Urteil
16 O 190/89
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:1991:0426.16O190.89.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.500 DM abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Si­cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes für eine während einer Kreuzfahrt erlittenen Verletzung des rechten Daumens. Sie hatte bei der Beklagten, die ein Reiseunternehmen betreibt, in der Zeit vom 1. ,bis zum 18.12.1988 eine Karibik-Kreuzfahrt auf dem unter der Flagge Panamas fahrenden Schiff A. gebucht und die Reise dann angetreten. Am 3.12. wurde anläßlich der Vorstellung des Reiseteams seitens der Beklagten darauf hingewiesen, daß bei starkem Seegang nicht arretierte Türen bei plötzlichen Bewegungen des Schiffes unvermittelt zuschlagen könnten. An dieser Veranstaltung hatte die Klägerin indes angeblich nicht teilgenommen.Am 5.12.1988 wollte die Klägerin in der von ihr belegten Kabine gegen 4.30 Uhr nachts die Toilette aufsuchen. Zu dieser Zeit herrschte starker Seegang und Windstärke 9. Die Klägerin, die gerade aus dem Schlaf aufgewacht war und deshalb noch benommen war, rutschte von dem Griff der WC-Tür ab und versuchte, sich irgendwie festzuhalten. Die von der Klägerin geöffnete Tür schlug zunächst völlig in Richtung des Bettes auf und fiel dann in entgegengesetzter Bewegung wieder zu. Da die Klägerin sich am Türrahmen zu halten versucht hatte, geriet sie mit dem Daumen der rechten Hand zwischen den Metallrahmen und die wieder zuschlagende Tür. Hierbei wurde der Daumen dergestalt gequetscht, daß die nachbehandelnden Ärzte unter anderem eine Fraktur feststellten. Gleichwohl konnte die Klägerin unter ärztlicher Behandlung die Kreuzfahrt fortsetzen. Die weitere ärztliche Behandlung erfolgte nach der Rückkehr der Klägerin an ihrem Wohnort Bonn. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch und wirft ihr vor, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Insoweit sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den international vorgeschriebenen Sicherheitsstandard einzuhalten, auch wenn sie ein panamesisches Schiff gechartert habe. Sie hätte ihr eine Kabine anbieten müssen, die eine Sicherung der Toilettentür mit Hilfe eines Magnetschnäppers aufwies, da dadurch das Zuschlagen der Tür hätte verhindert werden können. Unstreitig wies die Kabine der Klägerin eine solche Einrichtung nicht auf, während andere, mit einem Magnetschnäpper versehene Kabinen während der Kreuzfahrt leerstanden. Eine solche Magnetsicherung gehöre zu den Standardsicherheitsmaßnahmen, die üblicherweise vorhanden seien und deren Anbringung die Beklagte habe überwachen müssen. Außerdem habe die Beklagte sie auf die bestehende Gefahr nicht hinreichend hingewiesen. Das unstreitig an der in Rede stehenden Tür montierte Schild, das einen abgeklemmten Finger symbolisiert, sei viel zu klein und an unauffälliger Stelle angebracht gewesen und habe deshalb eine Warnfunktion nicht erfüllt. Weiter trägt sie vor, eine vollständige Ausheilung des Daumens sei nicht erreicht worden, es bestehe die Gefahr, daß das Glied steif bleibe. Sie sei auch heute noch verletzungsbedingt in der Ausübung ihrer häuslichen Arbeit behindert. Die Beklagte sei sich bewußt, daß sie für die Verletzung der Klägerin einzustehen habe. Das ergebe sich daraus daß sie nach dem Unfall – unstreitig - in der Bordzeitung auf die Gefahren von infolge Seegangs zuschlagenden Türen aufmerksam gemacht habe. Insoweit habe der Geschäftsführer der Beklagten B. ein Anerkenntnis abgegeben. Er habe erklärt, die Angelegenheit der Versicherung melden zu wollen und er habe auf eine außergerichtliche Einigung der Parteien gedrängt. Die Klägerin· beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 7000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Sie trägt vor: Sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht Genüge getan, da Magnetstopper an Türen nicht zu den behördlich verlangten Sicherheitsausrüstungen gehörten. Ein solches Gerät diene allenfalls der Anhebung des Komforts. Sie selbst habe auch keinen Einfluß auf die Ausstattung der Kabinen, da dies der Reederei obliege. Außerdem hätte ein Magnetstopper die plötzlich aufschwingende Tür nicht festhalten können. Des weiteren sei das auf der Tür angebrachte Warnschild zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend gewesen. Hätte die Klägerin um eine Kabine mit Magnetstopper gebeten, dann wäre ihr eine solche auch zur Verfügung gestellt worden. Zudem hätte die Klägerin sich auf die Gefahren an Bord eines Seeschiffes einstellen müssen und hätte nicht im schlaftrunkenen Zustand sich durch die Kabine bewegen dürfen. Keineswegs habe ihr Geschäftsführer eine Zahlungspflicht anerkannt, sondern er habe nur eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erreichen wollen. Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kapt.K.-H.C. vom 7.11.1990,. B1.77-79 GA, und wegen der weiteren Einzelheiten auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach §§ 823, 847 BGB steht der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu. Zunächst liegt ein zugunsten der Klägerin wirksames, vom Geschäftsführer der Beklagten abgegebenes Anerkenntnis bereits nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Ein schriftliches Anerkenntnis nach §§ 780,781 BGB liegt unstreitig nicht vor; gleichfalls kann in den vorgetragenen Äußerungen des Geschäftsführers kein nach § 782 BGB formfreies, im Wege des Vergleiches erteiltes Schuldanerkenntnis gesehen werden. Angeblich hatte er der Klägerin gegenüber geäußert: Warum wollen Sie gleich mit so großen Geschützen schießen, wir sind doch alle Menschen und können die Angelegenheit doch unter uns regeln. Das kann allenfalls als Einleitung eines Vergleichsgesprächs gewertet werden, zu dessen Abschluß es jedoch nicht gekommen ist. Weder darin noch in der Äußerung, er werde die Angelegenheit der Versicherung melden, kommt ein Anerkenntnis zum Ausdruck. Letzteres konnte die Klägerin bei verständiger Würdigung lediglich dahingehend verstehen, daß der Versicherung wie auch der Beklagten die Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche noch offenbleiben sollte. Die Klägerin trägt nicht etwa vor, ihr sei unbedingte Regulierung ohne jede Nachprüfung zugesagt worden. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, daß sie von der Beklagten Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gefordert hat. Daß aber der Geschäftsführer der Beklagten mit einer Einstandspflicht in unbestimmter Höhe einverstanden gewesen wäre, kann erst recht nicht angenommen werden. Der Beklagten kann vorliegend die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß der Beklagten als Reiseveranstalterin grundsätzlich die Pflicht obliegt, selbst die von ihr angebotene Reise und, somit das Kreuzfahrtschiff A.auf die Einhaltung der notwendigen ,Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Die Beklagte war insoweit durchaus gehalten, entsprechende Uberwachungsmaßnahmen durchzuführen; indes hat sie dies nach der Auffassung des erkennenden Einzelrichters , vorliegend getan. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Kapt.C., denen das Gericht folgt, besteht nämlich bei unter panamesischer, Flagge fahrenden Schiffen, keine Sicherheitsvorschrift, derzufolge eine Türarretierung als Sicherheitseinrichtung anzubringen ist. Somit war die Reederei nicht verpflichtet, in jeder Kabine eine solche Arretierung anzubringen und demzufolge war auch die Beklagte nicht verpflichtet/ auf eine mangelnde Arretierung im Rahmen der Uberwachung zu achten bzw. darauf hinzuweisen. Gleichfalls läßt sich eine für die eingetretene Verletzung der Klägerin ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht daraus herleiten, daß die Beklagte nicht sofort nach Antritt der Reise die Klägerin in einer mit Magnetarretierung versehenen Kabine untergebracht hat. Nach der Auffassung des erkennenden Einzelrichters läßt sich nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß in diesem Fall die Daumenfraktur nicht ebenfalls eingetreten wäre. Dies läßt sich den -allerdings knappen - Ausführungen des Sachverständigen entnehmen. Danach bietet eine Magnetarretierung bei schwerem Seegang keinen hundertprozentigen Schutz gegen das Hin- und Herschlagen der Türen. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß der nur auf magnetischer Basis funktionierende Türhalter zwar infolge der Anziehung in der Lage ist, eine langsam dagegen gedrückte Tür festzuhalten. Bei einer schwingenden oder auf- und zuschlagenden Tür mag dies durchaus anders sein. Mithin hätte die sofortige Unterbringung der Klägerin in einer mit einer Magneteinrichtung ausgestatteten Kabine nicht mit hinreichender Sicherheit den Eintritt des Unfallgeschehens verhindert. Des weiteren ist unerheblich, daß eine Arretierung nach den Ausführungen des Sachverständigen zum "üblichen Standard" gehört. Insoweit hat er eindeutig ausgeführt, daß bei schwerem Seegang keine der möglichen Sicherheitseinrichtungen geeignet ist, ein Schlagen der Türen zu vermeiden. Des weiteren kommt es nicht darauf an, welche Maßeinheit für Sehstärke oder Windstärke zur Unfallzeit aufgetreten war. Insoweit hat nämlich auch der Sachverständige sich nicht auf eine bestimmte Maßeinheit berufen. Es verhilft der Klage nicht zum Erfolg, daß die Klägerin nach Vorliegen des Gutachtens bestreitet, daß Seestärke 9 gegeben war und daß sie vorträgt, die Klägerin sei über zu erwartendes schlechtes Wetter nicht informiert worden. