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Urteil

11 O 619/02

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2004:0409.11O619.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für den Pkw Audi A 8 mit dem amtlichen Kennzeichen X eine Kaskoversicherung. Am 13. Juni 2002 erstattete der Zeuge X bei der Polizei in Dortmund Diebstahlsanzeige mit der Angabe, dass vorgenannte Fahrzeug, welches er sich von Herrn X geliehen gehabt habe, sei in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2002, 23.00 Uhr und dem 10. Juni 2002 17.00 Uhr auf der Wambeler Straße in Dortmund, wo er das Fahrzeug abgestellt gehabt habe, entwendet worden. 3 Der Kläger beanspruchte wegen dieses angeblichen Diebstahls des Fahrzeuges, bei dem es sich um ein Leasingfahrzeug der Audi Leasing GmbH handelt, von der Beklagten Kaskoentschädigung. Die Beklagte lehnte die Erbringung von Kaskoentschädigung ab. 4 Der Kläger beansprucht mit der vorliegenden Klage nunmehr, von der Beklagten Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs. 5 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: 6 Anfang Juni 2002 habe er sich auf einer Urlaubsreise befunden. Während dieser Zeit habe er dem Zeugen X, der für ihn im Rahmen der von ihm, dem Kläger, damals betriebenen DEA-Tankstelle Aushilfstätigkeiten erledigt habe, gestattet das Fahrzeug zu nutzen. Dem Zeugen X sei bekannt gewesen, dass der Kläger jemanden gesucht habe, der den Leasingvertrag über das Fahrzeug übernehmen wolle. Einen potentiellen Übernehmer des Leasingvertrages habe X in der Person eines Bekannten, nämlich des Zeugen X, gefunden zu haben geglaubt. Ohne dies mit dem Kläger abgestimmt zu haben, habe Xdann das Fahrzeug X leihweise zur Verfügung gestellt, damit sich dieser ein Bild von dem Wagen habe machen können. Am 9. Juni 2002 habe X den Audi gegen 23.00 Uhr in Dortmund bei "Lefty" in der Wambler Straße in Höhe Haus Nr. 6 - 10 abgestellt. Am nächsten Tag, Montag, den 10. Juni 2002, habe sich das Fahrzeug nicht mehr an der Stelle befunden, an dem es X am Vortag abgestellt gehabt habe. 7 Das Fahrzeug habe einen Zeitwert von mindestens 35.000,-- Euro gehabt. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. 10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichte ist, aus Anlass des Schadensfalls vom 9. Juni/10. Juni 2002 Versicherungsschutz zu gewähren, 11 2. 12 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.000,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt im Wesentlichen vor: 16 Sie bestreite, dass dem Kläger das versicherte Fahrzeug durch einen versicherten Diebstahl abhandengekommen sei. Die Gesamtumstände sprächen allenfalls für eine Unterschlagung durch eine Person, dem das Fahrzeug zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen worden sei. Diese sei indessen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 17 Der Kläger sei bereits nicht in der Lage, den sogenannten Minimalsachverhalt für den von ihm behaupteten Diebstahl nachzuweisen. Unabhängig hiervon würde der bloße Nachweis des Minimalsachverhaltes nicht ausreichen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn es lägen eine Reihe von Umständen vor, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründeten, dass der vom Kläger behauptete Diebstahl lediglich vorgetäuscht sei. Wegen der diesbezüglichen Vortrag der Beklagen wird auf Seiten 3 bis 15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 24. März 2003 (Bl. 13 ff. GA) verwiesen. 18 Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und verweist u.a. darauf, dass zwischenzeitlich das Fahrzeug an einem slowenisch-kroatischen Grenzübergang am 31. Dezember 2003 sichergestellt worden sei (Bl. 85/86 GA). 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 20 Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Klage ist nicht begründet. 23 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I b AKB zu. Der Kläger hat einen bedingungsgemäß versicherten Diebstahl seines Pkw Audi nicht nachgewiesen. 24 In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Regelfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit. 25 Vorliegend lässt sich schon dieses Mindestmaß an Tatsachen nicht feststellen. Dazu hätte gehört, dass der Kläger das Abstellen des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das Nicht- wiederauffinden des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an diesem Ort nachgewiesen hätte. 26 Diesen Nachweis hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts indessen nicht geführt. 