Urteil
1O85_03
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2003:0918.1O85.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 SGB X wegen eines Unfalls von Frau X am 22.04.2001. Frau X war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Klägerin kranken- und pflegeversichert und bezog seit März 1999 Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II. 3 Nach einem im Auftrag der Klägerin erstellten Pflegegutachten vom 16.07.1999 leidet die am 24.07.1921 geborene Frau X vor allem unter schweren und zunehmenden Hirnleistungsstörungen mit Verwirrtheitszuständen, das heißt zeitlicher, örtlicher und situativer Desorientierung. Mäßige Einschränkungen bestehen unter anderem hinsichtlich des Bewegungsapparates. Aufstehen und Gehen kann Frau X selbständig bei dezenter Gangunsicherheit. Langfristig ist nach dem Gutachten eine Progredienz (Verschlechterungstendenz) zu erwarten. 4 Seit dem 28.04.2000 ist Frau X aufgrund eines von ihrem Betreuer Herrn X am 08.05.2000 unterzeichneten Vertrages in dem Pflegeheim der Beklagten untergebracht. Am 08.01.2001 stürzte sie im Speisesaal der Beklagten, konnte aber nach Behandlung ihrer Platzwunde am Hinterkopf am Abend wieder zurück in das Altersheim gebracht werden. Am 22.04.2001 wurde Frau X gegen 9.50 Uhr nach einem Sturz in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim auf dem Boden liegend in ihrem Zimmer gefunden. Bei dem Sturz zog sich die Patientin eine Oberschenkelhalsfraktur zu, die eine stationäre Behandlung vom 22.04.2001 bis zum 10.05.2001 notwendig machte. Transport- und Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 5.688,74 €, die nach Behauptung der Klägerin ausschließlich aufgrund des Unfalls am 22.04.2001 erforderlich waren, wurden von der Klägerin an die jeweiligen Rechnungssteller gezahlt. Mit Schreiben vom 28.02.2002 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 05.04.2002 zur Zahlung dieses Betrages auf. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte pflichtwidrig gehandelt, da sie aus dem Pflegegutachten vom 16.07.1999 und dem Sturz von Frau X am 08.01.2001 den Schluss hätte ziehen müssen, dass Frau X nicht allein gelassen werden durfte. Bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung wäre nach Ansicht der Klägerin der Unfall vermeidbar gewesen. Zwar verlange niemand eine fortlaufende Beaufsichtigung rund um die Uhr, jedoch stünden auch andere Mittel zu einer intensiven Betreuung und Beaufsichtigung von Frau X zur Verfügung, wie eine Fixierung, zeitlich enge Kontrollgänge oder eine Videoüberwachung. 6 Die Klägerin beantragt: 7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.688,74 € nebst 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2002 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen.