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Urteil

24 S 203/01

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohnungseigentümer können gegenüber Mietern die Unterlassung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Nutzung der Wohnung bzw. von Teilen des gemeinschaftlichen Gebäudes geltend machen. • Zur Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechte kommt ein Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 WEG in Betracht. • Zur Beeinträchtigung genügt eine objektiv feststellbare, übermäßige oder schwerwiegende Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes; rein subjektive Störung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen Mieter wegen gestörtem Fassadenbild durch Gewächshaus • Wohnungseigentümer können gegenüber Mietern die Unterlassung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Nutzung der Wohnung bzw. von Teilen des gemeinschaftlichen Gebäudes geltend machen. • Zur Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechte kommt ein Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 WEG in Betracht. • Zur Beeinträchtigung genügt eine objektiv feststellbare, übermäßige oder schwerwiegende Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes; rein subjektive Störung reicht nicht aus. Mieter hatten auf dem Balkon ihrer angemieteten Wohnung ein freistehendes Gewächshaus aufgestellt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte geltend, das aufgestellte Gewächshaus verändere den optischen Gesamteindruck und verletze die gemeinschaftlichen Nutzungsregeln. Die Eigentümer verlangten Entfernung des Gewächshauses mit dem Hinweis auf Rechte aus dem Wohnungseigentum. Das Amtsgericht hatte anders entschieden; die Eigentümer legten Berufung ein. Im Verfahren legten die Kläger Fotos vor, die das gut sichtbare Gewächshaus und die dadurch veränderte Fassadengliederung zeigen. Es ist unstreitig, dass das Gewächshaus nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist und die Teilungserklärung bzw. Beschlüsse nicht vorgetragen wurden. • Zulässige Berufung; in der Sache hatten die Wohnungseigentümer Erfolg. • Rechtliche Grundlage für den Beseitigungsanspruch ist § 1004 BGB i.V.m. § 14 WEG; Wohnungseigentümer können gemeinschaftsrechtswidrige Nutzungen auch gegen Mieter untersagen. • Maßgeblich ist, ob durch die Nutzung das Eigentum der übrigen Eigentümer beeinträchtigt wird; nicht jede sichtbare Änderung reicht, erforderlich ist eine objektiv feststellbare übermäßige Nutzung oder schwerwiegende Beeinträchtigung. • Die vorgelegten Fotos zeigen eine deutlich wahrnehmbare Veränderung des Fassadencharakters durch zusätzliche Aufgliederung; dies stellt eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die die Eigentümer nicht hinnehmen müssen. • Es kommt nicht darauf an, ob das Gewächshaus als bauliche Anlage im engeren Sinne anzusehen ist, weil die erhebliche optische Beeinträchtigung den Beseitigungsanspruch begründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Streitwert wurde mit 4000 DM festgestellt. Die Berufung der Wohnungseigentümer hatte Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Balkon aufgestellte Gewächshaus zu entfernen, weil dessen sichtbare Wirkung das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes in objektiv erheblicher Weise beeinträchtigt und somit die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer verletzt. Für den Beseitigungsanspruch ist § 1004 BGB i.V.m. § 14 WEG maßgeblich; es genügt nicht eine nur subjektive Störung. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.