Urteil
38 O 76/04
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anbieter darf Medizinprodukte nicht mit einer vom Herstellerzweck abweichenden Zweckbestimmung bewerben oder verkaufen; dies kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
• Das Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist an die CE-Zertifizierung für die jeweilige Zweckbestimmung gebunden; die Bewerbung eines nicht zertifizierten Verwendungszwecks verstößt gegen §§ 6 Abs.1, 2 MPG und kann nach §§ 1, 3 UWG untersagt werden.
• Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach § 25 UWG vermutet und ist nicht bereits durch längeres Abwarten der Antragstellerin widerlegt, wenn erst kürzlich von einem konkreten Anlass Kenntnis erlangt wurde.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Bewerbung und des Verkaufs von Medizinprodukten für vom Herstellerzweck abweichende Anwendungen • Ein Anbieter darf Medizinprodukte nicht mit einer vom Herstellerzweck abweichenden Zweckbestimmung bewerben oder verkaufen; dies kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. • Das Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist an die CE-Zertifizierung für die jeweilige Zweckbestimmung gebunden; die Bewerbung eines nicht zertifizierten Verwendungszwecks verstößt gegen §§ 6 Abs.1, 2 MPG und kann nach §§ 1, 3 UWG untersagt werden. • Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach § 25 UWG vermutet und ist nicht bereits durch längeres Abwarten der Antragstellerin widerlegt, wenn erst kürzlich von einem konkreten Anlass Kenntnis erlangt wurde. Die Parteien vertreiben medizinische Geräte, darunter eine Vakuumpumpe (MOBI.S Micro Vacuum Generator). Die Antragstellerin rügte, die Antragsgegnerin habe das Gerät gegenüber einem Krankenhaus zur Vakuumversiegelung von Wunden angeboten und verkauft, obwohl der Hersteller das Gerät nur zur Wunddrainage bestimmt und zertifiziert habe. Die Antragstellerin sieht darin einen Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz und eine wettbewerbswidrige Irreführung. Die Kammer erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagt, das Gerät für nicht vom Herstellerzweck gedeckte Anwendungen, insbesondere zur Vakuumversiegelung, anzubieten oder zu bewerben. Die Antragsgegnerin widersprach und behauptete, die Pumpe diene gleichermaßen der aktiven Wunddrainage und der Vakuumversiegelung und verwies auf mögliche In-Haus-Herstellung durch Krankenhäuser. Die Parteien streiten insbesondere über den konkreten Inhalt der Verkaufsgespräche und die Frage, ob eine abweichende Zweckbestimmung zertifiziert ist. • Die Antragstellerin ist anspruchsberechtigt, da ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und beide Parteien konkurrierende Produkte zur Wundbehandlung vertreiben. • Nach §§ 1, 3 UWG i.V.m. § 6 Abs.1,2 MPG ist es unzulässig, Medizinprodukte für Zwecke anzubieten oder zu bewerben, die nicht durch die Herstellerzweckbestimmung und entsprechende CE-Konformität gedeckt sind. • Die Kammer stellte fest, dass der Hersteller das MOBI.S-System ausschließlich zur Wunddrainage bestimmt hat; eine Zertifizierung für die Vakuumversiegelung von Wunden liegt nicht vor. • Die Antragsgegnerin hat in einer wiederholungsgefährdenden Weise den Vakuumgenerator mit der Angabe beworben, er sei zur Vakuumversiegelung geeignet, was eine abweichende Zweckbestimmung darstellt. • Eine relevante Irreführung nach § 3 UWG liegt vor, weil die abweichende Zweckbestimmung über verkehrswesentliche Eigenschaften und den zertifizierten Verwendungsbereich des Produkts täuscht. • Die Berufung auf In-Haus-Herstellung durch Krankenhäuser und § 10 Abs.2 MPG greift nicht, weil dies die Zweckbestimmung des Herstellers und die Pflichten des Vertreibers bei Warenangeboten nicht ersetzt. • Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG war nicht widerlegt; die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, erst im März 2004 von dem konkreten Einsatz im Krankenhaus erfahren zu haben. Die einstweilige Verfügung vom 16. April 2004 bleibt aufrechterhalten; der Antragsgegnerin ist untersagt, das Medizinprodukt für eine vom Herstellerzweck abweichende Anwendung, insbesondere zur Vakuumversiegelung von Wunden, anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass hierfür keine entsprechende Zweckbestimmung und CE-Zertifizierung vorliegt und das Bewerben eines solchen Verwendungszwecks eine Irreführung und einen Verstoß gegen § 6 MPG sowie die Vorschriften des UWG darstellt. Die Kammer sah eine Wiederholungsgefahr gegeben und machte die Dringlichkeit des Unterlassens gemäß § 25 UWG geltend. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.