Urteil
4 O 157/00
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wort-für-Wortnachahmung eines Patentanspruchs begründet eine patentverletzende Benutzung, wenn keine Freilizenz vorliegt.
• Eine behauptete Freilizenz muss durch Beweis substantiiert werden; bloße Gesprächsnotizen oder widersprüchliche Behauptungen genügen nicht.
• Bei rechtswidriger Benutzung steht dem Patentinhaber Unterlassungsanspruch, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu (Art.64 EPÜ, §§ 9,14,139,140b PatG; §§ 242,259,256 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bei wortsinngemäßer Patentverletzung durch 120‑l‑Spundfaß • Ein Wort-für-Wortnachahmung eines Patentanspruchs begründet eine patentverletzende Benutzung, wenn keine Freilizenz vorliegt. • Eine behauptete Freilizenz muss durch Beweis substantiiert werden; bloße Gesprächsnotizen oder widersprüchliche Behauptungen genügen nicht. • Bei rechtswidriger Benutzung steht dem Patentinhaber Unterlassungsanspruch, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu (Art.64 EPÜ, §§ 9,14,139,140b PatG; §§ 242,259,256 ZPO). Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Teils eines europäischen Patents für ein restentleerbares Spundfaß. Die Beklagten stellen ein 120‑Liter‑Spundfaß her, das die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortwörtlich erfüllt. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Beklagten behaupten, es sei ihnen eine lizenzfreie Herstellung aller L‑Ring‑Fass‑Versionen mündlich eingeräumt worden; sie berufen sich auf Besprechungen von 1996 und 1997. Das Gericht hat Zeugen vernommen und Unterlagen geprüft. Es stellte fest, dass keine wirksame Freilizenz nachgewiesen wurde und die Beklagten die Patentlehre rechtswidrig nutzten. • Anwendbare Normen: Art.64 EPÜ, §§ 9,14,139,140b PatG; §§ 242,259,256 ZPO. • Wortsinngemäße Benutzung: Die 120‑l‑Ausführungsform setzt sämtliche im Anspruch 1 beschriebenen Merkmale um; damit liegt eine Benutzung im Sinne des Patentrechts vor. • Rechtswidrigkeit: Eine Freilizenz wurde nicht bewiesen. Zeugenaussagen und Gesprächsnotizen stehen einer Einigung nicht entgegennehmlich gegenüber; die Beklagten konnten den behaupteten Lizenzverzicht nicht substantiiert darlegen. • Verschulden und Haftung: Den Beklagten ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen; daher besteht Schadensersatzpflicht nach § 139 Abs.2 PatG und BGB-rechtliche Ansprüche. • Leistungsumfang: Die Unterlassung wurde gerichtlich verbindlich festgesetzt; zudem sind Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zur Ermittlung von Herstellungsmengen, Lieferungen, Angeboten, Werbung, Kostenfaktoren und Gewinn angeordnet. • Feststellungsklage: Mangels bestimmter Höhe des Schadens ist die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach zulässig, um die Höhe später zu beziffern. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten hat die unterlegene Partei zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin obsiegt. Die Beklagten wurden verpflichtend untersagt, die streitige Ausführungsform des Spundfasses weiterhin herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen. Zudem müssen die Beklagten der Klägerin umfassend Rechenschaft über Herstellung, Lieferungen, Angebote, Werbung, Kosten und erzielten Gewinn seit dem 29.01.1994 legen, damit die Schadenshöhe ermittelt werden kann. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet sind, die aus der rechtswidrigen Benutzung seit dem 29.01.1994 entstanden sind oder noch entstehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.