OffeneUrteileSuche
Urteil

35 O 91/97

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Bei einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern kann nach § 61 GmbHG die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich angeordnet werden. • Die Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel (z. B. Veräußerungsmöglichkeit der Geschäftsanteile oder Ausschließung des klagenden Gesellschafters) zur Behebung der Störung ersichtlich ist. • Fehlt es am substantiierten Vortrag der Gesellschaft darüber, dass ein ausreichend wirtschaftliches Übernahmeangebot vorliegt oder die Ausschließung des Klägers gerechtfertigt wäre, rechtfertigt dies die Auflösung nach § 61 GmbHG.
Entscheidungsgründe
Auflösung einer GmbH wegen unheilbarer Zerrüttung der Gesellschafterbeziehungen • Bei einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern kann nach § 61 GmbHG die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich angeordnet werden. • Die Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel (z. B. Veräußerungsmöglichkeit der Geschäftsanteile oder Ausschließung des klagenden Gesellschafters) zur Behebung der Störung ersichtlich ist. • Fehlt es am substantiierten Vortrag der Gesellschaft darüber, dass ein ausreichend wirtschaftliches Übernahmeangebot vorliegt oder die Ausschließung des Klägers gerechtfertigt wäre, rechtfertigt dies die Auflösung nach § 61 GmbHG. Die Beklagte ist eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer E 34.000 DM und der Kläger 17.000 DM des Stammkapitals halten. Seit 1987 verschlechterte sich das Verhältnis der Gesellschafter; seit 1991 arbeiten beide auf eigene Rechnung, seit 1992 fanden keine Gesellschafterversammlungen mehr statt und der Kläger erhielt ab 1995 keine Jahresbilanzen. Verhandlungen über den Verkauf des Klägeranteils scheiterten, der Kläger konnte keinen Käufer finden; sein geschätzter Verkehrswert betrug etwa 190.000 DM. Der Geschäftsführer antwortete auf eine Aufforderung vom 03.04.1998 nicht mit einem konkreten Übernahmeangebot. Der Kläger begehrt deshalb die gerichtliche Auflösung der GmbH wegen eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses. • Rechtliche Grundlage ist § 61 GmbHG; die Gesellschaft kann aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH rechtfertigt ein tiefgreifendes, unheilbares Zerwürfnis die Auflösung, wenn eine Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen ist. • Die tatsächlichen Umstände (keine Zusammenarbeit seit 1991, keine Gesellschafterversammlungen seit 1992, Ausbleiben von Jahresbilanzen, Schriftverkehr) sprechen für ein solches Zerwürfnis; die Beklagte bestreitet dies nicht substantiiert. • Die Auflösung ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel geeignet ist; eine Ausschließung des Klägers kommt nur in Betracht, wenn hierfür konkrete Verfehlungen dargelegt werden, was die Beklagte nicht getan hat (§ 61 GmbHG). • Weiterhin muss der Kläger keine Möglichkeit haben, seinen Anteil zum vollen Marktwert zu veräußern; auch dazu hat die Beklagte keinen schlüssigen, konkreten Nachweis erbracht. Pauschale Hinweise auf Geschäftsrückgang genügen nicht. • Weder hat die Beklagte nachgewiesen, dass ein ausreichendes Übernahmeangebot vorliegt, noch dass der Kläger durch eigenes Verhalten die Auflösung zu verantworten hat; deshalb ist kein milderes Mittel ersichtlich. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kosten auf Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO. Die Klage des Gesellschafters ist begründet; das Landgericht hat die Auflösung der im Handelsregister eingetragenen E GmbH angeordnet. Die Auflösung erfolgte, weil ein tiefgreifendes, unheilbares Zerwürfnis vorliegt, das eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht, und weil weder eine zulässige Ausschließung noch eine konkrete, dem Verkehrswert entsprechende Veräußerungsmöglichkeit des Anteils ersichtlich oder substanziiert dargelegt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gerichtlich angeordnet. Damit wird die Gesellschaft liquidiert, weil kein milderes, praktikables Mittel zur Behebung der Störung festgestellt werden konnte.