Urteil
38 O 12/00
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung einer geschützten Marke auf wiederbefüllbaren CO2-Gaszylindern durch Dritte stellt eine markenmäßige Benutzung dar, wenn dadurch der Eindruck einer Herkunfts- oder Herstellergarantie des Markeninhabers erweckt wird.
• Das Inverkehrbringen von Behältern mit der unveränderten Markenkennzeichnung durch Mitwirkung von Vertriebsbeteiligten begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Markeninhaberin (§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 MarkenG).
• Bei sicherheitsrelevanten Gebrauchsgegenständen kommt der gravierten Markenkennzeichnung auch bei kleiner Darstellung Verkehrsbedeutung zu; Umetikettierung beseitigt die Irreführung nicht, wenn kein klarer Hinweis auf fehlende Verbindung zum Markeninhaber erfolgt.
• Bei der Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer, Abnehmer und Mengen nach §§ 19 MarkenG, 242 BGB zur Schadensermittlung geschuldet.
Entscheidungsgründe
Markenverletzung durch Neubefüllung und Inverkehrbringen markierter CO2-Gaszylinder • Die Verwendung einer geschützten Marke auf wiederbefüllbaren CO2-Gaszylindern durch Dritte stellt eine markenmäßige Benutzung dar, wenn dadurch der Eindruck einer Herkunfts- oder Herstellergarantie des Markeninhabers erweckt wird. • Das Inverkehrbringen von Behältern mit der unveränderten Markenkennzeichnung durch Mitwirkung von Vertriebsbeteiligten begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Markeninhaberin (§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 MarkenG). • Bei sicherheitsrelevanten Gebrauchsgegenständen kommt der gravierten Markenkennzeichnung auch bei kleiner Darstellung Verkehrsbedeutung zu; Umetikettierung beseitigt die Irreführung nicht, wenn kein klarer Hinweis auf fehlende Verbindung zum Markeninhaber erfolgt. • Bei der Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer, Abnehmer und Mengen nach §§ 19 MarkenG, 242 BGB zur Schadensermittlung geschuldet. Die Klägerin (Unternehmensgruppe T) ist Inhaberin der Marke T für Gase und Behälter. Die Beklagten befüllen wiederbefüllbare Stahl-CO2-Zylinder, die noch die Gravur bzw. Kennzeichnung T tragen; sie entfernen Papieretiketten der Klägerin, bringen eigene Etiketten an und veräußern die Flaschen über ein Vertriebsnetz. Die Beklagte zu 1) nimmt die Befüllung vor, die Beklagten zu 4) vertreiben die Zylinder über angeschlossene Einzelhändler. Die Klägerin macht markenrechtliche Verletzung, irreführende Kennzeichnung und sittenwidrige Behinderung geltend sowie Ersatzansprüche aufgrund der unerlaubten Benutzung der Marke. Sie verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht; die Beklagten bestreiten u.a. Inhaberschaftsabtretung und Wirkung der Gravuren und behaupten, die Kennzeichnung sei unerheblich. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig nach §§ 24 Abs. 2 UWG, 140 MarkenG, 32 ZPO, weil Vertrieb und konkrete Gefahr markenverletzender Inverkehrbringungen im Bezirk gegeben sind. • Markeninhaberschaft: Die Klägerin hat den Rechtserwerb an der Marke dargelegt und die Inhaberschaft ist vermutet; ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erfolgte nicht. • Markenmäßige Benutzung: Die Beklagten bringen Zylinder mit der Gravur T in Verkehr, wodurch objektiv der Eindruck entsteht, Inhalt und Gebinde stammten vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung; dies erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. • Verkehrsbedeutung der Kennzeichnung: Auch wenn Gravuren klein sind, haben sie bei sicherheitsrelevanten Zylindern Bedeutung, weil Verbraucher auf Ventilkennzeichnungen achten, um sich über Originalität und Sicherheit zu vergewissern. • Umetikettierung und Irreführung: Das Entfernen von Papieretiketten und das Aufbringen eigener Etiketten beseitigt die Irreführung nicht, solange kein ausdrücklicher Hinweis besteht, dass kein Zusammenhang zum Markeninhaber besteht. • Mitverantwortung der Vertriebspartner: Die Vertriebsbeteiligten der Beklagten sind am Inverkehrbringen beteiligt und deshalb ebenfalls zum Unterlassen verpflichtet. • Schadensersatz und Feststellung: Nach § 14 Abs. 6 MarkenG sind die Beklagten schadensersatzpflichtig; da der Schaden noch nicht beziffert ist, ist eine Feststellung der Ersatzpflicht gerechtfertigt. • Auskunftspflicht: Zur Schadensermittlung ist den Beklagten gemäß §§ 19 MarkenG, 242 BGB Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer, Abnehmer und Mengen zu erteilen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagten wurden zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung T auf CO2-Gaszylindern verurteilt und zur Erteilung umfangreicher Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer, gewerbliche Abnehmer, Auftraggeber und Mengen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin den entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden aus den markenwidrigen Handlungen zu ersetzen haben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich auf die Verletzung markenrechtlicher Schutzrechte (§§ 14, 19, 24 UWG/MarkenG) und die Notwendigkeit der Auskunft zur Schadensermittlung.