Urteil
34 O 145/04
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2005:0105.34O145.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Streitwert: 50.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann. Streitwert: 50.000,00 Euro. T a t b e s t a n d : Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt u.a. Produkte aus dem Bereich Haushaltsgeräte. Eine bedeutsame Produktsparte stellt dabei die Entwicklung und der Vertrieb von Haartrocknern dar. Angeboten werden unterschiedliche Haartrocknertypen, insbesondere auch eine Professional-Serie, wobei der Erfolg dieser Haartrockner vor allem in ihrem Design begründet liegt, das sich in prägnanter Weise von den Modellen anderer Anbieter abhebt. Im Jahre 2003 ist sodann von der A Markt GmbH unter der Bezeichnung "B" ein Haartrockner angeboten worden, der die Gestaltungselemente des Haartrockners der Klägerin aufwies. Dieser Haartrockner ist der A Markt GmbH von der Beklagten geliefert worden. Die Klägerin hat die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2003 abgemahnt und zur Begründung ausgeführt, der Vertrieb des vorgenannten Haartrockners durch die Beklagte sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, da die Klägerin für ihren Haartrockner ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nehmen könne und der von der Beklagten vertriebene Haartrockner eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Produktes der Klägerin sei. Nachdem die Beklagte zunächst keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf - 34 O 156/03 Landgericht Düsseldorf - ist der Beklagten durch Urteil vom 19. November 2003 der Vertrieb der verfahrensgegenständlichen Haartrockner untersagt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sodann mit Urteil vom 29. April 2004 - I-20 U 18/04 OLG Düsseldorf - die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung für einen Zeitraum bis zwei Wochen nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf verzichtet. Diese mündliche Absprache ist von der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2004, der Beklagten mit Schreiben vom 5. April 2004 und der Klägerin wiederum mit Schreiben vom 13. April 2004 (Anlagen B 5, B 6 und B 7) bestätigt worden. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Klägerin sodann am 4. Mai 2004 zugestellt worden. Die vorliegende Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten ist bei Gericht am 16. Juli 2004 eingegangen. Die Klägerin ist der Ansicht, im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß der Beklagten wegen des Vertriebs der Haartrockner könne sie von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung verlangen; außerdem habe sei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Haartrockner nach Maßgabe der nachstehenden Abbildung angeboten hat/oder in den Verkehr gebracht hat: und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen und Bestellunen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Haartrockner unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt zunächst einmal die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die Klage könne wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben. Die Klägerin habe spätestens zum Zeitpunkt der Abmahnung am 16. September 2003 Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlung der Beklagten gehabt, so dass eigentlich mit dem 16. März 2004 nach sechs Monaten die Verjährung eingetreten sei. Im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien, auf die Einrede der Verjährung bis zwei Wochen nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu verzichten, sei die Verjährung dann zwei Wochen nach Zustellung des vorgenannten Urteils, mithin also am 18. Mai 2004 eingetreten. Darüber hinaus fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten. Die Klägerin ist hingegen der Ansicht, die Einrede der Verjährung könne keinen Erfolg haben, da die Klägerin im September 2003 noch nicht Kenntnis von allen Umständen der Verletzungshandlung gehabt habe. Außerdem sehe das neue UWG längere Verjährungsfristen vor. Weiterhin könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, da die Parteien vor Einreichung der Klage noch Verhandlungen miteinander geführt hätten. Schließlich sei noch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im November 2004 eine Verletzungshandlung bekannt geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage der Klägerin ist abzuweisen, da etwaige Ansprüche der Klägerin aus Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach verjährt sind und die Beklagte auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass für die streitgegenständlichen wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten die Regelungen des alten UWG, wie es bis zum Juli 2004 gegolten hat, Anwendung finden, denn die hier in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten sind bereits im Jahre 2003 erfolgt und zur Kenntnis der Klägerin gelangt, so dass für die daraus sich ergebenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche die Regelung in § 21 UWG a.F. Anwendung finden, wonach die Verjährungsfrist sechs Monate beträgt. Die Klägerin hatte, wie sich aus ihrem anwaltlichen Abmahnschreiben an die Beklagte vom 16. September 2003 ergibt, bereits seit September 2003 Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten. Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass nach der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 21 UWG a.F. ohne eine Vereinbarung der Parteien über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung Verjährung bezüglich der hier in Rede stehenden Ansprüche bereits im März 2004 eingetreten wäre. Dabei ist von Kenntnis der Klägerin von den wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung am 16. September 2003 ohne weiteres auszugehen, denn die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten beginnt, sobald der Berechtigte von der Handlung und Person des Verpflichteten in einer Weise Kenntnis erlangt hat, dass er mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Klage erheben kann (vgl. Emmerich, Recht des unlauteren Wettbewerbs, 4. Auflage, Seite 418 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren aber vorliegend bereits im September 2003 gegeben, da die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres die nunmehr geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach hätte geltend machen und insoweit auch Klage erheben können. Durch die Vereinbarungen der Parteien bezüglich des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zwei Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist die Verjährung dann nach dem 18. Mai 2004 eingetreten, da das entsprechende OLG-Urteil der Klägerin am 4. Mai 2004 unstreitig zugestellt worden ist. Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Verhandlungen der Parteien sind nämlich erst aufgenommen worden, nachdem die Verjährung bereits eingetreten war und die Beklagte hat auch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie über den vorgenannten Zeitpunkt von zwei Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils hinaus auf die Einrede der Verjährung verzichten würde. Bezüglich des Ablaufs der Verjährungsfrist ergibt sich auch keine andere Beurteilung der Rechtslage aufgrund der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Abmahnkorrespondenz. Zunächst einmal fehlt es insoweit an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin und zudem hat die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 ausdrücklich bestritten, dass sie die Firma C mit den streitgegenständlichen Haartrocknern beliefert hat, so dass insoweit nicht von einem erneuten Verletzungsfall auszugehen ist. Insbesondere hat die dafür beweispflichtige Klägerin für ihren entsprechenden Vortrag auch keinen Beweis angeboten. Schließlich ist ihr entsprechendes Vorbringen auch als verspätet zurückzuweisen. Die Klage ist nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.