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Beschluss

25 T 740/90

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:1990:0925.25T740.90.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin

                            zurückgewiesen.

                            Beschwerdewert: DM 217,88.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: DM 217,88. G r ü n d e Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf es abgelehnt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Kosten eines Steuerberaters zu erlassen, die dadurch entstanden sind, dass der Antrag auf Erstattung des Lohnsteuerjahresausgleiches des Schuldners durch die Gläubigerin erstellt worden ist, nachdem die Pfändung und Überweisung des betreffenden Anspruches an die Gläubigerin erfolgt war. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes rechtzeitig eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gilt als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG), die zulässig (§§ 793, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch nicht begründet ist Steuerberatungskosten, die bei der Pfändung eines Anspruches auf Lohnsteuerjahresausgleich anfallen, können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sein. Die Erstattungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Aufwand der Kosten notwendig war. Die Notwendigkeit hat der Gläubiger darzulegen (Hansens JurBüro 1989, 1036). Die Gläubigerin hat nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall zur Stellung des Antrages auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches mehr zu tun war, als die auf der Lohnsteuerkarte des Schuldners enthaltenen Angaben in den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches zu übertragen. Hierzu bedurfte sie nicht der Hilfe eines Steuerberaters. Daher sind die Kosten seiner Inanspruchnahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzuerkennen (vgl. LG München I AnwBl. 1987, 99; Hansens a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.