Urteil
32 O 126/04
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2004:1111.32O126.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung vom 1. Oktober 2004 wird aufrecht erhalten. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Verfügungskläger sind an dem Stammkapital der D-GmbH beteiligt, die Verfügungsklägerin zu 1. mit 10 % und der Verfügungskläger zu 2. mit 15 %. Beide Kläger kündigten ihre Geschäftsanteile nach § 8 Abs. 1 der Satzung der GmbH zum 30. Juni 1989 und haben vor dem Landgericht Düsseldorf - 32 O 34/04 - Klage auf Zahlung von Abfindungsansprüchen gemäß dem Gesellschaftsvertrag geklagt. Dieser Rechtsstreit ist noch anhängig. 3 In § 8 des Gesellschaftsvertrages findet sich folgende Regelung: 4 "Kündigung von Gesellschaftern 5 (1) 6 Die Aufkündigung von Gesellschaftsanteilen einzelner Gesellschafter ist erstmalig zum 31. Dezember 1989 mit einer Kündigungsfrist von 2 1/2 Jahren möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 2 1/2 Jahren möglich. 7 (2) 8 Für die Bewertung der Geschäftsanteile, sowie die Auszahlung der Anteile gegen Entgelt findet der § 6 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages sinngemäße Anwendung." 9 Der in Bezug genommene § 6 Abs. 5 lautet wie folgt: 10 "(5) 11 Die Auszahlung des Entgelts für den eingezogenen Geschäftsanteil an den betroffenen Gesellschafter erfolgt wahlweise sofort oder in Form einer Ratenzahlung, wobei die Gesamtsumme des Entgelts auf maximal 5 gleiche Raten aufgeteilt werden kann, die unverzinst in gleichen, aufeinanderfolgenden Zeitabständen in dem auf die Einziehung des Geschäftsanteils folgenden Jahres gezahlt werden. 12 Über die Zahlungsweise beschließt die Gesellschafterversammlung." 13 Auf Antrag der Verfügungskläger ist am 27. August 2004 (Landgericht Düsseldorf – 32 O 112/04 -) den Verfügungsbeklagten untersagt worden, 14 a) 15 auf der Gesellschafterversammlung der Firma D-GmbH am 31. August 2004, die Ausschüttung des Jahresüberschusses 2003 der Firma D-GmbH an die Gesellschafter zu beschließen; 16 b) 17 auf der Gesellschafterversammlung der Firma D-GmbH die Auflösung der Gewinnrücklagen der Firma D-GmbH und die Ausschüttung an deren Gesellschaftern zu beschließen. 18 Hiergegen haben die Beklagten mit am 16. September 2004 eingegangenem Schriftsatz Widerspruch eingelegt. Durch Urteil vom 14.10.2004 ist festgestellt worden, dass sich die Hauptsache erledigt hat, da sich die vorgenannte einstweilige Verfügung nur auf dem 31. August 2004 bezog. 19 Die GmbH lud mit Schreiben vom 22. September 2004 zu einer Gesellschafterversammlung am 6 Oktober 2004 ein. Als Tagesordnungspunkte waren vorgesehen: 20 "1. Verwendung des Ergebnisses 2003 21 2. Sonstiges" 22 Daraufhin haben die Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung vom 1. Oktober 2004 beantragt und erlangt, mit der den Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, näher bezeichnete Gewinne und den Jahresüberschuss 2003 auszuschütten und zu einer Erhöhung des Stammkapitals über einen bestimmten Betrag hinaus zu verwenden. Den Verfügungsbeklagten wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2004 Bezug genommen. 23 Hiergegen haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 Widerspruch eingelegt. 24 Die Verfügungskläger beantragen, 25 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2004 aufrecht zu erhalten. 26 Die Verfügungsbeklagten beantragen, 27 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2004 aufzuheben. 28 Überdies beantragen sie, 29 anzuordnen, dass die Verfügungskläger Klage zur Hauptsache zu erheben haben. 30 Sie meinen, die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, die Gewinne der GmbH zu thesaurieren. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Kläger eine Kündigung erklärt hätten. Die Gesellschafterversammlung habe einstimmig eine Einziehung der Anteile abgelehnt, ein übernahmebereiter Dritter habe nicht benannt werden können. Die Gesellschaft wäre auf Grund der Liquiditätssituation nicht in der Lage, Abfindungsansprüche zu erfüllen. 31 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 32 Die Akten 32 O 34/04 sind zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund besteht. Ein Grund, eine Klageerhebung anzuordnen, besteht nicht. 35 Die einstweilige Verfügung ist notwendig, um sicher zustellen, dass die Verwirklichung des in dem Verfahren 32 O 34/04 des Landgerichts Düsseldorf durch die Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 36 Nachdem die Verfügungskläger gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages wirksam ihre Geschäftsanteile aufgekündigt haben, können sie nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages einen Anspruch darauf haben, dass ihnen das nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu berechnende Entgelt für den jeweils gekündigten Geschäftsanteil ausgezahlt wird. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages (§§ 133, 157 BGB) spricht nämlich dafür, dass bei wirksamer Kündigung die Gesellschaft verpflichtet ist, alsbald ("sofort" oder +in Form einer Ratenzahlung von maximal fünf Raten) das Entgelt für den Geschäftsanteil auszuzahlen. Hieraus und aus der allgemeinen Treuepflicht aller Gesellschafter ergibt sich, dass die Gesellschaft und die Gesellschafterversammlung verpflichtet sind, alles zu tun, um einen derartigen Anspruch der austrittswilligen Gesellschafter zu erfüllen. Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, die Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen und im Rahmen ihres Verhaltens einschließlich ihrer Entscheidungen den Belangen ihrer Mitgesellschafter und der Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass die Verfügungsbeklagten bei ihren Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass demnächst ein Abfindungsanspruch zu erfüllen ist, falls – was in vorliegendem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu entscheiden ist – ein solcher Anspruch besteht. Eine Erfüllung ist aber nur möglich, wenn durch die Zahlung keine Unterbilanz eintritt. Da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten selbst der von ihnen ermittelte Anteilswert nicht ausgezahlt werden kann, ohne dass eine Unterbilanz eintritt, sind sie verpflichtet, der Gesellschaft nicht durch Ausschüttungen oder Auflösungen von Gewinnrücklagen die Möglichkeit zu nehmen, den Anspruch auf Auszahlung der Geschäftsanteile zu erfüllen. 37 Der Verfügungsgrund besteht darin, dass – wie die erneute Anberaumung einer Gesellschafterversammlung und auch die Verteidigung in vorliegendem Rechtsstreit zeigt - offensichtlich die durch die einstweilige Verfügung untersagte Ausschüttung des Jahresüberschusses bzw. Auflösung der Gewinnrücklagen geplant ist. 38 Eine Klageerhebung war nicht anzuordnen. Die vorliegende einstweilige Verfügung dient der Sicherung des Anspruchs, den die Verfügungskläger in dem Verfahren 32 O 34/04 des Landgerichts Düsseldorf bereits geltend gemacht haben. 39 Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 91 ZPO). 40 Des Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedarf es bei der vorliegenden einstweiligen Verfügung nicht (vgl. § 708 Nr. 6 ZPO).