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Urteil

10 KLs 5/01

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2004:0308.10KLS5.01.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 497 Fällen sowie wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.

In den nachfolgenden Fällen wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt:

Nr. 069 XXX,

Nr. 132 XXX (Zahlungen vom 28.09.1992 und 15.02.1993)

Nr. 138 XXX (Zahlung vom 06.03.1993),

Nr. 193 XXX,

Nr. 207 XXX (Zahlung vom 16.02.1993),

Nr. 224 XXX

Nr. 238 XXX (Zahlung vom 26.03.1993),

Nr. 253 XXX (Zahlung vom 09.03.1993),

Nr. 303 XXX (Zahlung vom 24.02.1993),

Nr. 305 XXX (Zahlung vom 16.03.1993),

Nr. 483 XXX,

Nr. 567 XXX (Zahlung vom 05.03.1993),

Nr. 576 XXX (Zahlung vom 01.03.1993).

Im übrigen wird er freigesprochen.

Dem Angeklagten wird jedwede selbständige oder unselbständige, unmittelbare oder mittelbare, gewerbsmäßige und/oder entgeltliche Tätigkeit im Bereich der Verwaltung fremden Vermögens für die Dauer von drei Jahren untersagt.

Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte selbst die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff.1 n. F., 266 Abs. 1 und Abs. 2 n. F., 53, 70, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 497 Fällen sowie wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. In den nachfolgenden Fällen wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt: Nr. 069 XXX, Nr. 132 XXX (Zahlungen vom 28.09.1992 und 15.02.1993) Nr. 138 XXX (Zahlung vom 06.03.1993), Nr. 193 XXX, Nr. 207 XXX (Zahlung vom 16.02.1993), Nr. 224 XXX Nr. 238 XXX (Zahlung vom 26.03.1993), Nr. 253 XXX (Zahlung vom 09.03.1993), Nr. 303 XXX (Zahlung vom 24.02.1993), Nr. 305 XXX (Zahlung vom 16.03.1993), Nr. 483 XXX, Nr. 567 XXX (Zahlung vom 05.03.1993), Nr. 576 XXX (Zahlung vom 01.03.1993). Im übrigen wird er freigesprochen. Dem Angeklagten wird jedwede selbständige oder unselbständige, unmittelbare oder mittelbare, gewerbsmäßige und/oder entgeltliche Tätigkeit im Bereich der Verwaltung fremden Vermögens für die Dauer von drei Jahren untersagt. Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte selbst die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff.1 n. F., 266 Abs. 1 und Abs. 2 n. F., 53, 70, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Gründe A. I. Lebenslauf Der heute 61 Jahre alte, nicht bestrafte Angeklagte wurde am 26.03.1943 in XXX geboren. Er studierte in XXX Jura und absolvierte dort auch das zweite Staatsexamen. Er arbeitete als Hochschulassistent - Schwerpunkt: Vollstreckungsrecht - und später als Jurist in mittelständischen Unternehmen. Im Januar 1979 veröffentlichte er einen Aufsatz zum Thema: "Blockade der Teilungsversteigerung durch Beitritt eines bestimmten Miteigentümers". Nicht zuletzt deshalb bezeichnet er sich seitdem als bundesweit anerkannten Wirtschaftsjuristen, insbesondere als Fachmann des Vollstreckungsrechts. Von April 1978 bis August 1991 arbeitete er als leitender Angestellter in verschiedenen Funktionen bei der XXX AG, XXX, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Unternehmensplanung lag. Ab September 1982 war er zusätzlich Geschäftsführer einer XXX Tochtergesellschaft. Sein monatliches Einkommen beziffert er auf eine 6-stellige Höhe, ohne genaue Beträge zu nennen. Das Arbeitsverhältnis wurde 1990/1991 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, da - so der Arbeitgeber - "von ihm getätigte, dem Anschein nach nicht seriöse, Privatgeschäfte, die von dem Unternehmen nicht genehmigt worden waren, den Eindruck vermittelt hatten, sie erfolgten mit Kenntnis und Billigung des Unternehmens". Es kam zu einem Aufhebungsvertrag, der Angeklagte erhielt eine Abfindung in Höhe von 180.000,00 DM. Er ist seit 1978 verheiratet, aus dieser Ehe sind zwei Kinder im Alter von 21 und 13 Jahren hervorgegangen. Während der Sohn noch die Schule besucht, studiert die Tochter in XXX Jura. Seine Ehefrau ist als Mathematiklehrerin tätig. Der Angeklagte war von 1993 bis 1997 eingetragener Geschäftsführer der XXX GmbH. Seine Tätigkeit dort ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, auf die Ausführungen zu III. S. Xf. wird verwiesen. Danach - wie auch schon während seiner Tätigkeit bei der XXX - war er im Bereich von Firmensanierungen, Schuldenregulierungen sowie Immobilenersteigerungen und -verkauf selbständig tätig. Die Beratungen im Rahmen von Schuldenregulierungen führte er überwiegend in der Lobby des Hotels XXX in XXX oder des Hotels XXX in XXX durch. Dabei empfing er stets mehrere Kunden gleichzeitig und betreute sie quasi "simultan". Dies zum einen, um einen großen Kundenstamm vorzuspiegeln, zum anderen aber, um Kunden auch zunächst länger warten zu lassen, um festzustellen, ob sie ausharren und dadurch zeigen, dass sie tatsächlich seiner Hilfe bedürfen. Durch Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.08.1995 - XXX - wurde auf Antrag des Finanzamtes XXX wegen einer Steuerschuld über 426.000,00 DM (Einkommens-, Vermögens- und Umsatzsteuer für das Jahr 1993, sowie Umsatzsteuer für das 4. Quartal 1994) das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet. Das Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Im Wege der Zwangsvollstreckung wurde für das Land Nordrhein Westfalen (Finanzamt XXX) am 22.11.2000 eine Sicherungshypothek über - abgerundet - 620.000,00 DM auf einem hälftigen Anteil des den Eheleuten XXX gehörenden Grundstücks in XXX, XXX, eingetragen. Der Angeklagte hat - unwiderlegt - an der Universität von XXX promoviert. Ohne entsprechende Genehmigung des Wissenschaftsministerium eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland hat er seit weit über 20 Jahren fortan im Geschäftsleben in der Bundesrepublik den Titel "Dr. jur." geführt. Bereits mit Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes der Stadt XXX vom 28.12.1994 wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen, da er seit 1990 immer wieder mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen war und "auch hohe Geldbußen und Fahrverbote ihn nicht zu einer Änderung seines Verkehrsverhaltens haben bewegen können, und schließlich eine im Jahr 1993 ergangene schriftliche Verwarnung bei ihm keine Verhaltensveränderung zu Folge gehabt haben" .Nachdem der Angeklagte im Widerspruchsverfahren an einem Nachschulungskurs teilgenommen hatte, wurde diese Ordnungsverfügung aufgehoben. Mit Ordnungsverfügung vom 11.07.1997 wurde die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erneut entzogen. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid der Bezirksregierung XXX vom 05.11.1997 zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht XXX durch Urteil vom 05.06.1998 ab. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 18.03.1999 unanfechtbar abgelehnt. Zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist es bislang nicht gekommen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde im Januar 1995 ein Gutachten durch die medizinisch – psychologische Untersuchungsstelle XXX zur Frage der Gefahr weiterer erhebliche Verkehrsverstöße durch den Angeklagten erstattet. Der Gutachter kam seinerzeit zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte "in der Konkurrenz sozial ungleichwertiger Motive seinen persönlichen Belangen in geradezu erdrückender Manier Ausdruck verleiht", und, obgleich durchaus in der Lage sich zu disziplinieren, die Auffassung vertritt, "Disziplin an- und abstellen zu können, wann es beliebt". Durch Versäumnisurteil des Landgerichts XXX vom 02.07.1999 wurde der Angeklagte verurteilt, "bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft es künftig zu unterlassen, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass außergerichtliche Verhandlungen zur Beilegung bestehender Streitigkeiten und zur Beschaffung eines Vertragsrahmens geführt werden". Bei dem Angeklagten liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Schwerpunkt einer narzisstischen Persönlichkeit vor, gekennzeichnet durch ein tief verwurzeltes Muster ohne Flexibilität, die sich zudem in einer ausgeprägten Logorrhöe wiederspiegelt. Abgesehen davon war und ist er körperlich gesund, erhöhter Blutdruck und erhöhter Cholesterinspiegel sind forensisch ohne Belang. II. Verfahrensablauf Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens waren folgende Feststellungen zu treffen: Im Juli 1996 wurde bei der Polizeidirektion XXX die erste Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Firma XXX erstattet. Von dort wurden die Akten der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung, Kreispolizeibehörde XXX zugeleitet, die die ersten Ermittlungen hinsichtlich der in der Anzeige genannten Firmen und deren Verantwortlichen aufnahm. Im April 1997 übernahm die hiesige Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in Zusammenarbeit mit dem Kommissariat für Wirtschaftskriminalität, Polizeipräsident XXX. Nachdem eine Vielzahl von Strafanzeigen, insbesondere aus dem Bereich XXX und XXX - nun auch gegen die Firma XXX - eingegangen und ausgewertet war, erließ das Amtsgericht XXX am 26.03.1998 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.11.1997 Durchsuchungsbeschlüsse gegen zunächst zehn Beschuldigte und mit ihnen verbundene Firmen bzw. Firmenräume (insgesamt 30 Durchsuchungsobjekte). Die erforderliche zeitgleiche Durchführung der Durchsuchungen verzögerte sich, da angesichts der verstrichenen Zeit die Adressen den aktuellen Daten anzupassen waren. Die Durchsuchungen waren schließlich im September 1998 abgeschlossen. Am 23.09.1998 fanden sowohl in dem Privathaus des Angeklagten in XXX als auch in den von ihm genutzten Büroräumen im Hotel XXX in XXX Durchsuchungen statt. Dabei war der Angeklagte anwesend, er wurde mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen des Betruges und der Untreue konfrontiert und über seine Rechte als Beschuldigter belehrt. In der Zwischenzeit waren weitere Strafanzeigen hinzugekommen, die auszuwerten waren. Beschuldigte und Zeugen wurden überwiegend im November 1998 vernommen. Zur Ermittlung der Geldflüsse und der Mittelverwendung wurden im Januar 1999 die Bankunterlagen zu den 16 Konten der bisher ermittelten Firmen und Beschuldigten beschlagnahmt. Nach einer Asservatenauswertung im November 1999, welche 31 Seiten umfasst, erließ die Kammer auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 20.12.1999 gegen den Angeklagten Haftbefehl, der vom 20.01.2000 bis 23.03.2003 vollstreckt wurde. Zugleich wurde erneut die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten angeordnet, da im Laufe der weiteren Ermittlungen festgestellt worden war, dass an seine Privatadresse in XXX von dem ehemals mitangeklagten XXX per XXX (XXX) übersandte Geschäftsunterlagen der XXX, verpackt in neun Umzugskartons, verschwunden waren. Sie wurden schließlich am 24.05.2000 aufgrund eines Hinweises des Landeskriminalamtes XXX in einem Container einer Kraftfahrzeugwerkstatt in XXX, Kreis XXX, aufgefunden und sodann ausgewertet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gingen weitere Strafanzeigen ein, die einzuarbeiten waren. Der Bericht des Wirtschaftsreferenten und der Buchhalter der Staatsanwaltschaft über die Kontenauswertung war am 06.07.2000 insgesamt fertiggestellt. Unter dem 23.02.2001 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten sowie gegen XXX und XXX Anklage wegen gemeinschaftlichen Betruges in 801 Fällen erhoben. Eine Verlängerung der zunächst auf sechs Wochen bestimmten Erklärungsfrist nach § 201 StPO war erforderlich geworden, nachdem die Verteidiger der ehemaligen Mitangeklagten ihr Mandat niedergelegt und sich andere Verteidiger bestellt hatten. Zudem hatte sich die Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers für den Angeklagten verzögert, da dieser sich erst nach einem Anwalt seines Vertrauens umsehen wollte. Dieser hatte sodann - wie auch der Angeklagte selbst - eine Fristverlängerung bis zum 15.06.2001 beantragt. Mit Beschluss der Kammer vom 26.06.2001 ist die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Die Kammer hat gegen den Angeklagten seit 17.09.2001 bis 08.03.2004 an insgesamt 194 Tagen verhandelt. Am 19.05.2003 (134. Verhandlungstag) hat die Staatsanwaltschaft plädiert. Seitdem war die Kammer nahezu ausschließlich mit der Entgegennahme und Bescheidung von Anträgen des Angeklagten selbst befasst. Mit Beschluss der Kammer vom 22.10.2003 wurde ihm sodann wegen Missbrauchs seines Antragsrechtes aufgegeben, Anträge nur noch über die Verteidigung zu stellen. Wie auch schon zuvor sind die darauffolgenden, über die Verteidigung gestellten circa 370 Anträge (ausgenommen Protokollierungsanträge sowie Anträge im Rahmen der Haftverschonung und des vorläufigen Berufsverbotes) im Wesentlichen abgelehnt worden. Das Verfahren gegen XXX und XXX ist am 13.08.2003 abgetrennt worden. Ein im Sommer 2003 zur Frage der Verhandlungsfähigkeit hinzugezogener Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte trotz der - wie von ihm vorgetragen - großen Hitze verhandlungsfähig sei. Er riet dem Angeklagten allerdings, sich wegen seines zu hohen Blutdruckes und zu hohen Cholesterinspiegels unbedingt in ärztliche Behandlung zu begeben. Am 07.01.2004 hat der Angeklagte beantragt, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, da er "Symptome eines zu hohen Blutdruckes spüre". Die Kammer hat daraufhin noch am selben Tag das Gesundheitsamt der Stadt XXX mit der Begutachtung beauftragt. Hier wurde ein die Verhandlungsfähigkeit vorübergehend beeinträchtigender Bluthochdruck diagnostiziert. Nach Einnahme eines entsprechenden Medikamentes und einer Ruhepause wurde die Verhandlungsfähigkeit bejaht. Bereits an den beiden darauffolgenden Sitzungstagen folgten jeweils Unterbrechungsanträge im Hinblick auf seine Gesundheit (Bluthochdruck). Darüber hinaus hat der Angeklagte beantragt, die folgenden Hauptverhandlungen jeweils um 12 Uhr zu unterbrechen, da er sich gegen Mittag stets nicht wohl fühle. Dr. XXX, Leiter des Gesundheitsamtes XXX, kam aufgrund der am 12.01.; 14.01. sowie 28.01.2004 erfolgten Untersuchungen jeweils zu dem Ergebnis, dass bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme die Verhandlungsfähigkeit außer Frage stehe. III. Die Firmen XXX GmbH Die Firma XXX GmbH (XXX) wurde am 30.09.1988 gegründet. Gesellschafter waren XXX und XXX sowie der Zeuge XXX. XXX wurde zum Geschäftsführer bestellt. Geschäftsgegenstand war zunächst der Kauf, Vertrieb und Betrieb von touristischen Freizeitanlagen und Unternehmungen, überwiegend in XXX im Bereich "Time – Sharing". Ende 1991 geriet das Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Die Brüder XXX hatten bei ihren Eltern einen Kredit über 200.000,00 DM aufgenommen; einen Kontokorrentkredit bei der Sparkasse XXX über 500.000,00 DM hatten sie voll ausgeschöpft und es bestanden weitere finanzielle Verbindlichkeiten. Eine zum 01.01.1992 fällige Rate über 29.000,00 DM konnten sie an ihren Gläubiger nicht mehr zahlen. Hier half ihnen der Angeklagte ohne weitere Nachfragen. Er gab ihnen zunächst 36.000,00 DM in bar, wodurch ihre vordringlichen finanziellen Probleme vorübergehend behoben werden konnten. In der Folgezeit bemühte sich der Angeklagte um eine Sanierung der XXX, wofür ein Honorar von 40.000.00 DM vereinbart wurde. Es gelang dem Angeklagten schließlich, mit der Sparkasse XXX einen Vergleich über einen Vergleichsbetrag von 125.000,00 DM zu schließen. Auch stellte er XXX und XXX weitere 140.000,00 DM zu Verfügung. Mit Hilfe des Angeklagten konnte die XXX in der Folgezeit Wohneinheiten auf XXX für 300.000,00 DM veräußern. So konnten XXX und XXX schließlich auch den Kredit ihrer Eltern zurückzahlen. Die XXX hatte jedoch weiterhin Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse XXX in Höhe von 125.000,00 DM sowie 180.000,00 DM gegenüber dem Angeklagten (40.000,00 DM Honorar für seine Tätigkeit und 140.000,00 DM Darlehen). Das von dem Angeklagten zu Beginn gewährte Darlehen über 36.000,00 DM war bereits zurückgeführt. XXX wurde im September 1989 zum weiteren Geschäftsführer der XXX bestellt; ferner wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 29.11.1993 der Name in XXX GmbH (XXX) sowie der Geschäftsgegenstand dahin geändert, dass dieser nunmehr die Beratung von Unternehmen und den Handel mit Wirtschaftsgütern aller Art umfasst. Der Zeuge XXX war bereits zuvor als Gesellschafter ausgeschieden. XXX GmbH Die XXX GmbH (XXX), zunächst mit Sitz in XXX, ist 1991 aus der Firma XXX - Direktvertriebsgesellschaft für Schmuck und Accessoires hervorgegangen. Die Ehefrau des Zeugen XXX war eingetragene Geschäftsführerin, sie übte diese Tätigkeit jedoch nicht aus, vielmehr leitete der Zeuge XXX die Geschicke der Firma. Nach der Sitzverlegung nach XXX im Oktober 1993 wurde der Geschäftszweck in Beratung und Vermittlung von Versicherungen, Bausparplänen und Kapitalanlagen sowie den Vertrieb von Immobilien umgewandelt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 12.10.1993 wurden XXX und der Zeuge XXX zum Geschäftsführer bestellt, wobei XXX alleinvertretungsberechtigt war. XXX GmbH Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.01.1993 gründeten der Angeklagte sowie die XXX, vertreten durch den Zeugen XXX, handelnd aufgrund Vollmacht seiner Ehefrau, die XXX GmbH (XXX) mit Sitz in XXX, später XXX. Die Gesellschaft wurde am 05.03.1993 in das Handelsregister eingetragen (HRB XXX - AG XXX). Im August 1996 wurde der Sitz nach XXX verlegt (zunächst: XXX, und später: XXX). Geschäftsgegenstand war: a) Factoring (Forderungsfinanzierung bzw. Forderungskauf) insbesondere gegenüber europäischen Versicherungs- und Fondsgesellschaften, Immobilienfonds und deren Vertriebsgesellschaften; b) kurzfristige Immobilien - Handelskäufe; c) kurzfristige Unternehmensfinanzierungen, insbesondere Expansions- und Venturekapital. Von dem Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM übernahm der Angeklagte, der zugleich eingetragener Geschäftsführer war, 33.000,00 DM und die XXX GmbH 17.000,00 DM. Daneben wurde die XXX GmbH & Co KG gegründet (HRA XXX - AG XXX). Persönlich haftende Gesellschafterin war die XXX GmbH, Kommanditist war der Angeklagte mit einer Einlage von 1,5 Mio DM. Durch Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 05.07.2000 (XXX) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXX GmbH und GmbH & Co KG mangels Masse gemäß § 26 InsO rechtskräftig abgewiesen. Weitere Firmen: Schließlich residierten in den Geschäftsräumen "XXX" in XXX noch die nachfolgenden Firmen: XXX GmbH Geschäftsgegenstand dieser GmbH war die Unternehmensberatung und die Beteiligung an anderen Firmen. In der Zeit vom 19.07.1994 bis zum 17.04.1996 war XXX eingetragener Geschäftsführer, davor und danach der Zeuge XXX. XXX GmbH Der Geschäftsgegenstand war die Beratung und der Kauf von Erwerbermodellen und Bestandsimmobilien sowie die Projektierung und Aufbereitung von Immobilien. Von September 1994 bis Februar 1996 war XXX, sodann XXX Geschäftsführer. XXX GmbH XXX und XXX - dieser zugleich als Geschäftsführer - sowie der Angeklagte waren Gesellschafter dieser Firma, die im Februar 1994 gegründet und am 08.01.1996 auf XXX, XXX, übertragen worden war. Geschäftsgegenstand war die Beratung und Umstrukturierung von Unternehmen sowie die Vermittlung von Finanzierungen. Der Angeklagte firmierte im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit teilweise unter "XXX" oder auch unter "XXX". 1. Geschäftstätigkeit XXX Etwa ab Mitte der 80er Jahre war der Zeuge XXX als selbständiger Vermittler von Versicherungsgeschäften aller Art, Kapitalanlagen und Immobilien tätig. Wie bereits erwähnt, war seine Ehefrau eingetragene Geschäftsführerin der XXX, er aber leitete die Geschicke der Firma als faktischer Geschäftsführer. Seiner offiziellen und eingetragenen Geschäftsführerposition stand entgegen, dass er aufgrund schlechter persönlicher Bonität nicht in der Lage war, die von den Versicherungsgesellschaften in der Regel von den jeweiligen Firmeninhabern geforderten Bürgschaften für Vertragsstornierungen zu stellen. Während er zu Beginn die Geschäfte quasi "aus dem Wohnzimmer" heraus betrieb, änderte sich dies nach der Wiedervereinigung. Auf Anregung eines Vertriebsdirektors der XXX Versicherungs- AG (XXX) und mit dessen Unterstützung gelang es ihm, seine Geschäftstätigkeit in die neuen Bundesländer auszuweiten. Er hatte dort einen großen Bekannten- und Verwandtenkreis, den er zur Akquisition seiner "Produktpalette" gewinnen konnte. Die XXX sponserte auch Präsentationsveranstaltungen der XXX in den neuen Bundesländern. Der Schwerpunkt lag weiterhin auf der Vermittlung von Versicherungen aller Art, daneben aber war die XXX auch auf dem Immobiliensektor tätig. Sie bemühte sich zudem um die Vermittlung von Kapitalanlagen und knüpfte entsprechende Geschäftsbeziehungen an. Die Geschäfte entwikkelten sich schnell und erfolgreich. Der Zeuge XXX baute einen sogenannten Strukturvertrieb auf, d.h.: die Vermittler errichteten wirtschaftlich eigenständige Büros, traten jedoch unter der Firma "XXX" auf und erhielten von dort auch finanzielle Unterstützung zum Aufbau ihres Büros. So kam es auch zur Eröffnung von - zeitweise bis zu 25 - Büros, u. a. in XXX, XXX und XXX. Die große Anzahl der Versicherungsabschlüsse in den Jahren 1991 und 1992, insbesondere in den neuen Bundesländern, führte naturgemäß auch zu einem Anstieg der von den Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Provisionen mit der Folge, dass Abrechnungen und Auszahlungen mit erheblicher Zeitverzögerung, teils bis zu vier Monaten, erfolgten. Da dies den finanziellen Interessen der Vermittler zuwider lief, entschloss sich der Zeuge XXX Ende 1992, einen Factoring Fonds zur Vorfinanzierung der Provisionen im Rahmen einer noch zu gründenden GmbH &Co KG aufzulegen und stimmrechtslose Kommanditanteile an Anleger zu vertreiben (im Folgenden: XXX-Anlage). Aus diesem Erlös sollte die Provision vorfinanziert werden, d.h. sie sollte abzüglich eines Abschlages in Höhe von grundsätzlich 10 % sofort an den jeweiligen Vermittler ausgezahlt werden. Bei stärker risikobehafteten Verträgen war ein Abschlag von 20 % vorgesehen. Das Fondsvolumen sollte 400.000,00 DM betragen. Dabei wurde den Anlegern zunächst - in der Hochzinsphase - eine Rendite von 16 % und später 14,5 % zugesichert, wobei diese aus den einbehaltenen Provisionsabschlägen gezahlt werden sollte. Dabei war beabsichtigt, dass im Wesentlichen die Vermittler selbst und Personen aus ihrem persönlichen Umfeld die Kommanditanteile erwerben sollten. Der Fonds sollte zugleich zeitlich begrenzt sein, bis nämlich die Provisionsauszahlungen durch die Versicherungen wieder in zeitnahem Rahmen erfolgten. Da sich die Geschäfte in der Folgezeit weiter sehr erfolgreich entwickelten und der erste Fonds zu Abdeckung der Provisionsansprüche nicht mehr ausreichte, wurde ein zweiter Fonds über 500.000,00 DM aufgelegt. Obgleich beide Fonds über insgesamt 900.000,00 DM einbezahlt waren, kam die GmbH & Co KG zu keinem Zeitpunkt zur Eintragung in das Handelsregister. Zwar war der Zeuge XXX ein Vertriebsfachmann, die kaufmännisch-administrative Seite, für die er sich auch nicht interessierte, war ihm jedoch schnell "über den Kopf gewachsen". Nachdem sich XXX und XXX aus dem Time Sharing Geschäft zurückgezogen hatten, konnte der Zeuge XXX XXX, von dem er wusste, dass er eine Banklehre absolviert hatte, für den administrativen Bereich gewinnen. XXX wurde sodann im August 1993 zum Geschäftsführer der XXX bestellt. Bis etwa Mitte 1994 war es ihm auch gelungen, die Rückstände in der bis dahin nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung im Wesentlichen aufzuarbeiten, und sich so einen Überblick über die finanzielle Lage des Unternehmens zu verschaffen. Zwar waren im Versicherungsbereich enorme Umsätze getätigt worden, tatsächlich aber kam es zu umfangreichen Stornierungen. Dies hatte zur Folge, dass die Versicherungen die Provisionsrückzahlungsansprüche aus den notleidenden Verträgen mit Provisionsansprüchen der XXX aus Neugeschäften verrechneten. Die Folge war, dass es angesichts der Provisionsvorfinanzierung zu erheblichen Liquiditätseinbrüchen bei der XXX gekommen war. Die Factoringverträge zwischen XXX und den einzelnen Vertriebspartnern - Vermittlern - sah eine Rückzahlung der geleisteten Provisionen nicht vor. Auch hatten einzelne Vertriebspartner das Factoring nicht den Versicherungsgesellschaften angezeigt. Die daher unmittelbar an sie ausgezahlten Provisionen leiteten sie trotz des Factoring nicht an die XXX weiter. Angesichts der so entstandenen finanziellen Schieflage entschloss sich XXX, die Umsatzziele zu erhöhen. Dies machte allerdings enorme finanzielle Investitionen für Werbung, ein organisatorisches Kundenbetreuungssystem und Kontrollsysteme erforderlich, was schließlich dazu führte, dass bereits im Jahre 1994 die Fixkosten der XXX auf monatlich rund 120.000,00 DM angestiegen waren, hinzu kamen variable Kosten bis etwa 80.000,00 DM monatlich. XXX GmbH und XXX GmbH & Co KG Um die Jahreswende 1992/1993 lernte der Zeuge XXX durch XXX und XXX den Angeklagten kennen. Dieser präsentierte sich ihm gegenüber als Fachmann für Kapitalmanagement im Zusammenhang mit Firmensanierungen, Schuldenregulierungen sowie dem Handel mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Zur Untermauerung seiner Behauptung legte der Angeklagte auch eine "Bestätigung" des Notars XXX aus XXX vor, in der bescheinigt wird, dass "XXX im Auftrag von Konzernen oder Privaten Finanzierungen, auch in Größenordnungen über 100 Mio DM durchführt", dass "er über erheblichen Grundbesitz verfügt", und dass er "aufgrund langjähriger Tätigkeit (mehr als 15 Jahre) besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Immobiliensektor erworben hat". Dem Zeugen XXX war zudem bekannt, dass der Angeklagte die XXX vorübergehend vor dem finanziellen Ruin bewahrt hatte, indem er XXX und XXX kurzfristig finanzielle Mittel in bar zur Verfügung gestellt hatte. Er schenkte daher den Angaben des Angeklagten Glauben. Dieser hatte sich zudem bereit erklärt, dem Zeugen XXX gegen Zahlung eines Honorars bei der Regelung seiner privaten finanziellen Angelegenheiten zu helfen. Der Angeklagte machte sich schnell mit dem Geschäftsgegenstand der XXX, insbesondere dem Vertrieb der stimmrechtslosen Kommanditanteile vertraut, für das Versicherungsgeschäft bzw. dessen Vermittlung zeigte er kein Interesse. Da der Vertrieb der stimmrechtslosen KG - Anteile durch die XXX erfolgreich lief, entschloss er sich, diesen über eine neu zu gründende Firma stark auszuweiten. Er sah darin für sich eine große Geldquelle und er beabsichtigte in der Folgezeit - eigennützig - nach seinem Gutdünken über die eingehenden Kundengelder zu verfügen, um sich selbst so eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer, teils zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, teils aber auch zur Durchführung seiner privaten Geschäfte zu verschaffen. Zusammen mit dem Zeugen XXX gründete er sodann die XXX GmbH und die XXX GmbH & Co KG. (Da es allein um die Vermittlung der stimmrechtslosen KG - Anteile der GmbH & Co KG geht, soll von dieser im Folgenden allein als "XXX" gesprochen werden). Über den Strukturvertrieb der XXX sollten nun ebenfalls stimmrechtslose Kommanditanteile der XXX als angeblich renditeträchtige Kapitalanlage vertrieben werden. Dies sollte in Form eines sogenannten Publikumsfonds geschehen, wobei vorgegeben werden sollte, die den Kunden zugesagte Rendite werde aus den Tätigkeitsfeldern des Angeklagten, nämlich Firmensanierungen, Schuldenregulierungen, Unternehmensberatungen und –beteiligungen sowie Investitionen in Immobilien erwirtschaftet. Ein Provisionsfactoring sollte anfangs über die XXX nur in geringem Umfang erfolgen, der Vertrieb der KG - Anteile der XXX hingegen sollte allmählich eingestellt werden. Angesichts der auch insoweit bisher erfolgreichen Tätigkeit des Zeugen XXX sollte der Schwerpunkt der Akquisition für diesen Fonds in den neuen Bundesländern liegen. Der Angeklagte wollte sich im Rahmen seines Planes auch die Gegebenheiten in den neuen Bundesländern zunutze machen. Ihm war bekannt, dass die Bürger in den neuen Bundesländern insbesondere zur Zeit unmittelbar nach der Wende mit Gesellschaftsformen und dem Kapitalanlagegeschäft überhaupt nicht oder nur geringfügig vertraut waren - der Begriff "grauer Kapitalmarkt" war weitgehend unbekannt - so dass sie seinen, bzw. den Angaben der Vermittler rasch Glauben schenken würden. Dabei wollte er auch ausnutzen, dass die Vermittler nahezu sämtlich aus den neuen Bundesländern stammten und auch deshalb das Vertrauen der von ihnen geworbenen Kunden genossen. So wurde z.B. das Büro der XXX in XXX/XXX, von den Zeugen Dr. XXX, XXX und XXX geleitet. Insbesondere die Zeugen XXX und XXX genossen das Vertrauen der dortigen Bevölkerung, da sie bereits aus ihrer Tätigkeit vor und nach der Wende bekannt waren. Schließlich hatten diese über ihr Büro auch erfolgreich und zufriedenstellend eine Vielzahl von Versicherungsverträgen vermittelt und zuverlässig betreut. Der Zeuge XXX war 30 Jahre bei dem Finanzamt XXX tätig und nach der Wende mit dem Aufbau des neuen Finanzamtes beauftragt, bis er dort 1992 dort ausgeschieden war. Der Zeuge XXX, ehemals Mitglied der XXX und gelernter Diplom - Sportlehrer, war bis zur Wende hauptamtlich in diesem Beruf tätig, danach war er Vereinsvorsitzender des Leichtathletikvereins. Im Jahre 1990 war er zum stellvertretenden Landrat gewählt worden. Schließlich ist XXX eine Kleinstadt mit 17.000 Einwohnern, die sich untereinander kennen und auch Empfehlungen durch Mundpropaganda weitergeben. Die XXX in XXX hatte auch regelmäßig einen Werbestand auf der XXX Gewerbemesse, die jeweils im Frühjahr veranstaltet wurde. Diese sogenannte "XXX Gruppe" war es schließlich auch, die den höchsten Umsatz betreffend die Vermittlung der KG - Anteile der XXX erzielte, nämlich ca. 9 Mio DM. Der Zeuge XXX, der vor der Wende gelernter Maschinen- und Anlagemonteur und Vorsitzender der Revisionskommission in einem LKW - Werk mit 10 000 Beschäftigten war, hatte sein Büro in XXX, einem Stadtteil von XXX in der Nähe von XXX. Auch hierbei handelt es sich um eine Kleinstadt, in der sich die Bürger persönlich kennen. Der Zeuge XXX hatte bis Ende 1995 die gesamte Bandbreite der Produkte der XXX von Versicherungen bis zu Kapitalanlagen an Bekannte und Verwandte mit einem Gesamtvolumen von etwa 1,5 Mio DM vermittelt. Er hatte zuvor im Jahre 1990 den Zeugen XXX kennengelernt und 1991 sein Büro eröffnet, über das er auch zunächst die "XXX-Anlage" vertrieben hatte. Anlässlich einer Veranstaltung in XXX im XXX Umland hatte der Zeuge XXX auch den Angeklagten kennen gelernt. Er war beeindruckt von dessen selbstsicherem Auftreten und schenkte seinen Angaben über seine Tätigkeiten und seinen bisherigen Erfolgen Glauben, ohne diese im Einzelnen zu hinterfragen und vollständig verstanden zu haben. Wie bereits erwähnt, waren sowohl die XXX, die XXX als auch die XXX ab August 1993 in den ca. 400 qm umfassenden Büroräumen in XXX, XXX, untergebracht; Hauptmieterin war die XXX (monatliche Mietzins einschließlich Nebenkosten: 15.300,00 DM), die mit den anderen Firmen jeweils einen Untermietvertrag abgeschlossen hatte. Der Angeklagte, als Geschäftsführer der XXX, beauftragte die XXX - mithin XXX und XXX - mit dem Aufbau der gesamten Administration der XXX, wofür ein Honorar von 50.000,00 DM vereinbart wurde. Dies wurde in der Folge ratierlich, zunächst in Höhe von monatlich 12.000,00 DM und später in Höhe von 16.000,00 DM, gezahlt. XXX und XXX hatten bei der XXX ein monatliches Gehalt in Höhe von jeweils 5.000,00 DM. Entsprechend einer mit dem Zeugen XXX getroffenen "Basisabsprache" sollte allein der Angeklagte bei der XXX für die Renditeerwirtschaftung zuständig sein, während der Zeuge XXX sich - wie bei der "XXX-Anlage" - um den Vertrieb kümmern sollte. Hierfür war zwischen XXX und der XXX eine Vertriebsprovision in Höhe von 10 % des jeweiligen Anlagebetrages vereinbart worden. Der Angeklagte war allein in allen finanziellen Belangen der XXX, insbesondere der Verwendung der eingesammelten Gelder, für die Angestellten der Ansprechpartner. Zwar war er häufig unterwegs, so dass im Einzelfall seine Rückkehr abgewartet werden musste. Im Übrigen "schottete er sich in seinem Büro quasi ab" und sprach mit niemanden über seine Geschäfte im einzelnen. Einzelnen Fragen nach den Ergebnissen seiner Tätigkeiten begegnete er stets mit dem allgemeinen Hinweis, alles liefe gut. Die XXX veranstaltete in verschiedenen Städten, insbesondere aber in den neuen Bundesändern, Schulungen und Präsentationen, an denen auch der Angeklagte wiederholt teilnahm. Zwar leitete er keine Schulungen im eigentlichen Sinne, doch hielt er dort Vorträge über seine Tätigkeitsfelder und seine Kenntnisse betreffend den Erwerb von Immobilien in der Zwangsversteigerung und anschließende Veräußerung mit Gewinn sowie betreffend Firmensanierungen und Schuldenregulierungen. Sein selbstbewusstes und gewandtes Auftreten beeindruckte, wie von dem Angeklagten erwartet, die Zuhörer, ohne dass sie die Gesamtzusammenhänge kritisch hinterfragt hätten. Dies zum einen, weil ihnen derartige Geschäfte bislang weitgehend unbekannt waren, sie zum anderen aber wussten, dass der Grundstücksmarkt in den neuen Bundesländern boomte, und dieser wie auch Investitionen von Unternehmen zum Teil durch öffentliche Mittel mitfinanziert wurde. Die Aussagen des Angeklagten überzeugten sie. Sie hielten ihn für einen seriösen und erfahrenen Geschäftsmann und schenkten seinen Ausführungen Glauben. Grundlage für die Anlagebroschüre der XXX war der von dem Zeugen XXX für die XXX entworfene Prospekt, den der Angeklagte in einigen Punkten redigiert und um die Angaben seiner Geschäftsfelder erweitert hatte. Es wurden unterschiedliche Renditezusagen gemacht, zunächst in der Spitze 16,5 % und später 14 %, wobei der Interessent einerseits die Laufzeit der KG - Beteiligung - danach richtete sich teilweise auch die Höhe der Rendite - bestimmen, andererseits zwischen Ertragsausschüttung oder Thesaurierung der Rendite wählen konnte. Die Broschüre, die im Laufe des Bestehens der XXX insbesondere hinsichtlich des Anlagevolumens und des Zinssatzes wiederholt abgeändert wurde, gibt die Rendite "für die bestimmte Laufzeit als fest vereinbart" an. Hier heißt es zudem weiter: "Die laut Zeichnungsschein fest vereinbarte Rendite in Höhe von wird an den Kommanditisten ausgeschüttet". Der Broschüre beigeheftet war der Zeichnungsschein, welcher von dem jeweiligen Vermittler mit den notwendigen Kundendaten auszufüllen und von diesem zu unterschreiben war. Dieser wurde sodann an die XXX nach XXX weitergeleitet. Nach Eingang des Geldes bei der XXX erhielt der jeweilige Anleger, unabhängig von der Gesamtsumme des insgesamt eingezahlten Betrages, Anteilsscheine über jeweils 5.000,00 DM - den Mindestanlagebetrag - übersandt. Die Anteilsscheine waren - von einigen Ausnahmen, auf die noch einzugehen sein wird, abgesehen - jeweils von dem Angeklagten zusammen mit XXX oder XXX unterzeichnet. Auf der Rückseite des Zeichnungsscheines war neben dem Kommanditvertrag zugleich der Unterbeteiligungsvertrag abgedruckt. Unter Ziff. 3 dieses Vertrages ist ausgeführt, dass der Treuhänder für den Beteiligten den Kommanditanteil treuhänderisch hält, und er zudem be-fugt ist, "unter Fortbestand seiner Verantwortlichkeit die Ausübung seiner Rechte und Pflichten auf die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu übertragen". Ziff. 4 dieses Vertrages gewährt dem Beteiligten schließlich erneut einen fixierten Gewinn des Anlagebetrages, wobei der tatsächliche Gewinn oder Verlust des Unternehmens für die Ausschüttung ohne Bedeutung ist. Schließlich heißt es weiter: "Nach Beendigung des Beteiligungszeitraumes hat der Beteiligte Anspruch auf zinslose Rückzahlung seiner Einzahlung in vollem Umfang zuzüglich zu seinen Ansprüchen auf den fixierten Gewinn". Der Angeklagte als Geschäftsführer der XXX-GmbH, war zugleich Treuhänder für die Anleger hinsichtlich des von ihnen jeweils eingezahlten Kapitals. Dem Vorschlag des Zeugen XXX, einen externen Treuhänder einzusetzen, hat er widersprochen. Er wollte sich weder einer Kontrolle unterwerfen, noch, dass Außenstehende überhaupt Einblick in seine geplanten finanziellen Aktivitäten nehmen. Die Vermittler ihrerseits wurden nur unzureichend über die tatsächliche Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität der XXX unterrichtet, ihnen wurden hierfür auch keine objektiven Tatsachen zur Verfügung gestellt. Vielmehr hatten auch sie allein die Broschüre und die Vorgabe, bei dem Angeklagten handele es sich um einen Wirtschaftsjuristen, einen Fachmann des Kapitalmanagements, der Immobilienersteigerungen und -verkäufe sowie der Firmensanierungen. Sie hatten zudem den Angeklagten bei allgemeinen Schulungen des Vertriebes kennengelernt. Er präsentierte das Produkt, KG - Anteil der XXX, als sicher und seriös und stellte dabei seine besonderen Fähigkeiten zur Renditeerwirtschaftung in den Vordergrund. 