Beschluss
24 T 101/02
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2002:1119.24T101.02.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
am 19. November 2002
durch den Richter am Landgericht x als Einzelrichter
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 11.10.2002 in Gestalt des Beschlusses vom 28.10.2002 - 42 C 5019/02 - aufgehoben.
Dem Amtsgericht Neuss - Richter - wird aufgegeben, den Antrag der Kläger vom 19.09.2002 (Bl. 32 d. A,) unter Beachtung nachstehender Gründe erneut zu bescheiden und dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden,
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 19. November 2002 durch den Richter am Landgericht x als Einzelrichter beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 11.10.2002 in Gestalt des Beschlusses vom 28.10.2002 - 42 C 5019/02 - aufgehoben. Dem Amtsgericht Neuss - Richter - wird aufgegeben, den Antrag der Kläger vom 19.09.2002 (Bl. 32 d. A,) unter Beachtung nachstehender Gründe erneut zu bescheiden und dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, Gründe I. Die Kläger haben mit Klageschrift vom 11.09.2002, bei Gericht eingegangen am 12.09.2002, die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch genommen, die die Beklagten von der Rechtsvorgängerin der Kläger mit Mietvertrag vom 02.02.1999 angemietet hatten. Mit Verfügung vom 12.09.2002 wurden die Kläger zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 19.09.2002, bei Gericht eingegangen am 20.09.2002, erklärten die Kläger die Rücknahme der Klage und beantragten, den Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führten die Kläger auf, dass die Stadt Neuss zwischenzeitlich die Mieten für die Monate Juli, August und September 2002 am 11. bzw. 13.09.2002 gezahlt habe. Den Antrag der Kläger, den in Aussicht genommenen Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.10.2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, dass eine Kostentragung durch die Beklagten bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ein Prozessrechtsverhältnis erfordere und dieses wiederum die Zustellung der Klage - woran es hier mangelt - voraussetze. Da die Klage vor Einzahlung des Kostenvorschusses zurückgenommen worden ist, sei auch die Zustellung der Klageschrift nebst der Klagerücknahmeerklärung nicht mehr in Betracht gekommen. Der gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als die Sache nach Maßgabe nachstehender Gründe an das Amtsgericht zurückzugeben war. 1. Das Amtsgericht ist unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass mit Blick auf die fehlende Klagezustellung der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht eröffnet sei. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft den Fall, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. In diesem Fall bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Möglichkeit der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestehe nur, wenn die Klage ungeachtet der Erledigung noch zugestellt wurde (LG Münster, NJW-RR 2002, 1221, 1222; Greger, in: Zöller, 23. Aufl. 2002, § 269 Rn. 8a; ders., NJW 2002, 3049, 3050; wohl auch Hartmann, in: Baumbach u. a., ZPO, 60. Aufl. 2002, § 269 Rn. 39 in Verbindung mit Rn. 5, 6; anders aber wohl ders., NJW 2001, 2577, 2585). Da es vor Zustellung der Klage keinen Beklagten gebe, dem Kosten auferlegt werden könnten, sei eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nur möglich, wenn bereits ein Prozessrechtsverhältnis entstanden, die Klage also zugestellt sei. Dieser Auffassung folgt das Beschwerdegericht nicht. Es ist für die Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht erforderlich, dass die Klage dem Beklagten zugestellt worden und die Streitsache somit gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden ist (so auch Lüke, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2002, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, § 269 Rn. 4; Deubner, JuS 2002, 899, 900; wohl auch Hartmann, NJW 2001, 2577, 2584 f.; Foerste, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 269 Rn. 13; unklar Reichold, in; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 269 Rn. 16 in Verbindung mit Rn. 5). Die gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die Voraussetzungen für die Kostenentscheidung sind in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO abschließend geregelt (Deubner, a. a. O.). Dort ist weder die Rede von Zustellung der Klage bzw. von Rechtshängigkeit noch von einem durch Klagezustellung geschaffenen Prozessrechtsverhältnis. Ein solches, durch Klagezustellung geschaffenes Prozessrechtsverhältnis ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch nicht aus anderen - rechtsdogmatischen - Gründen erforderlich. Angesichts der in § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO angeordneten Rechtsfolge einer wirksamen Klagerücknahme, wonach der "Rechtsstreit" als nicht anhängig geworden anzusehen ist, ist die Klagerücknahme nach herrschender Meinung grundsätzlich zwar erst ab Rechtshängigkeit möglich (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1994, 63 f.; Hartmann, in: Baumbach u, a., a. a. O., § 269 Rn. 5; Foerste, a, a, O,, § 269 Rn. 6; Thomas/Putzo, a. a, OM § 269 Rn. 4; jeweils m, w. Nachw.). Denn ein "Rechtsstreit" setzt eine erhobene, also zugestellte Klage voraus. Von diesem Erfordernis macht § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO jedoch ersichtlich eine Ausnahme (vgl. auch Lüke, a. a. O.: § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO als "Sondertatbestand, der sich über die dogmatischen Anforderungen der Klagerücknahme hinwegsetzt", ähnlich Hartmann, NJW 2001, 2577, 2585). In § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist nämlich die Rede davon, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit wegfällt und die Klage daraufhin - d. h. bezogen auf den Wegfall des Klageanlasses, nicht auf die Rechtshängigkeit (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. 