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Urteil

2 a O 135/00

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lizenznehmerin kann gegen unbefugt manipulierten Vertrieb geschützter Markenware Unterlassung, Auskunft und Feststellung des Schadensersatzanspruchs geltend machen (§§ 14, 19, 30 MarkenG). • Anbieten decodierter oder manipuliert verpackter Markenware im Versandhandel begründet internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn Vertrieb auf Deutschland gerichtet ist. • Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch genügt die ernstliche und unmittelbare Erstbegehungsgefahr auch dann, wenn der konkrete Rechtsverstoß (Verkauf ohne Karton) noch nicht stattgefunden hat. • Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG umfassen Namen/Adressen der Lieferanten sowie Einkaufszahlen und -mengen. • Feststellungsanspruch auf Schadensersatz nach § 14 Abs.6 MarkenG ist begründet, wenn die Höhe des Schadens erst nach Auskunftserteilung festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsanspruch gegen Vertrieb decodierter Markenware • Lizenznehmerin kann gegen unbefugt manipulierten Vertrieb geschützter Markenware Unterlassung, Auskunft und Feststellung des Schadensersatzanspruchs geltend machen (§§ 14, 19, 30 MarkenG). • Anbieten decodierter oder manipuliert verpackter Markenware im Versandhandel begründet internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn Vertrieb auf Deutschland gerichtet ist. • Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch genügt die ernstliche und unmittelbare Erstbegehungsgefahr auch dann, wenn der konkrete Rechtsverstoß (Verkauf ohne Karton) noch nicht stattgefunden hat. • Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG umfassen Namen/Adressen der Lieferanten sowie Einkaufszahlen und -mengen. • Feststellungsanspruch auf Schadensersatz nach § 14 Abs.6 MarkenG ist begründet, wenn die Höhe des Schadens erst nach Auskunftserteilung festgestellt werden kann. Die Klägerin ist deutsche Vertriebsgesellschaft und Lizenznehmerin der Marke B; die Beklagte betrieb eine Versandparfümerie mit Katalog- und Internetangeboten in Deutschland. Die Beklagte bot markengeschützte Produkte an, wobei Verpackungs-Codenummern teilweise unkenntlich gemacht waren. Die Klägerin tätigte einen Testkauf und erhielt ein decodiertes Produkt A (50 ml). Nach Abmahnung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die jedoch nicht die Pflicht zum Unterlassen des Vertriebs bei vollständigem Entfernen der Kartonumverpackung enthielt. Die Klägerin verlangte daraufhin gerichtliche Unterlassung für solche Fälle, Auskunft über Herkunft und Lieferketten sowie Feststellung der Ersatzpflicht für entstandene und künftige Schäden. Die Beklagte rügte Unzuständigkeit und Verjährung und verweist auf Einstellung des Versandhandels; das Gericht sah aber Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. Das Verfahren endete mit Urteil zugunsten der Klägerin. • Zuständigkeit: Internationale Zuständigkeit folgt aus dem I-Übereinkommen/Artikel 5 Nr.3 wegen Angebot und Vertrieb in Deutschland; örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO i.V.m. § 24 Abs.2 UWG wegen Begehungsgefahr im Gerichtsbezirk. • Unterlassungsanspruch: Die Klägerin als Lizenznehmerin ist nach § 30 Abs.3 i.V.m. § 14 Abs.2 Nr.1 und Abs.5 MarkenG berechtigt, gegen unbefugt manipulierten Vertrieb identischer Markenware vorzugehen; die Rechtsprechung umfasst Anbieten und Inverkehrbringen auch durch Außenseiter. • Beweiswürdigung: Aus Katalogangaben, eigener Erklärung der Beklagten und dem Testkauf folgert das Gericht, dass decodierte Ware vertrieben wurde; Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert. • Erstbegehungsgefahr: Für das Verbot des Vertriebs ohne Kartonverpackung genügt die ernstliche und unmittelbare Gefahr aufgrund bereits erfolgter Manipulationen an Verpackungen und der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Versandgeschäfts. • Auskunftsanspruch: § 19 Abs.1 und Abs.2 MarkenG gewähren Auskunft über Herkunft, Lieferwege sowie Namen/Adressen der Lieferanten und Einkaufsmengen; der Antrag auf Vorlage von Belegen wurde zurückgenommen. • Feststellungsanspruch: Nach § 14 Abs.6 MarkenG ist die Feststellung der Ersatzpflicht begründet, weil die konkrete Schadenshöhe erst nach Auskunft ermittelt werden kann; fehlendes Verschulden steht der Haftung nicht entgegen, der Verletzer trägt das Fahrlässigkeitsrisiko. • Verjährung: Kein Verjährungsanspruch gem. § 20 MarkenG, da Testkauf und Klage innerhalb der dreijährigen Frist lagen. Die Klage war zulässig und überwiegend begründet. Die Beklagte wurde verpflichtet, es zu unterlassen, das Produkt A 50 ml anzubieten/zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen, soweit die Kartonumverpackung vollständig entfernt ist, unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft für Zuwiderhandlungen. Ferner hat die Beklagte der Klägerin Auskunft über Beginn und Umfang der Verletzungshandlungen sowie Namen und Adressen der Lieferanten und Einkaufszahlen/-mengen zu erteilen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch die beschriebenen Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.