2. Kontoführung nd Buchhaltung Sämtliche Kundengelder der XXX liefen zunächst über ein Konto bei der Bank XXX, XXX (XXX). Diese kündigte die Geschäftsverbindung, da sie in dem Prospekt der XXX ohne Abstimmung mit ihr als Zahlstelle genannt worden war. Die XXX eröffnete sodann bei der Stadtsparkasse XXX ein Konto. Nachdem in einem Monat darüber ein Umsatz von 500.000,00 DM getätigt worden war und XXX auf eine entsprechende Nachfrage den Geschäftszweig offengelegt hatte - worüber der Angeklagte sehr erbost war - hat die Stadtsparkasse im Oktober 1993 ebenfalls die Geschäftsverbindung gekündigt. XXX eröffnete sodann ein Konto bei dem Postgiroamt XXX. Über sämtliche Konten waren jeweils der Angeklagte sowie XXX und später auch XXX einzeln verfügungsberechtigt. Aufgrund einer Anweisung des Angeklagten wurden die Kontoauszüge zunächst jeweils zweifach erstellt. Ein Auszug wurde zur Firmenanschrift der XXX, ein weiterer an die Privatanschrift des Angeklagten übersandt. Der Angeklagte hatte so ständig den Überblick über die Kundeneinzahlungen sowie die Umsätze insgesamt. Eine ordnungsgemäße, den kaufmännischen Anforderungen entsprechende Buchhaltung wurde bei der XXX nicht geführt, der Angeklagte selbst hat dafür auch keine Sorge getragen. Die Zeugin XXX, die zunächst für den Zeugen XXX und sodann nach Gründung der XXX für den Angeklagten als Sekretärin tätig war, legte lediglich mit Eingang des Anlagebetrages eine sogenannte Kundenakte an; hier notierte sie die Höhe des Einzahlungsbetrages und die Wertstellung - diese erfolgte jeweils zu dem auf die Einzahlung folgenden Monatsersten - die Vertragslaufzeit, ebenso die vereinbarte Rendite und deren Fälligkeit. Die Kunden erhielten entsprechende Kontoauszüge der XXX; den ersten nach einem ½ Jahr und sodann quartalsmäßig. Die Renditeauszahlungen oder –gutschriften erfolgten dementsprechend. Über die genannten Konten wurden sämtliche Kosten der XXX abgewickelt. Aus dem Verkauf der Kommanditanteile selbst (im Folgenden soll allgemein von Anlagegeschäft die Rede sein) erzielte die XXX keine Einnahmen, so musste der Anleger z.B. keine Bearbeitungsgebühr o.ä. zahlen; lediglich im Falle einer vorzeitigen Kündigung behielt die XXX durchschnittlich 3,5 % des Anlagebetrages ein. Der Angeklagte wusste, dass sämtliche allgemeinen Kosten der XXX und die den Kunden gegenüber zugesagte Rendite nicht durch seine Tätigkeit erwirtschaftet werden und letztlich nur durch Einzahlungen neuer Anleger bestritten werden konnten. Obgleich der Angeklagte wusste, dass er als Geschäftsführer für eine ordnungsgemäße Buchhaltung Sorge zu tragen hat, hat darauf zu keinem Zeitpunkt sein Augenmerk gerichtet. Er hat zudem entsprechend seinem zuvor gefassten Entschluss seine Verpflichtung, als Treuhänder eine zweckentsprechende Verwendung der eingezahlten Gelder sicher zu stellen, verletzt. Er hat weder eine betriebswirtschaftliche Planung vorgenommen, noch eine Mittelverwendung dokumentiert. Wirtschaftlich fundierte Konzeptionen zu einer wenigstens (angestrebten) dauerhaften Hilfe und/oder Sanierung der einzelnen Unternehmen hat er nicht erstellt und auch die Leistungen im zugesagten Umfang selbst nicht erbracht (siehe hierzu im einzelnen unten VI. S. X.). In der Folgezeit verfügte er vielmehr entsprechend seinem zuvor gefassten Entschluss nach eigenem Belieben willkürlich über die eingehenden Kundengelder. Zu keinem Zeitpunkt wurde dargelegt, welche Beträge für welche Tätigkeiten entnommen wurden. Sofern der Angeklagte überhaupt Geschäfte zur Renditeerwirtschaftung für die XXX getätigt hat, fehlte auch jegliche betriebwirtschaftliche Planung; Erfolg oder Misserfolg waren vom Zufall abhängig. Ausgaben wurden lediglich als Ausgaben bezeichnet; eine Differenzierung zwischen Bürokosten, Provisionszahlungen an die Vermittler der XXX Anlage, Renditeauszahlungen und Gehälter fand zu keinem Zeitpunkt statt. Sowohl der Angeklagte als auch XXX und XXX, diese auf Anweisung des Angeklagten, haben in der Folgezeit über das Geschäftskonto verfügt, ohne entsprechende Belege über die jeweilige Entnahme bzw. deren Zweck zu erstellen. Diese ständigen Verfügungen des Angeklagten über die eingehenden Kundengelder führten regelmäßig dazu, dass das Konto niemals ausreichende Deckung auswies. Die Zeugin XXX unterrichtete daher entweder den Angeklagten oder XXX über die fälligen Zahlungen. Der Angeklagte sorgte sodann für die erforderliche notwendige Deckung des Kontos, in der Regel durch Bareinzahlung. Hierbei handelte es sich allerdings ebenfalls um Gelder, die er zuvor dem Firmenkonto der XXX entnommen hatte. Die von dem Angeklagten unternommenen Sanierungstätigkeiten, die er lediglich "in seinem Kopf" als eine Maßnahme zur Renditeerwirtschaftung für die XXX bezeichnete, waren zu keinem Zeitpunkt geeignet, Gewinne zu erwirtschaften, die sowohl die allgemeinen Kosten der XXX als auch die Renditeauszahlungen und schließlich das von den Kunden eingezahlte Kapital zur Rückzahlung absicherten. Mit den dem Konto der XXX, mithin dem Kundenkapital, entnommenen Geldern finanzierte er auch jene "Sanierungs- und Schuldenregulierungsunternehmungen", die er privat tätigte. Um als "Wohltäter" aufzutreten, forderte er im Einzelfall auch kein Honorar für seine Tätigkeit insoweit. Auch verwandte er Gelder zur Glattstellung seiner privaten Konten. Ihm und/oder der XXX standen auch zu keinem Zeitpunkt ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, die einen jederzeitigen Zugriff ermöglichten und so geeignet gewesen wären, die Rückzahlung des jeweiligen Anlagebetrages bei Fälligkeit und die Renditeauszahlungen abzusichern. Der Angeklagte war auch nicht willens, eine entsprechende Deckung bereit zu halten. In Heft 41/95 warnt dann auch der XXX- Report - wie bereits zuvor zweimal im Jahre 1993 - vor der XXX, mit dem Hinweis, "dass in den Angebotsunterlagen jegliche Hinweise in Bezug auf die mit einer solchen "Blind - Pool Anlage" verbundenen Risiken fehlen, und dass der Geschäftsführer XXX ihrer Bitte, Nachweise zu erbringen, dass die festgelegten Renditen betr. Ertragszusagen auch erwirtschaftet worden sind, bzw. werden, zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sei". Schließlich wurde auch von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Angeklagten berichtet. Dem Angeklagten war von Beginn an die finanzielle Lage der XXX bekannt. Er wusste, dass sie sich ausschließlich und allein aus den eingehenden Kundengeldern bzw. den damit durch ihn zu bestreitenden Geschäften zur Renditeerwirtschaftung finanzieren sollte und auch hohe "Anlaufkosten" hatte. Ihm war bewusst, dass die zugesagten Renditen tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erwirtschaftet werden, und das System letztlich allein durch ein Schneeballsystem am Leben erhalten werden konnte. So hat es auch - mit Ausnahme der Einzahlungen der Kapitalanleger - während des gesamten Bestehens der XXX gewinnerzielende Einnahmen aufgrund der Tätigkeit des Angeklagten nicht gegeben. Trotz steigender Umsätze im operativen Geschäft erwirtschaftete die XXX nur hohe Verluste. Gründe dafür waren sowohl die Kosten für den Betrieb der XXX allgemein - Büromiete, Gehälter, Provisionen - als auch die von ihm genehmigten erheblichen Kapitalabflüsse in Form von - ungesicherten - Darlehen an die XXX, die XXX sowie andere - verbundene - Firmen der XXX und die Privatentnahmen des Angeklagten. Dies alles hatte um die Jahreswende 1995/1996 schließlich zur Folge, dass auch das Schneeballsystem nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Die per 31.12.1995 fälligen Renditen wurden daher nur mit erheblicher Verspätung ausgezahlt. Dies wurde zunächst mit einem Zusammenbruch des Computersystems und dem Poststreik begründet. Die per 31.03.1996 fälligen Renditen kamen überhaupt nicht mehr zur Auszahlung. Um keine Unruhe unter den Kunden aufkommen zu lassen, sie hinzuhalten und sie schließlich auch von einer möglichen Kündigung abzuhalten, wurde ihnen mit Rundschreiben vom 30.04.1996, welches der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen XXX unterzeichnet hatte, mitgeteilt, dass "angesichts der Einführung der europäischen Währung, über deren Auswirkungen noch keine Einigkeit bei den Finanz- und Wirtschaftsexperten – auch außerhalb unseres Hauses – besteht, eine quartalsmäßige Auszahlung, sofern vereinbart, nicht mehr erfolgt, sondern die Rendite dem jeweiligen Konto zur Wiederanlage gutgeschrieben wird". Ebenfalls wurde den Kunden mit Hinweis auf die bisher erzielten überdurchschnittlichen Gewinne angeboten, Verträge, welche vor dem 31.12.1998 endeten, bei gleicher Rendite bis zum 31.12.1998 zu verlängern. Schließlich wurde auch der Wahrheit zuwider angegeben, dass trotz positiver Entwicklung der Anlagestrategie nun aber von einer weiteren Steigerung nicht ausgegangen werden könne, und sie eine neue, dem Markt angepasste Anlagestrategie entwickeln wollten. Alle Kunden erhielten per 31.12.1996 den letzten Kontoauszug. Einige derjenigen Kunden, die eine quartalsmäßige Auszahlung der Rendite vereinbart hatten, waren mit der Gutschrift allein nicht einverstanden. Sie reklamierten diese einseitige Vertragsänderung und forderten weiter die Auszahlung oder kündigten gar die Verträge. Bereits mit Schreiben vom 14.07.1995 hatte der Zeuge Rechtsanwalt XXX der XXX mitgeteilt, dass das Sequestrationsverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet und er zum Sequester bestellt worden sei. Schließlich hatte er die XXX mit Schreiben vom 03.11.1995 über die Eröffnung des Konkursverfahrens am 02.08.1995 unterrichtet. Nachdem XXX und XXX so bereits im Juli 1995 Kenntnis von der tatsächlichen Vermögenslage des Angeklagten erlangt und diesen darauf angesprochen hatten, bezeichnete dies der Angeklagte als eine Lappalie und verwies darauf, bis "spätestens August 1995 alles geregelt zu haben". Dieser Termin verstrich jedoch ergebnislos. In der Zeit von Anfang Juli 1995 bis Ende Dezember 1995 entnahm der Angeklagte dem Konto der XXX noch insgesamt 251.000,00 DM durch Barauszahlung in 14 Tranchen (10 à 19.000,00 DM, 2 à 5.000,00 DM und je einmal 40.000,00 DM und 11.000,00 DM). Die zunächst angewendete Hinhaltetaktik, dass nämlich die Zahlungsverzögerungen auf dem Postbankstreit und/oder einem Zusammenbruch des Computersystems beruhen würden, führte zu erheblicher Unruhe unter den Anlegern. Dies veranlassten XXX und den Zeugen XXX, den Anlegern eine Vertrauensperson, den Zeugen XXX, als "neuen Verantwortlichen" zu präsentieren. XXX reiste auch selbst nach XXX, um die dortigen aufgebrachten Anleger zu vertrösten. Der Angeklagte wurde daher als Geschäftsführer abberufen und der Zeuge XXX mit Gesellschafterbeschluss vom 19.08.1996 zum Geschäftsführer der XXX bestellt. Diese gesellschaftsrechtlichen Änderungen sind jedoch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Unter dem 20.08.1996 teilte der Zeuge XXX allen Anlegern der XXX mit, dass er nunmehr Geschäftsführer der XXX sei und er sich mit Nachdruck im Interesse Aller bemühen werde, schnellstmöglich einen Überblick über die Geschäftssituation der XXX zu gewinnen. Er wies zudem darauf hin, dass die Firma XXX Schadenersatzansprüche aufgrund nicht berechtigter Warenzeichenführung gegen die wohl größte Warenhauskette Deutschlands (XXX) erworben habe und uneingeschränkt bereit sei, zur Behebung von etwaigen Schäden der betroffenen Anleger diese Ansprüche bis zur jeweiligen Anlagenhöhe zur Verfügung zu stellen (wegen der Einzelheiten hierzu siehe V.). Der Zeuge XXX bemühte sich in der Folgezeit - allerdings erfolglos - um eine Schadensbegrenzung. Er forderte den Angeklagten auf, Gelder zur Zahlung an die Anleger zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte gab ihm gegenüber sodann an, er habe Immobilienwerte über insgesamt 9 Mio DM, die er selbst aber nicht liquide machen könne. Sie würden treuhänderisch verwaltet, bis 30.09.1996 sei jedoch alles erledigt. Da auch diese Frist erfolglos verstrichen war, forderte der Zeuge XXX den Angeklagten mit Schreiben vom 01.10.1996 auf, "schriftlich - selbst oder über einen Rechtsanwalt - zu versichern, dass er in der Lage und bereit sei, einen Betrag von 6 Mio DM, nach Möglichkeit aber 9 Mio DM und darüber, zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, damit dieser in der nächsten Zeit der XXX zur Verfügung gestellt werden könne". Irgendwelche Gelder sind jedoch nicht mehr zur XXX zurückgeflossen. Auch wenn der Angeklagte als Geschäftsführer abberufen worden war, hat er sich nicht aus den Geschäften der XXX zurückgezogen, vielmehr arbeitete er weiterhin in den Geschäftsräumen und blieb Treuhänder für die Kunden. So teilte auch der Zeuge XXX dem Angeklagten mit Schreiben vom 23.08.1996 mit, dass der Zeuge XXX zum neuen Geschäftsführer bestellt worden sei, er - der Angeklagte - aber weiterhin als Vertreter der Kommanditisten (Treuhänder) zur Verfügung zu stehen habe. 3. Umschreibung Auch die XXX führte für die eingegangenen Kundengelder kein gesondertes Konto, sondern diese liefen ebenfalls über das allgemeine Firmenkonto bei der Stadtsparkasse XXX. Die eingezahlten Kundengelder wurden aber in der Folgezeit nur zu etwa 50 % entsprechend ihrem Zweck - nämlich Provisionsfactoring - eingesetzt, die restlichen Gelder wurden für den Vertriebsaufbau insgesamt sowie zur Deckung der allgemeinen Kosten der XXX verwandt. Dies hatte zur Folge, dass das Konto der XXX Anfang Januar 1995 trotz bis dahin gezahlter Kundengelder von rund 1 Mio DM - womit das ursprünglich vorgesehene Haftkapital von 400.000,00 DM bei weitem überschritten war - lediglich einen Betrag von allenfalls 200.000.00 DM auswies. Der Angeklagte, der die finanzielle Lage der XXX kannte, gewährte dieser auch Darlehen aus den bei der XXX eingehenden Kundengelder. Da der Angeklagte im Übrigen auch nicht damit einverstanden war, dass die XXX ein Konkurrenzprodukt zur XXX, nämlich die XXX - Anlage, anbot, waren er und der Zeuge XXX übereingekommen, eine Umschreibung der XXX - Verträge auf die XXX vorzunehmen. Dies hatte schließlich auch zur Folge, dass die Auszahlungsverpflichtung sowohl des Kapitals als auch der aufgelaufenen Renditen durch die XXX bereits zu diesem Zeitpunkt verhindert werden sollte. Die Umschreibung sollte in der Weise erfolgen, dass der mit der XXX abgeschlossene Beteiligungsvertrag aufgehoben und mit der XXX ein neuer Vertrag abgeschlossen werden und nunmehr die XXX in die treuhänderische Verwaltung eintreten sollte. Da die XXX aber, wie bereits dargelegt, nicht über das erforderliche Kapital verfügte, um auch dieses dementsprechend auf die XXX zu transferieren, wurden so etwa 2,8 Mio DM bei der XXX als Darlehen an XXX verbucht, irgendwelche Sicherheiten wurden dafür weder gefordert noch gestellt. Um die Kunden der XXX - Verträge zu dieser Umschreibung zu bewegen, erhielten sie ein von dem Zeugen XXX allein unterschriebenes Schreiben vom 28.04.1995, in welchem er die XXX als eine - im Gegensatz zur XXX - "rein professionelle Anlagegesellschaft mit einem erheblich größeren Geschäftsvolumen und im Bereich der Vermögensverwaltung seit Jahren erfahren" präsentiert und darauf verweist, dass die XXX die komplette Übernahme der bisher durch die XXX verwalteten Anlagen - und zwar mit allen Rechten und Pflichten - zugesagt habe. Ein entsprechendes Informationsschreiben übersandte der Zeuge XXX auch an die Vermittler und setzte für diese Umschreibeaktion den Zeitraum vom 31.07. bis 30.11.1995 fest. Für die Umschreibung sollte der Vermittler ebenfalls eine Provision erhalten, die je nach Laufzeit der Verträge zwischen 8,25 % und 15 % des Anlagekapitals lag. Rund 80 % der XXX - Kunden stimmten der Umschreibung zu. Die neuen, nunmehr von der XXX ausgestellten KG - Anteilscheine, die den Kunden übersandt wurden, waren allein von dem Angeklagten XXX unterzeichnet. Im Übrigen wurden diejenigen Kunden, die mit einer Umschreibung nicht einverstanden waren, von der XXX ausbezahlt. Hierfür gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer der XXX der XXX ein Darlehen, ebenfalls aus Kundengeldern der XXX ohne jegliche Sicherheit. Ein Rückzahlungstermin war nicht vereinbart. Der Angeklagte wusste um die schlechte finanzielle Lage der XXX, und dass diese zu einer Rückzahlung des Darlehens überhaupt nicht in der Lage sein werde. 4. Darlehen der XXX Zwischen der XXX als Darlehensnehmerin und der XXX, vertreten durch den Angeklagten, als Darlehensgeberin, wurden darüber hinaus jeweils zu Jahresbeginn Verträge abgeschlossen, in denen die Aussetzung der Tilgung der in den Jahren zuvor gewährten Darlehen einschließlich Zinsen vereinbart wurde. In gleicher Weise wurden derartige Verträge über die Aussetzung der Tilgung zwischen der XXX und der XXX abgeschlossen. Unterschrieben waren diese Verträge mit Zustimmung des Angeklagten von XXX "i.V." für die XXX und von XXX für die XXX. Die an die XXX herausgelegten Darlehen beruhten unter anderem auch darauf, dass der Angeklagte von der XXX das von ihm zuvor der XXX zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe von 140.000,00 zurückgefordert hat. Daher wurde auch dieser Betrag als Darlehen zugunsten der XXX gebucht, die Gelder flossen sodann an den Angeklagten selbst. Auch die einzelnen Büros der XXX in den neuen Bundesländern erhielten Aufbaudarlehen, welche von der XXX mit den dort eingezahlten Kundengeldern finanziert wurden. Eben solche Darlehen erhielten auch der XXX verbundene Unternehmen. Die von XXX und/oder XXX über das Konto der XXX getroffenen Verfügungen erfolgten jeweils aufgrund einer von dem Angeklagten erteilten mündlichen Vollmacht, die er unter dem 01.09.1995 und 02.07.1996 nachträglich schriftlich bestätigte. Die Entwicklung der Valuten der von der XXX insgesamt aus Kundengeldern gewährten Darlehen einschließlich Zinsen per 30.09.1996 - ausgehend von Dezember 1994 - ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung: XXX 1.071.257,68 1.630.280,23 1.394.660,32 XXX 2.221.641,64 3.464.811,18 3.826.320,41 XXX 202.611,69 1.644.402,05 1.740.491,27 XXX 65.231,89 94.503,51 104.389,64 XXX 56.538,50 62.757,74 69.322,90 Verrechnungskto XXX 82.822,50 465.695,82 514.412,78 XXX. 54.262,50 60.231,38 66.532,25 XXX 307.949,25 341.823,67 377.582,22 XXX 151.977,78 266.221,17 305.062,53 XXX 15.143,33 43.352,15 47.887,27 XXX 00,00 16.475,83 18.199,38 XXX 77.540,00 86.069,40 95.073,22 XXX Umschreibung 00,00 107.824,83 2.803.010,09 XXX 00,00 00,00 406.496,89 Summe 4.306.976,76 8.284.448,96 11.769.441,17 Bei den ausgewiesenen Darlehen an die Zeugen XXX und XXX handelt es sich um private Schuldenregulierungsmaßnahmen des Angeklagten. IV. 1. Die einzelnen Fälle In der Zeit von 01.04.1993 bis 30.05.1996 wurden aufgrund des von dem Angeklagten gefassten Entschlusses unter Ausnutzung des von dem Zeugen XXX aufgebauten Strukturvertriebes und seinen - des Angeklagten - Vorgaben, die aus der später folgenden Aufstellung ersichtlichen Kunden als Kapitalanleger für die XXX geworben. Dabei stand für die Anleger die Investition des Geldes mit sicherer Rendite und sicherer Rückzahlung des Kapitals infolge der fachlichen Qualifikation des Angeklagten im Vordergrund. Das Hauptargument hierbei war in nahezu allen Fällen, dass das eingesetzte Kapital breitgefächert in Immobilien investiert werde. So war die Rede von Immobiliengeschäften allgemein, aber auch von der Verwertung von konkursbefangenen Immobilien (Zeugen XXX und XXX). In einigen Fällen wurde auch vorgegeben, das Kapital werde als Darlehen in den Wiederaufbau von Unternehmen in den neuen Bundesländer investiert (Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX; XXX, XXX und XXX). Schließlich wurde auch auf die hohe Qualifikation des Angeklagten als Wirtschaftsjurist, seriöser Rechtsanwalt und "Dr. jur." verwiesen (Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX - hier: "der Geschäftsführer haftet mit eigenen Grundstücken persönlich"). Wie von dem Angeklagten beabsichtigt und erwartet, vertrauten die Geschädigten den Angaben jeweiligen Vermittlers, der meist ihr Verwandter, Freund und/oder Bekannte war. Schließlich waren die Angaben für die Bürger der neuen Bundesländer auch nachvollziehbar, denn nach der Wende gab es einen Bauboom, auch öffentliche Mittel wurden in Immobilien investiert. Das Wirtschaftswesen in den alten Bundesländern war ihnen indes nicht ausreichend bekannt und sie gingen davon aus, dass das Geld sicher und renditeträchtig angelegt werde. Ohne Einzelheiten zu hinterfragen, nicht zuletzt auch weil die Empfehlung meist aus dem Bekannten– und/oder Verwandtenkreis kam, gingen sie eben davon aus, dass mit dem Geld im Sinne der Vorgaben ordnungsgemäß gewirtschaftet werde. In einigen Fällen wurde gerade im Hinblick auf die zugesagten hohen Zinsen ein mögliches Risiko erfragt, dies aber wurde von den Vermittlern - wie es ihnen hauptsächlich von dem Zeugen XXX und XXX vorgegeben worden war - mit dem Hinweis auf den Angeklagten, der ein seriöser Rechtsanwalt mit Doktortitel und ein Fachmann sowohl im Firmensanierungs- als auch Immobilenbereich sei, in Abrede gestellt. Auch die Vermittler schenkten diesen Angaben Glauben. Nahezu alle Zeugen sind davon ausgegangen, dass mit dem eingezahlten Kapital im Sinne der Vorgaben gewirtschaftet werde, und dass infolge der Kompetenz des Angeklagten Gewinne erzielt werden und so das eingezahlte Kapital erhalten bleibt. Ebenso glaubten fast alle Zeugen, dass daher die zugesagte Rendite vertragsgemäß ausgezahlt oder dem Konto gutgeschrieben und nach Ablauf der Vertragslaufzeit zusammen mit dem eingezahlten Kapital zurückgezahlt werde. Die Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX sind durchaus von einer möglicherweise geringeren Renditeauszahlung ausgegangen, keineswegs aber, dass das eingezahlte Kapital verloren geht, weil der Angeklagte die "Spielregeln" nicht einhalten werde, indem er in freier Disposition im eigenen Interesse über die Gelder verfügen werde. Es waren dann schließlich auch die anfänglichen Zinsauszahlungen oder Zinsgutschriften, die die Zeugen in der Folgezeit zunächst in Sicherheit wiegten und sie teilweise zu weiteren Einzahlungen und auch zu weiteren Empfehlungen im Bekanntenkreis veranlassten. Sofern in der nachfolgenden Aufstellung auch Einzahlungen weit unter 5.000,00 DM angegeben sind, handelt es sich hierbei um eine Aufzahlung auf eine mit Zinsen gutgeschriebene XXX - Anlage, welche dann mit dem gesamten "runden Betrag" auf die XXX überschrieben worden ist, diese - weiter eingezahlten - Beträge sind direkt an die XXX geflossen. Entsprechendes gilt, soweit überhaupt ungerade Beträge als Einzahlung angegeben sind. Hierbei handelt es sich um den oben erwähnten Aufrundungsbetrag und zugleich eine weitere Neuanlage bei der XXX. Die Auszahlungen betreffen sowohl Renditeauszahlungen als auch Kapitalauszahlungen im Fall einer vorzeitigen Kündigung, abzüglich des genannten Einbehaltes. 2. Tabellarische Liste der Geschädigten Spalte 1 ist laufende Nummer; Spalte 2 ist die laufende Nummer der Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Name Datum Einzahlung Auszahlung 1 431 XXX 01.04.93 10.000,00 0,00 2 157 XXX 02.04.93 10.000,00 0,00 3 378 XXX 14.04.93 25.000,00 0,00 4 307 XXX 15.04.93 5.000,00 0,00 5 540 XXX 19.04.93 5.000,00 0,00 6 38 XXX 20.04.93 10.000,00 0,00 7 240 XXX 29.04.93 10.000,00 0,00 8 138 XXX 03.05.93 15.000,00 0,00 9 507 XXX 06.05.93 5.000,00 0,00 10 84 XXX 07.05.93 5.000,00 0,00 11 268 XXX 11.05.93 5.000,00 0,00 12 467 XXX 17.05.93 10.000,00 0,00 13 547 XXX 19.05.93 20.000,00 6.600,00 14 117 XXX 27.05.93 5.000,00 1.925,00 15 276 XXX 02.06.93 5.000,00 0,00 16 519 XXX 02.06.93 5.000,00 4.000,00 17 92 XXX 08.06.93 10.000,00 1.420,00 18 234 XXX 17.06.93 15.000,00 0,00 19 181 XXX 21.06.93 50.000,00 9.380,00 20 84 XXX 25.06.93 5.000,00 0,00 21 207 XXX 26.06.93 10.000,00 0,00 22 267 XXX 30.06.93 40.000,00 22.975,00 23 55 XXX 01.07.93 15.000,00 0,00 24 113 XXX 01.07.93 25.000,00 0,00 25 282 XXX 03.07.93 5.000,00 0,00 26 247 XXX 04.07.93 5.000,00 0,00 27 511 XXX 07.07.93 50.000,00 0,00 28 348 XXX 12.07.93 25.000,00 9.968,75 29 489 XXX 16.07.93 15.000,00 0,00 30 249 XXX 18.07.93 5.000,00 0,00 31 113 XXX 17.07.93 5.000,00 0,00 32 387 XXX 01.08.93 30.000,00 13.200,00 33 332 XXX 10.08.93 10.000,00 0,00 34 399 XXX 10.08.93 5.000,00 0,00 35 446 XXX 11.08.93 5.000,00 1.925,00 36 180 XXX 16.08.93 5.000,00 0,00 37 127 XXX 17.08.93 10.000,00 3.850,00 38 492 XXX 18.08.93 5.000,00 0,00 39 378 XXX 19.08.93 20.000,00 0,00 40 113 XXX 22.08.93 10.000,00 0,00 41 397 XXX 23.08.93 100.000,00 38.500,00 42 480 XXX 23.08.93 10.000,00 0,00 43 243 XXX 24.08.93 20.000,00 6.600,00 44 312 XXX 24.08.93 10.000,00 0,00 45 458 XXX 24.08.93 10.000,00 0,00 46 89 XXX 25.08.93 6.000,00 0,00 47 114 XXX 25.08.09 50.000,00 46.000,00 48 551 XXX 27.08.93 10.000,00 0,00 49 14 XXX 30.08.93 5.000,00 1.856,25 50 85 XXX 30.08.93 5.000,00 0,00 51 200 XXX 30.08.93 10.000,00 3.712,50 52 113 XXX 01.09.93 25.000,00 9.625,00 53 384 XXX 01.09.93 20.000,00 0,00 54 533 XXX 02.09.93 10.000,00 1.904,91 55 81 XXX 03.09.93 5.000,00 0,00 56 297 XXX 03.09.93 10.000,00 0,00 57 43 XXX 04.09.93 5.000,00 0,00 58 89 XXX 06.09.93 5.000,00 0,00 59 239 XXX 06.09.93 5.000,00 206,00 60 283 XXX 06.09.93 10.000,00 0,00 61 431 XXX 07.09.93 10.000,00 0,00 62 102 XXX 08.09.93 5.000,00 0,00 63 156 XXX 08.09.93 5.000,00 0,00 64 159 XXX 08.09.93 5.000,00 0,00 65 170 XXX 10.09.93 10.000,00 3.724,88 66 408 XXX 10.09.93 50.000,00 0,00 67 496 XXX 10.09.93 10.000,00 0,00 68 248 XXX 22.09.93 80.000,00 0,00 69 216 XXX 26.09.93 20.000,00 0,00 70 34 XXX 04.10.93 15.000,00 0,00 71 490 XXX 05.10.93 5.000,00 0,00 72 489 XXX 14.10.93 15.000,00 0,00 73 347 XXX 26.10.93 10.000.00 0,00 74 518 XXX 03.11.93 5.000,00 0,00 75 237 XXX 08.11.93 20.000,00 0,00 76 309 XXX 08.11.93 15.000,00 0,00 77 554 XXX 10.11.93 50.000,00 1.318,50 78 130 XXX 15.11.93 5.000,00 1.242,50 79 278 XXX 15.11.93 5.000,00 0,00 80 347 XXX 18.11.93 10.000.00 0,00 81 206 XXX 22.11.93 100.000,00 61.875,00 82 428 XXX 23.11.93 15.000,00 0,00 83 559 XXX 24.11.93 50.000,00 0,00 84 473 XXX 29.11.93 10.000,00 1.500,00 85 548 XXX 29.11.93 5.000,00 0,00 86 518 XXX 30.11.93 5.000,00 1.763,49 87 34 XXX 01.12.93 10.000,00 0,00 88 373 XXX 02.12.93 10.000,00 0,00 89 378 XXX 02.12.93 15.000,00 0,00 90 247 XXX 05.12.93 15.000,00 0,00 91 259 XXX. 07.12.93 10.000,00 0,00 92 471 XXX 08.12.93 20.000,00 0,00 93 362 XXX 10.12.93 10.000.00 0,00 94 472 XXX 10.12.93 10.000,00 2.112,50 95 79 XXX 12.12.93 2.313,22 0,00 96 421 XXX 13.12.93 10.000,00 0,00 97 388 XXX 14.12.93 25.000,00 0,00 98 574 XXX 16.12.93 5.000,00 1.420,00 99 578 XXX 16.12.93 10.000,00 7.737,50 100 79 XXX 12.12.93 20.000,00 0,00 101 428 XXX 20.12.93 5.000,00 0,00 102 466 XXX 21.12.93 5.000,00 0,00 103 445 XXX 27.12.93 10.000,00 0,00 104 388 XXX 28.12.93 40.000,00 0,00 105 559 XXX 31.12.93 165.000,00 153.866,67 106 42 XXX 01.01.94 10.000,00 0,00 107 533 XXX 03.01.94 10.000,00 0,00 108 408 XXX 10.01.94 15.000,00 0,00 109 443 XXX 10.01.94 15.000,00 3.017,50 110 437 XXX 13.01.94 5.000,00 1.257,50 111 354 XXX 20.01.94 5.000,00 0,00 112 514 XXX 23.01.94 5.000,00 3.286,66 113 263 XXX 24.01.94 5.000,00 0,00 114 388 XXX 24.01.94 15.000,00 0,00 115 445 XXX 25.01.94 10.000,00 0,00 116 102 XXX 27.01.94 5.000,00 0,00 117 229 XXX 01.02.94 10.000,00 0,00 118 113 XXX 01.02.94 10.000,00 2.999,52 119 299 XXX 01.02.94 10.000,00 0,00 120 251 XXX 02.02.94 10.000,00 3.117,22 121 363 XXX 08.02.94 10.000,00 0,00 122 84 XXX 09.02.94 50.000,00 17.416,57 123 266 XXX 11.02.94 30.000,00 0,00 124 267 XXX 15.02.94 10.000,00 0,00 125 540 XXX 15.02.94 5.000,00 0,00 126 331 XXX 17.02.94 5.000,00 0,00 127 380 XXX 17.02.94 50.000,00 0,00 128 393 XXX 18.02.94 15.000,00 4.462,50 129 352 XXX 22.02.94 5.000,00 0,00 130 578 XXX 22.02.94 20.000,00 0,00 131 221 XXX 28.02.94 5.000,00 0,00 132 184 XXX 01.03.94 10.000,00 2.355,82 133 502 XXX 01.03.94 15.000,00 0,00 134 530 XXX 01.03.94 10.000,00 3.250,00 135 553 XXX 01.03.94 30.000,00 0,00 136 34 XXX 08.03.94 25.000,00 0,00 137 362 XXX 08.03.94 15.000,00 0,00 138 6 XXX 11.03.94 5.000,00 1.006,25 139 478 XXX 15.03.94 10.000,00 0,00 140 121 XXX 18.03.94 10.000,00 2.100,00 141 408 XXX 20.03.94 25.000,00 0,00 142 4 XXX 23.03.94 5.000,00 0,00 143 253 XXX 23.03.94 12.937,50 16.642,50 144 34 XXX 28.03.94 5.000,00 0,00 145 201 XXX 29.03.94 10.000,00 862,00 146 445 XXX 29.03.94 5.000,00 0,00 147 35 XXX 30.03.94 5.000,00 0,00 148 298 XXX 30.03.94 50.000,00 17.233,93 149 321 XXX 30.03.94 5.000,00 0,00 150 369 XXX 30.03.94 30.000,00 0,00 151 471 XXX 30.03.94 10.000,00 0,00 152 179 XXX 31.03.94 10.000,00 0,00 153 489 XXX 31.03.94 15.000,00 0,00 154 39 XXX 01.04.94 5.000,00 2.500,00 155 465 XXX 07.04.94 5.000,00 0,00 156 425 XXX 10.04.94 10.000,00 0,00 157 514 XXX 11.04.94 20.000,00 0,00 158 100 XXX 15.05.94 15.000,00 0,00 159 517 XXX 17.04.94 15.000,00 0,00 160 42 XXX 20.04.94 15.000,00 0,00 161 111 XXX 21.04.94 10.000,00 0,00 162 513 XXX 27.04.94 10.000,00 0,00 163 86 XXX 28.04.94 5.000,00 0,00 164 61 XXX 01.05.94 20.000,00 0,00 165 34 XXX 03.05.94 5.000,00 0,00 166 65 XXX 09.05.94 5.000,00 0,00 167 445 XXX 11.05.94 10.000,00 0,00 168 428 XXX 17.05.94 15.000,00 0,00 169 190 XXX 18.05.94 10.000,00 0,00 170 445 XXX 27.05.94 15.000,00 0,00 171 552 XXX 27.05.94 25.000,00 4.843,75 172 236 XXX 29.05.94 50.000,00 0,00 173 283 XXX 31.05.94 15.000,00 0,00 174 414 XXX 31.05.94 50.000,00 0,00 175 424 XXX 31.05.94 10.000,00 2.130,00 176 70 XXX 01.06.94 5.000,00 0,00 177 285 XXX 07.06.94 5.000,00 0,00 178 257 XXX 18.06.94 12.937,00 585,94 179 114 XXX 27.06.94 2.937,50 0,00 180 181 XXX 27.06.94 5.000,00 0,00 181 199 XXX 01.07.94 10.000,00 0,00 182 356 XXX 11.07.94 10.000,00 1.341,67 183 144 XXX 13.07.94 5.000,00 683,57 184 122 XXX 15.07.94 10.000,00 0,00 185 255 XXX 18.07.94 5.000,00 0,00 186 456 XXX 18.07.94 20.000,00 0,00 187 388 XXX 19.07.94 10.000,00 11.629,89 188 571 XXX 19.07.94 5.000,00 0,00 189 202 XXX 21.07.94 10.000,00 0,00 190 523 XXX 21.07.94 10.000,00 1.213,33 191 303 XXX 26.07.94 50.000,00 34.708.33 192 380 XXX 26.07.94 30.000,00 0,00 193 516 XXX 26.07.94 5.000,00 0,00 194 181 XXX 01.08.94 5.000,00 0,00 195 194 XXX 01.08.94 10.000,00 0,00 196 421 XXX 01.08.94 10.000,00 1.570,83 197 99 XXX 02.08.94 10.000,00 1.533,33 198 419 XXX 02.08.94 80.000,00 0,00 199 524 XXX 03.08.94 15.000,00 0,00 200 357 XXX 05.08.94 20.000,00 0,00 201 509 XXX 10.08.94 70.000,00 0,00 202 247 XXX 11.08.94 5.000,00 4.496,67 203 566 XXX 15.08.94 5.000,00 0,00 204 288 XXX 17.08.94 10.000,00 0,00 205 479 XXX 18.08.94 10.000,00 0,00 206 186 XXX 21.08.94 10.000,00 0,00 207 2 XXX 23.08.94 5.000,00 0,00 208 19 XXX 23.08.94 25.000,00 0,00 209 51 XXX 23.08.94 50.000,00 9.466,67 210 109 XXX 24.08.94 5.000,00 0,00 211 279 XXX 24.08.94 20.000,00 3.786,33 212 362 XXX 25.08.94 10.000,00 0,00 213 524 XXX 26.08.94 15.000,00 0,00 214 415 XXX 31.08.94 10.000,00 0,00 215 19 XXX 01.09.94 10.000,00 0,00 216 67 XXX 01.09.94 5.000,00 0,00 217 565 XXX 02.09.94 40.000,00 0,00 218 156 XXX 05.09.94 5.000,00 0,00 219 277 XXX 06.09.94 30.000,00 5.325,00 220 318 XXX 06.09.94 5.000,00 0,00 221 43 XXX 09.09.94 15.000,00 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22.03.95 5.000,00 0,00 332 250 XXX 22.03.95 5.000,00 0,00 333 360 XXX 23.03.95 50.000,00 0,00 334 501 XXX 24.03.95 50.000,00 3.350,00 335 191 XXX 27.03.95 70.000,00 0,00 336 504 XXX 28.03.95 5.000,00 0,00 337 183 XXX 29.03.95 5.000,00 473,33 338 449 XXX 29.03.95 5.000,00 473,33 339 133 XXX 30.03.95 5.000,00 0,00 340 322 XXX 30.03.95 10.000,00 0,00 341 74 XXX 01.04.95 5.000,00 0,00 342 447 XXX 11.04.95 10.000,00 946,67 343 136 XXX 12.04.95 40.000,00 0,00 344 134 XXX 18.04.95 50.000,00 2.381,23 345 306 XXX 19.04.95 15.000,00 0,00 346 283 XXX 20.04.95 20.000,00 0,00 347 13 XXX 21.04.95 5.000,00 0,00 348 91 XXX 21.04.95 5.000,00 0,00 349 181 XXX 21.04.95 5.000,00 0,00 350 126 XXX 26.04.95 40.000,00 0,00 351 445 XXX 26.04.95 10.000,00 0,00 352 265 XXX 27.04.95 10.000,00 0,00 353 153 XXX 28.04.95 10.000,00 0,00 354 222 XXX 28.04.95 5.000,00 473,33 355 428 XXX 28.04.95 10.000,00 0,00 356 46 XXX 02.05.95 10.000,00 0,00 357 76 XXX 14.05.95 25.000,00 0,00 358 65 XXX 16.05.95 5.000,00 1.522,50 359 325 XXX 23.05.95 5.000,00 0,00 360 32 XXX 30.05.95 30.000,00 0,00 361 25 XXX 31.05.95 5.000,00 0,00 362 265 XXX 31.05.95 5.000,00 0,00 363 532 XXX 31.05.95 10.000,00 0,00 364 521 XXX 01.06.95 20.000,00 0,00 365 434 XXX 02.06.95 10.000,00 0,00 366 546 XXX 03.06.95 5.000,00 0,00 367 543 XXX 04.06.95 8.000,00 0,00 368 53 XXX 12.06.95 20.000,00 0,00 369 21 XXX 15.06.95 60.000,00 30.000,00 370 233 XXX 19.06.95 10.000,00 0,00 371 181 XXX 20.06.95 5.000,00 0,00 372 218 XXX 26.06.95 10.000,00 0,00 373 401 XXX 26.06.95 10.000,00 0,00 374 136 XXX 27.06.95 10.000,00 1.065,00 375 204 XXX 27.06.95 10.000,00 0,00 376 420 XXX 27.06.95 10.000,00 591,67 377 203 XXX 04.07.95 5.000,00 0,00 378 516 XXX 04.07.95 5.000,00 0,00 379 536 XXX 10.07.95 10.000,00 0,00 380 77 XXX 14.07.95 6.000,00 0,00 381 264 XXX 17.07.95 5.000,00 0,00 382 345 XXX 19.07.95 30.000,00 0,00 383 356 XXX 19.07.95 10.000,00 0,00 384 219 XXX 26.07.95 75.000,00 0,00 385 142 XXX 27.07.95 7.000,00 0,00 386 378 XXX 31.07.95 50.000,00 0,00 387 191 XXX 01.08.95 50.000,00 0,00 388 201 XXX 02.08.95 5.000,00 0,00 389 300 XXX 02.08.95 5.000,00 0,00 390 480 XXX 02.08.95 20.000,00 0,00 391 540 XXX 02.08.95 5.000,00 0,00 392 294 XXX 04.08.95 10.000,00 0,00 393 53 XXX 05.08.95 10.000,00 0,00 394 290 XXX 07.08.95 100.000,00 0,00 395 406 XXX 09.08.95 100.000,00 0,00 396 192 XXX 14.08.95 30.000,00 0,00 397 12 XXX 22.08.95 20.000,00 0,00 398 20 XXX 28.08.95 20.000,00 0,00 399 93 XXX 30.08.95 812,50 0,00 400 88 XXX 31.08.95 73,79 0,00 401 392 XXX 31.08.95 1.525,00 0,00 402 142 XXX 01.09.95 14.000,00 0,00 403 208 XXX 01.09.95 10.000,00 0,00 404 365 XXX 01.09.95 18.000,00 0,00 405 478 XXX 06.09.95 10.000,00 2.840,00 406 565 XXX 06.09.95 10.000,00 0,00 407 431 XXX 11.09.95 10.000,00 0,00 408 453 XXX 11.09.95 1.299,95 0,00 409 145 XXX 18.09.95 5.000,00 0,00 410 445 XXX 18.09.95 25.000,00 13.371,66 411 318 XXX 19.09.95 5.000,00 0,00 412 512 XXX 19.09.95 50.000,00 0,00 413 293 XXX 20.09.95 20.000,00 0,00 414 33 XXX 21.09.95 5.000,00 0,00 415 537 XXX 21.09.95 30.000,00 0,00 416 20 XXX 25.09.95 5.000,00 2.475,00 417 103 XXX 25.09.95 7.000,00 0,00 418 142 XXX 25.09.95 21.000,00 0,00 419 231 XXX 25.09.95 70.000,00 