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, daß Sie infolge des starken Seegangs von der Klinke abgerutscht ist, und daß sich die fehlende Magnethalterung erst bei starkem Seegang bemerkbar mache. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn sie nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens im Widerspruch dazu vorträgt, am Unfalltag habe kein schwerer Seegang geherrscht, so daß die vorhandene Arretierung ausgereicht hätte. Insoweit war die Klägerin gehalten, diesen Widerspruch nachvollziehbar zu erklären, was indes nicht geschehen ist. Somit geht das Gericht davon aus, daß zur Unfallzeit starker Seegang herrschte; auf die genaue Maßeinheit kommt es nicht an. Des weiteren kommt es nicht darauf an, welcher Seegang zu Beginn der Kreuzfahrt, zwei Tage vor dem Unfall, aufgetreten ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die von dem Sachverständigen als eher sicher erachtete Klinkenarretierung unstreitig an Bord der MS Azur in keiner Kabine montiert war; jedenfalls ist dies nicht vorgetragen. Im übrigen läßt sich eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten auch nicht aus dem auf der Tür angebrachten Warnschild herleiten. Aus den überreichten Fotografien ist nach der Auffassung des erkennenden Einzelrichters die Warnfunktion dieses Schildes für jedermann eindeutig ersichtlich. Es stellt dar, daß ein zwischen Türrahmen und Tür -auf der Seite der Scharniere geratener Zeigefinger abgetrennt werden kann. Das reicht mit Sicherheit aus, um die von einer schwingenden oder schlagenden Tür ausgehenden Gefahren eindeutig zu demonstrieren. Dazu kommt, daß das Schild eindeutig direkt über der Drehklinke angebracht ist und gegenüber der Farbe des Türblatts ebenso eindeutig absticht. Da beim öffnen einer Tür ein Benutzer der Kabine notwendigerweise auf die Klinke blickt, um diese steher zu ergreifen, wird der Blick ebenso zwangsläufig auf das Warnschild gelenkt. Dazu kommt noch, daß die Klägerin bereits zwei Tage vor dem Unfall in der Kabine untergebracht war und somit die Tür sicherlich mindestens einmal täglich geöffnet hat. Das Warnschild kann ihr mithin nicht verborgen geblieben sein. Gleichfalls verhilft es der Klage nicht zum Erfolg, daß die Beklagte nicht zuvor, schriftlich vor den Gefahren der Tür gewarnt hat. Unstreitig hat sie nach Antritt der Fahrt und vor dem Unfall eine Informationsveranstaltung unter Hinweis auf die Gefahren hohen Seegangs abgehalten, an der die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht teilgenommen hat. Selbst wenn die Beklagte anläßlich dieser Veranstaltung auf die Gefahren der schlagenden Toilettentüren nicht hingewiesen hätte, wäre das somit für die eingetretene Verletzung nicht ursächlich gewesen. Im übrigen steht der Klägerin nach der Auffassung des erkennenden Einzelrichters ein Schmerzensgeldanspruch selbst dann nicht zu, wenn man entgegen den vorstehenden Darlegungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten annehmen würde. Vorliegend hat sich eine der für eine Seereise typischen Gefahren realisiert. Es liegt auf der Hand, daß bei einer Kreuzfahrt schlechtes Wetter, verbunden mit hohem Wellengang, auftreten kann, was wiederum zu entsprechenden Schlingerbewegungen des Schiffes führen kann. Dies indes kann dann leicht, wie vorliegend geschehen, zu Verletzungen der Passagiere führen. Auch wenn es sich um die erste Kreuzfahrt der Klägerin gehandelt hat, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Klägerin nicht bewußt war, daß insoweit einer Seereise Gefahren innewohnen. denen sie im täglichen Leben nicht ausgesetzt ist. Das Gericht ist der Ansicht, daß derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, sei es eine Reise oder etwa eine sportliche Veranstaltung, die jeweils typischen Risiken hinnehmen muß, was bei der Abklärgung der Verantwortlichkeit der Parteien berücksichtigt werden muß. (vgl. Mertens in Münchner Kommentar, § 823 BGB Rdn.190, 190 a). Insoweit kann der Beklagten nicht eine so weitgehende Pflicht auferlegt werden. daß sie ein Sicherheitsniveau garantieren mußte, das jegliches Risiko für die Passagiere ausschloß. Darüber hinaus ist auch das Verhalten der Klägerin zu berücksichtigen, die ihrem Vorbringen zufolge nicht die ihr mögliche Sorgfalt hat walten lassen. Sie hätte nämlich den bedauerlichen Unfall unter Umständen dadurch vermeiden können, daß sie sich beim Aufsuchen der Toilette etwas mehr Zeit gelassen hätte, um die Bewegungen des Schiffes besser einschätzen zu können. Nach alledem kommt es auf den im einzelnen streitigen Umfang der Verletzungen und der möglichen Spätschäden nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.ll, 711 ZPO. Streitwert: 7.000,--DM.