Urteil
12O86_02
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen generellen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des allgemeinen Begriffs „i."; fehlende Unterscheidungskraft schließt Namensschutz nach § 12 BGB aus.
• Missbräuchliches Meta-Tagging liegt nicht vor, wenn die verwendeten Stichworte zutreffend auf die angebotenen Dienstleistungen hinweisen.
• Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UWG i.V.m. § 6 TDG besteht jedoch, wenn ein Teledienst betrieben wird, ohne die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung zu machen.
Entscheidungsgründe
Keine Domain- und Begriffsperre bei fehlender Unterscheidungskraft; TDG-Kennzeichnungspflicht durchsetzbar • Die Klägerin hat keinen generellen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des allgemeinen Begriffs „i."; fehlende Unterscheidungskraft schließt Namensschutz nach § 12 BGB aus. • Missbräuchliches Meta-Tagging liegt nicht vor, wenn die verwendeten Stichworte zutreffend auf die angebotenen Dienstleistungen hinweisen. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UWG i.V.m. § 6 TDG besteht jedoch, wenn ein Teledienst betrieben wird, ohne die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung zu machen. Die Klägerin betreibt unter mehreren Domains einen kostenlosen Vergleichsdienst für Versicherungen und verwendet den Wortbestandteil "i." als kennzeichnenden Firmenteil. Die Beklagten betreiben eine ähnliche Internetseite unter der Domain impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de und verwenden im Quelltext auch das Schlagwort "i.". Die Klägerin macht geltend, die Beklagten würden unlauter von ihrer umfangreichen Werbung profitieren, Besucher abfangen und den Eindruck vermitteln, geschäftlich mit der Klägerin verbunden zu sein; zudem fehle auf der Beklagtenseite die nach § 6 TDG erforderliche Anbieterkennzeichnung. Die Klägerin verlangt Unterlassung der Verwendung des Begriffs "i.", Unterlassung der Verwendung im HTML-Code und Unterlassung des Betriebs des Teledienstes ohne vollständige Anbieterkennzeichnung. Die Beklagten bestreiten Verwechslungsgefahr, behaupten eigene Nutzungsrechte an der Seite und entgegnen, die erforderlichen Angaben seien vorhanden bzw. der Betreiber ermittelbar. • Örtliche Zuständigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG besteht, da die Parteien direkte Wettbewerber sind und eine Internetveröffentlichung an jedem Ort in Betracht kommt, an dem die Seite abgerufen wird. • Namensschutz nach § 12 BGB setzt Unterscheidungskraft voraus; der bloße Firmenbestandteil "i." ist ein allgemein gebräuchlicher Begriff ohne ausreichende namensmäßige Kennzeichnungskraft, die Klägerin hat Verkehrsgeltung nicht substantiiert dargelegt und keine Beweise angeboten. • Die Domains selbst können zwar Namen im Sinne des § 12 BGB sein, die Klägerin hat jedoch keine konkrete Unterlassung der Nutzung konkreter Domainnamen oder deren Freigabe bei DENIC beantragt. • Missbräuchliches Meta-Tagging als wettbewerbswidrige Behinderung (§ 1 UWG) liegt nur vor, wenn Meta-Tags irreführend sind; hier ist die Verwendung des Begriffs "i." im Metatag nicht irreführend, weil die Beklagten tatsächlich die beworbenen Versicherungsdienstleistungen anbieten. • Dagegen besteht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1 UWG i.V.m. § 6 TDG, weil die Webseite nicht die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung enthält; die Registrierung als Domaininhaber begründet eine Erstbegehung und die Vermutung der Wiederholungsgefahr, weshalb die Beklagten das Anbringen der Kennzeichnung zu unterlassen bzw. zu erfüllen werden müssen. Die Klage wird überwiegend abgewiesen, jedoch wird den Beklagten untersagt, einen Teledienst ohne die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung zu betreiben; bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis 250.000 € oder Ordnungshaft. Einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Nutzung des Begriffs "i." oder dessen Verwendung im HTML-Code konnten die Klägerin nicht durchsetzen, weil der Begriff keine hinreichende Unterscheidungskraft nach § 12 BGB hat und die Klägerin keine Verkehrsgeltung substantiiert nachgewiesen hat. Ebenso liegt kein wettbewerbswidriges, irreführendes Meta-Tagging vor, da die Beklagten zutreffend Dienstleistungen zu privaten Krankenversicherungen anbieten und keine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hinreichend dargetan wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80% und die Beklagten zu 20%; das Urteil ist teilweise vorläufig vollstreckbar.