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Urteil

4b O 68/95

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung der Angabe ‚X.‘ auf Montagekissen kann eine irreführende Beschaffenheitsangabe i.S.v. § 3 UWG darstellen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, der Vertreiber sei Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder vertreibe mit dessen Zustimmung. • Die Bezeichnung A mit dem Warenzeichensymbol kann irreführend sein, soweit durch deren Verwendung der Eindruck einer eingetragenen Marke entsteht, obwohl keine Eintragung vorliegt. • Für Unterlassungsansprüche wegen irreführender Kennzeichnungen kann das Landgericht Düsseldorf nach § 24 Abs. 2 UWG zuständig sein; bei Patentberühmung ist § 143 PatG maßgeblich. • Die Berechtigung eines ausländischen Herstellers zur Verwendung einer Bezeichnung ist für Vertriebshandlungen in Deutschland unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Irreführende Kennzeichnungen von Montagekissen durch „X.“ und Warenzeichensymbol • Die Verwendung der Angabe ‚X.‘ auf Montagekissen kann eine irreführende Beschaffenheitsangabe i.S.v. § 3 UWG darstellen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, der Vertreiber sei Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder vertreibe mit dessen Zustimmung. • Die Bezeichnung A mit dem Warenzeichensymbol kann irreführend sein, soweit durch deren Verwendung der Eindruck einer eingetragenen Marke entsteht, obwohl keine Eintragung vorliegt. • Für Unterlassungsansprüche wegen irreführender Kennzeichnungen kann das Landgericht Düsseldorf nach § 24 Abs. 2 UWG zuständig sein; bei Patentberühmung ist § 143 PatG maßgeblich. • Die Berechtigung eines ausländischen Herstellers zur Verwendung einer Bezeichnung ist für Vertriebshandlungen in Deutschland unbeachtlich. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin stehen im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin vertreibt in Deutschland Montagekissen zum Fixieren von Fenstern und Türen, auf denen die Angaben A in Kombination mit einem X im Kreis und die Angabe ‚X.‘ erscheinen. Die Antragstellerin erwirkte am 21.02.1995 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die letzterer das Anbieten und Vertreiben mit diesen Angaben untersagte. Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und rügte u.a. mangelnde Zuständigkeit sowie die Berechtigung des Herstellers, die Bezeichnung zu verwenden. Die Kammer verhängte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung Ordnungsmittel gegen die Antragsgegnerin. Strittig ist, ob die Bezeichnungen irreführend sind und ein Unterlassungsanspruch besteht. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig für Patentberühmung nach § 143 PatG sowie für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 24 Abs. 2 UWG; der Vertrieb in der Bundesrepublik begründet örtliche Zuständigkeit. • Verfügungsanspruch: Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 3 UWG, weil durch die Angabe ‚X.‘ der falsche Eindruck einer bestehenden gewerblichen Schutzrechtsposition oder der Zustimmung des Rechteinhabers an den Kissen erweckt werden kann. • Irreführung durch ‚X.‘: Die Bezeichnung ‚X.‘ stellt eine irreführende Beschaffenheitsangabe dar, da die Antragstellerin über keinerlei Schutzrechte oder Anmeldungen für die Kissen verfügt und daher die Hervorrufung gegenteiliger Vorstellungen wettbewerbswidrig ist. • Unbeachtlichkeit ausländischer Rechte: Eine mögliche Berechtigung des dänischen Herstellers zur Führung der Bezeichnung ist für das Verhalten auf dem deutschen Markt ohne Bedeutung. • Warenzeichensymbol: Die Kennzeichnung A zusammen mit dem Warenzeichensymbol ist irreführend, weil durch sie der Eindruck einer eingetragenen Marke entsteht, obwohl keine Eintragung vorliegt. Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung ist unbegründet; die einstweilige Verfügung vom 21.02.1995 wird aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass sowohl die Angabe ‚X.‘ als auch die Verwendung des Warenzeichensymbols geeignet sind, beim Verkehr den falschen Eindruck von bestehenden Schutzrechten oder einer Markeneintragung zu erwecken, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG besteht; ausländische Berechtigungen ändern nichts an der Rechtslage für den Vertrieb in Deutschland.