Urteil
34 O 102/02
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin kann Unterlassung gegen die Beklagten nach § 15 Abs. 1, 2, 4 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr verlangen.
• Zur örtlichen Zuständigkeit bei Internetverletzungen ist jedes Gericht zuständig, weil bundesweite Abrufbarkeit gegeben ist.
• Die Übertragung eines Firmenbestandteils begründet keine prioritätsälteren Kennzeichenrechte, wenn der Geschäftsbetrieb nicht übertragen wurde (§ 23 HGB i.V.m. § 25 MarkenG).
• Bei fahrlässiger Kennzeichenverletzung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach und auf Rechnungslegung nach § 19 MarkenG.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr bei identischen EDV-Dienstleistungen • Die Klägerin kann Unterlassung gegen die Beklagten nach § 15 Abs. 1, 2, 4 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr verlangen. • Zur örtlichen Zuständigkeit bei Internetverletzungen ist jedes Gericht zuständig, weil bundesweite Abrufbarkeit gegeben ist. • Die Übertragung eines Firmenbestandteils begründet keine prioritätsälteren Kennzeichenrechte, wenn der Geschäftsbetrieb nicht übertragen wurde (§ 23 HGB i.V.m. § 25 MarkenG). • Bei fahrlässiger Kennzeichenverletzung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach und auf Rechnungslegung nach § 19 MarkenG. Die Klägerin betreibt im EDV-Bereich und nutzt seit Jahren die Firmenbezeichnung und Marken "dd" für Hard- und Software sowie Beratungsleistungen. Die Beklagte zu 1. bietet in Berlin ähnliche EDV- und Kommunikationsdienstleistungen an und verwendet ein kurzes Kennzeichen (Kurzform) "ccc"/"dd" im geschäftlichen Verkehr und im Internet. Die Klägerin macht geltend, hierdurch werde ihre Kennzeichnung verletzt und verlangt Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung von Schadensersatzansprüchen. Die Beklagten bestreiten Zuständigkeit, rufen auf ältere Rechte aus einem Kaufvertrag von 1999 und verneinen Verwechslungsgefahr mit der Behauptung, das Klagezeichen sei kennzeichnungsschwach und die Zeichen sowie Leistungen seien nicht ähnlich. Das Gericht hat die Klage zugelassen und in der Sache entschieden. • Zuständigkeit: Bei Internetzugangsfällen ist örtlich jedes Gericht zuständig, weil bundesweite Abrufbarkeit besteht; zudem weist die Beklagte Kunden außerhalb Berlins auf, sodass Verletzungshandlungen im Gerichtsbezirk möglich sind. • Anspruchsgrundlage: Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 1, 2, 4 MarkenG für Inhaber einer Firmenbezeichnung gegen Verwendung eines ähnlichen Zeichens, wenn Verwechslungsgefahr besteht. • Kennzeichnungskraft: Das Zeichen der Klägerin ist unterscheidungskräftig; auch wenn Bestandteile des Zeichens allgemeinsprachlich erscheinen, ergibt die Gesamtverbindung keine klare Bedeutung und ist kennzeichnend. • Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit: Beide Parteien bieten hochgradig ähnliche Leistungen im EDV- und Kommunikationsbereich (Beratung, Verkauf, Installation, Betreuung von Hard- und Software), sodass Tätigkeitsfelder übereinstimmen. • Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr: Zeichen sind in Silbenstruktur ähnlich, teilen die zweite Silbe "bit" und sind phonetisch in der Anfangsbetonung nahe beieinander; dies reicht für Verwechslungsgefahr aus. • Prioritätsrechte: Der Kaufvertrag von 1999 übergab keine Gesamtrechtsnachfolge des Geschäftsbetriebs; nach § 23 HGB ist eine Kennzeichenübertragung nur mit dem Geschäftsbetrieb wirksam, daher können die Beklagten daraus keine prioritätsälteren Rechte ableiten. • Schadensersatz und Auskunft: Wegen mindestens fahrlässiger Verletzung sind Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gegeben und Auskunft/Rechnungslegung nach § 19 MarkenG zu gewähren. • Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter: Die persönlich haftenden Beklagten haften gesamtschuldnerisch, weil sie verantwortlich dafür sind, dass im Unternehmen keine Kennzeichenverletzungen geschehen. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagten sind zur Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verpflichtet; ihnen wird außerdem Auskunft über Umsätze und Werbeumfang unter der betreffenden Bezeichnung auferlegt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagten, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vollstreckbar. Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter folgt aus ihrer Verantwortlichkeit für die Verletzungshandlungen.