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Urteil

045 StL 30/99

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2001:0727.045STL30.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Berufsangehörige wird freigesprochen. Die Steuerberaterkammer trägt die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Berufsangehö¬rigen. 1 G r ü n d e : 2 Dem Berufsangehörigen wird eine Berufspflichtverletzung gemäß §§ 34, 89, 90 StBerG, 48 Abs. 1 und 2 BOStB vorgeworfen. Danach unterhält er nach außen kenntlich gemachte Arbeitsräume in X und Y, die nicht im örtlichen und funktionellen Zusammenhang mit seiner Beratungsstelle in Mönchengladbach stehen. 3 In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen: 4 Der Berufsangehörige hat nach dem Abitur 1976 in XX Rechtswissenschaften studiert. Die 1. und 2. juristische Staatsprüfung legte er 1981 bzw. 1983 ab. Ab Februar 1984 war er als Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit einem Steuerberater tätig. Am 21.3.1987 wurde er zum Steuerberater bestellt. Seit 1990 oder 1991 ist er auch vereidigter Buchprüfer. 5 Der Berufsangehörige arbeitet als Steuerberater mit der beruflichen Niederlassung in Mönchengladbach. Zur Zeit beschäftigt er dort lediglich zwei Schreibkräfte und eine juristisch vorgebildete Person. Seit 1995 betreibt er in Chemnitz und seit 1998 in Templin jeweils ein Abwicklungsbüro für Insolvenzen nach der Gesamtvollstreckungsordnung; in XY beschäftigt er zur Zeit zehn und in YY acht Angestellte. Das Personal setzt sich aus kaufmännisch ausgebildeten und zum Teil auch ähnlich ausgebildeten Personen aus den in der Insolvenz befindlichen Betrieben zusammen; steuerlich ausgebildetes Personal befindet sich nicht darunter. Die im Insolvenzverfahren anfallenden steuerlichen Arbeiten (z.B. Voranmeldungen pp.) werden zur Bearbeitung an fremde Steuerberater abgegeben. 6 Das Büro XY wird am Eingang lediglich durch den Hinweis "Büro XXX" kenntlich gemacht. 7 Dieser Sachverhalt beruht auf den Angaben des Berufsangehörigen. Er vertritt die Auffassung, daß die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der BOStB auf die vereinbare Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter nicht anwendbar seien. 8 Der Berufsangehörige war freizusprechen, da eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt. 9 Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der BOStB sind auf die Tätigkeit des Berufsangehörigen als Insolvenzverwalter nicht anwendbar. 10 Die Tätigkeit des Berufsangehörigen als Steuerberater einerseits und die vereinbare Tätigkeit als Insolvenzverwalter nach § 57 Abs.3 Nr.3 StBerG, 39 Abs. 1Nr.7 BOStB andererseits decken jedenfalls im vorliegenden Fall Berufs- und Tätigkeitsfelder ab, die eine Erstreckung des Berufsrechts der Steuerberater auf die Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht rechtfertigen. Weder das Steuerberatungsgesetz noch die Berufsordnung als Satzungsrecht ergeben etwas dafür, dass das Berufsrecht des Steuerberaters in jedem Fall auch für eine vereinbare Tätigkeit gilt,. 11 Der in der Rechtsprechung und Literatur übliche Ausgangspunkt, "Sämtliche Leistungen des Steuerberaters sind als freiberufliche personengebunden und stets den berufsrechtlichen Reglementierungen unterworfen", also auch im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten, widerstreiten sowohl Art. 12 Abs.1 GG als auch dem Sinn und Zweck der Berufspflichtenregelungen des StBerG. 12 Die Erstreckung der Berufsrechts eines Steuerberaters auf eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter bedeutete nicht nur einen nachhaltigen Eingriff in die Freiheit des Berufsangehörigen, einen Zweitberuf auszuüben, sondern machte dies je nach den Umständen praktisch unmöglich. Bei Ausübung der Tätigkeit an einem anderen Ort - wie hier - kämen Arbeitsräume im Sinn von § 48 Abs.1 und 2 BOStB wegen Fehlens des örtlichen und funktionalen Zusammenhanges nicht in Betracht. Die Einrichtung einer weiteren Beratungsstelle hätte u.a. die Führung der Berufsbezeichnung Steuerberater und die Leitung durch einen Steuerberater zur Folge, obwohl steuerberatende Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird. Das wird besonders deutlich am Beispiel eines im Rahmen einer vereinbaren Tätigkeit als Umweltgutachter arbeitenden Steuerberaters (§ 39 Abs.1 Nr.5 BOStB), der je nach Fallgestaltung diese Tätigket nur an einem anderen Ort als dem seiner beruflichen Niederlassung ausüben könnte; eine solche Tätigkeit wäre ihm damit praktisch verwehrt. 