilen; Betriebsstätten wurden als selbstständige Tochtergesellschaften eingebracht. Eine beteiligte Partei beantragte festzustellen, dass bei der Zentralgesellschaft ein nach § 7 MitbestG zusammengesetzter Aufsichtsrat zu bilden sei, weil ihr wegen der Konzernstellung die Arbeitnehmer der konzernangehörigen Unternehmen nach § 5 Abs. 1 MitbestG zuzurechnen seien und die Beschäftigtenzahl damit über 2000 liege. Die Gegenpartei wandte ein, das MitbestG sei nicht auf die Zentralgesellschaft anwendbar, weil dadurch die niederländische Seite in Aufsichtsrat und Leitung benachteiligt und ausländische Arbeitnehmer von der Mitbestimmung ausgeschlossen würden; außerdem sei eine solche Anwendung europarechts- und verfassungswidrig. Das Gericht hat entschieden, dass der Antrag statthaft und begründet ist und § 7 MitbestG anzuwenden ist. • Antragsbefugnis und Statthaftigkeit bestehen nach § 98 Abs. 2 AktG, da Gewerkschaften Vorschlagsrechte gemäß § 16 Abs. 2 MitbestG hätten. • Die Zentralgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 MitbestG (rechtsfähige Form, regelmäßige Beschäftigtenzahl ca. 10.000), da sie als Konzernobergesellschaft einheitliche Leitung ausübt und ihr nach § 5 Abs. 1 MitbestG die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen zuzurechnen sind. • Trotz internationaler Konzernstruktur ist das MitbestG anwendbar; allerdings sind nach herrschender Auslegung und aus Gründen des Territorialitätsprinzips Arbeitnehmer aus im Ausland gelegenen abhängigen Konzernunternehmen nicht in die Berechnung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl einzubeziehen und haben kein Wahlrecht zum Aufsichtsrat der deutschen Konzernspitze. • Die Beschränkung auf inländische Arbeitnehmer folgt aus dem Gebot, nicht in die Hoheitsordnung anderer Staaten einzugreifen und aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien. • Die unterschiedliche Behandlung ausländischer Arbeitnehmer sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nicht willkürlich und verstoße nicht gegen Art. 3 GG oder gegen das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrags; eine Vorlage an den EuGH nach Art. 177 EWG-Vertrag sei nicht erforderlich, da keine Auslegung von EG-Recht verlangt wird. • Unbefriedigend bleibt die praktische Folge unvollständiger Repräsentation der Konzernbelegschaft; dies ist jedoch eine politische Frage und keine Aufgabe des Gerichts. Der Antrag wurde stattgegeben: Bei der Zentralgesellschaft ist ein nach § 7 MitbestG zusammengesetzter Aufsichtsrat zu bilden, weil die Gesellschaft als Konzernobergesellschaft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 MitbestG erfüllt und ihr die Arbeitnehmer der inländischen Konzernunternehmen zuzurechnen sind. Arbeitnehmer aus im Ausland gelegenen abhängigen Konzernunternehmen sind jedoch nicht in die Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl einzubeziehen und haben kein aktives oder passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat der deutschen Konzernspitze. Diese territoriale Beschränkung ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG oder dem EWG-Vertrag. Die praktische Problematik unvollständiger Repräsentation bleibt bestehen, bedarf aber politischer bzw. europäischer Regelung.