Teilurteil
34 O 111/03
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2004:0511.34O111.03.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird in Höhe von 82712,55 EUR nebst Zinsen hierauf abgewiesen.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004 für R e c h t erkannt: Die Klage wird in Höhe von 82712,55 EUR nebst Zinsen hierauf abgewiesen. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht der X , der X und der X Schadenersatz, weil die Beklagte einige Überweisungen der Klägerin falsch ausgeführt habe. Die Klägerin macht geltend: Ihr Buchhalter X habe von 1996 bis 1998 manipulierte Überweisungsaufträge auf das Konto seiner Frau veranlasst. Bei Überweisungen von 1996 bis Anfang März 1998 seien einzelne Überweisungsträger mit verschiedenen Empfängern und Referenz- bzw. Rechnungsnummern aufgeführt gewesen, als Empfängerkonto jedoch immer das bei der Beklagten auf den Namen der Ehefrau des Herrn X geführte Girokonto angegeben worden. Den Überweisungsträgern habe X jeweils ältere Rechnungen, die schon bezahlt gewesen seien, beigelegt, so dass bei den zeichnungsberechtigten Personen der Geschäftsführerin der Klägerin der Grund und die Höhe der einzelnen Überweisungen begründet worden seien. Die X habe den Beleg von den übersandten Überweisungsaufträge entgegen genommen, erfasst und beleglos an die Beklagte weiter geleitet. Die Beklagte habe zwischen 1996 und 1998 Überweisungen im Gesamtwert von 161.771,68 DM dem Konto der Ehefrau X gutgeschrieben. Nach dem Wechsel der Bankverbindung von der X auf die X (früher X) habe die Klägerin die Überweisungsaufträge per Telefax an diese Bank übermittelt. X habe auf einem Formular für Sammelüberweisungen jeweils eine Überweisung zugunsten eines internen Kontos der Klägerin eingetragen und nach Erhalt von zwei Unterschriften aus der Geschäftsführung der Klägerin die Überweisungsaufträge auf ein von ihm hergestelltes Formular übertragen, auf dem er die interne Buchung auf eine Überweisung auf das seiner Ehefrau gehörende Konto bei der Beklagten abgeändert habe. Die Originalüberweisung sei in den Geschäftsunterlagen abgeheftet worden, während der manipulierte Überweisungsträger an die X gefaxt worden sei. Die X habe die in Belegform übermittelten Daten erfasst und beleglos an die Beklagte weiter geleitet. Auf diese Weise seien im Jahre 1998 20.797,89 DM auf dem Konto der Ehefrau X bei der Beklagten gutgeschrieben worden. Mit Schriftsatz vom 15. März 2004 macht die Klägerin geltend: Die Überweisungen bei den Ausgangsbanken X und X seien als beleghafte Überweisungen gekennzeichnet gewesen, nämlich mit einer "1" und nicht mit der für beleglose Überweisung vorgesehenen "0". Die elektronischen Daten seien einschließlich der "1" an die X abgeschickt und dort auch so eingegangen und unverändert an die Beklagte weiter gegeben worden (Vorlage von Auszügen aus den Datenbändern der X, der X und der X, Zeugnis je eines Mitarbeiters der X und der X sowie der X , dessen Namen noch nachgereicht werde). Die Klägerin beantragt, an die 93.346,34 EUR nebst 5 % Zinsen aus 93.346,34 EUR seit dem 4.12.2002 bis zum 30.5.2003 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 93.346,34 EUR seit dem 31.5.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass den Banken der Klägerin Überweisungen beleghaft eingereicht worden seien und sie so (mit einer "1" in dem dafür vorgesehenen Datenfeld) gekennzeichnet über die X weiter gegeben worden seien. Bei ihr seien die Überweisungen als beleglose Überweisungen eingegangen. Sollte Herr X die Überweisungen tatsächlich nicht bereits beleglos an die X bzw. die X gegeben haben, bestehe die Möglichkeit, dass die X bzw. die X die Überweisungen ihrerseits fehlerhaft als "DTA-Überweisungen" verschlüsselt in den Interbankenzahlungsverkehr gegeben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Es ist Beweis durch Vernehmung des Zeugen X erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. März 2004 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache ganz überwiegend keinen Erfolg. Insoweit kann schon jetzt ein Teilurteil ergehen. 