13 Eine Einschränkung einer zweitberuflichen Tätigkeit durch Erstreckung einer Berufsordnung auf sie wäre als Berufsausübungsregelung nur gerechtfertigt zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 63, 266 (268); 7, 377 (408 f.)) 14 Die Frage, ob sich das Berufsrecht auf eine bestimmte vereinbare Tätigkeit erstreckt, ist verfassungskonform nur daran zu messen, ob sich die das Berufsbild oder die Tätigkeit prägenden Merkmale decken oder nicht; deckten sie sich nicht, bestünde kein Grund, die weitere vereinbare Tätigkeit der Berufsordnung zu unterwerfen (s. zu den folgenden Ausführungen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.8.2000 (1 C 6.00)) . Zwar gibt es kein gesetzlich festgelegtes Berufsbild des Insolvenzverwalters, jedoch lässt sich seine Tätigkeit mit den Tätigkeitsfeldern umgrenzen (siehe dazu allgemein Handbuch zur Insolvenzordnung von Haarmeyer et alt., 1. Auflage 1997, § 5 Rdn. 14 -18, 26 und 27). Sie ergeben sich in weiten Bereichen aus den sowohl in der alten Konkursordnung als auch der Gesamtvollstreckungsordnung wie auch nach der Insolvenzordnung ihm zufallenden Aufgaben und liegen vor allem im Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit zugunsten des Gemeinschuldners und des Gläubigers und heben sich von den das Berufsbild des Steuerberaters prägenden Tätigkeiten im Kernbereich ab, nämlich der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen (§ 32 Abs. StBerG). Dass der Insolvenzverwalter auch steuerrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, stünde dem nicht grundsätzlich entgegen, da es sich im Gesamtbild nicht um bestimmende Merkmale handelte; dies ist hier aber auch deshalb ohne Bedeutung, weil der Berufsangehörige steuerliche Aufgaben durch andere von ihm unabhängige Steuerberater erledigen lässt. In diesem Zusammenhang ist die Auskunft des Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz bezeichnend, wonach mit den Aufgaben des Insolvenzverwalters auch Diplom-Ingenieure und Diplom-Betriebswirte ohne Rechtsanwaltszulassung beauftragt werden. Dies zeigt, dass sich hier ein eigenes Berufsbild herausbildet oder schon herausgebildet hat, das sich sachlich und formal von dem des Rechtsanwalts aber auch des Steuerberaters unterscheidet, so dass von einer Untrennbarkeit der Tätigkeiten Steuerberater und Insolvenzverwalter nicht gesprochen werden kann. 15 Da eine Übereinstimmung des Berufsbildes oder der Tätigkeitsfelder des Steuerberaters und der vereinbaren Tätigkeit eines Insolvenzverwalters nicht gegeben ist, ist es jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation nicht begründbar, die Vorschriften der Berufsordnung auf die vereinbare Tätigkeit auszudehnen. 16 An diesem Ergebnis ändert auch die Überlegung nichts, es könne durch die vereinbare Tätigkeit - unterwerfe man sie nicht der Berufsordnung - zu Gefahren für das ratsuchende Publikum oder zu einer missbräuchlichen Umgehung der Berufspflichten oder zu einer Gefährdung der Erfüllung der Berufspflichten (immer hier des Steuerberaters) kommen. 17 Derartige nur mögliche Berufspflichtverletzungen rechtfertigen es im Hinblick auf Art. 12 Abs.1 GG nicht, dem Berufsangehörigen für die andere (vereinbare) Tätigkeit Schranken aufzuerlegen, indem die Berufsordnung der Steuerberater vorsorglich auf sie erstreckt wird. Negative Rückwirkungen aus der vereinbaren Tätigkeit auf die Berufspflichten des Steuerberaters wären zudem ohnehin nach der Berufsordnung der Steuerberater zu ahnden. 18 Unabhängig davon fehlt es im vorliegenden Fall auch an jeglichen Anhaltspunkten für eine derartige Gefährdung der Berufspflichten. Erkennbar liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Berufsangehörigen auf dem Felde der Insolvenzverwaltung und nicht der eines Steuerberaters, wie sich dies schon aus den Beschäftigtenzahlen im Bereich der Steuerberatung einerseits und der Insolvenzverwaltung andererseits ablesen lässt. Dies zeigt im übrigen, dass ein Berufsangehöriger seine Arbeitskraft so aufteilen kann, dass er den Anforderungen beider Tätigkeiten gerecht werden kann. 19 Eine Ausdehnung der Berufsordnung der Steuerberater auf die vereinbare Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 StBerG . 21 XYV