0,00 420 353 XXX 25.09.95 2.307,23 0,00 421 261 XXX 26.09.95 10.000,00 0,00 422 384 XXX 28.09.95 7.339.15 0,00 423 531 XXX 29.09.95 5.000,00 0,00 424 555 XXX 29.09.95 10.000,00 0,00 425 468 XXX 01.10.95 20.000,00 0,00 426 291 XXX 05.10.95 400.000,00 0,00 427 215 XXX 09.10.95 10.000,00 0,00 428 416 XXX 09.10.95 10.000,00 0,00 429 73 XXX 10.10.95 30.000,00 0,00 430 213 XXX 10.10.95 30.000,00 0,00 431 37 XXX 11.10.95 5.000,00 0,00 432 132 XXX 17.10.95 1.536,18 0,00 433 174 XXX 17.10.95 256,75 0,00 434 266 XXX 18.10.95 20.000,00 0,00 435 17 XXX 19.10.95 10.000,00 0,00 436 214 XXX 19.10.95 20.000,00 0,00 437 318 XXX 20.10.95 5.000,00 0,00 438 351 XXX 27.10.95 20.000,00 0,00 439 389 XXX 27.10.95 6.626,31 0,00 440 561 XXX 27.10.95 600.000,00 0,00 441 260 XXX 30.10.95 10.000,00 0,00 442 576 XXX 31.10.95 564,63 0,00 443 576 XXX 31.10.95 73.131,55 0,00 444 174 XXX 03.11.95 10.000,00 0,00 445 493 XXX 06.11.95 5.000,00 0,00 446 527 XXX 06.11.95 17.000,00 0,00 447 195 XXX 07.11.95 30.000,00 0,00 448 315 XXX 09.11.95 12.000,00 0,00 449 155 XXX 10.11.95 50.000,00 0,00 450 17 XXX 13.11.95 20.000,00 2.125,00 451 428 XXX 13.11.95 10.000,00 0,00 452 94 XXX 14.11.95 5.000,00 1.420,00 453 132 XXX 15.11.95 100.000,00 0,00 454 318 XXX 16.11.95 10.000,00 11.242,50 455 497 XXX 16.11.95 5.000,00 0,00 456 452 XXX 17.11.95 25.000,00 0,00 457 83 XXX 21.11.95 5.000,00 0,00 458 346 XXX 23.11.95 5.000,00 0,00 459 557 XXX 27.11.95 200.000,00 0,00 460 52 XXX 28.11.95 10.000,00 0,00 461 182 XXX 01.12.95 10.000,00 0,00 462 365 XXX 01.12.95 5.000,00 0,00 463 25 XXX 05.12.95 5.000,00 3.101,26 464 511 XXX 07.12.95 127,29 0,00 465 512 XXX 07.12.95 127,29 0,00 466 135 XXX 08.12.95 20.000,00 0,00 467 283 XXX 11.12.95 7.487,60 0,00 468 396 XXX 12.12.95 10.000,00 0,00 469 253 XXX 19.12.95 6.700,00 0,00 470 395 XXX 20.12.95 30.000,00 0,00 471 159 XXX 01.01.96 10.000,00 0,00 472 43 XXX 13.01.96 110.000,00 4.450,00 473 358 XXX 18.01.96 5.000,00 0,00 474 527 XXX 18.01.96 3.000,00 0,00 475 96 XXX 19.01.96 15.000,00 0,00 476 132 XXX 25.01.96 1.579,12 0,00 477 47 XXX 26.01.96 60.000,00 5.000,00 478 118 XXX 29.01.96 5.000,00 946,69 479 321 XXX 04.02.96 5.000,00 0,00 480 231 XXX 09.02.96 35.000,00 0,00 481 72 XXX 22.02.96 10.000,00 0,00 482 20 XXX 23.02.96 30.000,00 0,00 483 292 XXX 23.02.96 15.000,00 0,00 484 266 XXX 26.02.96 20.000,00 9.075,00 485 141 XXX 11.03.96 50.000,00 0,00 486 505 XXX 12.03.96 10.000,00 0,00 487 529 XXX 15.03.96 30.000,00 0,00 488 283 XXX 22.03.96 20.000,00 0,00 489 108 XXX 27.03.96 20.000,00 0,00 490 557 XXX 29.03.96 100.000,00 0,00 491 78 XXX 02.04.96 5.000,00 0,00 492 572 XXX 03.04.96 10.000,00 0,00 493 541 XXX 09.05.96 10.000,00 0,00 494 542 XXX 15.05.96 6.000,00 0,00 495 231 XXX 04.06.96 80.000,00 0,00 496 287 XXX 11.06.96 10.000,00 0,00 497 157 XXX 30.05.96 5.000,00 0,00 Summe Einzahlungen: 10.950,112,31 Summe Auszahlungen 218.717,80 Den gesamten Kundeneinzahlungen - mitumfasst sind auch diejenigen, hinsichtlich derer nach §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO verfahren worden ist - in Höhe von 17.890,121,25 DM stehen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 2.066.608.12 DM gegenüber. In den nachfolgenden Fällen erfolgten aufgrund im Nachhinein abgeschlossener Vergleiche noch folgenden Auszahlungen: 01 81 XXX 01.07.97 8.071,50 02 519 XXX 26.02.98 4.000,00 03 239 XXX 07.07.98 2.000,00 04 51 XXX 23.09.98 16.000,00 06 423 XXX 01.10.99 5.000,00 07 411 XXX 10.000,00 08 419 XXX 28.000,00 09 97 XXX 05.01.95 20.200,00 10 231 XXX 02.07.98 30.000,00 Bei den Zeugen XXX und XXX konnte das Zahlungsdatum nicht sicher festgestellt werden. Die Familie XXX hingegen hat das bei der XXX investierte Geld nicht wiederbekommen. Der an sie geleisteten Zahlung in Höhe von 110.000,00 DM durch den Angeklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 1995 hatte sich der Angeklagte bereit erklärt, für die Familie XXX 120.000.00 DM in kanadische Dollar umzutauschen, die näheren Umstände hierfür konnten nicht aufgeklärt werden. Sie übergaben dem Angeklagten diesen Geldbetrag in bar. Im November 1995 übergab ihnen der Angeklagte drei Schecks im Gegenwert über 105.000,00 kanadische Dollar. Diese Schecks wurden jedoch mangels Deckung nicht eingelöst. Der Angeklagte versuchte sodann, den Zeugen XXX zu überreden, diese Summe ebenfalls bei der XXX zu investieren. Dies wollte der Zeuge aber nicht, so dass der Angeklagte ihm schließlich 110.000,00 DM per Barüberweisung zurückzahlte. Wenn der Verlust auch seinerzeit nahezu alle Zeugen schmerzhaft getroffen hat, so ist es doch einigen gelungen, diesen bis heute wieder zu verkraften. Die Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX haben sich schließlich inzwischen wirtschaftlich wieder erholt und sich, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Zeitablauf, mit den Geschehnissen abgefunden und dies "auf das Konto Erfahrung gebucht". Eine Mehrzahl der Zeugen ist jedoch an den Rand der wirtschaftlichen Not geraten, die sie bislang nicht überwunden haben. Der Zeuge XXX (100.000,00 DM ) hatte das Geld seinem neu gegründeten Unternehmen entnommen, das nun auf finanziell unsicheren Beinen steht. Er hatte gehofft, mit der zu erzielenden Rendite den Kredit zur Neugründung seines Unternehmens rascher bedienen zu können. Nun zahlt er diesen heute noch zurück. Der Zeuge XXX (120.000,00 DM), seinerzeit Kraftfahrer, steht heute "ziemlich am Ende" und kann den "Verlust niemals wieder aufholen". Er befindet sich bis heute in psychologischer Behandlung. Auch der Zeuge XXX (300.000,00 DM) leidet seitdem unter Depressionen und befindet sich dieserhalb in neurologischer Behandlung. Auch er hat seine gesamten Ersparnisse investiert, ebenso wie den Erlös aus dem gerade für diese Kapitalanlage vorgenommenen Verkauf seiner Eigentumswohnung. Die Zeugin XXX (195.000,00 DM) eine Witwe, hat nach dem Verlust des Geldes bis zu drei Arbeitsstellen gleichzeitig - Putzen, Zeitungsaustragen sowie Verkäuferin - angenommen, um den Lebensunterhalt für ihre vier Kinder finanzieren zu können. Der Zeuge XXX (10.000,00 DM), ein Granitsteinarbeiter, hatte seine gesamten Ersparnisse investiert, die er zur Pflege seiner seit vielen Jahren erkrankten Ehefrau benötigte. Die Zeugin XXX (5.000,00 DM ) ist bei außergewöhnlichen Belastungen auf die finanzielle Hilfe durch ihre Mutter angewiesen. Der Zeuge XXX (20.000,00 DM), seinerzeit noch Markthändler, war "fast pleite". Der Zeuge XXX (25.000,00 DM) beabsichtigte mit dem investierten Geld und der Rendite daraus, seinem Bruder eine Erbschaft auszuzahlen, was ihm bis heute infolge des Verlustes noch nicht gelungen ist. Der Zeuge XXX (10.000,00 DM), seinerzeit arbeitslos, hatte ebenfalls einen Kredit über die investierte Summe aufgenommen. Er ist heute nur durch erhebliche Einschränkungen in seiner Lebensführung in der Lage, den Kredit zu bedienen. Die nachfolgend benannten Zeugen haben ihre letzten Ersparnisse und/oder ihre Abfindung, die der Altersvorsorge dienen sollten, investiert, mit der Folge, dass sie - inzwischen Rentner – ebenfalls erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung unterworfen sind: XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX ("Geld für die Pflegekosten seiner schwerstbehinderten Tochter"), XXX, XXX; XXX, XXX, XXX ("Spargroschen" für seine sieben Kinder), XXX und XXX. Die nachfolgend genannten Zeugen hätten möglicherweise den Verlust aufzufangen vermocht. In der Folgezeit waren jedoch berufliche und/oder familiäre Ereignisse hinzugetreten, wodurch sie im Nachhinein infolge des Verlustes der Ersparnisse oder des "wirklichen Notgroschens" (Zeuge XXX und XXX) an den Rand der wirtschaftlichen Not geraten sind: Der Zeuge XXX ist erkrankt und arbeitslos geworden, ebenso der Zeuge XXX; auch die Zeugin XXX, alleinerziehende Mutter dreier Kinder, wie auch der Zeuge XXX haben ihre Arbeitsstelle verloren. Der Zeuge XXX hat unmittelbar nach dem Verlust des Geldes einen Unfall erlitten und wurde Rentner; die Tochter des Zeugen XXX ist verstorben, er konnte nur mit größter Mühe die Beerdigungskosten aufbringen, und schließlich ist auch seine Ehefrau schwer erkrankt. Auch die Ehefrau des Zeugen XXX und seine Mutter sind schwer erkrankt; die Zeugin XXX hat von einem schwer behinderten Kind entbunden; sie hatte sowohl ihre berufliche Abfindung als auch das Geld ihres Sohnes investiert. Sie erhält nunmehr Sozialhilfe. Die Zeugen XXX, XXX, XXX ,XXX, XXX, XXX, XXX und XXX haben Gelder aus Erbschaften investiert, die sie für "Notfälle" zur Seite gelegt hatten und die ihnen heute fehlen. Eine Vielzahl der Zeugen hat schließlich auch einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Forderung gegenüber der XXX, vertreten durch den Angeklagten, geltend gemacht. Nur in wenigen Fällen wurden die Rechtsanwaltskosten von der jeweiligen Rechtsschutzversicherung getragen. Viele Zeugen aber sahen davon ab, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da sie "schlechtem Geld nicht Gutes hinterher werfen wollten", oder tatsächlich nicht in der Lage waren, die Rechtsanwaltskosten aufzubringen. In Fällen, in denen sich ein Rechtsanwalt schriftsätzlich an den Angeklagten gewandt und Rückzahlung des Kapitals gefordert hatte, bemühte sich der Angeklagte um den Abschluss eines Vergleiches. Wurde ein Mahnbescheid erwirkt, so reagierte der Angeklagte darauf lediglich mit dem Hinweis, er sei nicht mehr Geschäftsführer der XXX. In den Fällen allerdings, in denen der jeweilige Kunde mit einer Strafanzeige drohte oder diese bereits erstattet hatte, bemühte sich der Angeklagte, mit diesem ein Treffen zu vereinbaren und versuchte sodann, ihn durch Anerbieten einer Teilrückzahlung - Abschluss eines Vergleiches in der Regel in Höhe von 5 % bis 10 % des Anlagebetrages zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen. In einzelnen Fällen hatte er auch bereits eine schriftliche Rücknahmeerklärung vorformuliert und diese dem Kunden zur Unterschrift vorgelegt. Die so angesprochenen Kunden waren häufig mit der Rückzahlung eines Teilbetrages einverstanden, da sie nicht das gesamte investierte Kapital verlieren wollten. Schreiben anderer Kunden, die aus Sicht des Angeklagten nicht nachdrücklich auf einer Auszahlung bestanden, ließ er unbeantwortet. Ebenso kümmerte er sich nicht weiter um einen Kunden, wenn dieser mit dem von ihm zunächst vorgeschlagenen Treffen nicht einverstanden war. Der Zeuge XXX hat im Mai 1997 Strafanzeige erstattet, nachdem er seine Anlage gekündigt hatte und von der XXX darauf aber keine Reaktion erfolgt war. Der Zeuge hat das Geld für seine Tochter benötigt, die sich selbständig machen wollte. In der Folgezeit hat der Angeklagte ihn wiederholt angerufen und darauf bestanden, dass er die Strafanzeige zurücknehme. Für diesen Fall werde er sich - allerdings ohne Garantie - um die Rückzahlung des Geldes bemühen. Der Angeklagte hat ihm auch den Text zur Rücknahme der Strafanzeige vorformulieren wollen und darauf hingewiesen, "dass alle Leute, die ihm Schwierigkeiten machen, kein Geld wiederbekommen". Der Zeuge XXX war aber allenfalls bereit, die Strafanzeige zurückzunehmen, nachdem er sein Geld zurück erhalten hat. Anlässlich eines Besuches des Angeklagten in XXX hat dieser ihm ein Treffen dort für eine Viertelstunde vorgeschlagen. Darauf ist er - der Zeuge - aber nicht eingegangen, da er von seinem Wohnort XXX nicht allein für eine Viertelstunde nach XXX (180 km) fahren wollte. Wie bei dem Zeugen XXX hat der Angeklagte auch im Fall der Eheleute XXX auf die Rücknahme der Strafanzeige gedrängt. Diese haben sich, nachdem die Renditeauszahlungen ausgeblieben waren, schriftlich an den Angeklagten gewandt, die Auszahlung des Kapitals gefordert und eine Strafanzeige angekündigt. Nachdem der Angeklagte in der Folgezeit versucht hatte, sie hinzuhalten, haben die Eheleute am 22.11.1997 Strafanzeige erstattet. In einem Schreiben vom 10.03.1998 hat der Angeklagte den Eheleuten u.a. mitgeteilt: "Ich schlage vor, dass Sie die Anzeige zurücknehmen, da ich mich nicht unter rechtswidrigen Druck setzen lasse. Nach der Rücknahme können wir den Fall gern vernünftig besprechen". Er hat dabei zugleich darauf hingewiesen, dass eine "Strafanzeige gegen einen Unschuldigen sinnlos" sei. Da dies aber habe für die Zeugen bedeutete "die Katze im Sack zu kaufen", waren sie auf dieses Angebot nicht eingegangen. Geld haben sie nicht zurückerhalten. Auch die Zeugin XXX hatte Strafanzeige erstattet. Sie hat sich dann, so ihre glaubhaften Bekundungen, auf Vorschlag des Angeklagten mit diesem im Hotel XXX in XXX getroffen. Der Angeklagte hat ihr eine Teilzahlung in Höhe von 2.500,00 DM für den Fall der Rückname der Strafanzeige zugesagt. Zu diesem Zeck hat er ihr eine vorformulierte Rücknahmeerklärung vorgelegt, in der es u.a. heißt: " gehe ich nicht mehr von einer absichtlichen Schadenszuführung aus und lege auf eine strafrechtliche Überprüfung keinen Wert". Die Zeugin ist auf diesen Vorschlag eingegangen, "da der Spatz in der Hand" ihr mehr wert war, als die "Taube auf dem Dach". Sie hat dementsprechend die Rücknahmeerklärung unterschrieben, woraufhin der Angeklagte ihr 2.500,00 DM auszahlte. In den nachfolgenden zwei weiteren Fällen veranlasste der Angeklagte selbst unter der Vorspiegelung, das eingezahlte Kapital werde durch die Bestellung einer gleichwertigen Grundschuld abgesichert, die Zeugen XXX und XXX zum Abschluss eines Kapitalanlagevertrages mit der XXX. 3. XXX Der Zeuge XXX, Fliesenleger aus XXX, kam über seinen Steuerberater, den Zeugen XXX, in Kontakt zur XXX in XXX. Er führte das erste Gespräch mit dem Zeugen XXX, der ihm gegenüber angab, die Renditeerwirtschaftung erfolge durch den Erwerb von Immobilien aus Konkursmassen, die alsbald gewinnbringend weiter veräußert würden. Der Zeuge XXX, der an einer sicheren Kapitalanlage für seinen Sohn XXX interessiert war, war bereit, 60.000,00 DM zu investieren, bestand aber gegenüber dem Zeugen XXX auf einer grundbuchrechtlichen Absicherung. Entsprechendes vermerkte der Zeuge XXX auf dem Zeichnungsschein. Nachdem der Angeklagte von der Forderung des Zeugen XXX Kenntnis erlangt hatte, entschloss er sich, diesen persönlich aufzusuchen und ihn durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Stellung einer Sicherheit sei erst bei einem höheren Anlagebetrag möglich, zu der Investition eines größeren Geldbetrages zu bewegen. Dementsprechend suchte der Angeklagte den Zeugen XXX am 05.07.1995 zusammen mit den Zeugen XXX und XXX auf. Hier gab er entsprechend seinem zuvor gefassten Entschluss gegenüber dem Zeugen XXX wahrheitswidrig an, eine dingliche Absicherung sei erst bei einer Kapitalanlage ab 100.000,00 DM möglich, da ansonsten der Kostenaufwand zu hoch sei, und man auch im Interesse der übrigen Anleger handeln müsse. Der Zeuge XXX, der auf einer Absicherung seines finanziellen Engagements bestand, vertraute den Angaben des Angeklagten und erhöhte seine ursprünglich geplante Investition um 50.000,00 DM auf insgesamt 110.000,00 DM. Die Beträge wurden zum 08.07.1995 an die XXX überwiesen; vereinbart war eine Laufzeit von fünf Jahren und eine Rendite von 14,2 % p.a. mit jährlicher Auszahlung. Eine Grundschuldbestellung zugunsten des Zeugen XXX ist, wie von dem Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht erfolgt. Der Zeuge mahnte den Nachweis wiederholt ab. Unter dem 22.09.1995 bestätigten ihm schließlich die Rechtsanwälte des Angeklagten, "dass der Grundschuldbrief über 100.000,00 DM - Gruppe XXX vom 19.09.1994 - zu seinen Gunsten bei ihnen hinterlegt sei, aber ohne Zustimmung von Herrn XXX nicht herausgegeben werden dürfe". Erst nach umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Rechtsanwälten des Zeugen XXX und denen des Angeklagten wurde dem Zeugen XXX am 06.03.1996 der Grundschuldbrief Nr. XXX über 100.000,00 DM über eine auf dem Grundstück der Eheleute XXX in XXX bestellte Grundschuld in Höhe von insgesamt 1 Mio DM zugunsten XXX übersandt. Die Rechtsanwälte erklärten sich - nach entsprechender Recherche über das in Rede stehende Gründstück - mit dieser Grundschuld nicht zufrieden. Der Zeuge XXX stand somit im Rang nur an neunter Stelle. Als sie daher mit der Erstattung einer Strafanzeige drohten, erwiderte der Angeklagte, "er sei selbst Jurist und die Staatsanwaltschaft würde so etwas in den "Zerhacker" werfen". Die Rechtsanwälte des Zeugen XXX kündigten mit Schreiben vom 01.06.1996 den Kapitalanlagevertrag mit der XXX und forderten unter Fristsetzung bis zum 15.06.1996 die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals. Dem Zeugen XXX wurde schließlich am 19.08.1996 eine Grundschuld über 110.000,00 DM von der XXX abgetreten, die in Höhe von insgesamt 900.000,00 DM an zweiter Stelle zugunsten der XXX auf dem Grundstück des Zeugen XXX in XXX, XXX, eingetragen war. Die Abtretungserklärung hat der Zeuge XXX als seinerzeitiger Geschäftsführer der XXX unterzeichnet. Eine Eintragung der Abtretung war jedoch nicht möglich, da - wie bereits dargelegt - der Zeuge XXX als Geschäftsführer der XXX nicht im Handelsregister eingetragen war und über das Vermögen des Angeklagten als eingetragener Geschäftsführer das Konkursverfahren eröffnet worden war. Bezüglich des Grundstücks der Eheleute XXX in XXX, waren in diesem Zusammenhang folgende Feststellungen zu treffen: Die Eheleute XXX hatten zu einem hier nicht relevanten Zeitpunkt mit der Firma XXX einen Vorvertrag über die Errichtung eines Eigenheimes abgeschlossen und bereits knapp 10.000,00 DM angezahlt. Da die Kosten für das "XXX - Haus", ein Fertighaus, schließlich zu hoch waren, hatten die Zeugen XXX diesen Vertrag nicht weiter verfolgt. Über den Zeugen XXX lernten sie im Herbst 1994 XXX kennen. Dieser sagte zu, sich sowohl um die Rückabwicklung des Vertrages mit der Firma XXX als auch um die Finanzierung eines anderen Hauses zu bemühen und schlug die Firma XXX als neue Vertragspartnerin vor. XXX riet zudem zu einer Investition über 100.000,00 DM bei der XXX mit dem Hinweis, die zu erzielende Rendite ermögliche es, die Darlehenszinsen zu bedienen. Der Zeuge XXX übergab daraufhin am 14.09.1994 XXX 100.000,00 DM in bar, die dieser auf das Konto der XXX überwies. Die Eheleute XXX bestellten sodann am 19.10.1994 zugunsten XXX auf ihrem Grundstück XXX die bereits erwähnte Grundschuld über insgesamt 1 Mio DM, welche unter den laufenden Nr. XXX bis XXX im Grundbuch von XXX, XXX, - in Beträgen von 100.000,00 DM und 50.000,00 DM gestückelt - eingetragen wurde. Das Grundstück der Eheleute XXX liegt in einem bebaubaren Mischgebiet und hatte seinerzeit Wert von 140.000,00 DM. Am 28.09.1995 übergab XXX die Grundschuldbriefe dem Angeklagten zu treuen Händen. Da die von XXX zugesagten Bemühungen um eine Finanzierung gescheitert waren, bzw. er aus Sicht der Eheleute XXX entsprechende Aktivitäten überhaupt nicht entfaltet hatte, kündigten sie am 28.10.1995 den mit der XXX geschlossenen Vertrag, sie forderten neben der Rückzahlung des Kapitals die Rückgabe der Grundschuldbriefe sowie die Löschungsbewilligung. XXX bestätigte die Kündigung, zahlte den Anlagebetrag jedoch nicht zurück. Auch wurden die Grundschuldbriefe nicht an die Eheleute XXX zurückgegeben. Die XXX Versicherung hatte sich inzwischen zur Finanzierung des Bauvorhabens der Eheleute XXX in Höhe von 245.000,00 DM bereit erklärt, dies jedoch nur nach Rückgabe der Grundschuldbriefe und entsprechender Löschungsbewilligung. Der Angeklagte, der die Übergabe der Grundschuldbriefe durch XXX an ihn zu treuen Händen bestätigt hatte, gab am 30.09.1996 in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Grundbuchamt an, - die Eheleute XXX hatten inzwischen das Aufgebotsverfahren betrieben - "die Grundschuldbriefe leider verloren zu haben". Er versicherte ferner, "diese weder verpfändet noch sonst wie belastet zu haben". Schließlich haben die Rechtsanwälte der Eheleute XXX im Sommer 1997 sämtliche Grundschuldbriefe - mit Ausnahme des Briefes Nr. XXX - von dem Angeklagten übersandt erhalten. Nach einer erneuten Abmahnung durch die Rechtsanwälte übersandte der Angeklagte schließlich am 01.10.1997 auch diesen Grundschuldbrief an die Rechtsanwälte der Eheleute XXX zurück. Entgegen seiner Zusage hatte sich XXX auch nicht um die Rückabwicklung des zuvor mit der Firma XXX abgeschlossenen Vorvertrages bemüht. Die Firma XXX kündigte daher im April 1997 den Vertrag mit den Eheleuten XXX und forderte Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 35.000,00 DM, abzüglich der bereits geleisteten 10.000,00 DM. Da die Eheleute XXX darauf nicht reagierten, erwirkte die Firma XXX gegen sie einen Vollstreckungsbescheid über die genannte Summe. Es gelang dem Angeklagten, mit dem Bevollmächtigten der Firma XXX, dem Zeugen Rechtsanwalt XXX, bezüglich der bei XXX investierten Summe über 100.000,00 DM einen Vergleich über insgesamt 14.000,00 DM zu schließen. Dabei trat der Angeklagte als Rechtsanwalt für die Eheleute XXX auf. Er zahlte die jeweils fälligen Raten an die Eheleute XXX, die sie an den Zeugen XXX weiterleiteten. Das Konto bei der Firma XXX ist inzwischen ausgeglichen. Die Eheleute XXX haben zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von dem Angeklagten über den Zeugen XXX weitere 5.000,00 DM erhalten. 4. XXX Im Jahre 1994 wandte sich der Zeuge XXX an die XXX in XXX, nachdem diese im Umkreis von XXX und XXX mit hochverzinslichen Kapitalanlagen geworben und so auf sich aufmerksam gemacht hatte. Nach den ersten Informationsgesprächen mit den Zeugen XXX und XXX, die dabei angegeben hatten, die Renditen sollten aus Immobiliengeschäften, welche Förderprogrammen unterliegen, erwirtschaftet werden, erkundigte sich auch dieser Zeuge nach entsprechenden Sicherheiten. Der Zeuge XXX beabsichtigte, 200.000,00 DM zu investieren und dieserhalb einen Kredit aufzunehmen. Da er auf Sicherheiten bestand, vermittelten ihm die Zeugen XXX und XXX ein Telefonat mit dem Angeklagten. Dieser versicherte dem Zeugen, allerdings nicht ohne zunächst darauf zu verweisen, dass es sich um eine lächerliche Summe handele und er sehr viele Grundstücke habe, sich dafür zu verbürgen, dass dem Zeugen eine Grundschuld an einem im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstück bestellt werde. Im Vertrauen auf diese Zusage schloss der Zeuge XXX am 27.06.1994 mit Wirkung zum 01.07.1994, den Kapitalanlagevertrag über 200.000,00 DM und übergab das Geld bar an die Zeugen XXX und XXX, die es an den Angeklagten weiterleiteten. Dieser quittierte dementsprechend auch unter dem 27.06.1994 den Empfang des Geldes. Unter dem 06.10.1994 übersandte der Angeklagte dem Zeugen eine "Grundschuldzusage" - Briefkopf: XXX und Associates, Finanz -und Wirtschaftssysteme, XXX - . Hier bestätigt er, "dass wir für Sie auf einem Hausgrundstück in XXX, XXX, (Verkehrswert 1,045 Mio DM) eine werthaltige Grundschuld über 300.000,00 DM für eine vorläufige Laufzeit von 5 Jahren reserviert haben". Auf Aufforderung des Zeugen XXX stellte der Angeklagte diesem auch über die XXX, XXX, ein Verkehrswertgutachten des Zeugen XXX vom 09.07.1997 - jedoch nur unvollständig - zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Sachverständige bestimmte den Verkehrswert dabei auf 1.045 Mio DM - allerdings nach Realisierung der dort geplanten Baumaßnahmen - , was dem Zeugen infolge des unvollständigen Gutachtens nicht bekannt wurde. Ein später im Zwangsvollstreckungsverfahren hinzugezogener Sachverständige der Industrie- und Handelskammer XXX /XXX, kam in seinem unter dem 02.07.1998 erstatteten Gutachten zu einem aktuellen Verkehrswert von 650.000,00 DM. Nachdem der Zeuge XXX in der Folgezeit lediglich zwei Renditeauszahlungen erhalten hatte und auch auf seine Mahnungen und Fristsetzung nicht reagiert worden war, sprach er die außerordentliche Kündigung aus. Seiner Klage auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nebst Zinsen gab das Landgericht XXX im Juni 1997 statt. Die zunächst daraufhin eingeleiteten Zwangsvollsteckungsmaßnahmen gegen die XXX verliefen erfolglos. Auf der Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde die Pfändung in die zugunsten der XXX eingetragenen Grundschuld betreffend das Grundstück XXX-Straße über insgesamt 900.000,00 DM, die an zweiter Rangstelle nach vorgehenden 450.000,00 DM zugunsten der Bank XXX stand, bewirkt. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung wurden jedoch die Ansprüche des Zeugen XXX - infolge des lediglich zweiten Ranges - nicht berücksichtigt. XXX und XXX brachen schließlich Ende1996/Anfang 1997 zusammen. Zuvor noch waren die Anleger durch Schreiben der Rechtsanwälte XXX und Coll., XXX, als Vertreter für die XXX, u.a. vom 17.12.und 23.12.1996 veranlasst worden, ihre jeweilige Forderung gegen die XXX und/oder XXX an die XXX abzutreten, da diese "Gesellschaft der Bitte der XXX entsprochen habe und sich bereit gefunden habe, aus ihrem eigenen Vermögen Ansprüche bis zu einer maximalen Größenordnung von 10 Mio DM zu bedienen". Grundlage dieser Zusage war die unrichtige Behauptung, "der XXX stünden seit Frühjahr 1996 erhebliche Ansprüche gegen die SB Warenhauskette XXX zu, die derzeit realisiert würden". Tatsächlich hatte die XXX weder zu diesem Zeitpunkt der oben angeführten Schreiben noch überhaupt gesicherte Ansprüche gegen die XXX, die geeignet gewesen wären, die Rückzahlung auch nur des eingezahlten Kapitals zu ermöglichen. Dies war auch dem Angeklagten bekannt. V. XXX - Großmärkte GmbH Die XXX GmbH, XXX, u.a. Herstellerin von Saiten für Tennis-, Badminton- und Squash-Schlägern, hatte ein stilisiertes "XXX" als Warenzeichen. Da XXX auf ihren Schlägern ein auf den Kopf gestelltes "XXX" aufgebracht hatte, klagte der Konkursverwalter der XXX GmbH - Konkurseröffnungsbeschluss des AG XXX vom 04.03.1992 (XXX) - gegen XXX wegen Warenzeichenverletzung. Durch Urteile des Landgerichts XXX vom 26.05.1992 - XXX - und des Oberlandesgerichts XXX vom 07.09.1993 - XXX - wurde XXX zur Unterlassung der Benutzung dieses Warenzeichens verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass XXX wegen Verletzung dieses Warenzeichens Schadensersatz schulde und im Übrigen zur Auskunft über Art und Umfang der verletzenden Zeichenbenutzung verpflichtet sei. XXX hatte seinerzeit angegeben, in den Monaten November und Dezember 1988 insgesamt 8700 Schläger für einen Betrag von insgesamt 228.000,00 DM vertrieben zu haben. Das von XXX im Übrigen verwandte Wort - Bildzeichen "XXX" mit stilisiertem "XXX" wurde als nicht verwechslungsfähig angesehen. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 05.04.1994 die Revision nicht angenommen. Nachdem der Konkursverwalter der XXX GmbH u.a. das Warenzeichen an die XXX GmbH verkauft hatte, trat diese, vertreten durch den seinerzeitigen Geschäftsführer XXX, einen langjährigen Bekannten von XXX und XXX, ihre Ansprüche aus dem genannten Urteil am 02.12.1993 an die XXX ab, wonach die XXX berechtigt war, "sämtliche Ansprüche" ......."im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen". Hinsichtlich dieses Anspruchs hatte die XXX AG, XXX, bereits am 10.11.1993 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung über rund 292.000,00 DM gegen die XXX GmbH erwirkt. Bereits im September 1993 war es zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen XXX - Justitiar der XXX - , dem Angeklagten sowie XXX und XXX für die XXX gekommen, XXX und XXX waren von einem Schadensersatz in einer Größenordnung von 3 bis 4 Mio DM ausgegangen. Ohne zu diesem Zeitpunkt konkrete Berechnungen darzulegen, hatte der Zeuge XXX "durch die Blume" einen Betrag von 125.000,00 DM angeboten. Damit aber war insbesondere der Angeklagte nicht einverstanden. Das Gespräch wurde sodann in eisiger Atmosphäre alsbald beendet, ohne dass es zu einer Einigung oder zumindest einer weiteren Gesprächsvereinbarung gekommen war. In der Folgezeit wurden die Rechte aus diesem Urteil zunächst nicht weiter verfolgt. Weder die XXX und/oder XXX und XXX noch der Angeklagte beabsichtigten zu diesem Zeitpunkt, den von der XXX zu leistenden Schadensersatz - wobei die Höhe überhaupt nicht feststand - zur Begleichung oder zumindest teilweisen Begleichung der von der XXX an die XXX und die XXX gewährten Darlehen und/oder der Privatentnahmen zu verwenden, um so die Kundengelder abzusichern. Erst im April 1996 nahm der Zeuge Rechtsanwalt XXX für die XXX erneut Kontakt zu dem Zeugen XXX auf und forderte Auskunft über die Anzahl der verkauften Schläger. Bis Anfang August 1996 folgte eine Korrespondenz hinsichtlich der Aktivlegitimation der XXX. Im Hinblick auf die Pfändung der XXX AG, XXX, war XXX zunächst auch nicht zu einer Schadensersatzleistung bereit; Rechtsanwalt XXX verfolgte die Angelegenheit sodann ebenfalls nicht weiter. Im Sommer 1996 schließlich meldete sich bei dem Zeugen XXX die Firma XXX und forderte Schadensersatz mit der Behauptung, das Warenzeichen sei auf die Firma XXX übertragen worden, die es ihrerseits auf die Firma XXX übertragen habe. Die Firma XXX hat jedoch in der Folgezeit auf die Anforderung des Zeugen XXX, die Aktivlegitimation nachzuweisen, nicht reagiert. Mit Vereinbarung vom 13.09.1996 trat schließlich die XXX, vertreten durch XXX, ihre Ansprüche an den Zeugen XXX, XXX, ab und übertrug diesem zugleich die Rechte aus dem Markenzeichen. Unter dem gleichen Datum wurde eine Darlehensvereinbarung zwischen der XXX und dem Zeugen XXX geschlossen, wonach dieser der XXX ein Darlehen über 250.000,00 DM mit einem Zinssatz von 20 % p.a. gewährt, "gegen Übertragung der Marke zur Sicherheit und Beteiligung am Verwaltungs- bzw. Verwertungserlös". Ferner heißt es: "Das Darlehen ist mit einer Frist von 10 Tagen kündbar, jedoch nicht vor dem 31.03.1997." Der Zeuge XXX zahlte noch am selben Tag die Darlehenssumme in Höhe von 250.000,00 DM an XXX. Diesem Darlehensvertrag war folgendes vorausgegangen: Der Zeuge XXX, der von XXX über eine gemeinsame Bekannte um dieses Darlehen wegen einer Firmengründung gebeten worden war, war zur Darlehensgewährung - wobei zunächst lediglich ein Betrag von 150.000,00 DM im Raum gestanden hatte - nur gegen entsprechende Sicherheiten bereit. Sie kamen sodann überein, ihm zu diesem Zweck die Ansprüche aus dem vorgenannten Urteil sowie das Markenzeichen zu übertragen. Der Zeuge XXX beauftragte daher im September 1996 den Zeugen Rechtsanwalt XXX, XXX, um Überprüfung, ob dies als ausreichende Sicherheit für die Gewährung des Darlehens angenommen werden könne. Es kam sodann am 12.09.1996 zu einer Besprechung in den Kanzleiräumen des Zeugen XXX, an der XXX und XXX, Rechtsanwalt XXX sowie der Zeuge XXX teilnahmen, in deren Verlauf heftig über den Wert des Warenzeichens und die mögliche Höhe des von der XXX zu leistenden Schadensersatzes diskutiert wurde. Ausgehend von den in dem vorerwähnten Urteil des Landgerichts XXX angegebenen Umsatzzahlen für November und Dezember 1988 und bei Berücksichtigung einer Lizenzgebühr von durchschnittlich 4 ‰ errechnete der Zeuge XXX einen Schadensersatz von knapp einer ½ Mio DM. Der Wert des Markenzeichens selbst wurde unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Schläger bereits mit diesem Warenzeichen in Taiwan hergestellt worden waren, eine Vielzahl auf Lager lag, schließlich die Prospekte mit dem Zeichen hätten "eingestampft" werden müssen, mit etwa 4 Mio DM errechnet. Der Zeuge XXX sprach jedoch ferner die Problematik einer möglichen Verjährung an. Zu einem insoweit abschließenden und sicheren Ergebnis war die Gesprächsrunde nicht gekommen. Schließlich war bei diesem Gespräch auch die Frage vollkommen ungeklärt geblieben, ob sich das Urteil allein gegen XXX/XXX richtet oder ob sämtliche der XXX zugehörigen sogenannten "cash & carry Märkte" mitumfasst waren. Für diesen letzten Fall wurde eine Lizenzgebühr von weit über 10 Mio DM errechnet. Der Zeuge XXX war jedoch bemüht, die Euphorie zu dämmen, gerade weil - aus seiner Sicht - wichtige Fragen noch vollkommen offen waren. Auch der Zeuge XXX hielt - wenngleich er an einem Gewinn interessiert gewesen wäre - diese Zahlen seinerseits für illusorisch. Da es ihm aber in erster Linie um die Absicherung des von ihm zu gewährenden Darlehens ging, "reichten" ihm letztlich die niedrigeren Werte als Sicherheit aus. Diese vermochte er auch in seinem Verständnis nachzuvollziehen, die Problematik einer möglichen Verjährung war ihm fremd, ebenso ob und welche XXX - Märkte insgesamt von diesem Urteil mitumfasst waren. Tatsächlich aber waren die von der XXX vor dem Landgericht XXX angegebenen Umsatzzahlen unrichtig, bzw. sie betrafen alle XXX -Märkte. Die von XXX, XXX, unter dem Verletzungszeichen getätigten Umsätze beliefen sich von 1988 bis 1993 tatsächlich auf insgesamt 213.395,00 DM, was bei einer fiktiven Lizenzgebühr von 4 ‰ zu einem Schadensersatz in Höhe von insgesamt - aufgerundet - 8.540,00 DM geführt hat. Zudem hatte der Zeuge XXX übersehen, dass das Landgericht das von XXX geführte Wort - Bildzeichen "XXX" als nicht verletzend angesehen und insoweit einen Schadensersatzanspruch verneint hatte. Nachdem das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist nicht an den Zeugen XXX zurückgezahlt worden war, wandte sich daher erstmals der Zeuge XXX im Juli 1997 an den Zeugen XXX. Diesem gelang es, die anfänglichen Bedenken des Zeugen XXX hinsichtlich der Richtigkeit der nunmehr angegebenen "neuen" Umsatzzahlen auszuräumen. Auch musste der Zeuge XXX schließlich seine Ansicht, das Wort - Bildzeichen "XXX" werde ebenfalls von einem Schadensersatz umfasst, aufgeben. Da inzwischen auch Verjährung eingetreten war, sah XXX keine Veranlassung aus freien Stücken irgendwelche Schadensersatzansprüche zu leisten. Dem Zeugen XXX gelang es im Juli 1997 mit der XXX AG, XXX, einen Vergleich über die ratenweise Zahlung von 150.0000,00 DM zu schließen. VI. Die Sanierungstätigkeiten des Angeklagten (Angebliche satzungsgemäße Verwendung der Kundengelder) 1. XXX Der Zeuge XXX, selbstständiger Kaufmann aus XXX, war Anfang 1990 durch betrügerische Machenschaften eines Wirtschaftsprüfers in existenzbedrohende finanzielle Schwierigkeiten geraten. Seine Verbindlichkeiten beliefen sich auf rund 6 Mio DM. Nachdem er in der zweiten Jahreshälfte 1990 den Angeklagten kennen gelernt und ihm seine Situation geschildert hatte, erklärte dieser sich bereit, ihm bei der Bewältigung dieser finanziellen Probleme behilflich zu sein. Hierzu erteilten die Eheleute XXX ihm eine am 24.06.1991 notariell beurkundete Vollmacht, wonach er berechtigt war, für sie in allen finanziellen Angelegenheiten Vergleichsverhandlungen (insbesondere mit Banken, Versicherungen und Privatpersonen) zu führen. Zugleich wurde an diesem Tag unter Voranstellung einer Sachverhaltsschilderung eine Honorarabsprache dahin getroffen, dass der Angeklagte mindestens 160.000,00 DM und maximal 320.000,00 DM erhalten soll und die Eheleute XXX über den Mittelwert von 240.000,00 DM zu seinen Gunsten ein Schuldanerkenntnis abgeben, was auch geschehen ist. Dabei wurde davon ausgegangen, dass "die gesamte Bereinigung der Verhältnisse bis zum 15.Juli 1992 abgeschlossen ist". Für über diesen Termin hinausgehende Beratungs- und andere Dienstleistungen sollte eine neue Honorarvereinbarung getroffen werden. In der Folgezeit - schwerpunktmäßig 1992 - führte der Angeklagte mit drei oder vier Banken - erfolglos - Vergleichsverhandlungen. Der vereinbarte Termin war mithin nicht einzuhalten. Im November 1992 räumte die Stadtsparkasse (XXX) XXX dem Angeklagten selbst, nicht aber der XXX, einen Kontokorrentkredit über 90.000,00 DM ein, der bis 30.06.1993 laufen sollte, da die Vergleiche nunmehr bis Frühjahr 1993 abgeschlossen sein sollten. Dieses Geld sollte zur Begleichung der jeweils vereinbarten Vergleichssumme dienen. Nachdem aber auch bis zum vorgesehenen Termin keine Vergleiche abgeschlossen worden waren - die Forderungen gegen den Zeugen XXX hatten sich insgesamt erhöht, sodass die Gläubiger sich an ihre frühere Zusage nicht mehr gebunden fühlten - wurde der dem Angeklagten gewährte Kontokorrentkredit auf 435.000,00 DM erhöht, befristet bis zum 31.01.1994, der Zeuge XXX war Mitverpflichteter. Die XXX XXX hatte sich hierzu in stiller Form die Gehaltsansprüche der Eheleute XXX - insgesamt 15.000,00 DM monatlich - abtreten lassen. Der Kredit wurde bei Fälligkeit nicht bedient und die XXX XXX tolerierte intern eine Verlängerung bis zum 30.06.1994. Schließlich sprach sie im August 1994 gegenüber dem Angeklagten die Kreditkündigung aus. Der Angeklagte hatte zu einem früheren Zeitpunkt die Immobilie der Eheleute XXX in der Zwangsversteigerung erworben. Nach der Kreditkündigung wurde erneut die Zwangsversteigerung in diese Immobilie angeordnet und die XXX XXX gewährte den Eheleuten XXX einen Kredit zum Rückerwerb dieser Immobilie, wobei der Kaufpreis in die Konkursmasse des Angeklagten und nicht in das Vermögen der XXX geflossen ist. Der Zeuge XXX hat zu keinem Zeitpunkt Honorar an den Angeklagten gezahlt, da er insgesamt mit dessen Leistung nicht zufrieden war. Der Angeklagte hat weder persönlich noch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der XXX eine Honorarforderung oder sonstige Forderungen gegen den Zeugen XXX geltend gemacht. 