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Urteil

6 O 63/03

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2004:0323.6O63.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Ein Anhang im Jahresabschluss der Beklagten zu 1) für 1994 enthält folgende Wendung: ”Die X trägt für die folgenden Kreditinstitute und ihr nahestehenden Gesellschaften, abgesehen vom Fall des politischen Risikos, dafür Sorge, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können.” Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1995 und 1. Oktober 1998 durch Vermittlung eines Mitarbeiters der Beklagten zu 1) Lebensversicherungsverträge mit der ”X” ab. Mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2000, 1. März 2001 (zwei Verträge), 1. Mai 2001 und 1. September 2001 schloss der Kläger durch Vermittlung eines Mitarbeiters der Beklagten zu 2) insgesamt fünf Rentenversicherungsverträge mit der ”X” ab. Die Beklagte zu 1) war von 1992 bis zum April 2002 Mehrheitsaktionärin der ”X”, die ihrerseits Muttergesellschaft der ”X” war. Ab März 2000 waren bei der Beklagten zu 1) Überlegungen aufgekommen, ihren Aktienanteil zu veräußern. In der zweiten Hälfte des Jahres 2001 begannen Gespräche zwischen der Beklagten zu 1) und der X über eine Übertragung der Aktienanteile der Beklagten zu 1). In den Beratungsgesprächen, die dem Abschluss der ab dem Jahr 2000 abgeschlossenen Versicherungsverträge vorausgingen, wurde der Kläger auf die Veräußerungsabsichten nicht hingewiesen. Im April 2002 übertrug die Beklagte zu 1) ihre Aktien an der ”X” auf die ”X”, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft der Schweizer ”X” ist. Die Übertragung wurde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt. Die von dem Bundesamt gem. § 104 VAG durchgeführte Prüfung ergab keine Beanstandung. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom 6. Mai 2002 wurde am 17. Juli 2002 im Handelsregister eine Umfirmierung der ”X” in ”X” eingetragen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt gewesen ihren Aktienanteil zu übertragen. Jedenfalls habe sie ihn so zu stellen, als sei die Übertragung nicht erfolgt. Die Beklagten hätten den Eindruck hervorgerufen, sein Vertragspartner sei – für die Dauer des jeweiligen Vertrages – ein Unternehmen des X Konzerns. Durch die Übertragung der Aktienanteile sei für den Kläger zumindest eine Vermögensgefährdung eingetreten. Der Erwerber sei nicht zweifelsfrei solvent. Auch habe sich die Überschussbeteiligung aus den Versicherungsverträgen seit der Übertragung überdurchschnittlich schlecht entwickelt. Zum 31. Dezember 2002 sei die "X" mit einem Betrag von knapp 229 Millionen Euro überschuldet gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hafteten aus Garantievertrag, wegen falscher Aufklärung bei der Vermittlung der Versicherungsverträge sowie nach den Grundsätzen der Haftung im faktischen Konzern und aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und §§ 18, 37 HGB. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu bezahlen, die dem Kläger aus den Lebensversicherungsverträgen mit den Nummern 14 853 464 01 und 14 853 464 02 beim X wegen der Ausgliederung des X aus dem X Konzern im April 2002 in der Zukunft entstehen; festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, darzulegen und zu beweisen, dass bei fortlaufender Versicherung nach dem Verlaufsplan gem. Schreiben vom 16.05.1995 (Anl. 2) ein geringerer Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung mit der Nr. 14 853 464 01 als 410.015,19 € (801.920,00 DM) zum 01.12.2015 und, dass bei fortlaufender Versicherung gem. Antrag vom 11.09.1998 (Anl. 65) ein geringerer Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung Nr. 14 853 464 02 als 95.528,75 € (186.838,00 DM) zum 01.10.2024 nicht auf der Ausgliederung des X aus dem X Konzern beruht; 2. Die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.744,96 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim X zu der Nr. 1 LV 485 2211 nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung 1 LV 485 2211 nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 2. aufgrund der Ausgliederung des X aus dem X Konzern im April 2002 entstehen; 3. Die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.744,96 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim X zu der Nr. 2 LV 485 2211 nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung 2 LV 485 2211 nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 3. aufgrund der Ausgliederung des X aus dem X Konzern im April 2002 entstehen; 4. Die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 23.008,13 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim X zu der Nr. X nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung X nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 4. aufgrund der Ausgliederung des X aus dem X Konzern im April 2002 entstehen; 5. Die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.745,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim X zu der Nr. X nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung X nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 5. aufgrund der Ausgliederung des X aus dem X 6. Die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 28.300,50 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim X zu der Nr.X nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung X nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 5. aufgrund der Ausgliederung des X aus dem X Konzern im April 2002 entstehen; Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht gehindert gewesen, ihren Aktienanteil zu übertragen. Eine Garantie für die fortdauernde Zugehörigkeit der ”X” zur Konzerngruppe X sei nicht gegeben worden. Auf Absichten, die Aktienbeteiligung aufzugeben, habe in den den Vertragsabschlüssen vorausgehenden Beratungsgesprächen nicht hingewiesen werden müssen. Solche Absichten seien ab 2001 öffentlich bekannt gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger verfolgten Feststellungs- und Zahlungsanträge sind nach Auffassung der Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 1.) Die Ansprüche lassen sich nicht aus einem Garantievertrag (§ 305 BGB a.F.) herleiten. Die Beklagten haben nicht dafür garantiert, dass die Beklagte zu 1) für die Dauer der abgeschlossenen Verträge mittelbar Mehrheitsaktionärin der ”X” bleiben werde. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als bestände diese Beteiligung fort. Die in dem Geschäftsbericht der Beklagten zu 1) für 1994 enthaltene – im Tatbestand wiedergegebene – Erklärung bedeutete keine Garantie dahingehend, dass die Beklagte zu 1) bestehende Mehrheitsbeteiligungen an anderen Aktiengesellschaften dauerhaft halten werde. Selbst wenn man – zugunsten des Klägers – davon ausgeht, dass der Passus eine sogenannte Patronatserklärung mit Rechtsbindungswillen darstellte (so Habersack, ZIP 1996, 257), lässt sich aus ihr nicht herleiten, dass die Beklagte zu 1) dauerhaft dafür hat einstehen wollen, dass die Zusammensetzung der X unverändert bleiben werde. Der nach § 133 BGB auszulegende Inhalt dieser Erklärung (vgl. Habersack a.a.O.) reicht jedenfalls nicht weiter, als dass die Beklagte zu 1) für aktuelle konzernangehörige Unternehmen einsteht. Ihr kann bei verständiger Würdigung nicht die Zusage entnommen werden, dass der Konzern in seiner Zusammensetzung unverändert bleiben werde. Denn es ist allgemein bekannt, dass sich branchenübergreifend die Struktur von Konzernen im Laufe der Zeit verändern kann, namentlich also (Aktien-) Beteiligungen begründet und aufgegeben werden. Ein solcher Wandel ist wirtschaftlichem Handeln gewissermaßen systemimmanent. Dass sich die Beklagte zu 1) der Freiheit, Aktienbeteiligungen aufzugeben, durch die Erklärung in ihrem Geschäftsbericht für 1994 hat begeben wollen, liegt nach Auffassung der Kammer fern. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) entsprechende Erklärungen auch noch zu der Zeit abgegeben hat, zu welcher der Kläger die streitgegenständlichen Versicherungsverträge abgeschlossen hat. In dem in der Zeit von Ende 1995 bis Anfang 2002 enthaltenen Firmenbestandteil ”der X” liegt ebenfalls keine Garantie dahingehend, dass die Aktienbeteiligung der Beklagten zu 1) dauerhaft bestehen bleiben werde. Der Zusatz beschreibt einen Ist-Zustand; er deutet nicht darauf hin, dass die Konzernzugehörigkeit bestehen bleiben werde. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass Veränderungen in der Zusammensetzung von Konzernen branchenübergreifend zu beobachten sind und bereits vor 1995 waren. Es besteht deshalb – wenn nicht ausnahmsweise ausdrücklich eine dahingehende Garantie übernommen worden ist – kein Vertrauensschutz des Vertragspartners einer Aktiengesellschaft dahingehend, dass diese dauerhaft einem bestimmten Konzern angehörig bleiben werde, bzw., dass ein Mehrheitsaktionär seine Anteile dauerhaft halten werde. Eine ausdrückliche Zusage in diese Richtung ist unstreitig zu keinem Zeitpunkt abgegeben worden. 2.) Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten, aus einem Auskunftsvertrag oder aus Verschulden bei Vertragsabschluss (§§ 305 a.F., 675 BGB). Anerkannt ist allerdings, dass der Vermittler von Kapitalanlagen dem Anlieger richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände schuldet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. etwa BGH ZIP 2003, 1928). So hat die Rechtsprechung eine Haftung unter anderem dann bejaht, wenn dem angehenden Versicherungsnehmer bei einem ”Rentenversicherungsmodell” eine zu günstige Gewinnerwartung prognostiziert wird, die nicht mehr erreicht werden kann, weil die Renditeerwartung infolge kurzfristig zu erwartender neuer Sterbetafeln zwangsläufig sinken wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2000, 4 U 139/99; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Mai 2000, 10 U 1342/99). Im Streitfall käme eine Verletzung von Aufklärungspflichten für die ab 2000 abgeschlossenen 5 Verträge dann in Betracht, wenn die Vermittler der Beklagten zu 2) den Kläger darauf hätten hinweisen müssen, dass die Beklagte zu 1) eine Aufgabe ihrer Stellung als mittelbare Mehrheitsaktionärin bei der ”X” in Erwägung gezogen hatte. Nach Auffassung der Kammer bestand eine solche Aufklärungspflicht jedoch nicht. In den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen einer Aufklärungspflichtverletzung waren unmittelbare erhebliche Auswirkungen auf den vom Versicherungsnehmer ins Auge gefassten Vertrag abzusehen. Davon unterscheidet sich der Streitfall. Zum einen war jedenfalls bis zum 24. September 2001 nicht sicher, ob die Beklagte zu 1) ihre Beteiligung tatsächlich aufgeben würde. Zum anderen bedeutete ein Wechsel des Mehrheitsaktionärs nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der Stellung des (zukünftigen) Versicherungsnehmers. Eine Ausweitung der Aufklärungspflichten dahingehend, dass bereits das ”ins Auge fassen” von Veräußerungsabsichten offenbart werden müsste, erscheint der Kammer nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat wertpapierrechtlich geregelt, wann ein Unternehmen derartige Verhandlungen offenbaren muss (vgl. § 15 Wertpapierhandelsgesetz). Mitteilungspflichtig sind danach neue Tatsachen, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf eines Emmitenten geeignet sind, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen. Dass den Beteiligten insoweit ein Gesetzesverstoß zur Last fällt, ist nicht geltend gemacht. Eine Offenbarungspflicht vor dem aktienrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Denn die Interessen des zukünftigen Versicherungsnehmers werden – wie die des Aktionärs- erst dann konkret berührt, wenn die Übernahmeverhandlungen ein Stadium erreichen, in dem feststeht, dass es zu einer Übertragung kommen wird. Mit der bloßen Möglichkeit, dass eine Konzernbindung aufgegeben wird, muss der (zukünftige) Versicherungsnehmer stets rechnen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber zum Schutz der Versicherten die in § 104 VAG geregelte Prüfung angeordnet. Diese Prüfung ist ausweislich des von dem Kläger (als Anlage K 62) vorgelegten Schreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Dezember 2002 beanstandungsfrei durchgeführt worden. Aus dem Schreiben ergibt sich ferner, das keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherer aufsichtsrechtliche Vorgaben nicht einhält. 3.) Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der Konzernhaftung (§ 305 BGB a.F.). Soweit ersichtlich ist eine Haftung des Mutterunternehmens im Zusammenhang mit der Aufgabe der Beteiligung an einem konzernangehörigen Unternehmen nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern bislang von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen (insbesondere BGH ZIP 2001 1874 und ZIP 2001, 1578) sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Haftung des Mutterunternehmens für schädigende Eingriffe in konzernabhängige Unternehmen bejaht wurde. Ein solcher Eingriff hat hier nicht stattgefunden; vielmehr hat sich die Beklagte zu 1) durch den Verkauf ihrer Aktienbeteiligung gerade einer weiteren Einflussmöglichkeit begeben. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Fall mit den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Konzernhaftung nicht vergleichbar. Im Übrigen kann dahinstehen, ob eine Haftung nach den vorstehenden Grundsätzen auch dann in Betracht kommt, wenn die Muttergesellschaft eines Konzerns berechtigtes Vertrauen der Gläubiger einer Tochtergesellschaft in treuwidriger Weise enttäuscht. Denn die Beklagten haben kein berechtigtes Vertrauen des Klägers geschaffen, auf Grund dessen dieser davon hätte ausgehen dürfen, die (mittelbare) Beteiligung der Beklagten zu 1) an der ”X” werde für die Dauer der jeweiligen Verträge fortdauern. Eine ausdrückliche Garantieerklärung dieses Inhaltes legt der Kläger nicht dar. Sie kann auch nicht den Umständen entnommen werden. Gerade die unstreitige Lektüre des Werks ”die X” musste dem Kläger deutlich machen, dass sich die Konzernstruktur und –Zusammensetzung im Laufe der Jahre verändern konnte. Eine Haftung ist auch nicht daraus begründet, dass der Kläger den Erwerber der Aktienanteile nicht für zweifelsfrei solvent hält. Der Kläger beruft sich insoweit unter anderem auf § 104 VAG. Die auf der Grundlage dieser Vorschrift durchgeführte behördliche Prüfung hat aber gerade keine Beanstandungen ergeben. Dass der Beklagten zu 1) vor der Übertragung der Aktienanteile bessere Erkenntnismöglichkeiten offen gestanden hätten als dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht anläßlich der von ihm durchgeführten Prüfung nach § 104 VAG liegt fern. Im Übrigen erfüllt die ”X” fällige Forderungen ungeachtet des Aktionärwechsels unstreitig weiterhin beanstandungsfrei. Ferner kann dahinstehen, ob die ”X” zum 31. Dezember 2002 überschuldet gewesen ist. Denn eine Haftung der Beklagten würde sich daraus nicht ergeben. Dies folgt daraus, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass eine Überschuldung – einmal unterstellt, sie habe tatsächlich vorgelegen – für die Beklagte zu 1) als absehbare Folge ihrer Aktienübertragung vorhersehbar gewesen wäre. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich gerade, dass die Unternehmensstrategie nach der Aktienübertragung auf die X grundlegend verändert worden sein soll. Auf Grund welcher Umstände die Beklagte zu 1) diese Entwicklung – weiterhin unterstellt, sie habe tatsächlich stattgefunden – absehen konnte, bleibt indes offen. Entsprechendes gilt für eine Senkung der Überschussbeteiligung, die seit 2002 bei nahezu allen Versicherern zu beobachten ist. Selbst wenn die Überschussbeteiligung im Streitfall auf einen brachenunterdurchschnittlichen Wert gesunken wäre, wie der Kläger behauptet, lässt sich hieraus nicht herleiten, dass diese Entwicklung eine für die Beklagte zu 1) vorhersehbare Folge der Veräußerung ihres Aktienanteils gewesen ist. Nur unter diesen Umständen käme nach Auffassung der Kammer eine Haftung der Beklagten zu 1) in Betracht. 4.) Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1, 2 BGB). a) Eine Haftung ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 HGB. Es kann dahinstehen, ob § 18 Abs. 2 HGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Ebenso kann offen bleiben, unter welchen Umständen sich ein solcher Anspruch auch gegen eine sogenannte Muttergesellschaft richten kann. Denn ein auch nur mittelbarer Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 18 Abs. 2 HGB liegt nicht vor. Die Vorschrift enthält das Verbot, eine Firma zu führen, in denen Angaben enthalten sind, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Eine solche Irreführung ist im Streitfall nicht gegeben. Der Firmenbestandteil: ”X” war jedenfalls in der Zeit, in welcher die hier streitgegenständlichen Verträge abgeschlossen wurden, nicht irreführend. Die mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Beklagten zu 1) an der ”X” rechtfertigte den Zusatz. Die Firma ließ insgesamt erkennen, dass es sich bei dem Versicherer um eine eigenständige Aktiengesellschaft handelte. Soweit der Zusatz ”X” auf eine Konzernzugehörigkeit hinwies, war dies – jedenfalls in der Zeit, in welcher der Kläger Verträge abgeschlossen hat – objektiv zutreffend. Aus § 18 Abs. 2 HGB lässt sich nicht herleiten, dass ein Firmenzusatz schon dann unzulässig wird, wenn die Konzernzugehörigkeit nicht mehr dauerhaft gesichert ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 10, 202). Denn danach wird ein Zusatz erst von dem Zeitpunkt an unzulässig, in dem er zu einer Täuschung der Allgemeinheit führen würde. Nach Auffassung der Kammer war dieser Zeitpunkt im Streitfall nicht erreicht. Unstreitig bestand die Beteiligung der Beklagten zu 1) an der ”X”, als der Kläger mit dieser Verträge abschloss. Eine Zusicherung für die Zukunft enthielt der Firmenbestandteil: ”X” nicht. b) Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Nach Auffassung der Kammer haben die Beklagten den Kläger nicht getäuscht. Weder aus dem Firmenzusatz noch auf Grund sonstiger Umstände war die Erwartung gerechtfertigt, der Versicherer werde für die Laufzeit abgeschlossener Verträge in den Konzern der Beklagten zu 1) eingebunden bleiben. Eine ausdrückliche Zusicherung in diese Richtung behauptet der Kläger nicht. Konkludent ist sie auch nicht dadurch abgegeben worden, dass der Versicherer zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse einen Firmenbestandteil enthielt, der auf die Konzernzugehörigkeit hinwies. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 108, 709 ZPO. 6.) Mit Ausnahme des nachgelassenen Schriftsatzes vom 13. Februar 2004 bleibt tatsächliches Vorbringen aus Schriftsätzen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen sind, unberücksichtigt. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO bestehen nicht. Streitwert: 264.844,05 € Drees Bronczek Röttgers