OffeneUrteileSuche
Urteil

31 O 205/02

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:0106.31O205.02.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.662,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.10.2001 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma öö in ss aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine aus drei Paketen bestehende Sendung an die Firma ss in kk/USA. 3 Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretung an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Von den drei Paketen habe nur eines die Empfängerin erreicht, ein anderes sei zur Herstellerfirma gelangt und ein weiteres, das einen Resonator mit anmontiertem Scannerkopf und 160 mm Objektiv im Wert von 37.500.000,00 italienischen Lire enthalten habe, sei endgültig in Verlust geraten. 4 Die Klägerin beantragt, 5 wie erkannt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin sei allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Verwenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Im Übrigen treffe sie schon deshalb kein Verschulden an dem Verlust der Sendung, weil dieser nur wegen einer unzureichenden Verpackung habe eintreten können. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe. Außerdem beruft die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung. 9 Die Kammer hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 26.09.2003 und 29.04.2004 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. 10 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat für den Verlustschaden in Höhe von 37.500.000 Lit., was unter Berücksichtigung des Umtauschkurses am Tag der Versendung von 1.936,27 Lit. für einen € (Quelle: www.oanda.com), einen Betrag von 19367,13 € ergibt , ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß Art. 17 CMR einzustehen. 13 Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitigen Schaden in Höhe der von ihr behaupteten Regulierung in Höhe von 18.662,15 € geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 14 Von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, 15 Az.: 18 U 265/00), hat die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1983, 2018) trotz der Behauptung der Klägerin, Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten. 16 Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnung und des Lieferscheins betreffend die streitgegenständlichen Sendung besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendung den vorgetragenen Inhalt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnung und Lieferschein seien nicht an den genannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe des entstandenen Schadens ausreichend nachgewiesen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen ist. Die insoweit beweispflichtige Klägerin ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2003, Az.: 18 U 6/03) hat jedoch zur Überzeugung der Kammer einen entstandenen Schaden in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen, da sich aus dem als Anlage K 4 (Bl.22) ergibt, welche Teile der Sendung die Empfängerin in den USA erreichten und sich die überreichte Anlage K 13 (Bl. 83) dazu verhält, welche Teile die Herstellerfirma erreichten, mithin der nicht genannte Rest sich in dem verloren gegangenen Paket befunden haben muss. 17 Hinsichtlich des Werts der Sendung ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus der von der Klägerin überreichten Handelsrechnung in Verbindung mit der als Anlage K 12 überreichten Mitteilung der Herstellerfirma. Angesichts dieser Unterlagen reicht ein bloßes Bestreiten durch die Beklagte nicht aus. 18 Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es. 19 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbegrenzungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 20 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. 21 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung wegen eines Verpackungsmangels berufen. Der Sachverständige kk kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die von der Versenderin gewählte Verpackung nicht ausreichend war, um ein Auseinanderfallen der drei Pakete zu verhindern. Dieser Verpackungsmangel war jedoch nicht ursächlich für den eingetretenen Verlust des Pakets. Dies steht aufgrund der Aussage des Zeugen r zur Überzeugung der Kammer fest. Denn der Zeuge, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hat bestätigt, dass auch das in Verlust geratene Paket mit einem sogenannten Östling-Klebeband, auf dem sich u.a. die Telefonnummer der Versenderin befindet, verklebt war. Die Beklagte hätte daher bei Auffinden des Pakets ohne Empfängerangabe zumindest die Möglichkeit gehabt, die Sendung an die Versenderin zurück zu liefern. 22 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, das Paket einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Denn insoweit fehlt es bereits an einem Vortrag der Beklagten dazu, wie der Versand wertdeklarierter Sendungen von ihr vorgenommen wird. 23 Letztlich ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 32 Satz 2 CMR drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. 24 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F.. 25 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.