Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, 1. welche Umsätze und welche Lizenzeinnahmen - geordnet nach Jahren - sie (die Beklagte) mit den nachfolgenden Erfindungsgegenständen erzielt hat: a) Lagersystem für Langgutpaletten mit zwei oder mehr Palettenmagazinen, in denen jeweils mindestens zwei Paletten parallel übereinander absetzbar sind, und mit einer Beschickungseinrichtung zum Anheben oder Absenken der Paletten und deren horizontaler Bewegung quer zu ihrer Längsrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschickungseinrichtung als quer zur Längsrichtung der Langgutpaletten horizontal verfahrbare Portal- Beschickungseinrichtung ausgebildet ist, deren Stützen mit Hilfe einer Antriebsvorrichtung an den Stirnseiten der Langgutpaletten vorbei verfahrbar sind, wobei in einer ersten Ausführungsform auch die Palettenmagazine quer zur Längsrichtung der Langgutpaletten verfahrbar ausgebildet und mit Hilfe der Antriebsvorrichtung für die Stützen der Portal-Beschickungseinrichtung verfahrbar sind, und in einer zweiten Ausführungsform in den Stützen oder im höhenverstellbaren Portalarm der Beschickungseinrichtung höhenverstellbare Tragteile für die Langgutpaletten vorgesehen sind (EP X und GM X, Ansprüche 1, 17); b) Sortier- und Abstellpalette für auf einer ihrer Schmalseiten aufstehende Einzelglasscheiben mit durch Fachteiler gebildeten Fächern, in denen die Glasscheiben einzeln gehaltert sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Fachteiler aus mindestens einem gespannten Seil bestehen, das in der Palette vom unteren Rahmen bis zum oberen Rahmen verläuft (EP X und GM X, Anspruch 1); c) Vorrichtung zum Trennen von Glastafeln, insbesondere von Verbundglastafeln, und abgetrennten Traveren, mit einer Auflagefläche für die zu trennende Glastafel mit Positionierungsanschlägen an einer Seite und mit einer quer zu dieser Auflagefläche verlaufenden Trennwerkzeugeinrichtung, mit einer drehbaren an die Glastafel angreifenden Halterungseinrichtung zum Drehen der Glastafel oder der abgetrennten Travere in den Bereich der Trennwerkzeugeinrichtung und mit einer Verschiebeeinrichtung zum Herausbewegen eines abgetrennten Glastafelrestes aus diesem Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterungseinrichtung so ausgebildet ist, dass sie von unten an die Glastafel bzw. Travere angreift und dass die Drehachse der Halterungseinrichtung auf der Symmetrielinie der Trennwerkzeugeinrichtung und der Positionierungsanschläge liegt (EP X, Anspruch 1); d) Verfahren zum Bearbeiten von Glastafeln, wobei eine Vielzahl von Einzelschnittmustern platzoptimiert auf Glasrohtafelflächen verteilt werden und anschließend eine entsprechende Menge Glasrohtafeln einer Schneidvorrichtung zugeführt und entsprechend dem berechneten Gesamtschnittmuster geschnitten und anschließend gebrochen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die nicht geschnittenen Restglastafeln in einem Zwischenspeicher gelagert werden, ihre Größe, Anzahl und ihr Lagerort rechnergestützt gespeichert werden und die im Zwischenspeicher gelagerten Restglastafeln bei der nächsten Schnittmusterberechnung eingerechnet, ausgewählt und der Schneidvorrichtung zugeführt werden (EP Xund DE X, Anspruch 1); e) Vorrichtung zum Bearbeiten von Glastafeln, insbesondere zum Durchführen des Verfahrens nach d), wobei eine Lagereinrichtung für unbearbeitete Glasrohtafeln, eine Verfahreinrichtung zum Entnehmen der Glasrohtafeln aus den Lagereinrichtungen, eine Schneidvorrichtung zum Schneiden der mit der Verfahreinrichtung verfahrenen Glasrohtafeln und eine Brechvorrichtung zum Aufteilen der Glasrohtafel in Glasscheiben sowie gegebenenfalls eine Sortiereinrichtung zum Bevorraten und Sortieren der geschnittenen Glastafeln vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Zwischenspeichervorrichtung vorhanden ist, in welche nicht geschnittene Restglastafeln einlagerbar sind (EP X, Anspruch 10 und DE 101 39 715, Anspruch 3); f) Verfahren zum Trennen von Glas, wobei die Glasoberfläche im Bereich einer gewünschten Trennlinie zur Initiierung eines Risses angeritzt