2. XXX Der Zeuge Dr. XXX, Gynäkologe in XXX, geriet um die Jahreswende 1990/1991 infolge Fehlspekulationen bei dem Erwerb von Immobilien in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Nachdem er sich aus familiären Gründen entschlossen hatte, nach XXX umzuziehen und dort eine Praxis zu erwerben, wobei der Kaufpreis 270.000,00 DM betragen sollte, lernte er über eine Annonce den Unternehmensberater XXX kennen, der ihn wegen der Finanzierung an den Angeklagten vermittelte. Nach einem mehrstündigen Gespräch im Hotel XXX, XXX, erklärte sich der Angeklagte zu Verhandlungen über Vergleiche mit den Gläubigern des Zeugen Dr. XXX bereit. Ebenso sagte er die Beschaffung der Finanzierung des Kaufpreises der neuen Praxis zu. Die Wirtschaftlichkeit der zu erwerbenden Praxis überprüfte er zu keinem Zeitpunkt; lediglich in die Bilanz des bisherigen Praxisinhabers warf er einen "kurzen Blick". Mit notarieller Urkunde vom 23.10.1993 schloss der Zeuge Dr. XXX mit dem Angeklagten einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens zum Zwecke der Schuldenregulierung, das Honorar sollte 120.000,00 DM nebst Zinsen betragen, welches der Zeuge in monatlichen Raten, zunächst á 1.500,00 DM und später á 5.000,00 DM zahlen sollte. Dieser Ratenzahlungsverpflichtung ist der Zeuge bis März 1995 in Höhe von insgesamt 80.000,00 DM nachgekommen. Diese Gelder sind auf ein Privatkonto des Angeklagten und nicht auf das Konto der XXX geflossen; eine Rate über 5.000,00 DM hat der Zeuge auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten auf dessen Veranlassung hin überwiesen. Bereits unter dem 15.09.1993 hatte der Zeuge seine Honoraransprüche sowohl gegen die Krankenkassen als auch gegen die Privatpatienten, ebenso wie sein Eigentum an der Praxiseinrichtung an den Angeklagten persönlich abgetreten. Nachdem der Zeuge Dr. XXX auf Veranlassung des Angeklagten eine Kaufpreisrate in Höhe von 10.000,00 DM nicht an seinen Praxisvorgänger gezahlt und dieser daher einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, gab der Angeklagte eine Bürgschaft in entsprechender Höhe ab. Der Rechtsanwalt stellte sodann einen Konkursantrag über das Vermögen des Angeklagten, den er wieder zurückgezogen hat, nachdem er mit dem Angeklagten einen Vergleich geschlossen hatte. Auch nach 1 ½ Jahren ist es nicht zum Abschluss irgendwelcher Vergleiche für den Zeugen Dr. XXX durch den Angeklagten gekommen. Es kam immer wieder zu Vollstreckungsversuchen, sogar Taschenpfändungen, der Gläubiger des Zeugen. Dieser bemühte sich in der Folgezeit in einigen Fällen selbst um den Abschluss von Ratenverträgen in "Kleinstbeträgen". Zwar trat der Angeklagte bis etwa Mitte 1996 dem Zeugen Dr. XXX gegenüber gönnerhaft auf, indem er diesem immer wieder mit kleineren Geldbeträgen in bar aushalf, die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Lage des Zeugen änderte sich aber tatsächlich nicht. Über das Vermögen des Zeugen Dr. XXX ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits Ende 1995 war es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen Dr. XXX und dem Angeklagten gekommen, in dem der Zeuge dem Angeklagten Vorwürfe wegen dessen mangelnder Aktivitäten machte. Im Sommer 1996 kündigte er schließlich den Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Herbst 1996 wurde der Zeuge Dr. XXX von einem ihm unbekannten Mann in der Praxis aufgesucht, der mit dem Hinweis, er solle die Macht von XXX nicht unterschätzen, die Zahlung von rund 10.000,00 DM forderte. Der Zeuge zahlte das Geld indes nicht. Der Angeklagte selbst hat weder im eigenen Namen noch im Namen der XXX weitere Forderungen gegen den Zeugen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag geltend gemacht. 3. XXX Die Zeugin XXX führte zusammen mit ihrem im März 1993 verstorbenen Ehemann in XXX eine Drogerie, die sie 1992 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgeben mussten. Zu einem nicht sicher festgestellten Zeitpunkt, als es den Eheleuten jedoch finanziell bereits schlecht ging, hatte sich dem Ehemann der Zeugin die Möglichkeit einer weiteren Krediterlangung eröffnet. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Ehemann der Zeugin bei der Erlangung des Darlehens unterstützt hat. Zusammen mit ihrem Ehemann unterschrieb die Zeugin einen Kreditvertrag, Einzelheiten hierzu konnten nicht mehr festgestellt werden. Die Eheleute erhielten sodann einen Kredit von der XXX XXXbank. Nach dem Tode ihres Ehemannes schlug die Zeugin die Erbschaft aus. Wegen der Regulierung der Schulden im Übrigen wandte sie sich an eine Schuldnerberatung. Die weiteren finanziellen Angelegenheiten wurden durch die Hausbank der Zeugin Meier geregelt. Zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt rief der Angeklagte wiederholt - etwa vier bis fünf Mal im Monat - die Zeugin an und forderte Geldzahlungen. Der Zeugin war nicht deutlich, wofür der Angeklagte das Geld verlangte, sie fühlte sich jedoch unter Druck gesetzt. Wegen der ständigen Anrufe hatte sie Angst. Sie traf sich schließlich einmal im XXX - Hotel in XXX mit dem Angeklagten und übereignete ihm auf dessen Forderung ihren PKW, einen ein Jahr alten XXX; der Angeklagten gab ihr im Gegenzug einen alten Pkw XXX. Der Angeklagte rief die Zeugin nicht wieder an, auch machte er keine weiteren Forderungen geltend. 4. Bauvorhaben XXX Im Jahre 1992 führte der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen XXX ein Bauvorhaben über zwei Einfamilienhäuser in XXX durch. Mit notariellen Kaufverträgen von 23.11.1992 verkaufte er die Häuser an die Eheleute XXX und XXX. Zur Durchführung dieses Bauvorhabens hatte er bei der Sparkasse (XXX) XXX unter anderem zwei Kredite über rund 303.000,00 DM (Bauvorhaben Eheleute XXX) bzw. 271.000,00 DM (Bauvorhaben Eheleute XXX) aufgenommen. Die Kaufpreisforderungen hat er dementsprechend im Januar 1993 zur Sicherheit an die Sparkasse XXX abgetreten. Bis Dezember 1993 waren bei der Sparkasse XXX Kaufpreiszahlungen von insgesamt (abgerundet) 293.000,00 DM bzw. 266.000,00 DM eingegangen. Mit Schreiben vom 02.03.1994 forderte die Sparkasse XXX den Angeklagten auf, den zu ihren Gunsten bestehenden Saldo über rund 66.000,00 DM (der Angeklagte hatte dort noch weitere Kredite aufgenommen) auszugleichen. Der Angeklagte reagierte auf diese Aufforderung am 07.07.1994 mit dem Hinweis, dass bis Juli/August 1994 alles abgedeckt sein werde. Schließlich verwies er auch darauf, dass es bei einem Bauvorhaben keine nennenswerte Mängel gäbe, die Mängel in dem anderen Haus mit etwa 4.700,00 DM abgegolten seien. In der Folgezeit wurden die Baukonten nicht ausgeglichen. Mit Schreiben vom 08.07.1996 unterbreitete die Sparkasse XXX dem Angeklagten einen Vergleichsvorschlag, wonach er 100.000,00 DM zahlt, und die Sparkasse ihre Anmeldung zur Konkurstabelle zurücknehmen werde. 5. XXX Im Februar 1992 lernte der Zeuge XXX, der sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, den Angeklagten kennen. Der Angeklagte erklärte sich zur Regulierung seiner finanziellen Angelegenheiten bereit. Anlässlich eines Treffens im XXX-Hotel in XXX fertigte der Angeklagte eine handschriftliche Notiz über die finanzielle Situation des Zeugen, zugleich notierte er "Honorar: 2 x 2.500,00 DM (Anzahlung), Rest: ca. 40.000,00 DM (Raten)". Unter dem 15.2.1992 erteilte der Zeuge dem Angeklagten umfassende Verhandlungsvollmacht gültig bis Dezember 1992, wobei er sich jedoch die jeweils endgültige Entscheidung vorbehielt. Unter dem 08.11.1992 übertrug der Zeuge dem Angeklagten "wie besprochen" die Beschaffung der Finanzierung für das Objekt XXX, XXX, das im Eigentum der Eheleute XXX stand. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.11.1992 erwarb sodann - aus steuerlichen Gründen - allein die Ehefrau des Zeugen XXX dieses Objekt. Der Kaufpreis betrug 1.209.000,00 DM. Die sofort fällige Teilzahlung über 100.000,00 DM wurde mit erheblicher Verspätung bezahlt. Der Restkaufpreis war am 30.04.1993 fällig. Da die Eheleute XXX die Kaufpreissumme nicht aufbringen konnten, erklärte sich der Angeklagte bereit, die Finanzierung zu übernehmen. Mit notariellem Vertrag vom 07.01.1993 bestellte die Ehefrau des Zeugen XXX für den Angeklagten eine Briefgrundschuld über 1,7 Mio DM. Diese übertrug der Angeklagte auf die Sparkasse XXX (XXX), welche ihm sodann auf seinem - des Angeklagten - dortigen privaten Girokonto - Nr. XXX - unter dem 03.03.1993 einen Kontokorrentkredit über 1,9 Mio DM einräumte. Im Frühjahr 1993 betrugen die Gesamtverbindlichkeiten des Zeugen - jenseits der Kaufpreisverpflichtung - ca. 700.000,00 DM, was dem Angeklagten bekannt war. Er traf eine Honorarvereinbarung, welche allein von dem Zeugen XXX unterzeichnet ist, über insgesamt 100.000,00 DM, und zwar: "für die Durchführung von außergerichtlichen Vergleichen sowie Umfinanzierung und Renditeerzielung XXX". Welche Aktivitäten der Angeklagte zugunsten der Eheleute XXX im Einzelnen unternommen hat, konnte nicht sicher festgestellt werden. Insgesamt stellte er ihnen jedenfalls 300.000,00 DM zur Verfügung. Der Kaufpreis für das vorgenannte Objekt ist nicht vollständig bezahlt worden, so dass der Verkäufer die Räumung betrieb. Die Eheleute XXX haben sich später mit dem Verkäufer verglichen. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen XXX endeten schließlich Ende 1994. Der Zeuge XXX hat zu keinem Zeitpunkt ein Honorar an den Angeklagten gezahlt, auch hat der Angeklagte ein entsprechendes Honorar nicht geltend gemacht, weder im eigenen Namen noch im Namen der XXX. Die dem Zeugen XXX zur Verfügung gestellten 300.000,00 DM hat er ebenfalls nicht zurückgefordert. Wie bereits erwähnt, hatte die XXX dem Angeklagten im März 1993 einen Kredit eingeräumt. Diese Kreditzusage nahm sie bereits unter dem 26.10.1993 zurück, da sie in Erfahrung gebracht hatte, dass die Grundschuld nicht - wie von dem Angeklagten vorgegeben - als Sicherheit für einen Betriebsmittelkredit, sondern zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Grundstück vorgesehen war. Sie forderte den Angeklagten auf, bis zum 12.11.1993 den bereits verfügten Betrag von 1 Mio DM an sie zurückzuführen oder bis zur Rückführung eine adäquate Sicherheit zu stellen. Auf Antrag des Angeklagten gewährte die Sparkasse ihm einen letztmaligen Zahlungstermin bis 10.12.1993. Auf die wiederholten Mahnungen der Sparkasse reagierte der Angeklagte nicht, so dass die Bank schließlich sämtliche Kreditengagements - insgesamt rund 2.934.400,00 DM - kündigte und Rückzahlung bis zum 21.04.1994 forderte. Nachdem die weiteren Versuche des Angeklagten, das Zahlungsziel hinauszuziehen und eine Vereinbarung über mögliche Rückabwicklung per Raten gescheitert waren, gab er schließlich auf Veranlassung der Sparkasse am 22.11.1994 ein notarielles Schuldanerkenntnis über insgesamt 3,2 Mio DM ab und unterwarf sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung. VII. Übersendung der Geschäftsunterlagen XXX übersandte am 25.02.1997 dem Angeklagten die noch vorhandenen Geschäftsunterlagen der XXX - überwiegend Kundenakten - per XXX (XXX) in neun Umzugskartons an seine Privatadresse in XXX. Die Ehefrau des Angeklagten, XXX, quittierte den Empfang. Auf Veranlassung des Angeklagten oder durch ihn selbst - sichere Feststellungen insoweit konnten nicht getroffen werden - wurden diese Kartons in verschließbaren Containern auf ein Betriebsgelände einer Kraftfahrzeugwerkstatt in XXX verbracht, wo sie im Zusammenhang mit anderen, das vorliegende Verfahren nicht betreffenden Ermittlungen, zufällig aufgefunden wurden. VIII. Haftprüfung Der Angeklagte wurde am 10.01.2000 vorläufig festgenommen. Er befand sich bis zum 28.03.2003 in Untersuchungshaft. Im Rahmen eines Haftprüfungstermins am 22.05.2000 vor dem Amtsgericht XXX hat sich der Angeklagte im Beisein seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt XXX, eingelassen. Er hat eingeräumt, die Geschäfte, die er - so seine Differenzierung in seinem "Kopf" - für die XXX getätigt hat und seine eigenen, privat ausgeübten Sanierungsgeschäfte sowohl hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung als auch im Rahmen der Geldmittelverwendung in treuwidriger Weise vermengt zu haben und damit bezüglich seiner eigenen Geschäfte gegen die vertraglichen Verpflichtungen den Anlegern gegenüber verstoßen zu haben, in dem er es im Rahmen der Darlehensgewährungen z.B. unterlassen habe, auf werthaltige, wie z. B. dingliche Sicherheiten zu bestehen. Er selbst habe etwa 3 Mio DM dem Geschäftskonto der XXX entnommen, und diese zum Teil auch zur kurzfristigen Glattstellung bei Kreditüberschreitungen seiner Privatkonten genutzt. Ca. 2,3 Mio DM seien verloren. Aufgrund fehlender Übersicht, welche Kunden wie viel angelegt haben, habe er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt den Überblick verloren. Soweit bis 1995 Renditen ausgezahlt worden seien, sei dies mit den eingehenden Kundengeldern und nicht aus von ihm erwirtschafteten Gewinnen erfolgt. Die verbleibenden Gelder (ca. 11 Mio DM) seien nach seinem Kenntnisstand wie folgt verwendet worden: a) Beraterhonorar für XXX, gezahlt an die XXX, monatlich 12.000,00 DM bis 16.000.00 DM; b) eigenes Honorar: 8.000,00 DM bis 9.500,00 DM monatlich; c) Büromiete: 6.000,00 DM bis 10.000,00 DM monatlich; d) Leasingraten für EDV-Anlage an Firma XXX, Telefon, Strom, etc., die Höhe im Einzelnen sei ihm nicht bekannt; e) Provisionen für die Vermittlung der KG - Anteile der XXX, durch die Vermittler der XXX, durchschnittlich 50.000,00 DM bis 80.000,00 DM monatlich; f) Auszahlung der Renditen an Kunden der Firma XXX; g) Auszahlung von Kunden der Firma XXX, die eine "Umschreibung" auf die XXX nicht akzeptierten. Von der Umschreibung habe er allerdings erst im Nachhinein erfahren. Dem Vorhalt der Staatsanwaltschaft, hierbei habe es sich insgesamt um ein klassisches "Schneeballsystem" gehandelt, hat er nicht widersprochen. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung. B. Einlassung 1. Zu seinem Lebenslauf hat sich der Angeklagte so eingelassen, wie es unter A I (S. X.) festgestellt ist. Allgemein In seinen weiteren, umfangreichen Einlassungen hat er zusammenfassend unter Hinweis auf das in Unternehmen stets herrschende wirtschaftliche und unternehmerische Risiko wiederholt jegliches vorsätzliche strafbare Verhalten in Abrede gestellt. Zu VIII. Haftprüfung Sein richterliches Geständnis anlässlich der Haftprüfung hat er widerrufen. Er hat diesen Widerruf wie folgt begründet: Wegen der Inhaftierung sei er in einer schlechten Gemütsverfassung gewesen und habe unter starkem Druck gestanden. Sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt XXX, habe ihm mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft bereit sei, Haftverschonung zu beantragen, "allerdings wolle sie dann auch etwas hören". Ein Geständnis könne ja jederzeit auch widerrufen werden. Es habe deshalb auch eine lautstarke Debatte zwischen Staatsanwalt XXX und Rechtsanwalt XXX gegeben. Er habe so seine damaligen Angaben nur im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Haftentlassung gemacht. Staatsanwalt XXX selbst habe das Wort "Schneeballsystem" eingeführt und schließlich auch Änderungen im Protokoll vorgenommen. Er selbst hätte seinerzeit alles unterschrieben. Zu III Firmen und Tätigkeit des Angeklagten Er habe XXX und XXX Ende 1991 kennengelernt und ihnen unbürokratisch aus einer akuten Finanznot, in der sich seinerzeit die XXX im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnanlage auf XXX befunden habe, geholfen. Er habe sie als dynamische junge Männer angesehen und sie daher in der Folgezeit auch gegen ein Honorar von 40.000,00 DM bei der Sanierung der XXX unterstützt. Im Rahmen seiner Sanierungsbemühungen habe für ihn immer die Persönlichkeit des jeweils von ihm Betreuten und weniger dessen Geschäftsergebnis im Vordergrund gestanden, da er - auch heute noch - der Überzeugung sei, eine Bilanz sage nur etwas über das Wirtschaften in der Vergangenheit aus. Entscheidend aber sei vielmehr die Zukunft des Unternehmens, diese aber sei nach der Persönlichkeit des Firmeninhabers sowie dessen Ideen und Plänen zu beurteilen. Er sei angesichts der Persönlichkeit insbesondere von XXX auch davon ausgegangen, die XXX sei überlebensfähig. Über die Brüder XXX habe er auch den Zeugen XXX und dessen Strukturvertrieb kennen gelernt. Das Versicherungsgeschäft verstehe er nicht und es sei für ihn ohne Belang. An dem Factoring allerdings, wie es damals von dem Zeugen XXX im Rahmen der XXX betrieben worden sei, sei er sehr interessiert gewesen, wie er überhaupt auf jede neue Finanzierungsmöglichkeit sein Augenmerk richte, da dadurch für ihn jeglicher finanzieller Handlungsspielraum erweitert werde. Das Geschäft sei ihm auch gerade deshalb besonders attraktiv erschienen, da nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern ein sehr großer Markt für das Versicherungsgeschäft eröffnet worden sei. Der Zeuge XXX habe nun seine - des Angeklagten - Bonität mit einbringen und so das Geschäft erweitern wollen. Da der Zeuge XXX mit anderen Firmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe dieser gehofft, durch Ausweitung des Vertriebes diese wieder auffangen zu können. Er habe sich deshalb bereit erklärt, Geschäftsführer der neu zu gründenden XXX GmbH zu werden und sein Geschäftsfeld dem Renditeerwerb durch Firmensanierungen, Schuldenregulierungen sowie den Immobilienerwerb aus Zwangsversteigerungen mit einzubringen. Er sei im Übrigen jedoch nur "Teilzeitgeschäftsführer" gewesen, denn er habe einen Gesellschaftsanteil zu einen Drittel treuhänderisch für XXX gehalten, der angesichts seiner negativen Schufa - Auskunft nicht nach außen hin habe Gesellschafter werden können. Der Angeklagte hat zwar weiterhin eingeräumt, keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt und auch keine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt und dokumentiert zu haben, "die kleine Buchhaltung im Kopf sei durchaus ausreichend für ihn gewesen", doch hat er eingewendet, dass angesichts seines hohen Alters und der Tatsache, dass er eben nur "Teilzeitgeschäftsführer" gewesen sei, an seine Sorgfaltspflichten geringere Anforderungen zu stellen seien. Deshalb könne ihm - wenn überhaupt - letztlich nur ein Drittel der Anlagegelder "zivilrechtlich" zur Last gelegt werden. Er habe aber die Kundengelder satzungsgemäß verwendet; allerdings sei es im Rahmen seiner Sanierungs- und Schuldenregulierungsbemühungen, soweit er hierzu Gelder der XXX investiert habe, zu unvorhersehbaren "Wirtschaftsunfällen" gekommen, die jedoch letztlich auf das unseriöse Verhalten des jeweiligen Schuldners zurückzuführen seien. Hierbei hat er die unter VI. (vgl. S. X.) im Einzelnen dargestellten Schuldenregulierungsbemühungen sowie das Bauvorhaben XXX als für die XXX getätigt bezeichnet. Hierbei habe er insgesamt einen Verlust von über 1 Mio DM, finanziert aus Geldern der XXX, erwirtschaftet (vgl. im einzelnen hierzu S.X.). Wiederholt hat der Angeklagte darauf verwiesen, dass er selbst keine Erfahrungen mit einem Strukturvertrieb gehabt habe. Alle hierzu erforderlichen Mosaiksteine seien bereits vor ihm da gewesen. Nur wegen seiner Vorliebe für die deutsche Sprache habe er den Prospekt der XXX, der auf dem Prospekt der XXX aufbaue, orthografisch und sprachlich redigiert. Auch habe er selbst keine Schulungen betreffend die Akquisition der Anlage der XXX veranstaltet, vielmehr habe er in XXX ausschließlich "ganz streng" über Grundschuldfinanzierungen gesprochen und mit mittelständischen Unternehmern in Einzelgesprächen finanzielle Fragen erörtert. Um die Vertriebsleute habe er sich nicht gekümmert, allenfalls um jene fünf bis acht Personen, die die Kommanditanteile der XXX vertrieben haben. Es sei allein seine Aufgabe gewesen, die eingezahlten Kundengelder renditeträchtig in seinen Geschäftsfeldern zu investieren. Dabei sei zwischen ihm und dem Zeugen XXX eine "Basisabsprache" dahin getroffen worden, dass jeder seinen Geschäftszweig eigenverantwortlich betreibe. Es sei ihm zudem freigestellt gewesen, seine jeweilige Sanierungsmaßnahme finanziell seinem privaten Bereich oder dem der XXX zuzuordnen. Sanierungen bis etwa 50.000,00 DM habe er grundsätzlich als Privattätigkeit betrachtet. Da er in der Folgezeit entsprechend dieser Vereinbarung von niemanden kontrolliert worden sei, obwohl die Gesellschafter hierzu verpflichtet gewesen wären, habe er auch die Geschäfte der XXX nicht kontrolliert. Anlässlich gelegentlicher Rückfragen bei dem Zeugen XXX und/oder XXX, sei ihm jedoch stets versichert worden, die Geschäfte liefen ausgezeichnet. Er sei stets bestrebt gewesen, für die XXX einen Gewinn zu erwirtschaften. Angesichts seines Geschäftsführergehalts in Höhe von 9.000,00 DM monatlich habe er schließlich auch der XXX kein weiteres Honorar für die Sanierungsgeschäfte, welche er für die XXX getätigt habe, entnommen. Ab Anfang 1995 habe er Kenntnis von dem vom Finanzamt XXX gegen ihn gestellten Konkursantrag gehabt. Dieser beruhe einzig und allein darauf, dass er es verabsäumt habe, gegen einen Bescheid der Oberfinanzdirektion rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen. Er sei in der Folgezeit stets davon ausgegangen, das Konkursverfahren bis zum Herbst 1995 "in den Griff zu bekommen", und er habe sich deshalb weniger um die Geschäftsbelange der XXX gekümmert. Da er deshalb nur noch selten in den Büroräumen erschienen sei, habe man ihm auch nahegelegt, das Unternehmen zu verlassen. Soweit er danach noch irgendwelche Schriftstücke unterzeichnet habe, sei dies auf Veranlassung des Zeugen XXX geschehen. Er habe ihm vertraut. Soweit er im Falle XXX, XXX, (insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden) noch unter dem 28.07.1997 eine Löschungsbewilligung in seiner Eigenschaft "als alleiniger Geschäftsführer der XXX" erklärt habe, sei dies allein geschehen, um XXX Schwierigkeiten zu ersparen. Es treffe schließlich auch nicht zu, dass er nach seinem persönlichen Insolvenzverfahren in der XXX weiter gearbeitet habe. Er habe vielmehr ein Jahr "seine Wunden geleckt" und sodann wieder seine privaten Sanierungsgeschäfte erfolgreich ausgebaut, wobei er Millionenumsätze getätigt habe. Er sei auch schließlich betroffen und verärgert über die Undankbarkeit von XXX gewesen, da dieser sich geweigert habe, ihm 200.000,00 DM zur Abwendung seines Konkursverfahrens zur Verfügung zu stellen. Er habe der XXX keine Gelder zur Begleichung seiner Steuerschuld entnehmen wollen, da er Gesellschafterdarlehen nicht befürworte. Über das jeweilige Firmenkonto hätten sowohl er als auch XXX und - später - XXX einzelzeichnungsberechtigte Vollmacht gehabt, 99 % der Kontenverfügungen seien nicht von ihm vorgenommen worden, sondern von XXX und/oder XXX. Darlehen an die XXX sowie die ihr verbundenen Firmen seien nicht stets mit seiner Zustimmung gewährt worden. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang weiter insbesondere darauf verwiesen, dass es in seinem Geschäft absolut üblich sei, ständig über größere Mengen Bargeld zu verfügen, da gerade bei dem Erwerb von Immobilien in der Zwangsversteigerung zumindest ein Teil des Kaufpreises in bar zu entrichten sei. Schließlich habe er auch Mandanten gehabt, die "finanziell stark am Boden gelegen hätten" .Damit "sie sich finanziell aber überhaupt ein wenig hätten bewegen können", habe er diesen auch Bargeld zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grunde habe er auch immer einen Wagenpark zur Verfügung gehabt, um seinen Mandanten auch so Bewegungsfreiheit zu verschaffen. Mit der Einsetzung eines externen Treuhänders - wie von dem Zeugen XXX vorgeschlagen - sei er nicht einverstanden gewesen. Er habe sich durch diesen Vorschlag persönlich betroffen gefühlt. Schließlich habe er aus den vorgenannten Gründen häufig rasch Zugriff auf Barmittel nehmen müssen. Eine kleinliche Kontrolle sei dabei nicht günstig gewesen. Der Zeuge XXX hätte ihn im Übrigen kontrollieren und gegebenenfalls abmahnen und/oder XXX als Kontrollorgan einschalten müssen. Zu III.3. Umschreibung Die Umschreibung der XXX – Anlage auf XXX sei nicht durch ihn veranlasst worden, er habe vielmehr davon erst im Nachhinein erfahren. Dies werde schon dadurch deutlich, dass die Schreiben an die Vermittler und die Kunden betreffend die Umschreibung von dem Zeugen XXX allein unterzeichnet seien. Der Zeuge XXX habe mit ihm nicht darüber gesprochen. Mit der Behauptung, die Umschreibung sei mit ihm - dem Angeklagten - abgesprochen, habe der Zeuge XXX vielmehr XXX in Sicherheit wiegen wollen, damit dieser über die von ihm - dem Angeklagten - zuvor blanko unterzeichneten Anteilsscheine verfügen konnte. Die Tatsache, dass diejenigen Kunden, die ihre Anlage auf die XXX umgeschrieben haben, Anteilsscheine erhalten haben, die nur allein von ihm unterzeichnet sind, zeige, dass er keine Kenntnis von der Umschreibung gehabt habe. Während der Angeklagte sich stets dahin eingelassen hatte, er habe die Anteilsscheine en bloc blanco - auf Vorrat - unterzeichnet, stellte er im Widerspruch hierzu in der Hauptverhandlung vom 15.10.2003 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis, dass seine Unterschrift auf diesen, die Umschreibungsfälle betreffenden Anteilsscheinen, gefälscht sei. Die Frage des Gerichts zur Grundlage dieser Beweisbehauptung, beantwortete er dahin, dass es anders gar nicht gewesen sein könne. Bei der Umschreibung der XXX - Anlage auf die XXX sei schließlich weder Geld geflossen noch eine andere Gegenleistung erbracht worden. Der Zeuge XXX habe sich durch die Umschreibung allein aus einer für ihn sehr prekären finanziellen Situation herausziehen wollen. Soweit der Zeuge XXX behauptet habe, die Umschreibungsaktion sei mit ihm - dem Angeklagten - abgesprochen, entspräche dies nicht der Wahrheit. Der Zeuge XXX sei erkennbar belastungswillig gewesen und seine Aussage sei von einer Belastungstendenz getragen. Der Zeuge wolle einzig ihn - den Angeklagten - in die Schusslinie der Staatsanwaltschaft bringen, damit er selbst davon "wegkomme". Zu IV Geschädigte Zeugen Bezüglich der geschädigten Zeugen hat der Angeklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass diese keineswegs so unerfahren gewesen seien, wie sie das Gericht hätten Glauben machen wollen. Sie hätten allein den Angaben des jeweiligen Vermittlers oder der Vermittlerin, die in der Regel keinen Risikohinweis erteilt hätten, vertraut, weil diese ihnen bereits seit langem bekannt gewesen seien, überwiegend schon aus der Zeit vor der Wiedervereinigung. Deshalb hätten sie es auch unterlassen, sich bei einer Verbraucherschutzzentrale oder einer Auskunftei - wie z.B. bei XXX oder XXX - nach den Firmen XXX und/oder XXX zu erkundigen. Hätten sie das aber getan, so hätten sie sofort festgestellt, dass die XXX GmbH & Co KG zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war und mithin eine "reine Luftnummer" gewesen sei. Sie hätten auch wegen der zugesagten Rendite, die weit über dem seinerzeit banküblichen Zinssatz gelegen habe, das Risiko erkennen können und müssen. In diesem Zusammenhang hat er weiter geltend gemacht, dass bei denjenigen Zeugen, die trotz des Verlustes ausreichend weitere finanzielle Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung hatten, ein Schaden nicht bejaht werden könne, sondern dies allenfalls als "Luxusschaden" zu bezeichnen sei; dies gelte auch für die Fälle, in denen Zeugen finanzielle Mittel aus Erbschaften investiert hätten. Im Übrigen habe er grundsätzlich Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt, da er gar nicht sicher sein konnte, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Forderung gegen die XXX gehandelt habe, und er daher den "Fall" erst überprüft wissen wollte. Der Angeklagte hat weiter angegeben, zu einer (Teil-) Rückzahlung nur dann bereit gewesen zu sein oder sich zumindest um eine solche bemüht zu haben, wenn er sich zuvor davon überzeugt gehabt habe, dass der Betreffende auch tatsächlich auf das Geld angewiesen sei. Hierfür habe er ein Treffen vereinbaren wollen. Sei dieser Vorschlag nicht angenommen worden, sei er davon ausgegangen, derjenige sei wohlhabend und benötige das Geld nicht. So habe der Zeuge XXX Rückzahlung des Kapitals gefordert und auch Strafanzeige erstattet. Er habe für diesen Zeugen ein viertelstündiges Gespräch in München erübrigen können. Der Zeuge sei an diesem Gespräch nicht interessiert gewesen, mithin auch nicht an der Rückzahlung des Geldes. Auch der Zeuge XXX sei auf sein Angebot, erst einmal ein gutes Gespräch mit ihm zu führen, nicht eingegangen. Der Zeuge XXX schließlich habe das Geld von seinem Vater zur Verfügung gestellt bekommen. Soweit der Zeuge nun vorgetragen habe, er könne das Geld gut zur Finanzierung seines Studiums gebrauchen, hat der Angeklagte darauf verwiesen, dass mit 15.000,00 DM überhaupt kein Studium zu finanzieren sei. Auch der Zeuge XXX habe genügend Geld im Übrigen, um diesen "Kleinausfall" zu bewältigen. Der Zeuge XXX habe keinen Schaden erlitten, da er das Geld habe spenden wollen. Die Zeugin XXX sei eine wohlhabende Frau, und ihre Angaben über ihre nunmehrige schlechte finanzielle Situation träfen nicht zu. Soweit die Zeugen im Rahmen eines abgeschlossenen Vergleiches die Vergleichsumme durch ihn oder über Zeugen XXX ausgezahlt erhalten haben, müssten dies ebenfalls bei der Schadensermittlung mitberücksichtigt werden. Schließlich habe auch die Familie XXX das von ihr bei der XXX investierte Geld zurückerhalten. Der Angeklagte hat im Übrigen sein Bedauern für diejenigen Anleger ausgesprochen, die wirtschaftlich einen Schaden erlitten haben, doch er hat zugleich darauf verwiesen, dass dabei nicht übersehen werden dürfe, dass er mit diesen Geldern anderen armen Familien geholfen und sie so zufrieden gemacht habe. "Dem Leid des einen steht die Freude des anderen gegenüber." Der Angeklagte hat weiter bestritten, den Zeugen XXX und XXX jeweils eine entsprechende Zusage über die Absicherung des Anlagebetrages durch eine Grundschuldbestellung gemacht zu haben. Dies sei bei XXX überhaupt nicht üblich gewesen. Er habe dem Zeugen XXX gegenüber vielmehr deutlich gesagt, dass er allenfalls eine nachrangige Grundschuld erhalte. Schließlich habe der Zeuge XXX erstmals, als über eine Investition von 110.000,00 DM gesprochen worden sei, nach einer dinglichen Sicherheit gefragt. Die Differenz von 60.000,00 DM spiele bei dem Zeugen XXX, der einen Millionenumsatz tätige, im Übrigen keine zentrale Rolle. Er habe auch nicht, wie der Zeuge XXX behauptet, mit diesem später telefoniert. Dass der Zeuge insoweit die Unwahrheit gesagt habe, ergebe sich bereits daraus, dass dieser sich an den Inhalt des Telefonats nicht zu erinnern vermag. Zu V. XXX Bezüglich des Kimplexes XXX hat der Angeklagte angegeben, die Eheleute XXX seien durch Dritte an ihn vermittelt worden. Dies sei ein Sanierungsprojekt der XXX gewesen, so dass die Erlöse auch der XXX zuzuführen gewesen seien. Nachdem ihm die Arbeit für die Eheleute XXX, bzw. die XXX XXX GmbH, die er anfangs für überschaubar gehalten habe, zuviel geworden sei, habe er die Angelegenheit auf XXX übertragen, der sie in der Folgezeit aus seiner Sicht recht ordentlich bearbeitet habe. An dem Gespräch mit dem Zeugen XXX habe er teilgenommen. Da dieser sofort 300.000,00 DM angeboten habe, sei er zu der Auffassung gelangt, dass da noch "mehr d’rin" sei. Er habe "Millionen gerochen". Er sei aber schließlich erst im Jahre 1998 wieder hinzugezogen worden, um sich um die Pfändung der XXX Bank XXX zu kümmern. Dazu sei es dann aber nicht mehr gekommen, da er seine Aktivlegitimation nicht habe nachweisen können. Zu VI. Sanierungen für XXX Weiter hat der Angeklagte im Einzelnen vorgetragen, dass seine mit Geldern der XXX und für diese durchgeführten Sanierungs- und Schuldenregulierungsmaßnahmen als sogenannte "Wirtschaftsunfälle" einzustufen seien, wobei nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass diesen unglücklich verlaufenen Fällen Hunderte erfolgreiche Sanierungen gegenüberstünden, welche er im privaten Bereich getätigt habe und die zu Millionengewinnen geführt hätten. Der Zeuge XXX sei mit 7 Mio DM in Konkurs gefallen. Obwohl er selbst keinen besonders guten Eindruck von dem Zeugen XXX gehabt habe, sei er bereit gewesen, das "heiße Eisen" anzufassen und die Gläubiger auf 5 % zu vergleichen. Es sei ein hartes Stück Arbeit gewesen. XXX habe dann eine Arbeitsstelle bei der XXX /XXX bekommen und sein Gehalt verpfändet. XXX seinerseits habe dann aber gegen die "Vergleichsgesetze" verstoßen und sich mit seinem - des Angeklagten - Konkursverwalter bezüglich der Kaufpreiszahlung betreffend die Immobilie in XXX noch verglichen. Grund für den "Fehlschlag" im Falle des Zeugen Dr. XXX sei zum einen gewesen, dass der Zeuge, anders als sein Vorgänger, keine alternative Heilmethoden angewendet habe, so dass der Patientenzulauf rückläufig gewesen sei. Zum anderen aber habe sich der Zeuge, obwohl er verheiratet gewesen sei, einer anderen Frau zugewandt, und deshalb habe er nicht mehr so viel in der Praxis gearbeitet. Schließlich sei der Zeuge gänzlich in den "Untergrund abgetaucht", nachdem das Insolvenzverfahren über sein - des Zeugen - Vermögen eröffnet worden sei. Er habe auch niemanden den Auftrag erteilt, den Zeugen Dr. XXX in seiner Praxis aufzusuchen und diesen zu bedrohen, vielmehr habe er den Zeugen XXX dorthin geschickt, damit dieser einmal den Zustand der Praxisräume begutachte. Die Zeugin XXX habe sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Er habe ihre "Schufa-Auskunft" poliert und Vergleiche abgeschlossen. Nach dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes habe sie kein Interesse mehr gehabt, das Geschäft weiterzuführen und habe es an die Drogeriekette XXX verkauft. Er habe die Zeugin XXX zu keinem Zeitpunkt bedroht. Da die Zeugin unter Berufung auf ihre eidesstattliche Versicherung angegeben habe, nichts zahlen zu wollen, habe er sie lediglich mit Nachdruck zur Zahlung aufgefordert. Er habe in XXX Einfamilienhäuser mit einer Rendite von 20 % bis 30 % gebaut. Da die Sparkasse dem noch jungen Unternehmen "XXX" keinen Kredit gewährt habe - nicht zuletzt weil eine Bilanz noch nicht habe vorgelegt werden können - habe er persönlich dafür gebürgt. Der Zeuge XXX allerdings, den er als Bauleiter eingesetzt habe, sei Alkoholiker