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Urteil

2a O 35/89

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dortmunder Bergbau AG hat die Anfrage vom 30.01.1959 zutreffend beantwortet; daraus folgt kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. • Verfahrensvorschriften über Fluchtlinien begründen keine dem Schutzgesetz zugängliche Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. • Ansprüche aus dem Bergschadensrecht sind hier jedenfalls verjährt; die für Verjährungsbeginn maßgebliche schädigende Handlung liegt in der Verfüllung des Schachtes 1848.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Bergwerksbetreibers für Straßenabsenkung; Auskunft zutreffend, Bergschaden verjährt • Die Dortmunder Bergbau AG hat die Anfrage vom 30.01.1959 zutreffend beantwortet; daraus folgt kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. • Verfahrensvorschriften über Fluchtlinien begründen keine dem Schutzgesetz zugängliche Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. • Ansprüche aus dem Bergschadensrecht sind hier jedenfalls verjährt; die für Verjährungsbeginn maßgebliche schädigende Handlung liegt in der Verfüllung des Schachtes 1848. Die Klägerin, Trägerin der Straßenbaulast, verlangt Ersatz für Sicherungs- und Straßenbaukosten nach Absenkung der Fahrbahn der B 1 über einem Bergbauschacht. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Dortmunder Bergbau AG; streitig ist Lage, Eigentum und Zustand des zwischen 1845 und 1847 angelegten Schachts unter dem südlichen Fahrstreifen der B 1. Die Klägerin macht geltend, die Rechtsvorgängerin habe 1959 auf Anfrage unzutreffend und unvollständig mitgeteilt, dass keine Sicherungen erforderlich seien, und habe zudem im Fluchtlinienverfahren keine Einwendungen erhoben. Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf 503.887,45 DM. Die Beklagte bestreitet Eigentum und Kenntnis vom Schacht, rügt Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin und beruft sich auf Verjährung sowie auf zutreffende ursprüngliche Auskunft. • Auskunftsrechtliche Prüfung: Die Anfrage vom 30.01.1959 bezog sich konkret auf die Bauwerke Graffweg (km 32,8) und Nordstraße (km 37,2). Die Antwort der Dortmunder Bergbau AG vom 03.02.1959, dass Sicherungen nicht erforderlich seien, war nach den Feststellungen des Sachverständigen zutreffend. Der maßgebliche Schachtschutzbereich reicht nicht bis zum betroffenen Brückenbau; der Schacht liegt 55 m entfernt und damit außerhalb des Schutzbereichs. • Keine weitergehende Auskunfts- oder Recherchepflicht: Aus der kurz gefassten Anfrage ergab sich keine Pflicht der Rechtsvorgängerin, umfassende Nachforschungen anzustellen. Es ist kein Auskunftsvertrag mit weitergehenden Ermittlungs- oder Beratungsaufgaben zustande gekommen; solche Pflichten erfordern besondere vertragliche Grundlagen. • Fluchtlinienverfahren: Die Unterlassung von Einwendungen im Fluchtlinienverfahren begründet kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften begründen keine dem Klägern gegenüber durchsetzbaren Mitwirkungspflichten der Betroffenen, sondern Vorlage- und Verfahrensaufgaben des Verbandes. • Bergschadensrecht und Verjährung: Selbst wenn die Beklagte (oder ihre Rechtsvorgängerin) als Bergwerkseigentümerin anzusehen ist, sind Ansprüche nach dem einschlägigen Bergrecht verjährt. Als Beginn der 30jährigen Verjährungsfrist gilt das Datum der abschließenden bergbaulichen Einwirkung, hier die Verfüllung des Schachtes 1848; damit war die Verjährung bereits Mitte des 20. Jahrhunderts eingetreten. • Beweiswürdigung: Sachverständigengutachten und Aktenrecherche stützen die Feststellungen zur Lage und zum Schutzbereich des Schachtes sowie zur historischen Verfüllung und Abdeckung. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht bestanden bzw. verjährt waren. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten zu tragen. Es besteht kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Auskunft, aus Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten oder aus dem Bergschadensrecht. Die ursprüngliche Auskunft der Dortmunder Bergbau AG war nach den festgestellten Befunden zutreffend, eine weitergehende Pflicht zur Nachforschung bestand nicht. Zudem sind mögliche Ansprüche nach dem Bergschadensrecht gemäß den einschlägigen Bestimmungen verjährt, da die schädigende Einwirkung mit der Verfüllung des Schachtes 1848 abgeschlossen wurde; deswegen sind Ersatzforderungen der Klägerin nicht durchsetzbar.