0., § 269 Rn. 8c) - unverzüglich zurückgenommen wird. Indem der Gesetzgeber demnach von Klagerücknahme - zumindest auch - vor Rechtshängigkeit spricht, macht er deutlich, dass die Rücknahme der Klage - ausnahmsweise im Falle des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO - auch ohne Rechtshängigkeit möglich ist, eine Rücknahme der Klage also nicht Rechtshängigkeit, die erst mit Klagezustellung eintritt, voraussetzt. Bestätigt wird dies durch die Regierungsbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (BT-Drs. 14/4722, S. 81). Durch die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sollten die gesetzlich nicht ausdrücklich erfassten Fälle der Kostenerstattung bei Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit einer Regelung in Gestalt eines Ausnahmetatbestandes zugeführt werden. In den Fällen einer Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit verblieb dem Kläger nach dem bislang geltenden Recht auf der Basis der herrschenden Rechtsprechung lediglich die Möglichkeit, die Klage mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO a. F. zurückzunehmen und sodann einen etwaigen materiellen Kostenerstattungsanspruch gesondert im Wege eines neuen Prozesses geltend zu machen. Aus Gründen der Prozessökonomie sollte durch die Neuregelung einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung getragen und die bisherige Kostenautomatik vermieden werden, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird (RegBegr., BT-Drs. 14/4722, S. 81). Der vom Gesetzgeber angestrebten Prozessökonomie und dem Anliegen, die Erledigung vor Rechtshängigkeit umfassend und abschließend zu regeln, widerspräche es, wenn man in dem von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfassten Ausnahmefall eines Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit gleichwohl die (förmliche) Zustellung der Klage für erforderlich halten wollte. Es entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der zumal - wie oben dargelegt - im Wortlaut der Regelung Einzug gefunden hat, lediglich diejenigen Fälle zu erfassen, in denen ungeachtet des Wegfalls des Klageanlasses eine Zustellung noch stattgefunden hat. Auch wäre es der erstrebten Prozessökonomie nicht dienlich, wollte man dem Gericht bzw. dem Vorsitzenden aufgeben, in den Fällen, in denen die Klagerücknahme bei Gericht eingeht bevor die Zustellung veranlasst worden ist, durch Auslegung oder Rückfrage zu klären, ob es sich um einen Verzicht auf Zustellung und Terminsbestimmung handelt oder ob noch zugestellt werden soll (so der Vorschlag von Greger, NJW 2002, 3049, 3050; ders, in; Zöller, a. a. O., § 269 Rn. 8b). Regelmäßig wird es ohnehin dem Interesse des klagerücknehmenden Klägers entsprechen, dass nicht er selbst sondern der in Aussicht genommene Beklagte die Kosten trägt. Ungeachtet dessen ist es selbstverständlich erforderlich, dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren, bevor gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten entschieden wird. Anderenfalls hätte es der Kläger in der Hand, allein durch eigenen Sachvortrag eine für den Beklagten nachteilige Kostenentscheidung zu erreichen (LG Münster, a. a. 0.; Deubner, a. a, 0.). Insoweit wird es regelmäßig erforderlich sein, dem Beklagten die Klage nebst der Rücknahmeerklärung zukommen zu lassen und ihn darauf hinzuweisen, dass das Gericht nunmehr gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. 2. Da die vorliegende Klage am 12.09.2002 bei Gericht eingegangen ist, nach dem Vortrag der Kläger eine der Mietzahlungen, die zum Wegfall des Klagegrundes geführt haben, jedoch vor Anhängigkeit, nämlich am 11.09.2002 erfolgt sei, sieht sich das Beschwerdegericht noch zu folgenden Ausführungen veranlasst. Nach dem oben dargestellten Normzweck findet § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch dann - direkt oder analog - Anwendung, wenn der Anlass zur Klageerhebung schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, d. h, der Kläger schon vor Anhängigkeit klaglos gestellt ist, dies aber ohne sein Verschulden nicht weiß und deshalb Klage erhebt (so auch Elzer, NJW 2002, 2006, 2008; Foerste, a. a. 0., § 269 Rn. 13; vgl. auch BT-Drs. 14/4722, S. 81: "insbesondere dann nicht gegeben"). Die Auslegung entspricht zumal dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, Dieser spricht lediglich davon, dass der "Anlass ... vor Rechtshängigkeit weggefallen" ist. Ist der Klageanlass vor Anhängigkeit weggefallen, so ist dies zeitlich jedenfalls auch vor Rechtshängigkeit geschehen. 3. Erst nachdem die Klage nebst der Rücknahmeerklärung den Beklagten zugeleitet und ihnen rechtliches Gehör gewährt worden ist, kann eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffen werden. Da diese Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist und das Amtsgericht eine Ermessensentscheidung nicht vorgenommen hat, war die Sache auf die Beschwerde der Kläger aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. auch LG Münster, a. a. 0.).