und damit seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bauaufsicht nicht gewachsen gewesen. Es sei deshalb zu einem, weit über dem "normalen" Maß liegenden Materialschwund gekommen, was zu einer erheblichen finanziellen Unterdeckung geführt habe, die nicht mehr habe aufgefangen werden können. Nach der Vernehmung der Zeugen hierzu hat der Angeklagte sodann angegeben, es seien erhebliche Baumängel aufgetreten, die zu einer Bauverzögerung und damit Kostensteigerung geführt hätten. Im Sanierungsfall XXX habe er die Kaufpreisanzahlung an die Eheleute XXX - Verkäufer - gezahlt und zwar aus "seinem Mittelzuflusskreis", d.h. Darlehen der XXX an ihn, mithin mit Geldern der XXX. Er habe aber niemanden gegenüber offenbart, woher die Gelder kommen, zum einen gehe das niemanden etwas an, zum anderen hätte aber auch die Bank Probleme gemacht, da sie Einblick in die Bilanzen hätte nehmen wollen und möglicherweise auch die XXX mit in die Haftung genommen hätte. Seine Sanierungsbemühungen im Falle XXX seien aber nur deshalb gescheitert, da die Verkäufer des Grundstücks, die Eheleute XXX, aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen den Kaufvertrag rückgängig gemacht haben. Schließlich seien auch die an die XXX herausgegebenen Darlehen als Sanierungsmaßnahme der XXX zu werten, sodass insoweit auch die Schadensersatzansprüche gegen XXX in die XXX zu fließen hätten. Zu VII. Übersendung der Geschäftsunterlagen Der Angeklagte hat weiter in Abrede gestellt, die ihm von XXX über XXX zugesandten Geschäftsunterlagen beiseite geschafft zu haben oder sie beiseite schaffen zu lassen. Im Einzelnen hat er dazu ausgeführt: Zwar heiße seine Ehefrau XXX, doch habe ihre seinerzeitige Haushälterin Empfangsvollmacht gehabt. Es könne deshalb durchaus sein, dass diese die Umzugskartons entgegen genommen und mit dem Namen seiner Ehefrau den Empfang quittiert habe. Den Namen der damaligen Haushälterin könne er nicht mehr benennen, da in ihrem Haushalt das Personal häufig gewechselt habe. Schließlich sei es nicht besonders schön, wenn im Hause neun große Umzugskartons stünden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass irgendjemand diese beiseite geschafft habe, jedoch keinesfalls auf seine Veranlassung hin. C. Beweiswürdigung Die Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. zu. I. Lebenslauf Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen unwiderlegten Angaben. Die Feststellungen zu der Persönlichkeit des Angeklagten beruhen auf den das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XXX. Die Feststellungen zu dem Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten beruhen auf den Bekundungen des Konkursverwalters Dr. XXX. Für darüber hinaus gehende Feststellungen hat der Angeklagte den Zeugen nicht von seiner Schweigepflicht entbunden. zu III. Firmen Die Feststellungen zu den einzelnen Firmen und deren Geschäftsgegenständen beruhen auf den verlesenen Gründungsurkunden und den Handelsregisterauszügen, an deren Richtigkeit zu zweifeln, kein Anlass besteht. Danach aber war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der XXX GmbH, ihn trafen mithin die Pflichten des § 41 GmbHG, nämlich für eine ordnungsgemäße Buchhaltung Sorge zu tragen. Seine Einlassung, lediglich zu einem Drittel Gesellschafter gewesen zu sein, und ein Drittel der Anteile für XXX gehalten zu haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, aber auch widerlegt. Wie die Verlesung des notariellen Vertrages vom 20.01.1993 (UR-Nr. XXX Notar XXX) ergeben hat, hat der Angeklagte XXX "lediglich" die Option eingeräumt, ein Drittel Gesellschafteranteile zu erwerben. Davon aber hat er - so die glaubhaften Angaben von XXX - zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Es bestand mithin für den Angeklagten überhaupt keine Veranlassung, "still" ein Drittel Gesellschafteranteil für XXX zu halten. Auch seine weiteren Angaben, lediglich "Teilzeitgeschäftsführer" gewesen zu sein, sind unbeachtlich. Wenn er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich nicht jeweils den ganzen Tag um die XXX gekümmert habe, so ist er damit jedenfalls nicht von seinen Geschäftsführerpflichten befreit. Schließlich aber steht auch aufgrund der Bekundungen von XXX und XXX wie auch der Zeugin XXX fest, dass er bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen in den Büroräumen in XXX war und auch das Sagen hatte. So hat die Zeugin XXX bekundet, er sei regelmäßig da gewesen, habe sich aber vollkommen abgeschottet. In seinem Büro habe ein großes Chaos geherrscht. Einen Überblick über seine Tätigkeiten habe sie zu keinem Zeitpunkt gewinnen können. Auch die Zeugin XXX, die von Januar 1994 bis Juni 1995 bei dem Zeugen XXX als Assistentin angestellt war, hat den Angeklagten als "graue Eminenz" bezeichnet, die sich stets im Hintergrund gehalten, wohl aber das Sagen gehabt habe. Der Zeuge XXX, einer der führenden Vertriebsfachleute bei der XXX, hat glaubhaft ausgesagt, der Angeklagte habe sich nicht in die Karten schauen lassen, bei Finanzangelegenheiten der XXX habe man sich allein an ihn wenden müssen. Schließlich hat der Angeklagte selbst angegeben, es habe zwischen ihm und dem Zeugen XXX eine "Basisabsprache" dahin gegeben, wonach jeder eigenverantwortlich seiner Tätigkeit nachgehe und dem Anderen nicht hineinrede. Wenn der Angeklagte daher nunmehr unter Hinweis auf sein hohes Alter und seine Eigenschaft als "Teilzeitgeschäftsführer" die fehlende Kontrolle durch den Zeugen XXX und/oder XXX - der er im Übrigen zur Überzeugung der Kammer seinerzeit heftig widersprochen hätte - abmahnt, und auch auf die fehlenden gesetzlichen Vorschriften zur Kontrolle des Geschäftsführers durch die Gesellschafter verweist, so dient dies allein dem Zweck, jegliche Verantwortung von sich auf andere abzuwälzen. Seine gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer ignoriert er dabei vollständig. In der mehr als 190 Tage andauernden Hauptverhandlung hat der Angeklagte stets jegliche eigene Verantwortung verneint. So hat er wiederholt darauf verwiesen, dass ab Mitte 1995 alle Kenntnis von seinem Konkursverfahren hatten und sie somit die Fortführung des Unternehmens schließlich selbst zu verantworten gehabt hätten. Wie wenig er bereit ist, eigene Verantwortung zu übernehmen, kommt schließlich auch in seiner Einlassung hinsichtlich der Kontrollpflicht der Anleger zum Ausdruck. Danach sei es nämlich allein ihnen anzulasten, dass sie keine Auskunft über die Firma eingeholt hätten, und auch der hohe Zinssatz sie nicht stutzig gemacht hätte, sie vielmehr allein den Angaben des Vermittlers Vertrauen geschenkt hätten. Auch wirft er den Zeugen, die eine XXX - Anlage erworben haben, vor, dass sie nicht in den Handelsregisterauszug betreffend die XXX GmbH & Co KG Einblick genommen hätten, denn dann hätten sie das Fehlen der Eintragung und somit festgestellt, dass die KG eine "Luftnummer" gewesen sei. Falls jedoch einer der Geschädigten sich an ihn als - weiterhin - eingetragenen Geschäftsführer wegen einer XXX Anlage gewandt hatte, hat er schließlich diesem gegenüber selbst darauf verwiesen, dass seiner Eintragung als Geschäftsführer keine Bedeutung beizumessen sei. Auch der Zeuge XXX hat den Angeklagten als jemanden beschrieben, der zu keinem Zeitpunkt bereit sei, Verantwortung zu übernehmen und deshalb auch nur in den seltensten Fällen "Spuren hinterlasse", so sei zum Beispiel seine Unterschrift auf keinem bedeutenden Dokument zu finden. Auch habe er - der Zeuge XXX - den Angeklagten 1996 zur Verantwortung gezogen und nach dem Verbleib des Geldes gefragt, woraufhin dieser im geantwortet habe, 99 % der Kontenbewegungen seien durch XXX vorgenommen worden, denn "er sei ja nicht blöd, von ihm werde man keine Unterschrift finden". Die Angaben des Zeugen XXX insoweit sind glaubhaft. Dies schon deshalb, weil der Angeklagte selbst, wenn auch mit einer anderen Zielrichtung, genau diese Worte in seiner Einlassung verwendet hat. (Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen XXX im Übrigen wird auf die Ausführungen zu III. 3., S. Xf. verwiesen). Schließlich hat sich der Angeklagte auch in einem Schreiben vom 20.04.1998 an die Eheleute XXX gerade darauf berufen und angegeben, weniger als 1 % der Kontenbewegungen selbst unterzeichnet zu haben. Es steht ferner fest, dass der Angeklagte auch Treuhänder für die Kunden, bzw. für das von ihnen jeweils investierte Kapital war. Dies hat er selbst eingeräumt, der Zeuge XXX hat dies bestätigt. Es war der Angeklagte selbst, der erbost war und dem Vorschlag des Zeugen XXX, einen externen Treuhänder einzusetzen, heftig widersprochen hatte. Er wollte sich - so seine Einlassung - tatsächlich nicht einer "kleinlichen Kontrolle" unterwerfen müssen. Er wollte sich eben nicht, so die Überzeugung der Kammer "in die Karten schauen lassen". Die Feststellungen zum jeweiligen Wechsel der Geschäftskonten beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, XXX hat diese bestätigt. Er hat der Kammer insbesondere anschaulich geschildert, wie wütend der Angeklagte gewesen war, nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass er - XXX - gegenüber der Sparkasse den Geschäftszweig offenbart hatte, und der Angeklagte ihn sodann angewiesen hatte, entsprechende Auskünfte in Zukunft nicht ohne seine Zustimmung zu erteilen. Danach aber hatte die XXX jeweils nur ein Geschäftskonto, auf das zum einen die Kundengelder eingezahlt wurden, von dem zum anderen aber auch sämtliche Firmenkosten beglichen wurden. Nach der Einlassung des Angeklagten, dies hat auch die Zeugin XXX bestätigt, hatte die XXX aus dem Verkauf der KG-Anteile selbst keine Einnahmen. Schließlich steht weiter fest, dass in der XXX die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt worden sind und auch der Angeklagte dafür nicht Sorge getragen hat. Die Zeugin XXX hat bekundet, weder eine Buchhaltung geführt zu haben, noch dazu angehalten worden zu sein. Sie sei im Übrigen auch lediglich mit allgemeinen Sekretariatsaufgaben beauftragt gewesen, einen Buchhalter habe es in der XXX nicht gegeben. XXX und XXX haben übereinstimmend angegeben, auch die XXX, die mit dem Aufbau der administrativen Seite der XXX beauftragt gewesen sei, habe keine Maßnahmen zur Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung getroffen. Auch der Angeklagte hat die fehlende Buchhaltung nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich seine Verantwortung dafür. Für ihn selbst war "seine kleine Buchhaltung im Kopf" ausreichend. Zu VII. Haftprüfung Die Feststellungen zu dem Finanzgebaren und Verfügungen des Angeklagten über die Kundengelder der XXX auf dem Geschäftskonto beruhen auf der eigenen geständigen Einlassung des Angeklagten vor dem Haftrichter sowie auf den Bekundungen von XXX und XXX und der Zeugin XXX. Den Grund, den der Angeklagte nunmehr für den Widerruf dieser geständigen Einlassung anführt, nämlich die Aussage unter Druck und der Wahrheit zuwider gemacht zu haben, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. So hat der Zeuge XXX am Amtsgericht XXX bekundet, der Angeklagte habe anlässlich des Haftprüfungstermins am 22.05.2000 eine unter dem 04.05.2000 vorgefertigte Erklärung verlesen. Inwieweit er von diesem Text in Einzelheiten abgewichen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Dem Angeklagten sei jedoch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Korrekturen oder Änderungen vorzunehmen. Staatsanwalt XXX habe zu keinem Zeitpunkt handschriftliche Korrekturen in dieser schriftlichen Stellungnahme, die sodann zu Protokoll genommen worden sei, vorgenommen. Jede Seite sei im Übrigen von dem Angeklagten unterzeichnet worden, nachdem er Gelegenheit hatte, sie noch einmal durchzulesen. Er - der Zeuge XXX - erinnere sich zwar an ein Gespräch zwischen Staatsanwalt XXX und dem Verteidiger, nicht aber an eine lautstarke Debatte. Staatsanwalt XXX habe auch zunächst einen Haftverschonungsantrag gestellt. Er selbst habe aber angesichts der fortgeschrittenen Stunde eine Entscheidung erst am 24.05.2000 treffen wollen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft habe er diesen Termin sodann auf den 26.05.2000 verlegt. Mit Fax vom 25.05.2000 habe Staatsanwalt XXX ihn über das Auffinden der Geschäftsunterlagen in XXX informiert und den Haftverschonungsantrag nicht mehr aufrechterhalten. Unter dem 31.05.2000 sei der Haftprüfungsantrag von dem Verteidiger zurückgenommen worden. Staatsanwalt XXX hat als Zeuge bestätigt, mit Rechtsanwalt XXX im März oder April 2000 ein Telefongespräch geführt und Einigkeit insoweit erzielt zu haben, dass eine Haftverschonung allenfalls bei einem richterlichen Geständnis in Betracht kommen könnte, von einer Haftverschonung nach einem polizeilichen Geständnis sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Am Tage vor diesem Telefonat sei ja gerade erst mit der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei begonnen worden, die Einlassung des Angeklagten sei noch gänzlich offen gewesen, zumal der Angeklagte die Aussage auch habe verweigern können. Rechtsanwalt XXX habe zugesagt, die Frage eines richterlichen Geständnisses mit dem Angeklagten besprechen zu wollen. Von einem möglichen Widerruf eines Geständnisses sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen, deshalb habe auch keine lautstarke Debatte stattgefunden. Wäre ein möglicher Widerruf ins Gespräch gebracht worden, hätte er dieses sofort beendet. Staatsanwalt XXX erinnerte sich zudem daran, dass Rechtsanwalt XXX den Angeklagten im Haftprüfungstermin besonders ausführlich über die Bedeutung und den Beweiswert eines richterlichen Geständnisses belehrt hatte. Schließlich habe der Angeklagte die schriftliche Einlassung verlesen, er - Staatsanwalt XXX - habe keine Änderungen in dem Text vorgenommen, sondern lediglich ergänzende Fragen gestellt. Wer das Wort "Schneeballsystem" zuerst angesprochen hatte, vermochte Staatsanwalt XXX nicht mehr zu erinnern. Die Zeugen Richter am Amtsgericht XXX und Staatsanwalt XXX sind glaubwürdig, ihre Angaben sind glaubhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit dem Versprechen, ihn auf freien Fuß zu setzen, zu einem unrichtigen Geständnis veranlasst worden war. Zu berücksichtigen war schließlich das Bemühen des Angeklagten, seine Angaben, Rechtsanwalt XXX habe von der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs gesprochen, zu relativieren. Nach der Vernehmung von Staatsanwalt XXX hat er angegeben, Rechtsanwalt XXX habe ihm gesagt, der Staatsanwalt habe ihn deshalb "zur Schnecke" gemacht, dabei habe er - Rechtsanwalt XXX - den möglichen Widerruf doch "nur so aus Spaß in den Raum" gestellt. Die Kammer hat dem Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung von Rechtsanwalt XXX stattgegeben. An dem Hauptverhandlungstag, an dem Rechtanwalt XXX geladen worden war, hat der Angeklagte seine zuvor erteilte Entbindungserklärung zurückgenommen; so dass die Vernehmung nicht mehr in Betracht kam. Seine Angaben bezüglich seines Finanzgebarens, des Geldfluss insgesamt, der eigenmächtigen Verwendung der Kundengelder und damit der Vernachlässigung seiner Geschäftsführer- und Treuhänderpflichten, sowie hinsichtlich der fehlenden Mittelverwendungskontrolle, woraus sich die Bejahung eines klassischen "Schneeballsystems" ergibt - unabhängig davon, ob Staatsanwalt XXX diesen Begriff zuerst verwendet hat - stimmen schließlich auch mit den zur Überzeugung der Kammer getroffenen Feststellungen überein: So haben auch XXX und XXX bekundet, wie von der Zeugin XXX bestätigt, dass ständig Barabhebungen vorgenommen worden seien, ohne dass der Verwendungszweck dokumentiert worden sei. Das Konto habe nie ausreichende Deckung ausgewiesen. Der Angeklagte habe, von ihr darüber unterrichtet, bei Fälligkeit sowohl der Renditeauszahlungen als auch anderer Zahlungsverpflichtungen in der Regel durch Bareinzahlung für die jeweils erforderliche Deckung gesorgt. Auch XXX und XXX haben bekundet, auf Anweisung des Angeklagten Barabhebungen getätigt und dem Angeklagten das Geld ausgehändigt zu haben oder aufgrund einer zuvor mündlich erteilten Vollmacht durch den Angeklagten für die XXX oder XXX und ihr verbundene Firmen, ebenso wie für Darlehen an die einzelnen Vertriebsbüros Gelder dem Konto entnommen zu haben. Die Kammer ist den Bekundungen der genannten Zeugen gefolgt. Zwar hat die Zeugin XXX insgesamt sehr zurückhaltend ausgesagt. Sie war auch erkennbar bemüht, den zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch mitangeklagten XXX - ihm und seiner Familie ist sie seit langem freundschaftlich verbunden - zu entlasten, doch haben sich demgegenüber für die Kammer keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie etwa deshalb den Angeklagten mehr als der Wahrheit entsprechend belastet hat. Auch die Aussagen von XXX und XXX waren insgesamt Grundlage der Überzeugungsbildung der Kammer. Zwar handelt es sich hierbei um Angaben, die sie im Rahmen ihrer Einlassung gemacht haben (nach Abtrennung des Verfahrens haben sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht), es haben sich indes keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie als Angeklagte im eigenen Interesse der Wahrheit zuwider den Angeklagten belastet haben. Zwar sind sie ihm heute nicht mehr freundschaftlich verbunden - so war insbesondere XXX häufig heftig erbost über das Prozessverhalten - die "Laberei" - des Angeklagten - doch haben sie beide glaubhaft dargelegt, dass sie noch heute dem Angeklagten für seine rasche unbürokratische Hilfe im Zusammenhang mit der XXX dankbar sind, da er sie so vor dem finanziellen Ruin gerettet hatte, und dies ihnen im Ergebnis auch die Möglichkeit eröffnet hatte, das Darlehen an ihre Eltern zurückzuführen. Die Kammer hat so die Überzeugung gewonnen, dass XXX und XXX hinsichtlich des Geschäftsgebarens des Angeklagten ohne Übertreibung und eigene Entlastungstendenz ausgesagt haben. Die Richtigkeit der dargestellten Bekundungen bezüglich der Kontoverfügungen des Angeklagten wird auch durch die von den Zeugen XXX und XXX, Buchhalter der Staatsanwaltschaft, getroffenen Feststellungen, wie sie oben unter III. (S. 35) dargestellt sind, bestätigt. Sie haben eine ordnungsgemäße Buchhaltung nicht vorgefunden, lediglich die zwischen der XXX und XXX bzw. XXX geschlossenen Darlehensverträge und die Verträge über die jeweilige Aussetzung der Tilgung. Die entsprechenden Kontozu- und -abflüsse haben sie im Wesentlichen anhand der Kontounterlagen bzw. Kontoverdichtungen mit den dazu gehörenden Überweisungsträgern und/oder (Bar) Auszahlungsscheinen erarbeitet. Zweifel an der Sachkunde der Zeugen und damit Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Auswertungen haben sich nicht ergeben. Der Zeuge XXX schließlich konnte in Zusammenarbeit mit der Zeugin XXX und XXX eine Aufstellung über die entsprechenden Darlehensstände, wie sie oben niedergelegt ist, ausarbeiten. Der Zeuge XXX hat schließlich weiter ausgesagt, dass er in den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit des Angeklagten im Rahmen der Renditeerwirtschaftung für die XXX gefunden habe. Er sei in der Folgezeit bemüht gewesen, die Darlehen zu kündigen und habe auch wiederholt den Angeklagten zur Rückführung der Gelder aufgefordert, diese habe ihn jedoch stets mit unrichtigen Behauptungen hinzuhalten versucht. Auch der Zeuge XXX ist glaubwürdig. Er, wie auch die Zeugen XXX und XXX, haben in XXX ihre Reputation verloren und sie waren erkennbar tief betroffen über die Geschehnisse. Dies aber führte zur Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass sie nun den Angeklagten der Wahrheit zu wider belastet haben. Sie haben vielmehr zurückhaltend ausgesagt und auf das große Vertrauen verwiesen, dass sie, seinerzeit geblendet von dem großartigen Auftreten des Angeklagten, diesem entgegengebracht haben. Schließlich haben sie selbst auch Kapital investiert. Aufgrund der Bekundungen von XXX und XXX sowie des Zeugen XXX steht auch fest, dass der Angeklagte über die finanzielle Lage der XXX - Gruppe und der XXX unterrichtet war. Danach haben sie ihn über die jeweilige finanzielle Lage unterrichtet und auf die Notwendigkeit von Darlehen hingewiesen. Die Verträge über die jeweilige Aussetzung der Tilgung machen zudem deutlich, dass überhaupt kein Geld, allenfalls in geringem Umgang, zurückgeflossen ist und auch angesichts der jeweiligen finanziellen Lage nicht zurückfließen konnten. XXX und - im Einzelfall auch XXX - handelten schließlich, so ihre glaubhaften Bekundungen, aufgrund mündlicher Vollmacht des Angeklagten, wobei er jeweils zum Jahresende diese Handlungen im Nachhinein schriftlich genehmigte. Aufgrund der bereits geschilderten Persönlichkeit des Angeklagten ist die Kammer überzeugt, dass dieser nur in Fällen absoluter Notwendigkeit und Richtigkeit derartige Erklärungen schriftlich abgibt. Diese nachträgliche Genehmigung war aber für die Brüder XXX notwendig, um so die Grundlage ihres Verhaltens - Herausgabe von Darlehen aus Geldern der XXX sowie Verfügungen über das Konto - zu dokumentieren. Soweit der Angeklagte mit dem Hinweis, die überwiegende Anzahl der Kontoverfügungen sei nicht von ihm vorgenommen, zum Ausdruck bringen will, dass er selbst auch das Geld nicht erhalten habe, steht dies jedoch im Widerspruch zu seiner Einlassung im übrigen, wonach er die ständigen Entnahmen damit begründet hat, dass er für seine Geschäfte stets größere Mengen Bargeld mit sich führen musste. Dies war ja gerade der Grund, wie bereits dargelegt, dass er der Einberufung eines externen Treuhänders widersprochen hatte. Schließlich steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte stets über die finanzielle Lage der XXX unterrichtet. war. Zum einen hatte er - was er selbst einräumt - auch zu Beginn ein Doppel der Kontoauszüge an seine Privatanschrift übersandt erhalten, zum anderen war er stets von der Zeugin XXX, so ihre glaubhaften Bekundungen, auf die Notwendigkeit, für Deckung auf dem Konto zu sorgen, hingewiesen. Wenn er auch auf Anforderung der Zeugin XXX dem Konto jeweils die augenblicklich notwendige Deckung zugeführt hat, so ist angesichts der Tatsache, dass gerade auf dem Konto nie ausreichende Gelder zur Verfügung standen, zur Überzeugung der Kammer das klassische "Schneeballsystem" verwirklicht. Auch die Auszahlung an diejenigen Kunden, die mit der Umschreibung der "XXX - Anlage" auf die XXX nicht einverstanden waren, ist durch Darlehen der XXX an die XXX ermöglicht worden, so die glaubhaften Angaben von XXX. Zu III. 3. Umschreibung Die Einlassung des Angeklagten, von der Umschreibung der "XXX - Anlagen" auf die XXX erst im Nachhinein erfahren zu haben, ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls widerlegt. Zwar steht fest, dass der Zeuge XXX das Schreiben an den Vertrieb, bzw. die einzelnen Vertriebsleute und die Kunden über die Umschreibung allein unterzeichnet hat. Dies zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass der Angeklagte keine Kenntnis davon hatte. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge XXX, wie er selbst angibt, was im Übrigen aber auch von XXX und XXX sowie dem Zeugen XXX übereinstimmend bestätigt wird, der "Chef" des Vertriebes war. Er selbst war, was er überzeugend dargelegt hat, an der administrativen Seite des Unternehmens überhaupt nicht interessiert, hatte diese auch bis zum Eintritt von XXX als Geschäftsführer sehr schleifen lassen. Da es bei diesem Schreiben in erster Linie um eine Frage des Vertriebs ging, die Vermittler sollten die Kunden zur Umschreibung bewegen, lag es auf der Hand, dass nur der Zeuge XXX ein entsprechendes Schreiben abfasst und dem Vertrieb sowie den Kunden zukommen lässt. Nicht zuletzt handelte es sich hierbei ja auch allein um Kunden der XXX. Übereinstimmend haben der Zeuge XXX und XXX darüber hinaus bekundet, der Angeklagte selbst habe den Vorschlag der Umschreibung gemacht. Der Angeklagte, der nicht gerne ein Konkurrenzprodukt gehabt habe, habe insgesamt "ein großes Rad drehen wollen". Sie seien auch mit diesem Vorschlag schon deshalb einverstanden gewesen, da so die fällige Auszahlung der Anlagebeträge bei der XXX hinausgezögert werden konnte. Den weiteren glaubhaften Bekundungen von XXX zufolge, stimmte der Angeklagte zudem einer Kreditgewährung der XXX an die XXX zu, um diejenigen Kunden auszahlen zu können, die mit einer Umschreibung nicht einverstanden gewesen waren. Auch der Zeuge XXX hat in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen XXX und XXX angegeben, dass anlässlich eines Gesprächs, an dem der Zeuge XXX, XXX, er und der Angeklagte teilgenommen hatten - wobei er sich allerdings nicht mehr an den genauen Zeitpunkt zu erinnern vermochte - der Angeklagte den Vorschlag gemacht habe, sämtliche Kapitalanlagen in der Folgezeit komplett über die XXX laufen zu lassen und auch die Umschreibung der "XXX - Anlagen" vorzunehmen. Wenn auch der Zeuge XXX noch heute in Geschäftsbeziehung zu dem Zeugen XXX steht, so fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Absprache mit diesem. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge durchaus auch - wie er selbst angegeben hat - von dem Angeklagten für ihn noch heute wertvolle geschäftliche Tipps erhalten hat und ihm keineswegs "böse" gesonnen ist. Auch der Zeuge XXX hat anlässlich seiner Vernehmung im Oktober und November 2001 angegeben, der Zeuge XXX habe ihm erzählt, der Angeklagte habe Kenntnis von der Umschreibung. Der Angeklagte selbst habe ihm zudem mitgeteilt: "Wir switchen um". Dies aber habe für ihn nichts anderes bedeutet, als dass umgeschrieben werde. Die Kammer ist diesen Angaben des Zeugen gefolgt, weil sie eben auch mit denen der Zeugen XXX, XXX und des XXX übereinstimmen. Die erste Vernehmung des Zeugen XXX, welche - unterbrochen durch eine Erkrankung - vier aufeinanderfolgende Hauptverhandlungstage in Anspruch genommen hatte, verlief stark emotional. Der Zeuge war zeitweise kaum zu bremsen und musste stets zur Ruhe und Besonnenheit ermahnt werden. Seine Verärgerung über das Verhalten des Angeklagten vermochte er nicht zu verbergen, dies auch insbesondere deshalb, weil er durch seine eigene Akquisitionstätigkeit für die Anlage der XXX in seinem Umfeld viele Freunde und Bekannte, die letztlich auch ihn für ihre erheblichen finanziellen Verluste verantwortlich machen, verloren hat und nunmehr von diesen gemieden wird. Die Kammer hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass diese Verärgerung über den Angeklagten nicht dazu geführt hat, dass der Zeuge XXX diesen mehr als der Wahrheit entsprechend belastet hat. Dies zumal auch deshalb, weil - wie dargelegt - seine Angaben durch die Bekundungen anderer Zeugen, welche weitaus ruhiger und zurückhaltender ausgesagt haben, ihre Bestätigung gefunden haben. Wenn der Zeuge XXX nunmehr bei seiner erneuten Vernehmung im Juli 2003 angegeben hat, der Angeklagte habe erst später von der Umschreibung erfahren, so nimmt die Kammer ihm das nicht ab. Dieser erneuten Vernehmung war Folgendes vorausgegangen: Im Laufe der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Nichtwissen wiederholt und in unterschiedlichen Zeitabständen dadurch zu begründen versucht, dass die von der XXX an die "umgeschriebenen XXX - Kunden" übersandten Anteilsscheine allein von ihm unterzeichnet seien, und nicht, wie in allen anderen Fällen, zusätzlich noch von XXX oder XXX. Er habe stets unter dem Firmenstempel links unterzeichnet, rechts sollte die zweite Unterschrift hinzugefügt werden. Nachdem die Kammer im Frühjahr 2003 einen weiteren Beweisantrag des Angeklagten auf erneute Vernehmung des Zeugen XXX abgelehnt hatte, wandte sich nunmehr der Zeuge XXX mit einem Schreiben vom 12.06.2003 an das Gericht, in dem er unter anderem mitteilte, dass die Umschreibung "nach seiner Kenntnis ohne Wissen von Herrn XXX geschehen" sei. Die Kammer hat daraufhin den Zeugen XXX erneut geladen. Hier hat er zunächst seine frühere, oben dargestellte Aussage in Abrede gestellt, und er ist auch auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts, dass Entsprechendes von den Mitgliedern der Kammer übereinstimmend notiert worden sei, dabei geblieben. Schließlich hat der Zeuge, ohne dass eine entsprechende Frage an ihn gerichtet worden war, nunmehr erstmalig darauf hingewiesen, dass es doch bemerkenswert sei, dass alle Zeichnungsscheine der "umgeschriebenen XXX - Kunden" von dem Angeklagten allein unterzeichnet seien. Er habe hierzu in seinem gesamten bisherigen Schriftverkehr mit dem Angeklagten festgestellt, dass in den Fällen, in denen der Angeklagte allein unterschrieben habe, dieser stets seine Unterschrift über die Namenszeile mittig gesetzt habe. Wenn der Angeklagte also - wie vorliegend - über der Stempelzeile der XXX links unterzeichnet habe, so bedeute dies eben, dass er damit Platz für eine zweite Unterschrift gelassen habe. Niemand unterschreibe links allein. Auf entsprechenden Vorhalt hat er weiter dazu angegeben, er habe wiederholt mit dem Verteidiger des Angeklagten gesprochen und diese Unterschriftsposition sei ihm nach einem entsprechenden Gespräch mit dem Verteidiger im Jahre 2003 doch als bemerkenswert aufgefallen. Dass es hier zu einer - wahrheitswidrigen - Absprache gekommen ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weiter aus den in diesem Zusammenhang abgegeben Bekundungen des Zeugen XXX. Dieser hat anlässlich seiner erneuten Vernehmung im Dezember 2003 angebeben, dass er etwa ab Frühjahr 2003 wiederholt von dem Zeugen XXX angerufen worden sei und dieser immer wieder von Unterschriften rechts, links oder mittig gesprochen habe. Er - der Zeuge XXX - habe mit diesen Angaben "überhaupt nichts anfangen können" und er sei deshalb auch nicht näher darauf eingegangen. Dies aber war exakt der Zeitpunkt nach der Haftentlassung des Angeklagten im März 2003 und seiner nunmehr immer erneut vorgetragenen Behauptung, er habe links unterzeichnet, um rechts für eine zweite Unterschrift Platz zu lassen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es durchaus möglich ist, dass gewisse Dinge erst später wieder in die Erinnerung zurückkommen und sie deshalb nicht gleich vorgetragen werden können, zumal dies auch bei der ersten Vernehmung des Zeugen XXX nicht Gegenstand der Befragung gewesen war. Vorliegend aber ist darauf abzustellen, dass es dem Zeugen XXX gerade dann als "bemerkenswert" aufgefallen ist, nachdem der Angeklagte aus der Haft entlassen worden war und dieser sein Nichtwissen wiederholt gerade mit der links gesetzten Unterschrift begründet hat. Schließlich hat sich der Angeklagte auch mit dem Beweisantrag Nr. 760 vom 15.10.2003 zu seiner bisherigen eigenen Einlassung in Widerspruch gesetzt, wonach er nunmehr "hilfsweise" behauptet, seine Unterschrift auf den Anteilsscheinen, soweit sie die "umgeschriebenen XXX - Kunden" betreffen, sei gefälscht, denn es könne nicht anders sein. Unabhängig davon ist für die Kammer aber auch nicht nachvollziehbar, warum gerade in diesen Fällen die alleinige Unterschrift des Angeklagten sein Nichtwissen begründen soll. Soweit er als Grund hierfür weiter angegeben hat, XXX sollte dadurch der Wahrheit zuwider in dem Glauben gehalten werden, er - der Angeklagte - sei mit der Umschreibung einverstanden, so entbehrt dies zur Überzeugung der Kammer jeglicher Logik. Der Angeklagte selbst hat stets angegeben, wenn er im Büro der XXX gewesen sei, die Anteilsscheine en bloc blanco - quasi auf Vorrat - unterschrieben zu haben. XXX oder XXX hätten diese dann später unterzeichnet. XXX und XXX, ebenso wie die Zeugin XXX haben dies bestätigt. Um XXX in Sicherheit zu wiegen, hätte doch nichts näher gelegen, als dass dieser oder sein Bruder - wie auch in allen Fällen zuvor - mitunterzeichnet hätte. Im Übrigen aber war den nunmehr von der XXX ausgestellten Anteilsscheinen, welche die Zeugin XXX zur Unterschrift und zum Versand vorbereitet hatte, überhaupt nicht zu entnehmen, ob es sich um einen neuen Kunden der XXX oder einen "umgeschriebenen" Kunden der XXX gehandelt hat. Die fehlende zweite Unterschrift ist für die Kammer letztlich ohne Beweiswert, weder in die eine noch in die andere Richtung. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die den Zeugen XXX und XXX - beides Kunden der XXX - im August 1993 bzw. August 1995 jeweils übersandten Anteilsscheine ebenfalls allein von dem Angeklagten unterzeichnet sind. Nachdem sich der Zeuge XXX Ende November 2003 erneut an die Verteidigung des Angeklagten mit dem Hinweis gewandt hatte, die Zeugin XXX könne bestätigen, dass der Zeuge XXX ihr gegenüber geäußert habe, der Angeklagte habe keine Kenntnis von der Umschreibung, hat die Kammer die Zeugin XXX erneut geladen. Die Zeugin XXX, die ihrerseits Anlagen der XXX an Familienmitglieder vermittelt hatte, hat die Angaben des Zeugen XXX zuvor nicht bestätigt. Sie hat vielmehr angegeben, im Frühjahr 1995 habe der Zeuge XXX ihr zur Umschreibung geraten, da die XXX finanziell schlecht dastehe, der Angeklagte aber stehe im Falle der Umschreibung mit seinem Privatvermögen dafür gerade. Der Zeuge XXX habe ihr gegenüber weiter angegeben, die Umschreibung sei mit der XXX abgesprochen, wobei der Name des Angeklagten allerdings in diesem Zusammenhang nicht gefallen sei. Auch die Mutter der Zeugin XXX, die zeitweilig eine Putzstelle bei dem Zeugen XXX hatte, hat angegeben, mit diesem allein wegen der Sicherheiten nach der Umschreibung gesprochen zu haben. Der Zeuge XXX hat in seiner darauffolgenden erneuten Vernehmung im Dezember 2003 nach erneuter Belehrung nach § 55 StPO in Abrede gestellt, die Zeugin XXX über eine Unkenntnis des Angeklagten von der Umschreibung unterrichtet zu haben. Auch habe er sie in diesem Zusammenhang nicht auf eine finanziellen Schieflage der XXX, die eigentlich Konkurs anmelden müsste, hingewiesen. Die Kammer ist den Bekundungen des Zeugen XXX gefolgt. Der Vorschlag zur Umschreibung ist bereits im Frühjahr 1995 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt konnte aber tatsächlich noch nicht von einer "konkursreifen" Krise der XXX gesprochen werden. Schließlich ist die Kammer aber auch - woraufhin der Zeuge XXX ebenfalls hingewiesen hat - überzeugt, dass dieser nicht einer einzigen Vermittlerin, mag er sie auch etwas näher kennen, vertraulich von einer Konkursreife der XXX erzählt hat, um sie so zur Umschreibung zu überreden. Trotz einer möglichen vertraulichen Aussage, musste der Zeuge XXX in diesem Fall doch damit rechnen, dass die Zeugin, die schließlich bei und für die XXX tätig war, dies in Umlauf bringen wird mit der Folge, dass es zu erheblichen Unruhen und "vorzeitigen" Kündigungen kommen werde, die keineswegs im Interesse des Zeugen XXX gelegen haben. Diese Bekundungen runden vielmehr das Bild ab, dass der Angeklagte nämlich bereits frühzeitig darum bemüht war, alles in einer Hand zu vereinigen, um keine Konkurrenten zu haben, und der Zeuge XXX deshalb bereits im Frühjahr 1995 versucht hatte, Kunden in seinem näheren Bekanntenkreis zu Umschreibungen zu bewegen. Die Bekundungen des Zeugen XXX untermauern diese Überzeugung der Kammer. Auch dieser Zeuge wurde von dem Zeugen XXX als Zeuge dafür benannt, dass der Zeuge XXX ihm - dem Zeugen XXX - gesagt habe, der Angeklagte habe keine Kenntnis von der Umschreibung. Der Zeuge XXX, war in den Jahren 1994 bis 1996 ebenfalls als Vermittler, überwiegend von Versicherungen, für die XXX tätig und hatte unter anderem die Zeugen XXX und XXX als Anleger für eine Investition bei der XXX gewinnen können. Er hat bekundet, der Zeuge XXX habe ihn im Frühjahr 1995 angerufen und ihm den Vorschlag der Umschreibung der Anlagen der beiden vorgenannten Kunden unterbreitet mit dem alleinigen Hinweis, er - der Zeuge XXX - und die Verantwortlichen der XXX hätten dies abgesprochen. Von dem Angeklagten selbst sei in diesem Zusammenhang keine Rede gewesen. Da ihm diese Umschreibeaktion aber "nicht eingeleuchtet habe", so der Zeuge XXX weiter, habe er seine Kunden auch nicht darauf angesprochen. Die Kammer ist den Bekundungen des Zeugen XXX gefolgt. Er hat seine Aussage besonnen, zurückhaltend und ohne jegliche Belastungstendenz weder zum Nachteil des Zeugen XXX noch zum Nachteil des Angeklagten gemacht. Sein Erinnerungsvermögen begründet er mit seiner seinerzeitigen familiären Situation und den Umständen, die zu dem Gespräch mit dem Zeugen XXX geführt haben. So hatte er sich im Frühjahr 1995 von seiner Frau, einer Verwandten des Zeugen XXX, getrennt und war aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt aber sei es gewesen, dass der Zeuge XXX wiederholt versucht hatte, ihn über Dritte telefonisch zu erreichen. Er sei davon ausgegangen, der Zeuge XXX habe aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung ein Gespräch wegen der Trennung führen wollen. Tatsächlich aber sei das einzige Thema die Umschreibung gewesen, wobei der Zeuge XXX noch auf Eile gedrängt habe. Der Zeuge XXX hat schließlich weiter bekundet, der Zeuge XXX habe noch angegeben, nach der Umschreibung würden die Kunden von der XXX eine Bestätigung und die entsprechenden Anteilsscheine übersandt erhalten. Nach alledem sind die Bekundungen der Zeugen XXX und XXX nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten, von der Umschreibung erst später Kenntnis erlangt zu haben, zu bestätigen. Vielmehr spricht gerade der Zeitpunkt - Frühjahr 1995 - zur Überzeugung der Kammer für seine Kenntnis. Wie bereits erwähnt, bestand zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht diese finanzielle Krise der XXX, die die Umschreibung - gar hinter dem Rücken des Angeklagten - notwendig gemacht hätte. Schließlich aber hat auch der Zeuge XXX angegeben, die XXX übersende die entsprechenden Anteilsscheine. Darüber hinaus musste der Zeuge XXX auch seine weiteren Angaben, anlässlich eines im November 2003 geführten Telefonats habe der Zeuge XXX ihm gegenüber zugegeben, dass der Angeklagte keine Kenntnis von der Umschreibung gehabt habe, bei seiner erneuten Vernehmung am 03.12.2003 relativieren; sie sind zudem auch nicht von dem Zeugen XXX bestätigt worden. So hat der Zeuge XXX auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt, der Zeuge XXX habe ihm dies gegenüber nicht explizit gesagt, doch sei das sein Verständnis von der Aussage des Zeugen XXX. Dieser nämlich habe auf einen entsprechenden Vorhalt von ihm - dem Zeugen XXX - wonach der Angeklagte davon (gemeint ist die Umschreibung) nichts gewusst habe, geantwortet: "Na und, die anderen wussten es ja auch!" Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, wie man aus dieser Aussage die Bestätigung von der Unkenntnis des Angeklagten von der Umschreibung heraushören kann. Auch der Zeuge XXX hat letztlich eingeräumt, es eben nur so verstanden zu haben. Der Zeuge XXX hat im Übrigen glaubhaft eine entsprechende Aussage gegenüber dem Zeugen XXX in Abrede gestellt. Wie sehr der Zeuge XXX nunmehr bemüht war, den Angeklagten zu entlasten, zeigt auch seine weitere Aussage. Im Rahmen seiner ersten - viertägigen - Vernehmung hatte er, nahezu erbost über eine entsprechende Frage des Gerichts, angegeben, er könne natürlich nicht sagen, wie oft sich der Angeklagte im Büro in XXX aufgehalten habe, da er selbst ja nur einige wenige Male während des laufenden Geschäftsbetriebes der XXX in XXX gewesen sei. In seiner Vernehmung im Dezember 2003 hat er plötzlich ungefragt daraufhin gewiesen, dass die Aussage der Zeugin XXX, jeweils auf Weisung des Angeklagten XXX gehandelt zu haben, unrichtig sei, da dies nämlich bedeuten würde, dass der Angeklagte stets und immer im Büro gewesen sei, was nicht zutreffe. Ihm sei bekannt, dass der Angeklagte häufig unterwegs und damit nicht täglich im Büro gewesen sei. Diese Aussage ist zur Überzeugung der Kammer falsch. Unabhängig davon, dass dies eine nahezu wortgleiche Argumentation ist, wie sie auch der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugin XXX angeführt hat, vermochte der Zeuge angesichts seiner früheren Angaben nicht darzulegen, worauf sein nunmehriges Wissen beruht. Der Frage, woher er Kenntnis von dem Inhalt der Aussage der Zeugin XXX habe, ist er schließlich mit der lässigen Antwort begegnet, er kenne die Aussage eben. Angesichts der Gesamtwürdigung dieser Bekundungen hat die Kammer von weiteren, vertiefenden Fragen abgesehen. Die Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft, warum er entgegen seinen früheren Angaben, nunmehr derart bemüht sei, den Angeklagten zu entlasten, hat er zuletzt damit beantwortet, es ginge ihm um Gerechtigkeit, das sei wichtig. Die neuerliche Aussage des Zeugen XXX trägt zur Überzeugung der Kammer den Stempel der wahrheitswidrigen Absprache auf der Stirn. Die Kammer vermochte zwar nicht die sichere Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte persönlich Kontakt zu dem Zeugen aufgenommen hat, wohl aber, dass diese Aussage zumindest auf der Kommunikation über einen Dritten auf Veranlassung des Angeklagten beruht. Auffällig ist in diesem Zusammenhang die übereinstimmende, nahezu wortgleiche Argumentation bezüglich der Position der Unterschrift und die Würdigung der Aussage der Zeugin XXX sowie deren Schlussfolgerung und schließlich der Zeitpunkt der Aussage des Zeugen XXX. Auch der Angeklagte hat wiederholt die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin XXX behauptet und dies damit begründet, dass sie eine enge Vertraute von XXX und frühere Sekretärin des Zeugen XXX sei. Schließlich ist aus der Aussage der Zeugin XXX, auf Anweisung des Angeklagten gehandelt zu haben, überhaupt nicht der Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte XXX tagtäglich über mehrere Stunden in den Büroräumen war und jeweils im Einzelfall der Zeugin XXX Weisungen erteilt hat. Der allgemeine Büroablauf lässt Pauschalanweisungen zu, wie dies auch die Zeugin XXX glaubhaft bekundet hat. So bestand eben die Weisung, nach Eingang des Geldes, die erforderlichen Unterlagen zusammen zu stellen und die entsprechenden Anteilsscheine an den jeweiligen Kunden zu übersenden; einer jeweils gesonderten Anweisung hierzu bedurfte es indes nicht. Gerade darauf aber hat der Angeklagte letztlich selbst wiederholt hingewiesen, dass er nämlich stets eine Vielzahl von Anteilsscheinen blanko unterzeichnet hatte, damit die Zeugin XXX im Bedarfsfall darüber verfügen konnte. Dies zeigt aber eben die zuvor erwähnte pauschale Weisung. Zu IV. Die einzelnen Fälle Die Feststellungen zu Art und Umfang des Vertriebes beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen sowohl der Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX als auch der eigentlichen Vermittler der Kapitalanlage der XXX. Da diese bereits Akquisiteure für die gesamte Produktpalette der XXX waren, sind besondere Schulungen für die Vermittlung der Kommanditanteile der XXX nicht durchgeführt worden, sondern ihnen ist "lediglich" dieses neue Produkt präsentiert und als sicher und seriös dargestellt worden, so die Zeugen XXX, XXX und XXX. Im übrigen ist ihnen der Prospekt der XXX zur Verfügung gestellt worden. Danach hat der Angeklagte auch an einigen Veranstaltungen ebenso wie jeweils auf der XXX Gewerbemesse teilgenommen und seine Geschäftsfelder, insbesondere die Gewinnerzielung durch Immobilienerwerb und -verkauf sowie Firmensanierungen dargelegt. So habe er angegeben, Immobilien aus Zwangsversteigerungen zu erwerben, die er noch am gleichen Tag mit einem Gewinn von 30 % wieder verkaufe, so die Bekundungen der Zeugen XXX und XXX. Auch sei es die Devise des Angeklagten gewesen, "Grundbuch ist besser als Sparbuch". Tatsächlich aber habe sich der Angeklagte auf allgemeine Ausführungen beschränkt, er habe sich nicht in die "Karten seiner Geschäfte schauen lassen". Wie auch der Zeuge XXX hat der Zeuge XXX bekundet, sie alle seien von dem jeweiligen Vortrag des Angeklagten fasziniert gewesen, "man habe eine Stecknadel fallen hören" und "keiner habe, wie sonst üblich, um eine Zigarettenpause gebeten". Sie hätten den Angaben des Angeklagten, die für sie nachvollziehbar erschienen, Glauben geschenkt und daher den Kauf der Kommanditanteile der XXX empfohlen, insbesondere im Bekannten- und Verwandtenkreis. Dem Angeklagten war aus der Tätigkeit des Zeugen XXX, bzw. dessen Strukturvertriebsmitarbeiter bekannt, dass diese gerade in den neuen Bundesländern erfolgreich akquiriert haben. Dies war ja letztlich auch ausschlaggebend für ihn, die XXX zu gründen, da er davon ausging, sich so rasch in den Besitz von erheblichen Geldbeträgen setzen zu können. Der Kapitalanlagemarkt war dort bis zur Wende nicht bekannt, und er - der Angeklagte - wollte sich dies zu eigen machen. Er wusste, dass sich die Bürger dort, insbesondere im Verwandten und Bekanntenkreis untereinander großes Vertrauen schenken und daher von intensiven Rückfragen Abstand nehmen. So hat auch der Zeuge XXX überzeugend dargelegt, dass bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, anders als bei der Akquisition von Versicherungen, zunächst besonderes Vertrauen aufgebaut werden müsse, was aber gerade bei Personen des persönlichen Umfeldes bereits vorhanden gewesen sei. So haben auch nahezu alle geschädigten Zeugen - mit Ausnahme des Zeugen XXX - (in der Anklageschrift - Zeuge Nr. XXX - durch Vertauschen des Vor- und Zunamens als Zeuge XXX bezeichnet) übereinstimmend und glaubhaft darauf verwiesen, dass die Empfehlung durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld - Familienmitglieder, Arbeitskollegen, Nachbarn und/oder Freunde - denen sie Vertrauen entgegengebracht haben, gekommen sei. Trotz wiederholter warnender Berichte in den Medien über die "Abzocke der Ossis", so die Zeugen XXX, XXX, und XXX, hätten sie deshalb zu Zweifeln keinen Anlass gehabt. Beispielhaft sollen hier insoweit nur einige typische Äußerungen, die sich mehr oder weniger deutlich in jeder Aussage der geschädigten Zeugen gefunden haben, wiedergegeben werden. Die Zeugin XXX und der Zeuge XXX haben bekundet: "Wir hatten damals ja nicht so den Durchblick", bzw. "im damaligen System waren derartige Geschäfte nicht bekannt"; so auch die Zeugin XXX. Der Zeuge XXX und die Zeugin XXX haben dargelegt, dass die Situation seinerzeit so gewesen sei, dass sie geglaubt haben, "alles, was aus dem Westen komme, sei gut", bzw. "wir waren zu gutgläubig". Ebenso die Zeugin XXX, "wir waren damals alle zu gutgläubig". Zeuge XXX: "Als blauäugiger Ossi bin ich eben "reingefallen" und schließlich der Zeuge XXX: "Es war irgendwie eine Sache unter Kumpels". Auch die geschädigten Zeugen aus XXX haben übereinstimmend ausgesagt, dass die sogenannte "XXX Gruppe" - die Zeugen XXX, XXX und XXX - schließlich das vollste Vertrauen der dortigen Bevölkerung genoss; "sie hatten einen guten Leumund" so der Zeuge XXX. Auch der Zeuge XXX hat dies verdeutlicht, indem er angegeben hat, der Zeuge XXX habe im Finanzamt eine "ziemlich leitende Position" inne gehabt und sei somit für sie eine Vertrauensperson gewesen, denn das Finanzamt sei für sie seit jeher eine Vertrauenssache gewesen. Auch die Zeugen XXX und XXX haben darauf verwiesen, dass die Zeugen XXX und XXX für sie schon aufgrund ihrer Position (auch vor der Wiedervereinigung) in XXX - Beigeordneter bzw. Fachmann im Steuerrecht - Vertrauenspersonen gewesen seien. Lediglich der Zeuge XXX hat angegeben, es sei ein Haustürgeschäft mit einer ihm unbekannten Person gewesen, das er wegen des besonders günstigen Zinssatzes abgeschlossen habe, allerdings sei er nicht von einem Totalverlust ausgegangen. Die Kammer ist diesen Angaben gefolgt. Sie stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Anhaltspunkte für eine Absprache dieser Vielzahl der Zeugen untereinander, mögen sie auch häufig aus der gleichen Stadt kommen, haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zu den jeweiligen Ein- und Auszahlungen, ebenso wie die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Folgen beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen der vernommenen geschädigten Zeugen, denen die Kammer gefolgt ist. Die Einzahlungsbelege der Kunden, die Eingangsbestätigungsschreiben sowie die Anteilsscheine der XXX aus den jeweiligen Kundenakten haben die Richtigkeit dieser Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes und der Höhe des jeweils eingezahlten Kapitals bestätigt. Wenn auch einzelne Zeugen erkennbar noch heute sehr verbittert sind, und zwar sowohl über den Missbrauch ihres Vertrauens als auch über den finanziellen Verlust und seine Folgen, so ist jedoch bei keinem eine Übertreibungstendenz zu Tage getreten. Sie haben ihre Aussage zurückhaltend gemacht und teilweise auch nicht verhehlt, dass sie ihr damaliges Verhalten heute nicht mehr nachvollziehen können, und es ihnen peinlich ist. Im Übrigen hat nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Richtigkeit ihrer Aussagen gesprochen. Gerade im Zusammenhang mit der Bedeutung des Verlustes haben die Zeugen auch im Hinblick auf ihre Einkommen vor der Wiedervereinigung immer wieder deutlich gemacht, dass sie, wenn sie letztlich auch nicht in wirtschaftliche Not geraten sind, doch heute noch erheblich unter dem Verlust leiden und sich stark in ihrer Lebensführung einschränken müssen. Schließlich haben auch nahezu alle geschädigten Zeugen - allerdings mehr pauschal - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung, insbesondere auch auf ihre jeweiligen Einkommensverhältnisse und ihr Verständnis für Geld hingewiesen. Besonders deutlich hat es der Zeuge XXX, Friseurmeister, zum Ausdruck gebracht: Ein Haarschnitt habe 1,00 DDR Mark gekostet, und es lasse sich so leicht nachrechnen, wie lange er für die angesparte Anlagesumme gearbeitet habe. Andere Zeugen haben sich schließlich inzwischen wirtschaftlich wieder erholt und sich, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Zeitablauf, mit den Geschehnissen abgefunden und dies "auf das Konto Erfahrung gebucht", so die Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen steht auch fest, dass diese an den Rand der wirtschaftlichen Not geraten sind. Sie waren stets um eine emotionsfreie Aussage bemüht. Die - notwendige - Frage nach der Bedeutung und den Folgen des Verlustes führte jedoch dazu, dass sie ihre Verbitterung über den Verlust nicht mehr verbergen konnten. Der Zeuge XXX wie auch der Zeuge XXX befinden sich bis heute in psychologischer bzw. neurologischer Behandlung und vermochten bei ihrer Aussage jeweils nur schwer Tränen zu unterdrücken. Die Aussage des Zeugen XXX, seit der Wende Invalidenrentner, war gekennzeichnet durch eine tiefe Betroffenheit und er war erkennbar bemüht, Ruhe zu bewahren. Auch die Zeugin XXX, eine Witwe (damals 60 Jahre alt), hat der Kammer eindrucksvoll geschildert, wie sie danach gezwungen war, bis zu drei Arbeitsstellen gleichzeitig anzunehmen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre vier Kinder bestreiten zu können. Sie hat auch über ihre Rechtsanwälte Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet, die die Forderung zur Konkurstabelle des Angeklagten angemeldet haben. Die Anmeldung ist nach Abschluss eines Vergleiches mit dem Angeklagten über 30.000,00 DM wieder zurückgenommen worden. Die Kammer ist diesen Bekundungen gefolgt. Anhaltspunkte für eine unwahre Aussage haben sich nicht gefunden. Die Einlassung des Angeklagten insoweit, die Zeugin sei auch heute noch vermögend, und es habe sich um einen "Luxusschaden" gehandelt, entbehrt jeder Grundlage und ist damit zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Zeugin XXX ist bei außergewöhnlichen Belastungen auf die finanzielle Hilfe durch ihre Mutter angewiesen. Auch der Zeuge XXX, seinerzeit noch Markthändler, hat angegeben, "fast pleite gewesen zu sein". Soweit die Kammer ferner festgestellt hat, dass Zeugen ihre letzten Ersparnisse und/oder ihre Abfindung, die der Altersvorsorge dienen sollten, investiert haben, mit der Folge, dass sie, inzwischen Rentner geworden, erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung unterworfen sind, beruht dies auf den glaubhaften Bekundungen der dort genannten geschädigten Zeugen. Der Zeuge XXX hat bekundet, das Geld habe der Altersvorsorge dienen sollen. Er habe sich noch im Jahre 1999 an den Angeklagten gewandt und Rückzahlung des Geldes gefordert. Dieser habe ihn jedoch mit dem Versprechen, bald komme Geld, hinzuhalten versucht, und ihm zugleich, falls er dringend auf das Geld angewiesen sei, eine Kreditvermittlung angeboten. Dies aber habe er abgelehnt. Der Angeklagte sei darüber sehr verärgert gewesen und habe ihn mit dem Bemerken: "Dann sei ihm nicht zu helfen", verlassen. Auch der Zeuge XXX hat bekundet, sich noch um die Jahreswende 1998/1999 mit dem Angeklagten in einem Hotel in XXX getroffen zu haben, in der Hoffnung von ihm zumindest einen Teil des Geldes zurück zu erhalten. Der Angeklagte habe jedoch gesagt, man solle es nicht so eng sehen, wenn einmal 5 % daneben gingen. Damit habe er gemeint, das von ihm - dem Zeugen - investierte Kapital in Höhe von 120.000,00 DM sei lediglich 5 % seines Jahrseinkommens. Obwohl es ihm - dem Zeugen XXX - allein auf die Rückzahlung des Geldes angekommen sei, habe der Angeklagte immer wieder angegeben, sich um eine Arbeitsstelle für den Zeugen bemühen zu wollen. Darauf sei es ihm aber gar nicht angekommen. Die Kammer hat ferner aufgrund der Bekundungen der genannten Zeugen die Feststellungen getroffen, soweit bei diesen Zeugen schließlich in der Folgezeit berufliche und/oder familiäre Ereignisse hinzugetreten sind, die im Nachhinein den - zunächst möglicherweise - zu überwindenden Verlust der Ersparnisse oder des wirklichen Notgroschens nicht mehr aufzufangen vermochten. Auch die genannten Zeugen, die Gelder aus Erbschaften investiert haben, haben ihren Bekundungen zufolge dieses Kapital für "Notfälle" zur Seite gelegt, was ihnen heute fehlt. Soweit der Angeklagte hierzu angibt, es seien keine wirklichen Schäden eingetreten, da sie das Geld nicht durch "eigener Hände Arbeit erwirtschaftet" haben, ist dies unbeachtlich. Schließlich hat der Zeuge XXX bekundet, er hätte das Geld besser den Opfern der Elbeflut gespendet, wenn er gewusst hätte, dass es verloren geht. Damit aber war er keineswegs, wie der Angeklagte vorgetragen hat, mit dem Verlust des Geldes zugunsten der XXX einverstanden. Die weitere Einlassung des Angeklagten, der Zeuge XXX habe schließlich "auch sein Geld" wiederbekommen, ist widerlegt. Der Zeuge XXX hat den Sachverhalt glaubhaft so dargestellt, wie er oben Seite Xfestgestellt ist. Danach aber hat der Angeklagte dem Zeugen XXX nicht das bei der XXX investierte Geld zurückgezahlt, sondern einen Betrag - diesen allerdings auch nicht vollständig - der ihm für ein Devisengeschäft - Umtausch in kanadische Dollar - überlassen worden war. Der Zeuge XXX ist glaubwürdig. Die Richtigkeit seiner Angaben wird zudem bestätigt durch die entsprechende Kundenakte der XXX, wonach an ihn auf das eingezahlte Kapital keine Rückzahlungen erfolgt sind. Aufgrund der jeweiligen Korrespondenz steht ferner fest, dass sich der Angeklagten nur unter Druck zur Schadenswiedergutmachung bereit erklärt hat, wobei er auch hier zunächst auf den Abschluss eines Vergleiches und die Rücknahme der angedrohten oder bereits erstatteten Strafanzeige bestanden hat. Der Angeklagte selbst hat immer wieder darauf verwiesen, dass es stets sein Bestreben gewesen sei, auf den Abschluss eines Vergleiches - in der Regel 10 bis 15 % des Forderungsbetrages - zu drängen. Schreiben von Zeugen - insbesondere ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes - ließ er nahezu sämtlichst unbeantwortet. Gegen Mahnbescheide legte er ebenfalls immer mit dem Hinweis, nicht mehr Geschäftsführer der XXX zu sein, Widerspruch ein. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe sich nur dann zu Teilrückzahlungen bereit erklären wollen, wenn der Geschädigte für ihn erkennbar auf das Geld angewiesen gewesen sei, sieht die Kammer darin auch wieder nur sein Bemühen, sich als Wohltäter zu präsentieren, der vorgibt, wirklich Armen helfen zu wollen. So hat er selbst überdies angegeben, "er sei stets bereit gewesen, sich die Sorgen und Nöte der Leute anzuhören, wenn sie ihn nicht mit einer Strafanzeige blockieren". Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es ihm allein darum ging, dass die Strafanzeige zurückgenommen wird, damit so nicht Polizei und Strafverfolgungsbehörden auf ihn aufmerksam werden. Die Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten, die Zeugen XXX, Eheleute XXX und XXX zur Rücknahme ihrer Strafanzeige zu bewegen, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der genannten Zeugen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Eheleuten XXX helfen und mit diesen ein gutes Gespräch führen wollen, ist widerlegt. Wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat, sei es dem Angeklagten allein um die Rücknahme der Strafanzeige gegangen. Sie selbst seien an einem "guten Gespräch", worüber auch immer, überhaupt nicht interessiert gewesen, vielmehr haben sie einzig und allein ihr Geld zurück haben wollen. XXX und XXX Die Einlassung des Angeklagten im Zusammenhang mit den Fällen betreffend die Zeugen XXX und XXX ist ebenfalls widerlegt. Zunächst widerlegt ist die Behauptung, bei der XXX sei eine Absicherung durch dingliche Sicherheiten nicht üblich gewesen. Mag dies auch nicht üblich gewesen sein, so wurde sie jedoch - zumindest - zugesichert. Dies ergibt sich schon aus einem von dem Angeklagten selbst bereits am 26.04.1993 an die Wohnungsbaugenossenschaft in XXX adressierten Schreiben. Hier hatte der Angeklagte die XXX GmbH & Co KG präsentiert und unter anderem Folgendes mitgeteilt: "Unsere Gesellschaft betätigt sich überwiegend auf dem Gebiet des Erwerbs, der Entwicklung und der Veräußerung ertragsstarker Immobilien. Anlagegelder werden dementsprechend banküblich abgesichert (z.B. durch Grundeigentum, Grundschulden, Hypotheken). Anlagegelder werden mit 16,5 % p.a. verzinst; es handelt sich um eine garantierte Rendite, die weder höher noch niedriger ausfallen kann." Im Übrigen hat der Zeuge XXX den Sachverhalt so geschildert, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Er habe - so seine Bekundungen - von Anfang an gegenüber dem Zeugen XXX deutlich gemacht, dass eine Absicherung des investierten Kapitals durch eine dingliche Sicherheit für ihn von ausschlaggebender Bedeutung sei. Er habe den ursprünglich vorgesehenen Betrag nur deshalb aufgestockt, da ihm für diesen Fall eine entsprechende Zusage von dem Angeklagten gemacht worden sei. Diese Zusage sei allein Grundlage seiner Entscheidung gewesen. Der Zeuge ist glaubwürdig. Wenn er auch sein Geld verloren hat und sicher dem Angeklagten nicht wohl gesonnen ist, so haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er diesen der Wahrheit zuwider belastet. Tatsächlich findet sich auch auf dem Zeichnungsschein der XXX eine handschriftliche Notiz des Zeugen XXX, wonach der Zeuge XXX eine grundbuchrechtliche Absicherung fordere. Auch der Zeuge XXX hat bestätigt, dass der Zeuge XXX von Anfang an auf einer grundbuchrechtlichen Absicherung bestanden habe. Deshalb habe er – der Zeuge XXX – auch den entsprechenden Vermerk gefertigt und diesen Wunsch an die XXX in XXX weitergeleitet. Bei dem zwischen dem Zeugen XXX und dem Angeklagten XXX anschließend geführten Gespräch sei er allerdings nicht dabei gewesen. Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass der Zeuge XXX zwar ein Telefonat mit dem Angeklagten angibt, sich aber nicht mehr an den Inhalt zu erinnern vermag, nicht hergeleitet werden, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt. Aus der Tatsache des Telefonats allein - mag der Angeklagte dieses auch in Abrede stellen - sind keine Schlussfolgerungen zu ziehen, solange nicht der Inhalt selbst zur Diskussion steht. Dies aber ist nicht der Fall. Schließlich hat der Angeklagte auch gegenüber dem Zeugen XXX auf dessen Forderung nach Absicherung des Anlageabtrages, wie dieser glaubhaft bekundet hat, eine entsprechende Zusage gemacht. Auch der Zeuge XXX legte Wert auf eine ausreichende Sicherheit, nicht zuletzt deshalb, weil er das Anlagekapital durch Kreditaufnahme beschaffen wollte. Die Zusage des Angeklagten war schließlich auch für ihn ausschlaggebend für eine Kreditaufnahme und den Abschluss des entsprechenden Kapitalanlagevertrages. Es steht weiter fest, dass beide Zeugen, entsprechend dem Plan des Angeklagten, keine bzw. keine werthaltige Grundschuld als Sicherheit erhalten haben. Nach den Bekundungen des Zeugen XXX sowie der verlesenen Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten des Zeugen XXX und denen des Angeklagten erhielt der Zeuge XXX erst am 06.03.1996 den Grundschuldbrief Nr. XXX über eine zugunsten von XXX eingetragenen Grundschuld übersandt. Allerdings, so die weiteren Feststellungen zu dem Grundstück der Eheleute XXX, die aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXX getroffen worden sind, hatten diese bereits am 28.10.1995 den Vertrag mit der XXX gekündigt und auch die Geschäftsbeziehungen zu XXX aufgegeben. Sie hatten zudem die Rückgabe der Grundschuldbriefe und die Erteilung der Löschungsbewilligung gefordert, so die weiteren glaubhaften Bekundungen der Zeugen XXX, auch auf Vorhalt des entsprechenden Schriftverkehrs. Auch die dem Zeugen XXX später abgetretene Grundschuld zugunsten der XXX war nicht mehr als Sicherheit geeignet, da die Abtretungserklärung durch den Zeugen XXX aufgrund der Tatsache, dass er nicht als Geschäftsführer der XXX eingetragen war, nicht wirksam war und die Grundschuld zugunsten des Zeugen XXX nicht in das Grundbuch eingetragen worden war. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge XXX überhaupt keine Grundschuld bzw. Grundschuldbrief erhalten, sondern lediglich eine von dem Angeklagten geschriebene Bestätigung über die Reservierung einer Grundschuld erhalten. Schließlich war er auch gezwungen gegen die XXX zu klagen, der daraufhin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ging - so seine glaubhaften Bekunden - schließlich ins Leere. Die Kammer ist auch überzeugt, dass dem Angeklagten das vollständige Sachverständigengutachten bekannt war. Er war es, der auf Veranlassung des Büros der XXX in XXX das Gutachten nach dort übersandt hat, damit der Zeuge XXX entsprechend seiner Bitte Einblick nehmen konnte, so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXX. Zur Überzeugung der Kammer hatte auch nur der Angeklagte selbst ein Interesse an der Verschleierung des wirklichen Wertes des Grundstücks. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer als der Angeklagte dem Zeugen das vollständige Gutachten vorenthalten hat, haben sich nicht ergeben. Zu VI. Sanierungen für XXX Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht weiter fest, dass der Angeklagte auch im Rahmen seiner vorgegebenen Geschäftsfelder keine Tätigkeiten für die XXX entfaltet und Renditen erzielt hat. Die von ihm insoweit vorgetragenen "Wirtschaftsunfälle" sind - so die Überzeugung der Kammer - zum einen von dem Angeklagten weder ordnungsgemäß im Rahmen der XXX bearbeitet und dokumentiert worden, noch ist das Scheitern seiner Sanierungsbemühungen auf ein Verhalten des jeweiligen Mandanten des Angeklagten oder anderer Personen zurückzuführen. Unabhängig davon, dass der Angeklagte gar nicht in der Lage war, darzustellen, wie in den genannten "Sanierungsfällen" überhaupt Renditen und in welcher Höhe zu erwirtschaften gewesen wären, so hat er nicht dargetan, in welcher Höhe er hier Gelder der XXX im Interesse der Kunden investiert hat. Dies zeigt aber auch deutlich, dass letztlich die von ihm für ausreichend erachtete "kleine Buchhaltung im Kopf" den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Mittelverwendungskontrolle nicht genügte. 1. XXX Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen der Zeugen XXX sowie XXX und XXX, Vorstandsvorsitzender bzw. Kreditsachbearbeiter der Sparkasse XXX. Die Richtigkeit ihrer Angaben ist auch anhand der in diesem Zusammenhang erörterten Urkunden zur Kreditgewährung und Kreditkündigung überprüft und bestätigt worden. Danach aber steht fest, dass die Geschäftsbeziehung des Angeklagten zu dem Zeugen XXX bereits im Jahre 1990 aufgenommen worden war. Der dem Angeklagten selbst von der Sparkasse XXX (XXX) zunächst eingeräumte Kredit datiert aus November 1992, beides Zeitpunkte also, zu denen die XXX noch nicht existent war. Schließlich - so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXX - hat sich der Angeklagte schwerpunktmäßig im Jahre 1992 um die finanziellen Belange des Zeugen XXX gekümmert, wenn auch nicht zu dessen Zufriedenheit. Der Zeuge XXX hat bekundet, auch die Kreditunterlagen belegen Entsprechendes, dass der Kredit dem Angeklagten persönlich im November 1992 gewährt worden sei. Die von der XXX vorgenommene Bonitätsprüfung habe allein den Angeklagten persönlich und nicht die XXX betroffen. Von XXX sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Schließlich wurde auch der Kredit gegenüber dem Angeklagten selbst und nicht gegenüber der XXX gekündigt. Zuletzt ist auch der Kaufpreis, den die Eheleute XXX zum Rückerwerb ihres Hauses, das der Angeklagte selbst zu einem früheren Zeitpunkt ersteigert hatte, finanziert durch einen Kredit der XXX, gezahlt haben, in die Konkursmasse des Angeklagten geflossen, so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXX. Der Angeklagte wäre im übrigen verpflichtet gewesen, das vereinbarte Honorar für die XXX einzufordern, dies aber hat er nicht getan. Danach aber steht fest, dass es sich hierbei keineswegs um eine, durch das Verhalten des Zeugen XXX fehlgeschlagene Tätigkeit des Angeklagten zu Gunsten einer Renditeerwirtschaftung für die XXX gehandelt hat. Dass der Zeuge XXX letztlich das Honorar nicht gezahlt hat, weil er mit der Tätigkeit des Angeklagten nicht zufrieden gewesen war, und dass er auch mit dem Konkursverwalter einen Vergleich über den Kaufpreis geschlossen hat, ist dabei ohne Belang. 2. Dr. XXX Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen des Zeugen Dr. XXX, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln für die Kammer kein Anlass besteht. Der Zeuge hat zwar deutlich gemacht, dass er sich seinerzeit von dem Angeklagten enttäuscht und im Stich gelassen gefühlt habe, Groll und Zorn seien jedoch inzwischen verflogen. Dass der Angeklagte ihm auch des öfteren mit kleineren Beträgen finanziell schnell geholfen hat, hat er ebenfalls nicht verschwiegen. Zwar hat der Angeklagte hier nach Gründung der XXX - im Oktober 1993 - mit dem Zeugen Dr. XXX einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, die Kammer ist jedoch aufgrund der festgestellten Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass eine Renditeerwirtschaftung durch den Angeklagten für die XXX nicht beabsichtigt war. Aufgrund der Bekundungen der Zeugen XXX und XXX steht zunächst fest, dass die Kontounterlagen und Belege der XXX, soweit vorhanden, weder Geldentnahmen für ein Projekt "Dr. XXX" noch Zugänge - etwa Ratenzahlung des Honorars - ausweisen. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. XXX hat dieser vielmehr die vereinbarten Raten auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen, eine Rate in Höhe von 6.000,00 DM auf Anweisung des Angeklagten sogar auf ein Konto der Ehefrau des Angeklagten. Weiter hat der Zeuge Dr. XXX auch seine Honoraransprüche gegen die Krankenkassen als auch gegen die Privatpatienten an den Angeklagten selbst und nicht an die XXX abgetreten. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen war auch zu keinem Zeitpunkt die Rede von diesem Unternehmen. Er wusste lediglich, dass der Angeklagte unter der Telefonnummer der XXX zu erreichen war. Schließlich hat der Angeklagte selbst eine Bürgschaft abgegeben und sich später mit dem Rechtsanwalt des Praxisvorgängers des Zeugen verglichen, nachdem dieser einen Konkursantrag in sein - des Angeklagten - Vermögen gestellt hatte. Selbst wenn zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er hier für die XXX tätig geworden ist, so steht jedoch fest, dass er weder eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen noch in irgendeiner Weise dokumentiert hat, ob und wieviel Geld er hierfür der XXX entnommen hat und welche Einnahmen letztendlich aus diesem Geschäft erzielt worden sind. Das von dem Zeugen ratenweise gezahlte Honorar ist auch nicht, so die Bekundungen der Zeugen XXX und XXX, dem Geschäftskonto der XXX überwiesen worden. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung konnte der Angeklagte auch - folgt man seinen eigenen Angaben - überhaupt nicht selbst vornehmen, da er "nichts von der Bewertung von Arztpraxen versteht." Er hätte sich hier der Hilfe eine Experten bedienen müssen, was er aber nicht gemacht hat. Der "kurze Blick" in die Bilanz des Vorgängers des Zeugen Dr. XXX allein kann nicht Grundlage einer wie auch immer gearteten Wirtschaftlichkeitsberechnung sein. Dies aber macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte jedwedes Geschäft an sich zog, ohne sich ernsthaft mit einem überhaupt möglichen Erfolg oder Misserfolg auseinander zu setzen. Schließlich wäre er auch als Geschäftsführer der XXX verpflichtet gewesen, Forderungen, so sie denn bestanden hätten, gegenüber dem Zeugen Dr. XXX geltend zu machen. Das Geschäft ist schließlich auch nicht am Verhalten des Zeugen Dr. XXX gescheitert. Nach den getroffenen Feststellungen ist er nicht "abgetaucht" und hat auch die "Dinge nicht schleifen" lassen. Er hat vielmehr den mit dem Angeklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt, da der Angeklagte entgegen seiner Zusage keine Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern des Zeugen geführt hat, mit der Folge, dass es sogar zu Taschenpfändungen gekommen ist. Der Zeuge selbst hat sich schließlich bemüht, mit einzelnen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen über kleinste Beträge abzuschließen. Auch hat der Zeuge selbst mit Banken verhandelt. Nach den Bekundungen des Zeugen ist die Aufrechterhaltung der Praxis schließlich daran gescheitert, dass er, anders als sein Vorgänger, neben alternativen Heilmethoden auch Schulmedizin praktiziert hat, so dass eine Nachfinanzierung erforderlich geworden war und der Angeklagte letztendlich seine Zusage, sich darum zu bemühen, ebenfalls nicht eingehalten hat. 3. XXX Die Feststellungen hierzu beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin XXX, die den Sachverhalt so geschildert hat, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Die Zeugin wusste zwar nicht anzugeben, wer ihrem verstorbenen Ehemann die Möglichkeit einer weiteren Krediterlangung eröffnet hatte, insbesondere konnte sie hierfür auch nicht den Angeklagten benennen. Jedenfalls aber, und hier hatte die Zeugin glaubhaft keine Unsicherheit, war dies bereits im Jahre 1992, als sie und ihr im März 1993 verstorbener Ehemann sich mit der gemeinsam geführten Drogerie in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatten. Aufgrund der Beweisaufnahme konnten auch keine Feststellungen dahin getroffen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Geschäft - etwa durch Abtretung von Honoraransprüchen – der XXX zugeführt worden war. Die Zeugin XXX hat auch weiter bekundet, nach dem Tode ihres Ehemannes den Nachlass ausgeschlagen und sich wegen der Regulierung ihrer finanziellen Angelegenheiten im Übrigen einer Schuldnerbratung anvertraut zu haben. Damit aber war der Angeklagte auch nicht mit der Schuldenregulierung der Zeugin XXX beauftragt. Dass die Zeugin schließlich dem Angeklagten ihren PKW übereignet hat, vermochte sie allein damit zu begründen, dass sie sich durch die wiederholten Telefonate und damit verbundenen Forderungen des Angeklagten "unter Druck gesetzt" gefühlt habe. Auch insofern konnten keine Feststellungen getroffen werden, dass der Pkw zugunsten einer Renditeerwirtschaftung der XXX zugeordnet worden ist. Soweit der Angeklagte in Abrede stellt, die Zeugin bedroht oder unter Druck gesetzt zu haben, ist festzustellen, dass dies die Zeugin auch nicht bekundet hat, sondern sie es allein so empfunden hat. Tatsächlich hat der Angeklagte sie auch danach nicht wieder angerufen. Damit steht aber fest, dass es sich auch hier nicht um eine Schuldenregulierung des Angeklagten im Rahmen der Renditeerwirtschaftung für die XXX gehandelt hat. 4. Bauvorhaben XXX Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen der Zeugen XXX und XXX, sowie dem Inhalt der Urkunden betreffend die von der Sparkasse XXX (XXX) bewilligten Kredite und deren Verlauf. Danach aber wurde das Bauvorhaben bereits 1992 begonnen. Die notariellen Kaufverträge datieren von November 1992, also vor Gründung der XXX. Der Angeklagte hat die Kredite im eigenen Namen bei der XXX aufgenommen und dementsprechend auch die Kaufpreisforderungen abgetreten. Dass er selbst die Kredite aufgenommen hat, da die Sparkasse dem noch jungen Unternehmen XXX angesichts der fehlenden Bilanz keinen Kredit gewähren wollte, wie er angibt, ist schon deshalb widerlegt, da das Bauvorhaben zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, als die XXX noch nicht existent war. Den Angaben der Zeugen zufolge ist ihnen gegenüber auch zu keinem Zeitpunkt die XXX erwähnt worden war. So hat der Zeuge XXX zunächst bekundet, er habe das Bauvorhaben zusammen mit dem Angeklagten um die Jahreswende 1992/1993 durchgeführt, er selbst sei eine Art Bauleiter gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass der Zeuge XXX - was allgemein bekannt gewesen sei - im Übermaß Alkohol zu sich genommen habe, dies aber überwiegend erst nach Arbeitsschluss. Im übrigen aber habe der Zeuge XXX seine Aufgaben beanstandungsfrei erledigt. Entsprechendes hat auch der Zeuge XXX bestätigt. Der Zeuge XXX hat weiter einen übermäßigen Materialschwund in Abrede gestellt; so erinnerte er sich lediglich an das Verschwinden mehrerer Säcke Außenputz. Der insgesamt erzielte Gewinn sei seiner Erinnerung nach gering gewesen, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer Endabrechnung gekommen. Irgendwann habe er den Angeklagten aus den Augen verloren. Der Zeuge XXX, der heute unter Betreuung steht, vermochte sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern. An der Richtigkeit der Angaben des Zeugen XXX zu zweifeln, bestand für die Kammer kein Anlass. Angesichts des Zeitablaufs war die Erinnerung nicht mehr gut, doch ist die Kammer davon überzeugt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Danach aber ist dieses Bauvorhaben bereits zu einem Zeitpunkt begonnen worden, als die XXX noch nicht gegründet war. Nach den Bekundungen der Zeugen XXX und XXX fanden sich in den Kontounterlagen der XXX auch keine Hinweise darauf, dass zu einem späteren Zeitpunkt Gelder aus diesem Bauvorhaben an die XXX geflossen sind. Schließlich hat der Angeklagte seine Einlassung erkennbar den Bekundungen der zuvor gehörten Zeugen angepasst. War es zunächst der erhebliche Materialschwund, der das Bauvorhaben zu einem Verlustgeschäft geführt haben soll, so waren es schließlich die außergewöhnlichen Baumängel. Hierzu aber hat der Zeuge XXX glaubhaft bekundet, dass lediglich in einem Fall die Konstruktion der Balkonbrüstung strittig gewesen sei. Dass tatsächlich keine erheblichen Baumängel vorgelegen haben, ergibt sich zudem aus einem Schreiben des Angeklagten selbst aus Juli 1994 an die XXX, in dem er mitteilt, "dass es in einem Bauvorhaben keine nennenswerte Mängel gebe und die Mängel in dem anderen Haus mit etwa 4.700,00 DM abgegolten seien". Insgesamt aber ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Überzeugung der Kammer das Bauvorhaben XXX auch nicht der XXX zuzuschreiben. So hatte der Angeklagte selbst zur Baufinanzierung bei der XXX entsprechende Kredite aufgenommen, die er sodann nicht vollständig bedient hat. Daraus folgt konsequenterweise, dass es eben der Angeklagte selbst war, der mit der XXX einen Vergleich geschlossen und darauf gedrängt hatte, dass die Sparkasse die bereits erfolgte Anmeldung zu "seiner" Konkurstabelle zurücknehme. Daraus wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass es ein Privatgeschäft des Angeklagten war. Wäre es ein Geschäft der XXX gewesen, hätte keine Veranlassung bestanden, die Forderung zur Konkurstabelle anzumelden, bzw. durch Abschluss eines Vergleiches darauf hinzuwirken, dass diese Anmeldung zurückgenommen wird. Ein Hinweis, es handele sich um eine Forderung gegen die XXX wäre zu erwarten gewesen. 5. XXX Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen des Zeugen XXX und den hierzu verlesenen Urkunden. Auch hier sind die Geschäftsbeziehungen bereits Ende 1992 aufgenommen worden. Zu einem nicht mehr sicher feststellbaren Zeitpunkt hat der Angeklagte dem Zeugen XXX gegenüber, so dessen Bekundungen, auch die XXX erwähnt, aber nicht als "neuen" Geschäftspartner. Aus einer unter dem 23.09.1993 von dem Angeklagten handschriftlich gefertigten Sachverhaltsdarstellung, die der Zeuge XXX jeweils unterschrieben hatte, ergibt sich zudem, dass die von "Herrn XXX erwarteten Provisionen über 2,5 Mio DM ausgeblieben sind". Entsprechendes hat auch der Zeuge XXX bekundet und weiter angegeben, dies habe mit zu seiner finanziellen Misere beigetragen. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Angeklagte wusste, dass von dem Zeugen XXX angesichts seiner finanziellen Lage überhaupt kein Honorar zu erwarten war. Schließlich hat der Zeuge XXX bestätigt, insgesamt etwa 300.000,00 DM von dem Angeklagten erhalten zu haben, wobei 100.000,00 DM zur Anzahlung des Kaufpreises an die Eheleute XXX "der größte Batzen" gewesen sei. Weitere Zahlungen durch den Angeklagten seien nicht erfolgt. Wie bereits ausgeführt, weisen die Kontounterlagen der XXX keinerlei Hinweise auf das Sanierungsprojekt "XXX" aus. Gewinne aus dieser Tätigkeit sind nicht erzielt worden, bzw. die Zeugen XXX und XXX konnten aus diesem Projekt keine Kapitalzuflüsse auf dem Konto der XXX feststellen. Grund für das Scheitern des Projektes war jedoch, so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXX, dass der Angeklagte zwar von der Sparkasse XXX (XXX) mit der Grundschuld als Sicherheit einen wesentlichen Teil der Kreditsumme auf sein persönliches Konto ausgezahlt erhalten, aber nicht zur weiteren Finanzierung des Kaufpreises an die Eheleute XXX weitergeleitet hatte, mit der Folge, dass diese den Kaufpreis nicht mehr zahlen konnten. Die Richtigkeit dieser Angaben wird bestätigt durch die Verlesung der Korrespondenz zwischen den Angeklagten und der XXX, wonach diese darüber erbost war, dass die Grundschuld nicht - wie von dem Angeklagten angegeben - als Sicherheit für einen Betriebsmittelkredit dienen sollte. Dies hatte zur Folge, dass sie die ursprüngliche Kreditzusage bereits unter dem 28.10.1993 zurückgenommen und den Angeklagten aufgefordert hatte, die bereits zur Verfügung gestellten 1 Mio DM zurückzuführen. Der Angeklagte selbst hat schließlich am 22.09.1994 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 3,2 Mio DM zugunsten der XXX abgegeben. Damit ist aber auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, wonach die Verkäufer des Grundstücks aus nicht nachvollziehbaren Gründen vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Sie hatten vielmehr die Räumungsklage betrieben, da die Eheleute XXX aufgrund des Angeklagten den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hatten. Der XXX gegenüber ist der Angeklagte zudem auch stets als Privatmann aufgetreten. Der Kredit ist über sein Privatkonto dort geflossen. Der wiederholten Aufforderung der XXX, eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, wohin die bereits "verfügten 1 Mio" geflossen sind, ist er nicht nachgekommen. Zwar hat der Zeuge XXX eine von dem Angeklagten handschriftlich vorgefertigte Honorarvereinbarung über insgesamt 100.000,00 DM unterzeichnet, wobei jedoch der genaue Zeitpunkt nicht mehr sicher festgestellt werden konnte. Diese Urkunde enthält kein Datum, und auch der Zeuge XXX vermochte sich insoweit nicht mehr zu erinnern. Nach seinen glaubhaften Bekundungen indes, hat er kein Honorar an den Angeklagten gezahlt, noch hat dieser - persönlich oder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der XXX - das vereinbarte Honorar geltend gemacht. Damit aber ist in vollem Umfang die Einlassung des Angeklagten, es habe sich um Sanierungsprojekte im Rahmen der Renditeerwirtschaftung für die XXX gehandelt, bei denen es jeweils aufgrund des Verhaltens des von ihm zu Betreuenden zu einem nicht vorhersehbaren Wirtschaftsunfall gekommen sei, widerlegt. Selbst wenn zugunsten des Angeklagten davon auszugehen wäre, dass die vorgenannten Sanierungsprojekte erfolgreich verlaufen wären und der Angeklagte die jeweils vereinbarten Honorare der XXX für die Renditeausschüttung zur Verfügung gestellt hätte, ist überhaupt nicht erkennbar, wie bei einer Anlagesumme von insofern zugunsten des Angeklagten rund 10 Mio DM eine Anlagerendite von jedenfalls auch nur 12 % - auch unter Berücksichtigung der Kosten der XXX - hätte erzielt werden können. Dies war dem Angeklagten als Volljuristen und aufgrund seiner Erfahrungen in der Wirtschaft, insbesondere im Kreditwesen, zur Überzeugung der Kammer aufgrund der genannten Umstände auch bewusst. Die Kammer hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei den an die XXX herausgelegten Darlehen nicht um Sanierungsbemühungen des Angeklagten zugunsten einer Renditeerwirtschaftung für die XXX gehandelt hat. Den glaubhaften Angaben von XXX zufolge hatte die XXX Altschulden von der Vorgängerin (XXX) gehabt, die sie teilweise ratierlich durch das von der XXX erlangte Honorar beglichen habe. Angesichts der fehlenden weiteren Einnahmen, der Geschäftsbetrieb insgesamt aber aufrechterhalten worden sei, sei sie in der Folgezeit stets auf Darlehen von der XXX angewiesen gewesen, die der Angeklagte ihnen jeweils nach Rücksprache zugebilligt habe. Sicherheiten seien für diese Darlehen weder geleistet noch gefordert worden. Sie seien, bis sie Kenntnis von dem persönlichen Konkurs des Angeklagten erlangt hatten, aufgrund des Auftretens des Angeklagten stets davon ausgegangen, dieser verfüge privat über ein Millionenvermögen. Auch - so XXX - hat der Angeklagte der XXX das zuvor im Jahre 1992 der XXX zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe von 140.000,00 DM für sich entnommen und dies als Darlehen an die XXX gebucht. 6. XXX Soweit die XXX einen titulierten Anspruch gegen XXX hatte, stand die Höhe überhaupt nicht fest und - abgesehen von dem ersten Gespräch mit dem Zeugen XXX - ist bis September 1996 überhaupt nichts unternommen worden, diesen Anspruch zu verfolgen. Dieser ist erst zu diesem Zeitpunkt an den Zeugen XXX abgetreten worden, zu einem Zeitpunkt, als die XXX und XXX kurz vor dem Ruin standen. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Bekundungen der Zeugen Rechtsanwalt XXX, XXX, und XXX sowie den Angaben von XXX und XXX. So steht zunächst fest, dass weder die XXX GmbH noch die XXX GmbH mit einer Sanierungstätigkeit des Angeklagten zur Renditeerwirtschaftung für die XXX in Verbindung standen. Über das Vermögen der XXX GmbH war bereits am 04.03.1992 das Konkursverfahren eröffnet worden. Es steht weiter fest, dass bereits im Dezember 1993 die Schadensersatzforderung gegen XXX an die XXX abgetreten worden ist und der Angeklagte seinen eigenen Angabe zufolge die Arbeit auf XXX abgegeben hat, weil sie ihm zuviel geworden ist. Danach aber war die XXX seit 02.12.1993 Inhaberin der Schadenersatzforderung gegen XXX, der Angeklagte war auch zu keinem Zeitpunkt von der XXX beauftragt sich - insbesondere zugunsten der XXX - um die Durchsetzung der Ansprüche zu bemühen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen XXX steht weiter fest, dass es zwar bereits im September 1993 zu einem ersten informatorischen Gespräch über die mögliche Höhe dieser Forderung gekommen sei, das jedoch in eisiger Atmosphäre beendet worden sei, da er - der Zeuge XXX - "durch die Blume "lediglich" einen Betrag von 125.000,00 DM und nicht, wie der Angeklagte angegeben hatte, 300.000,00 DM - angeboten habe. Aufgrund der Bekundungen dieses Zeugen ist weiter davon auszugehen, dass in der Folgezeit zunächst keine weiteren ernst zu nehmenden Anstrengungen zur Durchsetzung dieser Forderung unternommen worden waren, wenn man von den beiden "Forderungsanmeldungen" (XXX und Rechtsanwalt XXX) ohne Nachweis der von dem Zeugen XXX geforderten Aktivlegitimation absieht. Erst wieder im Jahre 1996 hat sich der Zeuge XXX für den Zeugen XXX gemeldet. Die Höhe der Schadenersatzforderung stand zu diesem Zeitpunkt aber auch nicht fest. Die Zeugen XXX und XXX haben dem Gericht anschaulich den Verlauf der Diskussion um den Wert der Forderung dargelegt. Trotz bestehender Unsicherheiten (welche XXX - Märkte betroffen sind sowie die Frage einer möglicherweise eingetretenen Verjährung), auf die er - so der Zeuge XXX - auch stets hingewiesen habe, seien hypothetische Zahlen zugrunde gelegt worden und er habe so einen möglichen Schadenersatz von insgesamt ½ Mio DM errechnet und den Wert des Markenzeichens auf circa 4 Mio DM geschätzt. XXX hingegen habe sich - so die weiteren Bekundungen des Zeugen XXX - auf dieser Grundlage "euphorisch reich gerechnet". Der Zeuge XXX, Kaufmann, hat dem Gericht überzeugend dargelegt, dass er selbstverständlich gegen einen Gewinn nichts einzuwenden gehabt habe, es ihm aber in erster Linie allein um eine ausreichende Sicherheit für das von ihm zu gewährende Darlehen über 250.000,00 DM angekommen sei. Dies schien ihm trotz der heftigen Diskussion aber jedenfalls gewährleistet. Die gesamte juristische Problematik im Übrigen habe er weder verstanden, noch habe sie ihn interessiert. Die Beweisaufnahme hierzu hat schließlich auch ergeben, dass der Zeuge XXX das Darlehen an die XXX gewährt hatte, er es aber nicht zurückerhalten hat und er deshalb den Zeugen XXX erfolgreich auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht verklagt hat. Die Zeugen XXX und XXX sind glaubwürdig. Hat der Zeuge XXX auch in der Hauptverhandlung möglicherweise unrichtige Angaben hinsichtlich der Personen gemacht, die ihm das Mandat erteilt haben, so betrifft dies aber nicht das Kerngeschehen mit der Folge, dass seine gesamte Aussage als unglaubhaft zu werten wäre. Seine Aufgabe seinerzeit war es allein, insoweit die Sicherheit in Höhe von 250.000,00 DM zu prüfen. Dass er dabei unrichtige Zahlen zugrundegelegt und ihm Fehler in seinen Überlegungen unterlaufen sind hat er nicht verschwiegen und auch nicht zu beschönigen versucht. Der Zeuge Rechtsanwalt XXX hat von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Danach aber steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass, abgesehen von dem ersten informatorischen Gespräch mit dem Zeugen XXX im September 1993 die Schadensersatzansprüche erst wieder im September 1996 angesprochen worden sind und XXX bzw. der Angeklagte zuvor keine ernsthaften Bemühungen zur Geltendmachung der Forderung unternommen hat. Der Angeklagte selbst hat auch zu keinem Zeitpunkt auf die XXX zur Rückführung ihrer Darlehen an die XXX eingewirkt. Im Übrigen ist auch die Einlassung des Angeklagten, er sei über XXX enttäuscht und erbost gewesen, weil dieser ihm nicht das Geld zur Begleichung seiner Steuerschuld und damit zur Abwendung des Konkurses zur Verfügung gestellt hat, widerlegt. Sie steht zudem im Widerspruch zu seiner Einlassung im Übrigen. So hat XXX glaubhaft und überzeugend in Abrede gestellt, von dem Angeklagten jemals darauf angesprochen worden zu sein. Es ist auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, woher XXX diese Summe nehmen sollte. Weder die XXX noch die XXX noch XXX verfügten über die entsprechenden liquiden Mittel. Dies wusste auch der Angeklagte, denn mit seinem Wissen und Einverständnis sind schließlich an diese Firmen Darlehen gegeben worden, um die finanziellen Schwierigkeiten - wenn auch niemals nachhaltig - zu überbrücken. Dass XXX selbst privat auch nicht über die entsprechenden Gelder verfügte, war dem Angeklagten aus seinen vorherigen Sanierungsbemühen für die XXX ebenfalls bekannt. Im Übrigen stehen diese Angaben im Widerspruch zu seinen sonstigen Angaben über seine privaten finanziellen Verhältnisse. Während er sich dahin eingelassen hat, neben den genannten nicht erfolgreichen Sanierungsbemühungen und Schuldenregulierungsmaßnahmen für die XXX privat wirtschaftlich sehr erfolgreich gewesen zu sein - so hat er einmal von "Gewinnen in Millionenhöhe", zum anderen von "Umsätzen in Millionenhöhe" gesprochen – hat er nunmehr angegeben, "quasi" auf ein Darlehen von XXX und/oder der XXX angewiesen gewesen zu sein. Hätte er privat derartige Gewinne erzielt, so ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum er seine Steuerschuld nicht aus seinem Privatvermögen beglichen hat. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass er über derartiges Privatvermögen nicht verfügt hat und es schließlich dem Konto der XXX nicht entnehmen konnte, da, wie festgestellt, dieses Konto angesichts der Verfügungen des Angeklagten niemals ausreichende Deckung in dieser Höhe ausgewiesen hat. Wenn der Angeklagte nunmehr angegeben hat, XXX habe ihm seine Hilfe verweigert, so ist dies erneut der Versuch, die Verantwortung anderen aufzubürden. Zu VII. Übersendung der Geschäftsunterlagen Die Einlassung des Angeklagten, irgendjemand habe ohne sein Wissen und Wollen die ihm von XXX per XXX übersandten Geschäftsunterlagen in neun Umzugskartons aus seinem Haus geschafft, ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls widerlegt. So steht zum einen fest, dass XXX diese Umzugskartons an die Privatadresse des Angeklagten XXX in XXX übersandt hat. Die - verlesene - Empfangsbestätigung der Firma XXX weist als Empfänger "XXX" aus. Die Ehefrau des Angeklagten XXX hat zwar von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, die Kammer ist aber aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie sich in der mehr als zweijährigen Hauptverhandlung dargestellt hat, davon überzeugt, dass niemand in seinem privaten und/oder geschäftlichen Umfeld Geschäftsunterlagen - dazu noch in diesem Umfang - ohne sein Wissen entgegennimmt und beiseite schafft. Er hat in anderen Zusammenhängen wiederholt darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau in geschäftlichen Dingen sehr unerfahren sei und insoweit nichts ohne seine Zustimmung tue. Dass der Angeklagte zudem etwa veranlassen sollte, einer Haushälterin Empfangsvollmacht zu erteilen und sie ermächtigt, mit dem Namen der Ehefrau zu unterschreiben, ist auf der Grundlage der Persönlichkeit des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer fernliegend. Dies insbesondere dann, wenn man die Angabe des Angeklagten selbst zugrundelegt, dass das Personal im ehelichen Haushalt häufig gewechselt habe und er sich schließlich an den Namen der seinerzeitigen Wirtschafterin nicht mehr erinnere. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nicht Personal, das nur für kurze Zeit in seinem Haushalt tätig ist, sofort Empfangsvollmacht erteilt. Schließlich aber hatte auch allein der Angeklagte ein Interesse daran, diese Unterlagen beiseite zu schaffen oder beiseite schaffen zu lassen. Es handelte sich überwiegend um die Kundenakten der XXX, so die glaubhaften Angaben von XXX. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Auswertung durch die Buchhalter der Staatsanwaltschaft nach Auffinden dieser Umzugskartons. Dass die Kundenakten selbst korrekt geführt worden waren, hat auch die Zeugin XXX bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben insoweit haben sich nicht ergeben, zumal es sich hierbei auch um eine einfache Dokumentation der Geldzu- und abflüsse und der jeweiligen Fälligkeit der Zinserträge handelte. Diese Kundenakten geben aber Aufschluss über die insgesamt an XXX geflossenen Gelder, deren Verbleib der Angeklagte - so die Überzeugung der Kammer - verschleiern wollte. Denn nur durch die vollständige Auswertung der Kundenakten konnte die tatsächliche Summe der eingegangenen Gelder festgestellt werden. Dass dies nun tatsächlich durch die Beschlagnahme und Auswertung sämtlicher Bankkonten, bzw. Kontenverdichtungen bereits zuvor - von einzelnen Einzahlungen - abgesehen, geschehen ist, konnte der Angeklagte seinerzeit nicht wissen. Er hat ja auch nie ernsthaft mit einem Strafverfahren gerechnet; so hat er den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXX zufolge angegeben, an eine solche Sache wage sich kein Staatsanwalt in der Bundesrepublik. Gerade die Tatsache, dass er den Erhalt der Unterlagen in Abrede stellt und irgendwelchen fremden Personen das Beiseiteschaffen zurechnen will, macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass er die Einnahmen in ihrer Gesamtheit verschleiern wollte. D. Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychologe, getroffen. Grundlage seiner Ausführungen waren: a) eine mehrstündige Exploration im August 2001 in der Justizvollzugsanstalt XXX, wobei der Angeklagte jedoch zur Anamnese und eventuellen Krankheitsgeschichte keine Angaben gemacht und ihm zudem die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen der Justizvollzugsanstalt verwehrt hat; b) seine wiederholte Anwesenheit bei Gesprächen, die der Angeklagte mit seinen Verteidigern und/oder dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft geführt hat, c) Verhaltensbeobachtung während der Hauptverhandlung und schließlich d) das Gutachten der Medizinisch – Psychologischen Untersuchungsstelle XXX, welches Anfang Januar 1995 zur Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges erstattet worden war. Aufgrund der danach erhobenen Befunde ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Schwergewicht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vorliege (XXX). Diese Persönlichkeitsstörung sei gekennzeichnet durch ein tief verwurzeltes Muster ohne Flexibilität. Sie beginne in der Jugend und manifestiere sich im Alter. Der Angeklagte erfülle nahezu sämtliche der nach ICD 10 für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung notwendigen Voraussetzungen, nämlich: a) grandioses Gefühl der Wichtigkeit; b) starkes Eingenommensein von Fantasien grenzenlosen Erfolges; c) dem Gefühl, einzigartig zu sein und nur mit besonders bedeutenden Personen zu kommunizieren; d) Verlangen nach übermäßiger Bewunderung; e) ausgeprägtes Anspruchsdenken und dem Verlangen, dass die anderen auf ihn automatisch eingehen; f) ausbeuterisches Ausnutzen der Mitmenschen für die eigenen Belange; g) fehlende Anerkennung der Gefühle anderer sowie h) arrogantes Auftreten. Allein das Kriterium des Neides auf andere liege bei dem Angeklagten nicht vor. Diese Persönlichkeitsstruktur spiegele sich zudem in einer ausgeprägten Logorrhöe wider. Darüber hinaus sei auch das Vorliegen histrionischer (schauXXXischer) Anteile zu bejahen, da er überemotional, oberflächlich labil reagiere und ein stark ausgeprägtes Verlangen nach Aufmerksamkeit habe. Er überreagiere zudem auf Kränkungen. Diese Persönlichkeitsstörung sei durchaus ausgeprägt und einer anderen seelischen Abartigkeit zuzurechnen. Diese Charakterverhaltensweisen und Auffälligkeiten ließen aber weder für sich noch in ihrer Gesamtheit die Bewertung als schwere andere seelische Abartigkeit zu, so dass sie keinen erheblichen Einfluss auf die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB hätten, oder sie gar ausschließen. Anhaltspunkte für eine physische Erkrankung hätten sich demgegenüber nicht gefunden. Das kognitive Verhalten des Angeklagten sei zudem in keiner Weise gestört, was sich auch dadurch zeige, dass er in der Justizvollzugsanstalt in einem Schachturnier Platz 1 belegt habe. Angesichts der Verweigerung der körperlichen Untersuchung und weiterer anamnestischen Angaben, wobei der Angeklagte sich letztlich lediglich auf vage Andeutungen beschränkt habe, fehlten Anhaltspunkte für eine organische Erkrankung, die von Einfluss auf die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit sein könnte. Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Sie sind überzeugend. Sie stimmen überein mit dem Bild, das sich die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten machen konnte. Sämtliche , von dem Sachverständigen aufgeführten Kriterien sind dabei immer wieder zu Tage getreten. Seine Einlassung insgesamt, sowie seine jeweiligen Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO waren von diesen Merkmalen geprägt und von der Logorrhöe getragen. Sie waren weitschweifig, häufig gespickt mit fremdsprachlichen Zitaten, und standen teilweise in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Tatvorwurf. Konkreten, einfachen Fragen des Gerichts begegnete er zunächst mit dem Hinweis, darüber nachdenken zu wollen, um an einem der darauffolgenden Sitzungstage eine umfangreiche schriftliche Erklärung zu verlesen. Die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 22.10.2003, durch dem ihm sein eigenes Antragsrecht entzogen worden war, hat er gänzlich ignoriert und hat weiterhin in gleicher Weise - nun über die Vereidigung - agiert. Dem Hinweis des Gerichts, dass er sich wiederhole, ist er mit der Verlesung einer ausführlichen Begründung, welchen Zweck eine Wiederholung haben könne, entgegengetreten - nämlich zur Gedächtnisauffrischung oder Erörterung unter einem anderen Gesichtspunkt. Wiederholt hat er darauf verwiesen, dass nur er sich wirklich im achten Buch der ZPO auskenne, und er alleine als Fachmann "in der Materie drin sei". Grade im Zusammenhang mit seinem persönlichen Konkursverfahren hat er abstrakte Ausführungen zur Zulässigkeit der Einzel- und/oder Gesamtvollstreckung gemacht. Auch seinen Erfolg mit seinen sogenannten "privaten" Sanierungsbemühungen hat er immer wieder hervorgehoben, allerdings blieb es auch hierbei bei unbestimmten Angaben, die er trotz entsprechender Nachfragen nicht konkretisiert hat. In die gleiche Richtung gingen auch seine Behauptungen, mit wichtigen Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens in Geschäftsbeziehungen zu stehen oder mit diesen bekanntschaftlich verbunden zu sein, ohne jedoch deren Namen nennen zu wollen, so wenn er angegeben hat, die drei maßgeblichen Familien in Bayern zu kennen. Die Taten selbst sind geprägt durch seine verharmlosenden Erklärungsmuster. Seine Einstellung zu den Geschädigten, so, wenn er zum Beispiel von "Kleinstverlust" oder "Luxusschaden" redet, ist deutlicher Ausdruck dafür, dass er deren Gefühle nicht respektiert. Auch sein stetes Bemühen, die eigene Verantwortung zu leugnen und sie vielmehr auf andere zu überbürden, verweist auf sein eigenes Gefühl der Wichtigkeit. Besonders stark ist auch sein Verlangen zum Ausdruck gekommen, dass die anderen auf ihn eingehen. So hat er selbst wiederholt angegeben, mit Leuten, die nicht bereit seien, auf ihn einzugehen und seinen Vorgaben zu folgen, wolle er nichts zu tun haben. Immer wieder hat er seine Kunst, Vergleiche auf niedrigster Ebene nach seinen Vorgaben abgeschlossen zu haben, in den Vordergrund gestellt. Schließlich hat er auch das Gericht als ein Wirtschaftsunternehmen angesehen und die Auffassung vertreten, auch hier sei ein Vergleich auf niedrigster Ebene nach seiner Vorstellung möglich. Dennoch haben der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Kammer sich auf seinen Vorschlag zu einem Gespräch über eine mögliche Abkürzung des Verfahrens bereit erklärt. Das Gespräch mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft hat er, so seine eigenen Angaben, sofort abgebrochen, nachdem der Staatsanwalt ihm die aus seiner - des Staatsanwaltes - Vorstellung unverzichtbaren Eckdaten, insbesondere auch das Berufsverbot, aufgezeigt hatte. Als Begründung hat der Angeklagte angegeben, es sei nicht üblich, dass bei einem derartigen Gespräch Vorgaben gemacht werden, vielmehr habe man seinen Vorstellungen Rechnung zu tragen. Auch das Gespräch mit der Kammer einschließlich der Schöffen ist entsprechend verlaufen. So hat er jede weitere Erörterung von einer Zusage der Kammer, von der Verhängung eines Berufverbotes abzusehen, abhängig gemacht. Auch hat er darauf bestanden, dass die Kammer in einem möglichen Urteil darauf hinweise, dass seine Strafe mit seinem 65. Lebensjahr aus dem Bundeszentralregister zu löschen sei. Trotz des wiederholten Hinweises der Kammer, dass sie - unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 BZRG - hierzu überhaupt nicht befugt sei, sondern eine derartige Entscheidung dem Generalbundesanwalt obliege, hat er nachdrücklich auf einer entsprechenden Zusage beharrt. Schließlich hat er der Kammer in diesem Zusammenhang Unflexibilität vorgeworfen, da sie nicht bereit sei, mit dem Innenminister XXX zu sprechen, um eine derartige Zusage zu erhalten. Er selbst - wäre er auf freiem Fuß - hätte die Angelegenheit in zehn Minuten mit zwei oder drei Anrufen bei dem Innenminister in seinem Sinne erledigt. Hier zeigt sich zudem deutlich seine Einstellung, einzigartig und stets in der Lage zu sein, selbst alles rasch auf höchster Ebene erledigen zu können. Auch sein Verhalten gegenüber dem Sachverständigen Dr. XXX, Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt XXX, der ihn auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht hat, spiegelt die Einstellung wieder, dass nur nach seinen Vorgaben zu agieren sei. So war er zunächst stets tief gekränkt - teils weinerlich - dass die Kammer seinen Angaben allein, er fühle sich wegen des Blutdrucks nicht mehr verhandlungsfähig, nicht gefolgt ist und jeweils eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet hat. Er hat sich insoweit gewehrt, da er sich als Lügner dargestellt gesehen hat. Dabei hat er noch darauf verwiesen, dass er bereits mehrere Ärzte, auch einen Ordinarius, aufgesucht habe und es nunmehr seinetwegen einen wissenschaftlichen Streit gebe, welches Medikament für ihn angesichts der Nebenwirkungen das Beste sei. Er war nicht bereit, die Namen der Ärzte anzugeben, ebenso nicht, welche Medikamente zur Diskussion stehen. Nachdem der Angeklagte feststellen musste, dass die Kammer von der wiederholten Anordnung der Untersuchung nicht abrückt und auch Dr. XXX aufgrund der am 12.01., 14.01. sowie 28.01.2004 erfolgten Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme die Verhandlungsfähigkeit außer Frage stehe, hat der Angeklagte schließlich die weiteren Untersuchungen verweigert und auf ein schlechtes Befinden infolge eines zu hohen Blutdruckes nicht mehr hingewiesen. E. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Untreue in 497 Fällen nach § 266 2. Alt. StGB (Treubruch) sowie des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB in zwei Fällen (XXX und XXX VI. 3 und 4) schuldig gemacht. I. Untreue Der Angeklagte hatte die Befugnis, über das von den Geschädigten eingezahlte Kapital in deren Interesse zu verfügen, in dem er dieses in renditeträchtige Unternehmen investieren und die eingezahlten Gelder einschließlich der Zinserträge nach Ablauf des jeweiligen Vertrages an die Anleger zurückzahlen sollte. Diese Vermögensbetreuungspflicht war auch eine Hauptpflicht, die ihm einen Ermessensspielraum und selbständiges Handeln einräumte, insoweit war er an keine Weisungen gebunden. Da der Angeklagte, wie festgestellt, über die Gelder beliebig außerhalb einer geordneten Renditeerwirtschaftung verfügt hat, kam es auf die Frage, inwieweit er ermächtigt war, auch Spekulations- und Risikogeschäfte zu tätigen, nicht an. Diese Treuepflicht hat er dadurch verletzt, dass er im eigenen Interesse nach Gutdünken willkürlich über die Gelder der Anleger verfügt und nicht für eine ordentliche Buchführung und Dokumentation überhaupt der verwendeten Gelder Sorge getragen hat. Er hat keinerlei Aufzeichnungen darüber geführt, in welcher Form zu welchen Bedingungen und bei wem das Kapital der Anleger letztlich investiert worden ist. Es fehlte jegliche - auch die erforderliche - Mittelverwendungskontrolle und wirtschaftliche Planung. So konnten daher auch keine Feststellungen getroffen werden, welche Geschäfte im Einzelnen von dem Angeklagten tatsächlich für die XXX getätigt worden waren. Die von ihm insoweit angeführten "Wirtschaftsunfälle" haben nach den Feststellungen im übrigen zu keiner Gewinnerzielung geführt. Es handelte es sich eben auch nicht um Tätigkeiten des Angeklagten zur Renditeerwirtschaftung für die XXX. Unabhängig davon, dass der Angeklagte selbst überhaupt in der Lage war, darzustellen, wie und in welcher Höhe Renditen zu erzielen gewesen wären. Dies zeigt aber auch deutlich, dass letztlich die von ihm für ausreichend erachtete "kleine Buchhaltung im Kopf" den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Mittelverwendungskontrolle nicht genügte. Im Fall Dr. XXX hat der Angeklagte schließlich auch eingeräumt, keine Erfahrungen mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung einer Arztpraxis, sich hier aber auch nicht der Hilfe eines Fachmannes bedient zu haben. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass er selbst in diesem Fall überhaupt keine fundierte Renditeberechnung anstellen konnte. Doch selbst wenn im Fall Dr. XXX zugunsten des Angeklagten davon auszugehen wäre, dass hier im Laufe der Zeit Gelder der XXX entnommen und diesen Geschäften zugeführt worden wären, so findet sich auch hierüber keine Dokumentation in den Unterlagen der XXX. Die von dem Zeugen Dr. XXX gezahlten Honorare sind im übrigen auch auf das Privatkonto des Angeklagten geflossen. Schließlich hat der Angeklagte auch in keinem Fall zumindest versucht, das mit ihm insoweit vereinbarte Honorar geltend zu machen, um dies sodann der XXX zuzuführen. Darüber hinaus wurden von dem Firmenkonto - mithin den Geldern der Anleger - zugleich sämtliche Kosten der XXX bedient, da - wie festgestellt - die XXX keine weiteren Einnahmen als allein die Kundengelder hatte. Auch die an die Firmen XXX und ihr verbundene Firmen sowie an die XXX herausgelegten Darlehen sind ohne jegliche Absicherung erfolgt, sie sind vielmehr von Jahr zu Jahr verlängert worden. Dies zeigt zusammenfassend, dass der Angeklagte willkürlich nach eigenem Gutdünken über die Gelder der Anleger verfügt hat. Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist bei den Geschädigten auch ein Schaden in der Höhe des jeweils von ihnen eingezahlten Kapitals entstanden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die eingezahlten Gelder ganz oder teilweise zurückgezahlt worden sind. Es handelt sich hierbei allein um nachträgliche Schadenswiedergutmachungen. Die Rückzahlungen erfolgten nur auf massiven Druck, insbesondere unter Androhung einer Strafanzeige oder nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch Abschluss eines Vergleiches, zur Vermeidung eines Prozesses. An dem bereits vorher eingetretenen Schaden ändert dies nichts. