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Urteil

21 S 262/02

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Berufung besteht kein Erfolg; die Kläger haben Anspruch auf Herausgabe der Vollmachtsurkunden. • Die Kläger sind Eigentümer der Vollmachtsurkunden; ein neuer Vortrag zur ursprünglich anderen Eigentümerschaft ist zweitinstanzlich unzulässig (§ 531 Abs.2 ZPO n.F.). • Ein Besitzrecht der Beklagten an den Vollmachtsurkunden ergibt sich nicht aus §§ 172,174,175,242 BGB; der Bevollmächtigte hat ein berechtigtes Interesse am Besitz solange die Vollmacht besteht. • Die Vorlegung der Vollmachtsurkunde beim Dritten sichert dessen Vertrauen nur so lange, wie die Urkunde nicht zurückgegeben oder kraftlos erklärt ist; Kenntnis des Dritten ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegen Drittbeteiligte wegen Vollmachtsurkunden • Zur Berufung besteht kein Erfolg; die Kläger haben Anspruch auf Herausgabe der Vollmachtsurkunden. • Die Kläger sind Eigentümer der Vollmachtsurkunden; ein neuer Vortrag zur ursprünglich anderen Eigentümerschaft ist zweitinstanzlich unzulässig (§ 531 Abs.2 ZPO n.F.). • Ein Besitzrecht der Beklagten an den Vollmachtsurkunden ergibt sich nicht aus §§ 172,174,175,242 BGB; der Bevollmächtigte hat ein berechtigtes Interesse am Besitz solange die Vollmacht besteht. • Die Vorlegung der Vollmachtsurkunde beim Dritten sichert dessen Vertrauen nur so lange, wie die Urkunde nicht zurückgegeben oder kraftlos erklärt ist; Kenntnis des Dritten ist nicht erforderlich. Die Kläger begehrten die Herausgabe von Vollmachtsurkunden, die sich im Besitz der Beklagten befanden. Die Beklagten behaupteten erst in der Berufungsinstanz, die X sei ursprünglich Eigentümerin gewesen und habe das Eigentum an die Beklagten übertragen; dieser Vortrag wurde als unzulässig verworfen. Streitgegenstand ist, ob die Beklagten ein rechtliches Besitzrecht an den Urkunden haben oder die Kläger als Eigentümer Herausgabe verlangen können. Die Kläger machten geltend, ein schnelleres oder einfacheres Mittel zur Wiedererlangung der Urkunden sei nicht ersichtlich. Die Beklagten verwiesen auf praktische Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei Geschäftsabschlüssen, um die Einbehaltung zu rechtfertigen. Das Landgericht prüfte die einschlägigen Vorschriften des BGB zu Vollmacht, Vorlegung, Rückgabe und Kraftloserklärung sowie die rechtliche Stellung Dritter. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Kläger verfügen über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und sind Eigentümer der streitgegenständlichen Vollmachtsurkunden. • Zweitinstanzlicher neuer Vortrag, die X sei ursprüngliche Eigentümerin gewesen und habe an die Beklagten übertragen, ist gemäß § 531 Abs.2 S.1 ZPO n.F. nicht zuzulassen, da kein Vortrag über unverschuldete Unterlassung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte. • Nach § 986 Abs.1 S.2 BGB besteht kein Recht der Beklagten zum Besitz; der Bevollmächtigte hat während des Fortbestehens der Vollmacht ein berechtigtes Interesse am Besitz der Urkunde. • § 172 BGB: Die Vorlage der Vollmachtsurkunde beim Dritten ist der besonderen Mitteilung gleichgestellt; die Vertretungsmacht bleibt bis Rückgabe oder Kraftloserklärung bestehen, unabhängig von der Kenntnis des Dritten. • §§ 174,175 BGB berechtigen die Beklagten nicht zum Besitz. § 174 genügt die Vorlage zur Kenntnis des Dritten nicht als ständiges Besitzrecht; § 175 begründet kein Besitzrecht vor Erlöschen der Vollmacht. • § 242 BGB und prozessuale Einsichtsrechte (§§ 810,811 BGB; §§ 422 ff. ZPO) begründen kein dauerhaftes Zurückbehaltungsrecht. Die Möglichkeit der Kraftloserklärung (§ 176 BGB) steht der Rückgabe gleich und entbindet Dritte nicht von der eigenen Überprüfung bei Geschäftsabschlüssen. • Folge: Die Kläger haben einen Herausgabeanspruch nach § 986 Abs.1 S.2 BGB, auch gegenüber einem Besitzer, dessen Besitzrecht von einem Dritten abgeleitet war und nicht wirksam begründet oder beendet ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kläger haben einen Anspruch auf Herausgabe der Vollmachtsurkunden an die X. Die Beklagten haben kein gesetzliches Besitzrecht aus §§ 172,174,175,242 BGB und können sich nicht auf prozessuale oder praktische Erwägungen berufen, die Einbehaltung zu rechtfertigen. Der Vortrag zur angeblichen ursprünglichen Eigentümerschaft der X in der Berufungsinstanz ist unzulässig, weshalb der Eigentumstitel der Kläger bestehen bleibt. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.