27 Der Kläger macht geltend, er habe das Fahrzeug vor Antritt seines Urlaubs Anfang Juni 2002 an den ihm bekannten Zeugen X verliehen. Dieser habe das Fahrzeug sodann an den Zeugen X weiterverliehen, dem es dann am 9./10. Juni 2002 in Dortmund entwendet worden sei. 28 Durch die Bekundungen des Zeugen X ist nach Auffassung des Gerichts der sogenannte Minimalsachverhalt nicht nachgewiesen: 29 Der Zeuge hat angegeben, er habe das Fahrzeug von dem Zeugen X gemietet. Gegen Ende der Mietzeit habe er das Fahrzeug - wie bei der Polizei angegeben - am 9. Juni 2002 gegen 23.00 Uhr auf der Wambeler Straße in Dortmund abgestellt. Später habe er dem X gesagt, wo er das Fahrzeug abgestellt gehabt habe. X habe ihm, X, dann mitgeteilt, der Wagen stehe nicht mehr an dem angegebenen Ort. 30 Diese Angaben des strafrechtlich erfahrenen Zeugen X erscheinen unglaubhaft. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass ausgerechnet am Ende der vom Zeugen X behaupteten zweimonatigen Mietzeit das Fahrzeug in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2002 gegen den Willen X abhanden gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge X das Fahrzeug auf der Wambeler Straße abgestellt haben will, während er aus eigener Anschauung keine Angaben dazu machen konnte, ob das Fahrzeug dort am nächsten Tag (oder wann auch immer) noch vorgefunden wurde; entsprechendes will er vielmehr lediglich vom Zeugen X erfahren haben. Der Minimalsachverhalt (bzw. gar der behauptete Diebstahl selbst) ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dadurch nachgewiesen, dass das Fahrzeug nach dem Inhalt eines - privaten - Telefaxschreibens des Kriminalhauptkommissars Multerer von der Polizeidirektion Traunstein am 31. Dezember 2003 an einem slowakisch-kroatischen Grenzübergang sichergestellt worden ist, wobei festgestellt worden sei, dass die Schlösser zum Fahrzeug (also Türschlösser und Zündschloss) ausgetauscht worden seien. Selbst wenn die in dem Schreiben des Herrn X behaupteten Umstände (insbesondere Austausch der Schlösser) zutreffen, können hieraus keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass das Fahrzeug in einer bedingungsgemäß versicherten Weise entwendet worden ist. Der Austausch der Schlösser des Fahrzeugs nach seinem "Verschwinden" kann vielfältige Ursachen haben. Insbesondere spricht ein Austausch der Fahrzeugschlösser nicht gegen eine (nicht versicherte) Unterschlagung des Fahrzeugs durch den Zeugen X in Zusammenarbeit mit dem Zeuge X. 31 Nach Auffassung des Gerichts sprechen die feststellbaren Gesamtumstände vielmehr dafür, dass die strafrechtlich erfahrenen Zeugen X und X das Fahrzeug, welches der Kläger nach seinem eigenen Vortrag dem Zeugen Kretschmann leihweise überlassen hatte, verschoben haben, wobei sie sich nun gegenseitig die Verantwortung zuschieben. Während der Zeuge X bei seiner Vernehmung behauptet, er habe das Fahrzeug an X weiterverliehen, dieser habe es nach Ablauf der Leihzeit nicht zurückgegeben, behauptet X, er habe das Fahrzeug von X gemietet und es nach Ablauf der Mietzeit an diesen nicht zurückgeben können, weil es entwendet worden sei. 32 Aufgrund dieser Umstände hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts den Minimalsachverhalt, der auf die Richtigkeit seiner Diebstahlsbehauptung hindeutet, nicht nachgewiesen; erst recht hat er nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl geführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine durch den Versicherungsschutz nicht gedeckte Unterschlagung im Sinne des § 12 I b Satz 2 AKB handelt. Das Fahrzeug war dem Zeugen X während des Urlaubs des Klägers vom Kläger zum Gebrauch überlassen worden. Der Kläger als Verleiher und Versicherungsnehmer hat daher nachzuweisen, dass das Fahrzeug nicht von dem Entleiher (X) sondern von einer anderen Person unterschlagen oder gestohlen worden ist. Dieser Beweis ist - wie ausgeführt - indessen nicht geführt. Insbesondere hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug durch X und nicht von X zusammen mit X verschoben worden ist. Die die Darstellung des Klägers insoweit stützenden Bekundungen des Zeugen X sind nach Auffassung der Kammer ebenso unglaubhaft, wie die diesen teilweise widersprechenden Bekundungen des Zeugen X. 33 Angesichts dessen hat der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass ein bedingungsgemäß versicherter Diebstahl oder eine vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossene Unterschlagung vorliegt, so dass die Klage nach Auffassung des Gerichts mangels nachgewiesener bedingungsgemäß versicherter Entwendung abzuweisen ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 36 Streitwert: 35.000,-- Euro. 37 Oltrogge