Urteil
4 O 246/02
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei sofortigem Anerkenntnis der Beklagten sind ihr keine Prozesskosten aufzuerlegen; die Kosten trägt die Klägerin nach § 93 ZPO.
• Vorprozessuale Abmahnung ist in der Regel erforderlich, wenn nicht objektiv unzumutbare Umstände eine Abmahnung entbehrlich machen.
• Ob eine Abmahnung unzumutbar ist, bemisst sich danach, ob zeitliche Verzögerung oder erkennbare Ausnutzung der Abmahnpflicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Anerkenntnis und Abmahnungserfordernis im Patentlizenzstreit • Bei sofortigem Anerkenntnis der Beklagten sind ihr keine Prozesskosten aufzuerlegen; die Kosten trägt die Klägerin nach § 93 ZPO. • Vorprozessuale Abmahnung ist in der Regel erforderlich, wenn nicht objektiv unzumutbare Umstände eine Abmahnung entbehrlich machen. • Ob eine Abmahnung unzumutbar ist, bemisst sich danach, ob zeitliche Verzögerung oder erkennbare Ausnutzung der Abmahnpflicht vorliegt. Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für einen Thermocycler zur automatisierten DNA-Amplifizierung. Die Beklagte stellte solche Thermocycler her und vertrieb sie mit einem lizenzbezogenen Werbezusatz. Die Parteien hatten zuvor einen Lizenzvertrag geschlossen, der zum 30.07.2000 endete. Nach Vertragsende bewarb die Beklagte ihre Geräte weiterhin mit dem Zusatz; die Klägerin forderte Unterlassung. Die Beklagte erkannte die klageweise geltend gemachten Ansprüche im Verhandlungstermin teilweise an und wurde verurteilt. Streit bestand insbesondere, ob die Klägerin vor Klageerhebung hätte abmahnen müssen und ob die Beklagte für Werbung eines ausländischen Vertriebspartners verantwortlich sei. • Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch das Anerkenntnis der Beklagten erledigt; daher ist nur über die Kosten zu entscheiden. • Nach § 93 ZPO sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beklagte die Ansprüche sofort anerkannt hat und nicht durch ihr Verhalten zur Klageerhebung veranlasst hat. • Zum Klageanlass: Eine bloße Lizenzberühmung begründet nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer Klage; der Verletzte muss in der Regel vor Klageerhebung abmahnen, wenn er die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden will. • Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, richtet sich nach objektiven Kriterien: unzumutbare zeitliche Verzögerung oder erkennbares Ausnutzen der Abmahnpflicht durch den Verletzer. • Im vorliegenden Fall lagen keine Umstände vor, die die Abmahnung unzumutbar gemacht hätten; der außergerichtliche Schriftverkehr und laufende Vertragsverhandlungen ließen darauf schließen, dass die Beklagte auf Duldung der Klägerin hätte vertrauen dürfen, nicht jedoch, dass die Klägerin sie auszunutzen suchte. • Dass die Beklagte ihren Internetauftritt vor der mündlichen Verhandlung abänderte und auch der ausländische Vertriebspartner zeitnah änderte, ist für die Kostenentscheidung unbeachtlich; maßgeblich ist das sofortige Anerkenntnis der Beklagten im Termin. • Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 108 ZPO. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche im Termin sofort anerkannt hat und damit die Kostenfolge des § 93 ZPO eintritt. Eine Abmahnung war nach objektiven Maßstäben nicht unzumutbar, sodass das Unterlassen einer solchen Abmahnung nicht die Kostentragung der Beklagten rechtfertigt. Streitfragen zur Verantwortung für Werbung eines ausländischen Vertriebspartners und zum genauen Zeitpunkt der Einstellung der Werbung blieben mangels vorangegangener Abmahnung offen und sind für die Kostenentscheidung nicht entscheidend. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 250.000 € festgesetzt.