Urteil
31 O 78/01
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Transporteur haftet nicht, wenn Transportgut aufgrund mangelhafter Verpackung beschädigt wurde und Haftungsbefreiung nach § 427 Abs.1 Ziff.2 HGB greift.
• Bei massenhaftem Verkehr kann der Absender nicht verlangen, dass Handlingsymbole stets wie bei Einzelbeförderung beachtet werden.
• Behauptungen, die lediglich auf einer Sachverständigenmeinung beruhen, reichen nicht aus, um die gesetzliche Haftungsvermutung des § 427 Abs.2 HGB zu widerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Transporteurs bei unzureichender Verpackung (§ 427 HGB) • Transporteur haftet nicht, wenn Transportgut aufgrund mangelhafter Verpackung beschädigt wurde und Haftungsbefreiung nach § 427 Abs.1 Ziff.2 HGB greift. • Bei massenhaftem Verkehr kann der Absender nicht verlangen, dass Handlingsymbole stets wie bei Einzelbeförderung beachtet werden. • Behauptungen, die lediglich auf einer Sachverständigenmeinung beruhen, reichen nicht aus, um die gesetzliche Haftungsvermutung des § 427 Abs.2 HGB zu widerlegen. Die Klägerin, Transportversicherer der JJJ GmbH, verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sendung, die die Beklagte befördert hat. Die Sendung vom 20.6.2000 an die Firma kkk kam beschädigt an; die Klägerin beziffert den Schaden auf 72.279,33 DM. Die Klägerin behauptet ordnungsgemäße Übergabe an den Transporteur und macht vollständige Haftung geltend. Die Beklagte bestreitet, dass der Schaden in ihrem Gewahrsam entstanden sei, führt hilfsweise mangelnde Verpackung als Haftungsbefreiung an. Gerichtliche Beweisaufnahme und Gutachten wurden eingeholt; mehrere Zeugen bestätigten die unbeschädigte Übergabe und die beschädigte Zustellung. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte haftet weder nach § 425 HGB noch aus sonstigen Gründen. • Zeugenaussagen überzeugten, dass die Sendung unbeschädigt übergeben und beschädigt zugestellt wurde, begründen jedoch keine Haftung, wenn ein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt. • Nach dem Sachverständigengutachten war die Verpackung unzureichend für das Gewicht der Sendung; allein Klebeband statt erforderlicher Umreifung mit PE- oder Metallbändern genügte nicht. • Damit greift die Haftungsbefreiung des § 427 Abs.1 Ziff.2 HGB, weil der Schaden auf mangelnde Verpackung zurückzuführen ist. • Die Einrede der Klägerin, Handlingsymbole seien nicht beachtet worden, ist unbeachtlich, weil bei massenhaftem Beförderungsverkehr nicht dieselbe Obhut wie bei Einzelbeförderung verlangt werden kann. • Die Behauptung, der Schaden sei trotz ordnungsgemäßer Verpackung durch Sturz aus großer Höhe entstanden, beruht nur auf einer Sachverständigenmeinung und widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung des § 427 Abs.2 HGB. • Schriftsatzvorbringen der Klägerin vom 2.11.04 wurde nach § 296a ZPO nicht zugelassen; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Die Klage wird vollständig abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beschädigung auf eine mangelnde Verpackung zurückzuführen ist und damit die Haftung der Beklagten nach § 427 Abs.1 Ziff.2 HGB entfällt. Sachdienliche Einwände der Klägerin, etwa zur Beachtung von Handlingsymbolen oder zu einem Sturzereignis, konnten die Befreiung von der Haftung nicht erschüttern. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.