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Urteil

23 S 380/89

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kaufvertrag mit Auslandsbezug ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, mit dem der Vertrag die engere Verbindung aufweist (Art. 28 EGBGB). • Bei Veräußerungsverträgen ist die Lieferung der Ware die charakteristische Leistung; ist diese von einem im Ausland ansässigen Verkäufer zu erbringen, gilt dessen Recht. • Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers greifen nur, wenn die in Art. 29 EGBGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind; bloße Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache oder Lieferung/Bezahlung in Deutschland genügen nicht zwingend. • Bei Anwendung ausländischen Rechts können sich die Anspruchsgrundlagen nach diesem Recht richten; hier war nach türkischem/Schweizer Recht § 184 Abs. 1 SOR maßgeblich. • Die Annahmeverweigerung des Käufers begründet Annahmeverzug und Anspruch auf Kaufpreis einschließlich Verzugszinsen nach den einschlägigen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Warenkauf: charakteristische Leistung und Verbraucherschutz • Ein Kaufvertrag mit Auslandsbezug ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, mit dem der Vertrag die engere Verbindung aufweist (Art. 28 EGBGB). • Bei Veräußerungsverträgen ist die Lieferung der Ware die charakteristische Leistung; ist diese von einem im Ausland ansässigen Verkäufer zu erbringen, gilt dessen Recht. • Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers greifen nur, wenn die in Art. 29 EGBGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind; bloße Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache oder Lieferung/Bezahlung in Deutschland genügen nicht zwingend. • Bei Anwendung ausländischen Rechts können sich die Anspruchsgrundlagen nach diesem Recht richten; hier war nach türkischem/Schweizer Recht § 184 Abs. 1 SOR maßgeblich. • Die Annahmeverweigerung des Käufers begründet Annahmeverzug und Anspruch auf Kaufpreis einschließlich Verzugszinsen nach den einschlägigen Vorschriften. Die Parteien schlossen am 5.6.1988 einen Kaufvertrag über einen Teppich; die Klägerin hat Sitz in der Türkei, der Beklagte ist Verbraucher in Deutschland. Die Vertragsverhandlungen und die Urkunde waren in deutscher Sprache; Lieferung und überwiegende Zahlung des Kaufpreises sollten nach Deutschland erfolgen. Der Beklagte besuchte die Werkstatt der Klägerin während einer Urlaubsreise und verweigerte später die Annahme des Teppichs. Die Klägerin forderte den Kaufpreis; der Beklagte machte u. a. geltend, es bestehe ein Widerrufs- oder Rückzahlungsanspruch sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde. • Anknüpfung des anwendbaren Rechts nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB: Entscheidend ist die engste Verbindung, vermutet bei dem Staat, in dem die Partei mit der charakteristischen Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, bei gewerblicher Tätigkeit, ihre Niederlassung hat. • Bei Kaufverträgen ist die Lieferung der Ware die charakteristische Leistung; diese war von der türkischen Klägerin zu erbringen, weshalb türkisches Recht anzuwenden ist. • Die bloße Führung von Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache, die deutschsprachige Urkunde sowie Lieferung/Teileinzahlung in Deutschland begründen keine ausreichende engere Verbindung zu deutschem Recht; maßgeblich ist das Interesse des leistungspflichtigen Verkäufers (Prinzip der geringsten Störung). • Ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung nach Art. 6 EGBGB liegt nicht vor; Verbraucherschutz nach Art. 29 EGBGB greift nicht, weil die Voraussetzungen der Abs.1 Nr.1–3 nicht erfüllt sind (keine entfaltete Absatztätigkeit im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers, kein Warenkauf nach ins Ausland gelocktem Verbraucher). • Nach anwendbarem türkischem Schuldrecht (gleich dem schweizerischen Obligationenrecht) bildet § 184 Abs.1 SOR die Anspruchsgrundlage; Leistungen sind zwar Zug um Zug, eine Leistungsverweigerung ist hier als Einrede ausgestaltet, die der Beklagte nicht erhoben hat. • Der Beklagte hat vorprozessual die Annahme des Teppichs verweigert und befindet sich daher im Annahmeverzug, wodurch der Kaufpreisanspruch der Klägerin fällig ist; ferner bestehen Verzugszinsen aus §§ 284, 286 Abs.1 BGB. • Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert mangels substantiierten Vortrags des Beklagten über eine täuschende Preiszusage. • Aus dem Bestehen des Kaufpreisanspruchs ergibt sich die Abweisung der Widerklage und die Unbegründetheit der Rückzahlungsforderung der geleisteten Anzahlung. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; der Kaufvertrag vom 5.6.1988 ist wirksam und unterliegt türkischem Recht. Die Klägerin hat Anspruch auf den Kaufpreis; der Beklagte befindet sich im Annahmeverzug und hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nicht begründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.