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, dass ein Schaden im Sinne einer Vermögensgefährdung zwar dann nicht zu bejahen ist, wenn der Täter, trotz pflichtwidriger Verfügung über fremde Gelder, ständig eigene Mittel zum Ersatz des Geldes "bereithält", d.h. wenn er stets ausreichende Gelder zur Verfügung hat, die zur Deckung ausreichen und er auch willens ist, die Gelder zum Ersatz zu verwenden, indem er stets sein Augenmerk darauf richtet, diese Gelder ständig zum Ausgleich benutzen zu können (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.1994 – 1 StR 622/94). Dies ist aber nicht gegeben: Die in 1993 entstandene Schadenersatzforderung gegen XXX reicht hierzu nicht aus. Zum einen stand - wie festgestellt - die Forderung nicht dem Angeklagten und/oder der XXX zu, vielmehr seit Dezember 1993 der XXX, die sie ihrerseits bereits im September 1996 an den Zeugen XXX zur Absicherung eines Darlehens übertragen hatte. Insoweit aber war die Forderung auch nicht geeignet, zumindest jederzeit die der XXX von der XXX gewährten Darlehen abzudecken. Der Angeklagte hat auch nichts unternommen, dass die Forderung rechtzeitig an die XXX übertragen wird, um sie geltend zu machen, und so seine rechtswidrigen Verfügungen über die Kundengelder abzudecken. Auch die tatsächliche Höhe dieser Schadensersatzforderung stand überhaupt nicht fest und erst im Herbst 1996 wurde damit begonnen, die Höhe zu ermitteln, dies aber letztendlich auf Veranlassung des Zeugen XXX. Zwar wurde bereits im September 1993 mit dem Zeugen XXX ein Gespräch über eine mögliche Höhe geführt, hier aber waren von Seiten der XXX allein 125.000,00 DM im Gespräch. Dem Angeklagten war bekannt, dass diese Summe nicht ausreichte, um die von ihm getroffenen und/oder mit seinem Einverständnis vorgenommenen Verfügungen über das Firmenkonto abzudecken. Schließlich hat er auch, obwohl er seinen Angaben zufolge "MioBeträge" bei dem Gespräch mit dem Zeugen XXX "gerochen haben will", in der Folgezeit nichts zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches unternommen, auch hat er nicht die XXX - mithin XXX und XXX - zu entsprechenden Maßnahmen veranlasst. Der Angeklagte hatte zudem auch kein ausreichendes Privatkapital, auf das er jederzeit zurückgreifen konnte. Das wird bereits dadurch deutlich, dass im Herbst 1995 das Konkursverfahren wegen Steuerschulden über insoweit 400.000,00 DM über sein Privatvermögen eröffnet worden ist. Er war nicht in der Lage, diesen Betrag zur Abwendung des Konkurses aufzubringen. Seine weiteren Bemühungen um eine Abwendung des Konkursverfahrens beschränkten sich allein darauf, durch Abschluss von geringfügigen Vergleichszahlungen seine Gläubiger zur Zurücknahme der Anmeldung ihrer Forderungen zur Konkurstabelle zu bewegen. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, nicht nur als Wirtschaftsjurist, um die Pflichten eines Geschäftsführers und Treuhänders, und eben auch um seine Pflicht, für eine ordnungsgemäße Buchhaltung, insbesondere auch eine Mittelverwendungskontrolle Sorge zu tragen. Er wusste auch, dass es sich bei den Kundengeldern um Fremdgelder handelt, über die er nur im Interesse der Geschädigten verfügen durfte. II. Betrug Der Angeklagte hat sich gegenüber den Zeugen XXX und XXX des Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht. Er hat diese Zeugen getäuscht, indem er ihnen der Wahrheit zuwider vorgespiegelt hat, ihnen als Sicherheit für das investierte Kapital eine entsprechend werthaltige Grundschuld zu übertragen. In dem Irrtum, eine entsprechende Sicherheit zu erhalten, haben die Zeugen den jeweiligen Anlagebetrag bei der XXX investiert. Tatsächlich haben sie - wie von dem Angeklagten von vornherein beabsichtigt – eine entsprechende Sicherung nicht erhalten. Diese Zusage war auch für die Zeugen Grundlage ihrer Entscheidung, den Kapitalanlagevertrag mit der XXX abzuschließen. Ohne diese Zusage hätten sie das Geld nicht investiert, der Zeuge XXX hätte den entsprechenden Kredit zuvor nicht aufgenommen. Die Zeugen haben durch den Verlust des Geldes einen Schaden erlitten, der Angeklagte dementsprechend einen Vermögensvorteil, auf den er keinen Anspruch hatte. Der Zeuge XXX hat den Grundschuldbrief Nr. XXX zu einem Zeitpunkt bekommen, zu dem die Eheleute XXX bereits die Geschäftsbeziehung zu XXX sowie das Vertragsverhältnis mit der XXX gekündigt und Rückzahlung des investierten Kapitals und ebenso die Erteilung der Löschungsbewilligung gefordert hatten. Damit aber war die Grundschuld mit einer Einrede behaftet, die auch gegenüber dem Zeugen XXX Wirkung entfaltet hat (§§ 1169,1157 BGB) und damit die Grundschuld vollkommen wertlos war. Der Zeuge XXX erhielt lediglich eine "Bestätigung über die Reservierung" einer Grundschuld. Dass dies nicht der zugesagten werthaltigen Sicherheit entspricht, liegt auf der Hand. Tatsächlich musste der Zeuge auch Klage auf Rückzahlung des investierten Kapitals erheben. Die 497 Taten der Untreue und die zwei Taten des Betruges stehen im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Soweit der Angeklagte in den Fällen zum Nachteil XXX und XXX das von diesen jeweils eingezahlte Kapital ebenfalls treuwidrig verwendet hat, stellt sich die darin liegende Untreue als mitbestrafte Nachtat dar. Es handelt sich hierbei um die Verwertung des bereits durch die Betrugshandlung eingetretenen Schadens (vgl. BGH, NStZ 2001,195). F. Strafzumessung Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Zwar hat das Verfahren seit Beginn der ersten Strafanzeige im Juli 1996 bis zur Anklageerhebung im Februar 2001 nahezu fünf Jahre in Anspruch genommen. Der Angeklagte selbst erlangte im September 1998 durch die bei ihm erfolgten Durchsuchungen Kenntnis von dem u.a. gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Das Verfahren ist stets, von kürzeren Zeitspannen abgesehen, gefördert worden. Der sich aufgrund von fortlaufend eingehenden Strafanzeigen, sowohl gegen die Verantwortlichen der XXX als auch die Verantwortlichen der XXX stetig ausweitenden Umfang der Ermittlungen, ließ eine zügigere Bearbeitung nicht zu. Die fehlende Buchhaltung und die nur ungeordnet vorgefundenen Unterlagen machten eine aufwendige Kontenauswertung durch die Ermittlungsbehörden durch Herbeischaffen der Kontoverdichtungen bei den bekannt gewordenen Banken notwendig. Zunächst standen 16 Konten zur Überprüfung an. Das Verfahren richtete sich auch zu Beginn gegen mehrere Firmen und Beschuldigte, so standen 30 Objekte zur Durchsuchung an. Der Angeklagte selbst hatte erstmals am 23.09.1998 Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erlangt. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren kristallisiert sich ein Sachverhalt erst nach umfangreichen und damit zeitaufwendigen Ermittlungen heraus. Auch die lange Dauer der Hauptverhandlung verletzt nicht den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Es kann dahin stehen, ob der Angeklagte die Grenzen des zulässigen Prozessverhaltens überschritten hat, jedenfalls ist die Verzögerung der Hauptverhandlung im Wesentlichen auf sein Verhalten zurückzuführen, so dass auch insoweit keine den Angeklagten in seinen Rechten verletzende überlange Verfahrensdauer zu bejahen ist (vgl. BverfG, NJW 1984, S. 967). Bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte einen besonders schweren Fall der Untreue nach dem zur Tatzeit geltenden § 266 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Durch die Verfügungen über das Kapital der Geschädigten nach eigenem Gutdünken hat er sich auch eine auf Dauer gerichtete Einnahmequelle in erheblichem Umfang verschafft. Er hat seinen Lebensstandard und seine privat durchgeführten Sanierungsprojekte finanziert. Er hat zudem die Gelder teilweise zum Ausgleich seiner privaten Konten, die im Debit standen verwendet. Die XXX war für ihn quasi ein "Selbstbedienungsladen". Die Schadenswiedergutmachungen, die letztlich auch darauf abzielten, dass eine bereits erstattete Strafanzeige zurückgenommen oder eine angedrohte Strafanzeige nicht erstattet werden wird, stehen der Annahme des besonders schweren Falles nicht entgegen. Darüber hinaus hat der Angeklagte über einen langen Zeitraum in einer die Vermögensinteressen anderer missachtenden Weise gehandelt, die weit über die Verletzung seiner Treuepflicht hinausgeht. Dies kommt nach Ansicht der Kammer insbesondere auch in seiner Bewertung von Schäden zum Ausdruck, wenn er von "Luxusschäden" und "Kleinstverlusten", die unbeachtlich und leicht wieder aufzufangen seien, gesprochen hat. Auch die Tatsache, dass er Darlehen an andere Unternehmen gegeben hat, ohne auf einer entsprechenden Absicherung zu bestehen, spricht für einen besonders schweren Fall. Dies diente auch dazu, den Eindruck zu erwecken, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann, der stets über größere Mengen Geld verfüge, was letztendlich auch zu einem Fortbestand der XXX und einer weiteren Akquisition von Kunden und mithin Anlagegeldern führte. Hinzu kommt die Höhe des Schadens im Einzelfall und in seiner Gesamtheit. Dass die Kunden im Vertrauen auf die Angaben der Vermittler ohne weitere Kontrolle einen Anlagevertrag abgeschlossen haben, wiegt nach Ansicht der Kammer nicht derart schwer, dass der besonders schwere Fall zu verneinen wäre. Entscheidend ist hierbei, dass dem Angeklagten gerade diese "Vertrauensseligkeit" bekannt war und er diese - auch im Hinblick auf die noch bestehende wesentliche Unkenntnis vom "grauen Kapitalmarkt" - ausgenutzt hat. Dass der Angeklagte nunmehr über 60 Jahre alt ist, über drei Jahre Untersuchungshaft, die ihn beeindruckt hat, verbüßt hat, ebenso dass das Verfahren, wie auch die Hauptverhandlung lange gedauert hat, wiegt demgegenüber nicht so schwer, dass sich hier die Bejahung des besonders schweren Falles verbietet. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB war der Strafrahmen dem § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB n. F. als dem milderen Gesetz zu entnehmen. § 266 Abs. 2 StGB a. F. sah in den Fällen des besonders schweren Falles der Untreue eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, während § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB n. F. davon abweichend eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vorsieht. Angesichts der oben dargelegten Erwägungen liegen keine Umstände vor, die auch unter Anwendung des - nunmehr benannten - Regelfalles der Gewerbsmäßigkeit, ein Abweichen von dem Vorliegen eines besonders schweren Falles rechtfertigen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Kammer nach § 46 StGB im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen: Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Er hat zum ersten Mal Untersuchungshaft verbüßt, die ihn zur Überzeugung der Kammer nachhaltig beeindruckt hat. Auch die Dauer der Untersuchungshaft von über drei Jahren ist strafmildernd berücksichtigt worden. Die Taten gehen bis in das Jahr 1993 zurück. Die Belastung durch die Dauer der Hauptverhandlung hat die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt, wenngleich auch ein wesentlicher Teil dieser Dauer auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist. Dass in Einzelfällen Teilrückzahlungen geleistet worden sind, ist ebenfalls zu seinen Gunsten ins Gewicht gefallen. Demgegenüber steht aber die lange Zeit des strafbaren Verhaltens. In seinem Tun, wie auch letztlich in seiner wiederholten Einlassung hierzu, ist auch eine das Vermögen anderer missachtende Einstellung zu Tage getreten, die über die allgemeine Verletzung seiner Treupflicht weit hinausgeht. So, wenn er darauf hingewiesen hat, dass durch den Schaden anderen geholfen worden sei, "das Glück des einen sei das Unglück des anderen". Oder, wenn er darauf verwiesen hat, dass es sich um einen "Luxusschaden oder "Kleinstverlust" handelt, der leicht zu verkraften sei". Er wusste, dass die Menschen in den neuen Bundesländern nach der Wende bis dahin von Kapitalanlagefirmen oder gar von dem sogenannten "grauen Kapitalmarkt" in weitem Umfang keine Kenntnis hatten, die sie hätte eventuell misstrauisch machen können. Auch die Folgen der Tat für die Geschädigten, wie sie festgestellt sind, nämlich dass nicht wenig Geschädigte an den Rande der wirtschaftlichen Not geraten sind, war straferschwerend zu berücksichtigen; ebenso die Schadenshöhe im Einzelfall als auch in der Gesamtheit. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in den Fällen, in denen ein Schaden unter 5.000,00 DM entstanden ist, auf die Mindeststrafe von jeweils 6 Monaten erkannt. Es handelt sich hierbei um die Fälle der Zuzahlung auf die XXX - Anlage zum Erreichen eines "runden" Anlagebetrages bei der XXX. Spalte 1 = lfd. Nr. Spalte 2 = Spalte 2 der Tabelle Bl. 40 ff. /lfd. Nr. der Anklageschrift 1 2 Name Datum Einzahlung Auszahlung 1 79 XXX 12.12.93 2.313,22 0,00 2 114 XXX 27.06.94 2.937,50 0,00 3 114 XXX 01.12.94 2.062,50 0,00 4 267 XXX 01.01.95 2.000,00 0,00 5 362 XXX 08.03.95 4.188,67 0,00 6 76 XXX 11.03.95 861,39 0,00 7 93 XXX 30.08.95 812,50 0,00 8 88 XXX 31.08.95 73,79 0,00 9 392 XXX 31.08.95 1.525,00 0,00 10 453 XXX 11.09.95 1.299,95 0,00 11 353 XXX 25.09.95 2.307,23 0,00 12 174 XXX 17.10.95 256,75 0,00 13 132 XXX 17.10.95 1.536,18 0,00 14 576 XXX 31.10.95 564,63 0,00 15 511 XXX 07.12.95 127,29 0,00 16 512 XXX 07.12.95 127,29 0,00 17 527 XXX 18.01.96 3.000,00 0,00 18 132 XXX 25.01.96 1.579,12 0,00 In den Fällen, in denen ein Schaden ab 5.000,00 zu 45.000,00 DM entstanden ist, hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten erkannt. Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden Fälle: 1 2 Name Datum Einzahlung Auszahlung 1 431 XXX 01.04.93 10.000,00 0,00 2 157 XXX 02.04.93 10.000,00 0,00 3 378 XXX 14.04.93 25.000,00 0,00 4 307 XXX 15.04.93 5.000,00 0,00 5 540 XXX 19.04.93 5.000,00 0,00 6 38 XXX 20.04.93 10.000,00 0,00 7 240 XXX 29.04.93 10.000,00 0,00 8 138 XXX 03.05.93 15.000,00 0,00 9 507 XXX 06.05.93 5.000,00 0,00 10 84 XXX 07.05.93 5.000,00 0,00 11 268 XXX 11.05.93 5.000,00 0,00 12 467 XXX 17.05.93 10.000,00 0,00 13 547 XXX 19.05.93 20.000,00 6.600,00 14 117 XXX 27.05.93 5.000,00 1.925,00 15 276 XXX 02.06.93 5.000,00 0,00 16 519 XXX 02.06.93 5.000,00 4.000,00 17 92 XXX 08.06.93 10.000,00 1.420,00 18 234 XXX 17.06.93 15.000,00 0,00 19 84 XXX 25.06.93 5.000,00 0,00 20 207 XXX 26.06.93 10.000,00 0,00 21 267 XXX 30.06.93 40.000,00 22.975,00 22 55 XXX 01.07.93 15.000,00 0,00 23 113 XXX 01.07.93 25.000,00 0,00 24 282 XXX 03.07.93 5.000,00 0,00 25 247 XXX 04.07.93 5.000,00 0,00 26 348 XXX 12.07.93 25.000,00 9.968,75 27 489 XXX 16.07.93 15.000,00 0,00 28 113 XXX 17.07.93 5.000,00 0,00 29 249 XXX 18.07.93 5.000,00 0,00 30 387 XXX 01.08.93 30.000,00 13.200,00 31 399 XXX 10.08.93 5.000,00 0,00 32 332 XXX 10.08.93 10.000,00 0,00 33 446 XXX 11.08.93 5.000,00 1.925,00 34 180 XXX 16.08.93 5.000,00 0,00 35 127 XXX 17.08.93 10.000,00 3.850,00 36 492 XXX 18.08.93 5.000,00 0,00 37 378 XXX 19.08.93 20.000,00 0,00 38 113 XXX 22.08.93 10.000,00 0,00 39 480 XXX 23.08.93 10.000,00 0,00 40 312 XXX 24.08.93 10.000,00 0,00 41 458 XXX 24.08.93 10.000,00 0,00 42 243 XXX 24.08.93 20.000,00 6.600,00 43 89 XXX 25.08.93 6.000,00 0,00 44 551 XXX 27.08.93 10.000,00 0,00 45 14 XXX 30.08.93 5.000,00 1.856,25 46 85 XXX 30.08.93 5.000,00 0,00 47 200 XXX 30.08.93 10.000,00 3.712,50 48 384 XXX 01.09.93 20.000,00 0,00 49 113 XXX 01.09.93 25.000,00 9.625,00 50 533 XXX 02.09.93 10.000,00 1.904,91 51 81 XXX 03.09.93 5.000,00 0,00 52 297 XXX 03.09.93 10.000,00 0,00 53 43 XXX 04.09.93 5.000,00 0,00 54 89 XXX 06.09.93 5.000,00 0,00 55 239 XXX 06.09.93 5.000,00 206,00 56 283 XXX 06.09.93 10.000,00 0,00 57 431 XXX 07.09.93 10.000,00 0,00 58 102 XXX 08.09.93 5.000,00 0,00 59 156 XXX 08.09.93 5.000,00 0,00 60 159 XXX 08.09.93 5.000,00 0,00 61 170 XXX 10.09.93 10.000,00 3.724,88 62 496 XXX 10.09.93 10.000,00 0,00 63 216 XXX 26.09.93 20.000,00 0,00 64 34 XXX 04.10.93 15.000,00 0,00 65 490 XXX 05.10.93 5.000,00 0,00 66 489 XXX 14.10.93 15.000,00 0,00 67 347 XXX 26.10.93 10.000.00 0,00 68 518 XXX 03.11.93 5.000,00 0,00 69 309 XXX 08.11.93 15.000,00 0,00 70 237 XXX 08.11.93 20.000,00 0,00 71 130 XXX 15.11.93 5.000,00 1.242,50 72 278 XXX 15.11.93 5.000,00 0,00 73 347 XXX 18.11.93 10.000.00 0,00 74 428 XXX 23.11.93 15.000,00 0,00 75 548 XXX 29.11.93 5.000,00 0,00 76 473 XXX 29.11.93 10.000,00 1.500,00 77 518 XXX 30.11.93 5.000,00 1.763,49 78 34 XXX 01.12.93 10.000,00 0,00 79 373 XXX 02.12.93 10.000,00 0,00 80 378 XXX 02.12.93 15.000,00 0,00 81 247 XXX 05.12.93 15.000,00 0,00 82 259 XXX 07.12.93 10.000,00 0,00 83 471 XXX 08.12.93 20.000,00 0,00 84 362 XXX 10.12.93 10.000,00 0,00 85 472 XXX 10.12.93 10.000,00 2.112,50 86 79 XXX 12.12.93 20.000,00 0,00 87 421 XXX 13.12.93 10.000,00 0,00 88 388 XXX 14.12.93 25.000,00 0,00 89 574 XXX 16.12.93 5.000,00 1.420,00 90 578 XXX 16.12.93 10.000,00 7.737,50 91 428 XXX 20.12.93 5.000,00 0,00 92 466 XXX 21.12.93 5.000,00 0,00 93 445 XXX 27.12.93 10.000,00 0,00 94 388 XXX 28.12.93 40.000,00 0,00 95 42 XXX 01.01.94 10.000,00 0,00 96 533 XXX 03.01.94 10.000,00 0,00 97 408 XXX 10.01.94 15.000,00 0,00 98 443 XXX 10.01.94 15.000,00 3.017,50 99 437 XXX 13.01.94 5.000,00 1.257,50 100 354 XXX 20.01.94 5.000,00 0,00 101 514 XXX 23.01.94 5.000,00 3.286,66 102 263 XXX 24.01.94 5.000,00 0,00 103 388 XXX 24.01.94 15.000,00 0,00 104 445 XXX 25.01.94 10.000,00 0,00 105 102 XXX 27.01.94 5.000,00 0,00 106 229 XXX 01.02.94 10.000,00 0,00 107 113 XXX 01.02.94 10.000,00 2.999,52 108 299 XXX 01.02.94 10.000,00 0,00 109 251 XXX 02.02.94 10.000,00 3.117,22 110 363 XXX 08.02.94 10.000,00 0,00 111 266 XXX 11.02.94 30.000,00 0,00 112 540 XXX 15.02.94 5.000,00 0,00 113 267 XXX 15.02.94 10.000,00 0,00 114 331 XXX 17.02.94 5.000,00 0,00 115 393 XXX 18.02.94 15.000,00 4.462,50 116 352 XXX 22.02.94 5.000,00 0,00 117 578 XXX 22.02.94 20.000,00 0,00 118 221 XXX 28.02.94 5.000,00 0,00 119 184 XXX 01.03.94 10.000,00 2.355,82 120 530 XXX 01.03.94 10.000,00 3.250,00 121 502 XXX 01.03.94 15.000,00 0,00 122 553 XXX 01.03.94 30.000,00 0,00 123 362 XXX 08.03.94 15.000,00 0,00 124 34 XXX 08.03.94 25.000,00 0,00 125 6 XXX 11.03.94 5.000,00 1.006,25 126 478 XXX 15.03.94 10.000,00 0,00 127 121 XXX 18.03.94 10.000,00 2.100,00 128 408 XXX 20.03.94 25.000,00 0,00 129 4 XXX 23.03.94 5.000,00 0,00 130 253 XXX 23.03.94 12.937,50 16.642,50 131 34 XXX 28.03.94 5.000,00 0,00 132 445 XXX 29.03.94 5.000,00 0,00 133 201 XXX 29.03.94 10.000,00 862,00 134 35 XXX 30.03.94 5.000,00 0,00 135 321 XXX 30.03.94 5.000,00 0,00 136 471 XXX 30.03.94 10.000,00 0,00 137 369 XXX 30.03.94 30.000,00 0,00 138 179 XXX 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XXX 13.12.94 40.000,00 5.680,00 249 534 XXX 14.12.94 10.000,00 1.065,00 250 445 XXX 15.12.94 5.000,00 0,00 251 537 XXX 15.12.94 30.000,00 0,00 252 196 XXX 16.12.94 20.000,00 0,00 253 326 XXX 16.12.94 35.000,00 4.070,00 254 163 XXX 19.12.94 5.000,00 532,50 255 2 XXX 20.12.94 10.000,00 0,00 256 52 XXX 22.12.94 5.000,00 0,00 257 197 XXX 29.12.94 5.000,00 0,00 258 49 XXX 01.01.95 5.000,00 0,00 259 140 XXX 06.01.95 10.000,00 0,00 260 369 XXX 06.01.95 10.000,00 0,00 261 32 XXX 06.01.95 30.000,00 0,00 262 537 XXX 09.01.95 45.000,00 0,00 263 416 XXX 10.01.95 10.000,00 1.054,17 264 160 XXX 14.01.95 25.000,00 0,00 265 407 XXX 16.01.95 10.000,00 0,00 266 573 XXX 18.01.95 10.000,00 0,00 267 318 XXX 19.01.95 5.000,00 0,00 268 513 XXX 23.01.95 10.000,00 3.350,00 269 119 XXX 25.01.95 5.000,00 828,45 270 366 XXX 25.01.95 5.000,00 0,00 271 48 XXX 30.01.95 10.000,00 0,00 272 238 XXX 31.01.95 5.000,00 0,00 273 23 XXX 01.02.95 5.000,00 0,00 274 104 XXX 01.02.95 10.000,00 0,00 275 26 XXX 01.02.95 20.000,00 0,00 276 318 XXX 09.02.95 5.000,00 0,00 277 187 XXX 13.02.95 5.000,00 0,00 278 73 XXX 15.02.95 30.000,00 0,00 279 430 XXX 21.02.95 5.000,00 421,88 280 315 XXX 22.02.95 5.000,00 0,00 281 329 XXX 22.02.95 35.000,00 0,00 282 5 XXX 01.03.95 5.000,00 591,67 283 260 XXX 02.03.95 10.000,00 575,00 284 337 XXX 02.03.95 10.000,00 500,00 285 380 XXX 02.03.95 30.000,00 2.372,50 286 268 XXX 03.03.95 5.000,00 431,25 287 30 XXX 05.03.95 5.000,00 0,00 288 570 XXX 06.03.95 10.000,00 0,00 289 580 XXX 07.03.95 40.000,00 0,00 290 416 XXX 13.03.95 5.000,00 0,00 291 229 XXX 18.03.95 10.000,00 0,00 292 526 XXX 18.03.95 30.000,00 1.500,00 293 270 XXX 20.03.95 10.000,00 0,00 294 25 XXX 22.03.95 5.000,00 0,00 295 250 XXX 22.03.95 5.000,00 0,00 296 504 XXX 28.03.95 5.000,00 0,00 297 183 XXX 29.03.95 5.000,00 473,33 298 449 XXX 29.03.95 5.000,00 473,33 299 133 XXX 30.03.95 5.000,00 0,00 300 322 XXX 30.03.95 10.000,00 0,00 301 74 XXX 01.04.95 5.000,00 0,00 302 447 XXX 11.04.95 10.000,00 946,67 303 136 XXX 12.04.95 40.000,00 0,00 304 306 XXX 19.04.95 15.000,00 0,00 305 283 XXX 20.04.95 20.000,00 0,00 306 13 XXX 21.04.95 5.000,00 0,00 307 91 XXX 21.04.95 5.000,00 0,00 308 181 XXX 21.04.95 5.000,00 0,00 309 445 XXX 26.04.95 10.000,00 0,00 310 126 XXX 26.04.95 40.000,00 0,00 311 265 XXX 27.04.95 10.000,00 0,00 312 222 XXX 28.04.95 5.000,00 473,33 313 153 XXX 28.04.95 10.000,00 0,00 314 428 XXX 28.04.95 10.000,00 0,00 315 46 XXX 02.05.95 10.000,00 0,00 316 76 XXX 14.05.95 25.000,00 0,00 317 65 XXX 16.05.95 5.000,00 1.522,50 318 325 XXX 23.05.95 5.000,00 0,00 319 32 XXX 30.05.95 30.000,00 0,00 320 25 XXX 31.05.95 5.000,00 0,00 321 265 XXX 31.05.95 5.000,00 0,00 322 532 XXX 31.05.95 10.000,00 0,00 323 521 XXX 01.06.95 20.000,00 0,00 324 434 XXX 02.06.95 10.000,00 0,00 325 546 XXX 03.06.95 5.000,00 0,00 326 543 XXX 04.06.95 8.000,00 0,00 327 53 XXX 12.06.95 20.000,00 0,00 328 233 XXX 19.06.95 10.000,00 0,00 329 181 XXX 20.06.95 5.000,00 0,00 330 218 XXX 26.06.95 10.000,00 0,00 331 401 XXX 26.06.95 10.000,00 0,00 332 136 XXX 27.06.95 10.000,00 1.065,00 333 204 XXX 27.06.95 10.000,00 0,00 334 420 XXX 27.06.95 10.000,00 591,67 335 203 XXX 04.07.95 5.000,00 0,00 336 516 XXX 04.07.95 5.000,00 0,00 337 536 XXX 10.07.95 10.000,00 0,00 338 77 XXX 14.07.95 6.000,00 0,00 339 264 XXX 17.07.95 5.000,00 0,00 340 356 XXX 19.07.95 10.000,00 0,00 341 345 XXX 19.07.95 30.000,00 0,00 342 142 XXX 27.07.95 7.000,00 0,00 343 201 XXX 02.08.95 5.000,00 0,00 344 300 XXX 02.08.95 5.000,00 0,00 345 540 XXX 02.08.95 5.000,00 0,00 346 480 XXX 02.08.95 20.000,00 0,00 347 294 XXX 04.08.95 10.000,00 0,00 348 53 XXX 05.08.95 10.000,00 0,00 349 192 XXX 14.08.95 30.000,00 0,00 350 12 XXX 22.08.95 20.000,00 0,00 351 20 XXX 28.08.95 20.000,00 0,00 352 208 XXX 01.09.95 10.000,00 0,00 353 142 XXX 01.09.95 14.000,00 0,00 354 365 XXX 01.09.95 18.000,00 0,00 355 478 XXX 06.09.95 10.000,00 2.840,00 356 565 XXX 06.09.95 10.000,00 0,00 357 431 XXX 11.09.95 10.000,00 0,00 358 145 XXX 18.09.95 5.000,00 0,00 359 445 XXX 18.09.95 25.000,00 13.371,66 360 318 XXX 19.09.95 5.000,00 0,00 361 293 XXX 20.09.95 20.000,00 0,00 362 33 XXX 21.09.95 5.000,00 0,00 363 537 XXX 21.09.95 30.000,00 0,00 364 20 XXX 25.09.95 5.000,00 2.475,00 365 103 XXX 25.09.95 7.000,00 0,00 366 142 XXX 25.09.95 21.000,00 0,00 367 261 XXX 26.09.95 10.000,00 0,00 368 384 XXX 28.09.95 7.339,15 0,00 369 531 XXX 29.09.95 5.000,00 0,00 370 555 XXX 29.09.95 10.000,00 0,00 371 468 XXX 01.10.95 20.000,00 0,00 372 215 XXX 09.10.95 10.000,00 0,00 373 416 XXX 09.10.95 10.000,00 0,00 374 73 XXX 10.10.95 30.000,00 0,00 375 213 XXX 10.10.95 30.000,00 0,00 376 37 XXX 11.10.95 5.000,00 0,00 377 266 XXX 18.10.95 20.000,00 0,00 378 17 XXX 19.10.95 10.000,00 0,00 379 214 XXX 19.10.95 20.000,00 0,00 380 318 XXX 20.10.95 5.000,00 0,00 381 389 XXX 27.10.95 6.626,31 0,00 382 351 XXX 27.10.95 20.000,00 0,00 383 260 XXX 30.10.95 10.000,00 0,00 384 174 XXX 03.11.95 10.000,00 0,00 385 493 XXX 06.11.95 5.000,00 0,00 386 527 XXX 06.11.95 17.000,00 0,00 387 195 XXX 07.11.95 30.000,00 0,00 388 315 XXX 09.11.95 12.000,00 0,00 389 428 XXX 13.11.95 10.000,00 0,00 390 17 XXX 13.11.95 20.000,00 2.125,00 391 94 XXX 14.11.95 5.000,00 1.420,00 392 497 XXX 16.11.95 5.000,00 0,00 393 318 XXX 16.11.95 10.000,00 11.242,50 394 452 XXX 17.11.95 25.000,00 0,00 395 83 XXX 21.11.95 5.000,00 0,00 396 346 XXX 23.11.95 5.000,00 0,00 397 52 XXX 28.11.95 10.000,00 0,00 398 365 XXX 01.12.95 5.000,00 0,00 399 182 XXX 01.12.95 10.000,00 0,00 400 25 XXX 05.12.95 5.000,00 3.101,26 401 135 XXX 08.12.95 20.000,00 0,00 402 283 XXX 11.12.95 7.487,60 0,00 403 396 XXX 12.12.95 10.000,00 0,00 404 253 XXX 19.12.95 6.700,00 0,00 405 395 XXX 20.12.95 30.000,00 0,00 406 159 XXX 01.01.96 10.000,00 0,00 407 358 XXX 18.01.96 5.000,00 0,00 408 96 XXX 19.01.96 15.000,00 0,00 409 118 XXX 29.01.96 5.000,00 946,69 410 321 XXX 04.02.96 5.000,00 0,00 411 231 XXX 09.02.96 35.000,00 0,00 412 72 XXX 22.02.96 10.000,00 0,00 413 292 XXX 23.02.96 15.000,00 0,00 414 20 XXX 23.02.96 30.000,00 0,00 415 266 XXX 26.02.96 20.000,00 9.075,00 416 505 XXX 12.03.96 10.000,00 0,00 417 529 XXX 15.03.96 30.000,00 0,00 418 283 XXX 22.03.96 20.000,00 0,00 419 108 XXX 27.03.96 20.000,00 0,00 420 78 XXX 02.04.96 5.000,00 0,00 421 572 XXX 03.04.96 10.000,00 0,00 422 541 XXX 09.05.96 10.000,00 0,00 423 542 XXX 15.05.96 6.000,00 0,00 424 157 XXX 30.05.96 5.000,00 0,00 425 287 XXX 11.06.96 10.000,00 0,00 Bei den nachfolgenden Fällen, in denen ein Schaden von 50.000,00 bis zu 85.000,00 DM entstanden ist, ist auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten erkannt worden. 1 2 Name Datum Einzahlung Auszahlung 1 181 XXX 21.06.93 50.000,00 9.380,00 2 511 XXX 07.07.93 50.000,00 0,00 3 114 XXX 25.08.93 50.000,00 46.000,00 4 408 XXX 10.09.93 50.000,00 0,00 5 248 XXX 22.09.93 80.000,00 0,00 6 554 XXX 10.11.93 50.000,00 1.318,50 7 559 XXX 24.11.93 50.000,00 0,00 8 84 XXX 09.02.94 50.000,00 17.416,57 9 380 XXX 17.02.94 50.000,00 0,00 10 298 XXX 30.03.94 50.000,00 17.233,93 11 236 XXX 29.05.94 50.000,00 0,00 12 414 XXX 31.05.94 50.000,00 0,00 13 303 XXX 26.07.94 50.000,00 34.708.33 14 419 XXX 02.08.94 80.000,00 0,00 15 509 XXX 10.08.94 70.000,00 0,00 16 51 XXX 23.08.94 50.000,00 9.466,67 17 511 XXX 20.09.94 50.000,00 30.238,83 18 562 XXX 26.10.94 50.000,00 0,00 19 426 XXX 27.10.94 60.000,00 0,00 20 236 XXX 16.11.94 75.000,00 0,00 21 97 XXX 14.12.94 70.000,00 0,00 22 385 XXX 04.01.95 85.000,00 0,00 23 498 XXX 18.01.95 50.000,00 5.000,00 24 411 XXX 19.01.95 50.000,00 0,00 25 137 XXX 22.02.95 50.000,00 0,00 26 360 XXX 23.03.95 50.000,00 0,00 27 501 XXX 24.03.95 50.000,00 3.350,00 28 191 XXX 27.03.95 70.000,00 0,00 29 134 XXX 18.04.95 50.000,00 2.381,23 30 21 XXX 15.06.95 60.000,00 30.000,00 31 219 XXX 26.07.95 75.000,00 0,00 32 378 XXX 31.07.95 50.000,00 0,00 33 191 XXX 01.08.95 50.000,00 0,00 34 512 XXX 19.09.95 50.000,00 0,00 35 231 XXX 25.09.95 70.000,00 0,00 36 576 XXX 31.10.95 73.131,55 0,00 37 155 XXX 10.11.95 50.000,00 0,00 38 47 XXX 26.01.96 60.000,00 5.000,00 39 141 XXX 11.03.96 50.000,00 0,00 40 231 XXX 04.06.96 80.000,00 0,00 Bei Schäden von 100.000,00 DM bis zu 200.000,00 DM ist auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten erkannt worden: 1 2 Name Datum Einzahlung Auszahlung 1 397 XXX 23.08.93 100.000,00 38.500,00 2 206 XXX 22.11.93 100.000,00 61.875,00 3 559 XXX 31.12.93 165.000,00 153.866,67 4 545 XXX 14.09.94 100.000,00 24.950,00 5 206 XXX 10.01.95 200.000,00 0,00 6 330 XXX 24.01.95 100.000,00 0,00 7 290 XXX 07.08.95 100.000,00 0,00 8 406 XXX 09.08.95 100.000,00 0,00 9 132 XXX 15.11.95 100.000,00 0,00 10 557 XXX 27.11.95 200.000,00 0,00 11 43 XXX 13.01.96 110.000,00 4.450,00 12 557 XXX 29.03.96 100.000,00 0,00 Im Falle zum Nachteil XXX (lfde. 426 der tabellarischen Darstellung S. X., Einzahlung vom 05.10.1996) hat die Kammer angesichts des hohen Schadens von 400.000,00 DM auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, und im Falle zum Nachteil XXX (lfde. Nr. 440; Einzahlung vom 27.10.95) bei einem Schaden von 600.000,00 DM auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten erkannt. Für den Betrug zum Nachteil des Zeugen XXX ( Anlagebetrag: 110.00,00 DM) war auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und zum Nachteil des Zeugen XXX (Anlagebetrag: 200.000,00) auf eine solche von 1 Jahr und 4 Monaten zu erkennen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie oben dargelegt sind und auf die Bezug genommen wird, hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten erkannt. G. Berufsverbot Gegen den Angeklagten war zugleich ein Berufsverbot nach § 70 StGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verhängen. Der Angeklagte hat die Taten in Ausübung - und nicht gelegentlich - seines Berufes, Wirtschaftsjurist und Unternehmenssanierer, unter gröblicher Verletzung der ihm als Geschäftsführer und Treuhänder obliegenden Pflichten begangen. Die Gesamtbetrachtung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und seiner Persönlichkeit, auch im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XXX, begründet die Gefahr weiterer Straftaten im Bereich der Verwaltung fremden Vermögens zum Nachteil Dritter. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten bereits einige Zeit zurückliegen und die Hauptverhandlung 2 ½ Jahre angedauert hat. Die Taten zeigen, dass der Angeklagte fremdes Vermögen missachtet und damit vielmehr nach seinem Belieben - ohne jemals das Interesse des Vermögensinhabers im Auge zu behalten - zu deren Nachteil verfährt. Wie wenig Bedeutung er seiner Verpflichtung, als Geschäftsführer für eine ordnungsgemäße Buchhaltung Sorge zu tragen und eine Mittelverwendungskontrolle zu dokumentieren, beimisst, wird durch seine eigene Einlassung deutlich, wonach "die kleine Buchhaltung im Kopf ausreichend" sei. Er hat seine Berufspflichten in massiver Weise verletzt. Die Taten - auch der Tatzeitraum - ebenso wie seine Einlassungen zeigen, dass sich bei ihm eine derartige Einstellung, allein vordergründig fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, diese letztlich aber in seinem eigenen Interesse zu missachten, manifestiert hat. Die Verletzung fremder Vermögensinteressen hat er schließlich dadurch begleitet, dass er sich in der Bundesrepublik unerlaubt als Dr. jur. ausgegeben hat. Dass er in Einzelfällen Teilrückzahlungen geleistet hat, steht dem nicht entgegen. Diese erfolgten einerseits, nachdem der Anleger mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht oder einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, zum anderen auch aus dem weiter eingezahlten Kapital anderer Kunden im Wege eines "Schneeballsystems". Der Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt im Interesse der Kunden die Regeln kaufmännischer Sorgfalt eingehalten, dies auch nicht für notwendig erachtet, so dass die Verhängung eines Berufsverbotes geboten ist. Das Berufsverbot ist auch zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich. Solche Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, hier: die - zum Teil existentiellen - Vermögensinteressen der Geschädigten sind hier tangiert. Dass der Angeklagte beabsichtigt, seinen Beruf zu wechseln, steht der Anordnung des vorläufigen Berufsverbotes nicht entgegen, (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 132 a Rnr. 4 a.E.). Hierzu hat er nämlich - einschränkend - angegeben, lediglich nicht mehr mit einem Strukturvertrieb zusammen arbeiten zu wollen. Dies aber zeigt deutlich, dass er weiterhin letztlich seine Unternehmensberatungen und "Sanierungstätigkeiten", die schließlich auch mit der Verwaltung fremden Vermögens verbunden sind, aufrechterhalten will. Denn er bleibt dabei, ein "Spezialist" in derartigen Geschäften zu sein. Dass der Angeklagte nunmehr 61 Jahre alt ist, steht der Verhängung eines Berufsverbotes ebenfalls nicht entgegen. Die Ausübung derartiger Berufe ist nicht an ein Alter gebunden. H. Einstellung In den nachfolgend genannten Fällen war das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung einzustellen: Die erste, die Verjährung unterbrechende Handlung ist der Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse durch das Amtsgerichts XXX am 26.03.1998, so dass die vor dem 26.03.1993 liegenden Handlungen nicht mehr zu verfolgen waren. XXX (Nr. 69); XXX (Nr. 132) – betreffend die Zahlungen vom 28.09.1992 und 15.02.1993; XXX (Nr. 138) - betreffend die Zahlung vom 06.03.1993; XXX (Nr. 19); XXX (Nr. 207) - betreffend die Zahlung vom 16.02.1993; XXX (Nr. 224); XXX (Nr. 238) - betreffend die Zahlung vom 26.03.1993; XXX (Nr. 253) - betreffend die Zahlung vom 09.03.1993; XXX (Nr. 303) - betreffend die Zahlung vom 24.02.1993; XXX (Nr. 305) - betreffend die Zahlung vom 16.03.1993; XXX (Nr. 483); XXX (Nr. 567) - betreffend die Zahlung vom 05.03.1993; XXX (Nr. 576 - betreffend die Zahlung vom 01.03.1993. I. Freispruch Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten darüber hinaus auch in sämtlichen Fällen der Umschreibung der XXX - Anlagen auf die XXX Untreue zum Nachteil dieser Anleger zur Last gelegt hat, war er freizusprechen. Zwar ist die Kammer, wie ausgeführt, davon überzeugt, dass der Angeklagte Kenntnis von der Umschreibung hatte und sogar Initiator dieser Aktion gewesen war, jedoch ist durch die Umschreibung der bereits durch die XXX eingetretene Schaden in Form der Vermögensgefährdung lediglich vertieft und nicht verursacht worden. Die entsprechenden Kundengelder von der XXX sind zudem nicht auf die XXX übertragen worden, vielmehr ist die Summe bei der XXX als Darlehen an die XXX ausgewiesen worden. Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden Fälle: 353 XXX 02.02.92 10.000,00 103 XXX 23.09.92 5.000,00 132 XXX 28.09.92 25.000,00 82 XXX 01.10.92 5.000,00 280 XXX 02.10.92 10.000,00 308 XXX 06.10.92 30.000,00 79 XXX 08.10.92 5.000,00 576 XXX 09.10.92 50.000,00 267 XXX 16.10.92 5.000,00 181 XXX 10.11.92 50.000,00 538 XXX 26.11.92 30.000,00 576 XXX 30.11.92 50.000,00 283 XXX 18.12.92 20.000,00 453 XXX 12.01.93 50.000,00 540 XXX 13.01.93 10.000,00 267 XXX 18.01.93 15.000,00 378 XXX 28.01.93 15.000,00 96 XXX 17.02.93 10.000,00 526 XXX 18.03.93 5.000,00 436 XXX 10.04.93 10.000,00 576 XXX 27.04.93 20.000,00 218 XXX 27.05.93 100.000,00 436 XXX 19.06.93 5.000,00 267 XXX 08.09.93 5.000,00 267 XXX 13.09.93 20.000,00 511 XXX 14.09.93 20.000,00 512 XXX 14.09.93 20.000,00 576 XXX 28.09.93 30.000,00 531 XXX 06.10.93 15.000,00 174 XXX 21.10.93 15.000,00 267 XXX 21.10.93 5.000,00 266 XXX 21.10.93 10.000,00 453 XXX 21.10.93 50.000,00 405 XXX 01.11.93 5.000,00 400 XXX 23.12.93 15.000,00 389 XXX 01.01.94 10.000,00 76 XXX 24.01.94 20.000,00 453 XXX 24.02.94 50.000,00 511 XXX 24.02.94 20.000,00 12 XXX 26.03.94 10.000,00 82 XXX 28.03.94 5.000,00 110 XXX 29.03.94 30.000,00 384 XXX 05.04.94 20.000,00 453 XXX 22.04.94 50.000,00 453 XXX 14.05.94 50.000,00 11 XXX 31.05.94 5.000,00 88 XXX 31.05.94 10.000,00 137 XXX 29.06.94 50.000,00 417 XXX 25.07.94 20.000,00 218 XXX 27.07.94 15.000,00 267 XXX 11.08.94 10.000,00 1 XXX 04.09.94 10.000,00 441 XXX 13.09.94 10.000,00 217 XXX 19.09.94 50.000,00 220 XXX 19.09.94 50.000,00 181 XXX 22.09.94 20.000,00 297 XXX 23.09.94 10.000,00 576 XXX 23.09.94 60.000,00 46 XXX 28.09.94 5.000,00 174 XXX 28.09.94 5.000,00 300 XXX 17.10.94 10.000,00 456 XXX 17.10.94 10.000,00 470 XXX 24.10.94 10.000,00 453 XXX 25.10.94 50.000,00 384 XXX 01.11.94 20.000,00 128 XXX 14.11.94 5.000,00 400 XXX 23.11.94 15.000,00 181 XXX 13.12.94 5.000,00 253 XXX 14.12.94 10.000,00 576 XXX 14.12.94 10.000,00 502 XXX 22.12.94 10.000,00 390 XXX 12.01.95 60.000,00 93 XXX 14.01.95 25.000,00 392 XXX 14.01.95 25.000,00 315 XXX 17.01.95 5.000,00 291 XXX 18.01.95 100.000,00 174 XXX 01.02.95 5.000,00 71 XXX 06.02.95 5.000,00 179 XXX 10.02.95 15.000,00 12 XXX 11.02.95 10.000,00 310 XXX 17.02.95 5.000,00 388 XXX 17.02.95 15.000,00 31 XXX 22.02.95 25.000,00 511 XXX 23.03.95 35.000,00 133 XXX 30.03.95 5.000,00 181 XXX 31.03.95 5.000,00 575 XXX 03.04.95 5.000,00 171 XXX 10.04.95 5.000,00 502 XXX 20.04.95 25.000,00 281 XXX 15.05.95 20.000,00 254 XXX 18.05.95 10.000,00 133 XXX 25.05.95 5.000,00 12 XXX 20.06.95 10.000,00 181 XXX 20.06.95 5.000,00 454 XXX 31.08.95 25.000,00 502 XXX 22.09.95 30.000,00 371 XXX 27.09.95 20.000,00 270 XXX 02.11.95 5.000,00 328 XXX 09.11.95 5.000,00 329 XXX 09.11.95 5.000,00 11 XXX 30.11.95 5.000,00 106 XXX 14.12.95 30.000,00 J. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.
10 KLs 5/01 | Landgericht Düsseldorf | 2004 | OffeneUrteileSuche