wird und anschließend eine Last derart in das Glas eingetragen wird, dass im Bereich der Ritzlinie der Bruch erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass die Last derart eingetragen wird, dass im Bereich der Ritzlinie eine langsame Rissausbreitung stattfindet, die zum Bruch führt (EP X und DE X, Anspruch 1); Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach f), dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum Eintragen einer Last in das Glas kraft- und/oder weggesteuerte Mittel zum Aufbringen der Last mit vorbestimmten Laststeigerungsraten sind (EP X und DE X, Anspruch 26); h) Verfahren zum Trennen von Glas, wobei durch eine Wärmequelle, insbesondere einen Laserstrahl, im Bereich einer gewünschten Trennlinie thermomechanische Spannungen durch Bestrahlung eingetragen werden, wobei der Laserstrahler entlang der Trennlinie, mindestens einen Laserstrahl aussendend, verfahren wird und ein Mittel zur Reflektion des Laserstrahls unterhalb der Glasplatte dem Laserstrahl gegenüberliegend mitbewegt wird (EP X und DE X; Anspruch 1); i) Vorrichtung zum Trennen von Glas, wobei eine Schneideinrichtung an einer Verfahrbrücke entlang einer geplanten Trennlinie verfahrbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schneideinrichtung aus einem Laserstrahler und einem unterhalb der Glasplatte diametral gegenüberliegend angeordneten Reflektor und/oder einer Reflektoroptik aus einem Linsensystem und einem Reflektor und/oder einem zweiten Laserstrahler ausgebildet ist (EP Xund DE X, Anspruch 16); j) Fächerpalette zur Lagerung und/oder zum Transport von flächigen Gegenständen mit einem Gestell, an dem mindestens eine Einstellzahnleiste angebracht ist, die Zähne und zwischen den Zähnen liegende Fächer für die Aufnahme einer Seitenkante der flächigen Gegenstände aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in der mindestens einen Einstellzahnleiste Einzelfächer vorgesehen sind, die von einer ebenen Grundfläche und zwei dazu senkrecht angeordneten Flanken der angrenzenden Zähne begrenzt werden, und dass neben der mindestens einen Einstellzahnleiste mindestens eine zentral zu betätigende Spannvorrichtung vorgesehen ist, die, wenn sie gespannt ist, die zu lagernden und/oder zu transportierenden flächigen Gegenstände sichert, indem sie die eingestellten flächigen Gegenstände mit Bereichen ihrer Seitenflächen, die den Zähnen der Einstellzahnleiste gegenüberliegen, jeweils an eine Flanke der Zähne der mindestens einen Einstellzahnleiste andrückt (GM X, Anspruch 1); k) Ladegabel zum Umsetzen von Ladegut beim Be- und Entladen, mit einem Laderahmen, an dem eine Ladeplattform zur Aufnahme des Ladegutes vorgesehen ist, und an dessen oberem Ende ein über die Ladeplattform verlaufender Tragarm mit einer kontinuierlich über den jeweiligen Schwerpunkt der beladenen bzw. unbeladenen Ladegabel verschiebbaren Einhängeöse, dadurch gekennzeichnet, dass der Laderahmen in einer Länge zur Einstellung der Höhe der Ladeplattform teleskopartig ausgebildet ist (GM X, Anspruch 1); I) Ladungssicherungssystem für ein Lager- und Transportgestell zur Lagerung und/oder zum Transport von flächigen Gegenständen mit wenigstens einem Gestellteil, gegen das die flächigen Gegenstände lehnen, und mit wenigstens einer in seinem unteren Bereich eingesetzten Auflage für die untere Kante der flächigen Gegenstände, das eine Ladungssicherungseinrichtung mit einem Anschlagelement für eine Seitenkante der flächigen Gegenstände aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladungssicherungseinrichtung an oder in der Nähe der anderen Seitenkante der flächigen Gegenstände ein Feder- oder Schwenkelement aufweist, das mittels einer Spannvorrichtung einen Anpressdruck auf die Fläche der flächigen Gegenstände zu derem flächigen Andruck auf das jeweilige Gestellteil des Lager- und Transportgestells ausübt (GM X, Anspruch 1); m) Hub- und Transportwagen zum Aufnehmen, horizontalen und vertikalen Verfahren und zum Ablegen von Verpackungseinheiten, wie Glaskisten, Endcaps, Langgutpaletten und Stapeln von palettenförmigem Material sowie von