1.) Aus eigenem Recht steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Bei dem hier zu beurteilenden mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestehen zwischen den beteiligten Banken jeweils selbständige Geschäftsbesorgungsverträge. Eine unmittelbare Beziehung zwischen der Klägerin als der überweisenden und der beklagten Bank, die die Überweisung auf einem ihrer Kundenkonten gutgeschrieben hat, besteht nicht, da die Klägerin die Überweisung ihren Hausbanken (X) in Auftrag gegeben hat und diese die Überweisung über die Landeszentralbank bzw. die X weiter geleitet haben. In diesem mehrgliedrigen Überweisungsverhältnis besteht auch nicht ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei der Beklagten, aus der die Klägerin Rechte herleiten könnte. Die Beklagte ist auch nicht etwa nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückerstattung der überwiesenen Beträge verpflichtet. Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es auf den auf Seiten der Klägerin durch Manipulationen auf den Weg gebrachten Überweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. Auch ein Fall der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB) ist nicht gegeben, da die Beklagte nur Zahlstelle und die Kontoinhaberin X Zahlungsempfängerin war, so dass eine Bereicherung nur bei dieser und nicht bei der Beklagten eingetreten ist. 2.) Ein kraft Abtretung an die Klägerin übergegangener Rückzahlungsanspruch nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen Beträge ist ebenfalls weitgehend nicht gegeben, weil eine Fehlleitung durch die Beklagte jedenfalls bei den über die ING abgewickelten Überweisungen nicht feststellbar ist. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander nach den einschlägigen Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflusst. Zutreffend - und zwischen den Parteien unstreitig ist -, dass im beleggebundenen Überweisungsverkehr bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgeblich ist, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sichere Individualisierung ermöglicht (vgl. BGHZ 108, 386, 390 f.; WM 1991, 1912, 1913). Bei der beleglosen Weiterleitung in Belegform eingereichter Überweisungsaufträge (sogenanntes EZÜ-Verfahren) handelt das endbegünstigte Kreditinstitut - hier: die Beklagte - nicht weisungswidrig, wenn es sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrages allein nach der ihm übermittelten Kontonummer richtet (BGHZ 108, 386, 389; BGH, Urteil vom 14.1.2003 - XI ZR 154/02 -). Nach diesen Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob die von der Klägerin ausgehenden Überweisungen bei der Beklagten als beleghaft oder beleglos gekennzeichnet angekommen sind. Es ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass alle hier streitigen Überweisungen, soweit sie über die X veranlasst worden sind, bei der Beklagten mit der für die Kennzeichnung belegloser Überweisungen vorgesehenen "1" eingegangen sind. Anderes ist jedenfalls nicht feststellbar. Für die Kennzeichnung mit einer "0" als beleglose Überweisung sprechen nicht nur die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke der entsprechenden Datensätze (Anlage B 2), sondern auch die Aussage des Zeugen X . Dieser hat glaubhaft bekundet: Er sei bei der Beklagten seit 1988 tätig und seit 1983 Teamleiter für den Inlandsverkehr. Er habe zur Vorbereitung des Termins die Ordner der Beklagten eingesehen und festgestellt, dass alle Überweisungen von 1996 bis 1998, um die es hier gehe, als beleglos gekennzeichnet worden seien. Die in der Anlage B 2 überreichten Ausdrucke seien Ausdrucke aus den Datensätzen der Beklagten. Eine Manipulation dieser Datensätze sei nicht erfolgt. Es handele sich um eine Wiedergabe von Mikroverfilmungen und er wisse nicht, wie man diese manipulieren könnte - der Zeuge hat seine Aussagen klar, bestimmt und überzeugend gemacht. Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler sind nicht erkennbar. Die Kammer hat keinen Zweifel, diesem bei seiner Vernehmung äußerst korrekt und genau wirkenden Zeugen zu folgen. Insoweit kann sich auch keine Änderung ergeben, wenn zu den über die X hinsichtlich der Kennzeichnung als beleglos oder beleghaft etwas Anderes gelten sollte, da dem Zeugen insoweit keine Belege vorgelegt werden konnten. 3.) Im Hinblick auf den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass (nur) hinsichtlich der über die X veranlassten Überweisungen doch möglicherweise eine Kennzeichnung als beleghaft erfolgt ist, war die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.