4a O 242/00
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise
Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
Transportwagen, die in gleichgeartete Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in ihrem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von
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Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Münzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt,
wobei Benutzungshandlungen, die sich auf Lieferungen der Beklagten an die Firma Billa für deren Vertriebsschiene- Merkur beziehen, ausgenommen sind.
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Oktober 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -Zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Vefbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
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II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Oktober 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die
Kosten der Streitverkündung trägt die Streitverkündete.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar! Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.