Langgut- oder Stabmaterial zur Verwendung beim Beschicken und Leeren von Lagereinheiten, mit einem auf dem Boden verfahrbaren Fahrwagen, an dem ein Hubteil zum Anheben bzw. Absenken der Verpackungseinheiten bzw. des Materials angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich zwischen den an beiden Stirnseiten des Fahrwagens befindenden Fahrgestellen ein freier Abstand befindet, der größer ist als die Längsabmessung der zu bewegenden Verpackungseinheiten bzw. des Langgut- oder Stabmaterials und größer ist als die Breite der Lagereinheiten (GM X, Anspruch 1); n) Flachglasbearbeitungstisch, insbesondere zum Glasschneiden, mit einer auf einem Gestell gelagerten Tischplatte mit Handhabungseinrichtungen für die zu bearbeitenden Flachgläser, die auf unterhalb der Tischplatte angeordneten Linearführungen verschiebbar lagern, wobei der Tisch eine Glasauflege- und Ablegevorrichtung aufweist, die zwei oder mehr in die Tischplatte integrierte und mit deren Oberfläche abschließende Schwenkarme umfasst, die im Bereich unterhalb einer Tischkante der Tischplatte, jedoch oberhalb der Linearführungen schwenkbar so gelagert sind, dass sie zum Auf- und Ablegen der Flachgläser aus der Tischplatte heraus und in diese hinein verschwenkbar sind, und dass die Schwenkarme teleskopartig über die Tischkante hinaus ausziehbar und wieder einschiebbar sind, so dass bei in der Tischplatte eingeklappten Schwenkarmen die Handhabungseinrichtungen längs der Linearführungen verfahrbar sind (DE X, Anspruch 1); o) Flachglasbearbeitungstisch mit einer Tischplatte und einer oberhalb der Tischplatte angeordneten und verfahrbaren Einrichtung zum Bearbeiten einer Glastafel, insbesondere zum Glasschneiden, wobei unterhalb der Tischplattenebene und neben einer Längsseitenkante der Tischplatte eine eine Stütze der Bearbeitungseinrichtung tragende Linearführungsschiene zum Abstützen und Verschieben der Bearbeitungseinrichtung angeordnet und der Flachgasbearbeitungstisch mit einer Glas-tafelauflegeeinrichtung ausgerüstet ist, die mindestens zwei rechtwinklig zur Längsseitenkante sich erstreckende, auf Abstand voneinander angeordnete Schwenkarme aufweist, die in einer horizontalen Ruhestellung nicht über die Oberfläche der Tischplatte überstehen und aus der Tischplatte in eine etwa vertikale Stellung seitlich neben die Längsseitenkante um eine Schwenkachse schwenkbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse in einem Raum unterhalb der Tischplattenebene und oberhalb der Linearführung angeordnet ist, dass die Schwenkarme für ihre Ruhestellung nur so lang ausgeführt sind, dass sie nicht in den Verfahrweg der Stütze ragen, und dass ein Verlängerungsteil für eine Verlängerung in Richtung Verfahrweg der Stütze für die Schwenkarme vorgesehen ist (EP X, Anspruch 1); P) Verfahren zum Positionieren von mehreren nebeneinander entlang einer zu einer Werkstückoberfläche parallelen Raum¬achse angeordneten Bearbeitungsköpfen, entlang der Raum¬achse, insbesondere von an einer Maschinenbrücke angebrachten Schneidköpfen einer numerisch gesteuerten Mehrkopf-Glasschneideanlage, wobei je ein Schneidkopf einem in Brückenlängsrichtung verfahrbaren Schlitten zugeordnet ist, und mindestens ein Schlitten in Brückenlängsrichtung steuerbar angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Schlitten einen Verbund bildend aneinander gekoppelt werden, dass die gekoppelten Schlitten nacheinander an eine vorbestimmte Sollposition an der Brücke gefahren werden und die dort zu positionierenden Schlitten nacheinander aus der Kopplung gelöst und bis auf den zuletzt positionierten angetriebenen Schlitten ortsfest arretiert werden, dass die positionierten und arretierten Schlitten einen Verbund aus positionierten Schlitten bildend einander gekoppelt werden, und dass die Arretierungen der einzelnen Schlitten gelöst werden, so dass der Verbund aus aneinander gekoppelten Schlitten in seiner Gesamtheit entlang der Brückenlängsachse verschiebbar ist (EP X und DE X, Anspruch 1); q) Vorrichtung zum Positionieren von Bearbeitungsköpfen zugeordneten Bearbeitungsmitteln einer Mehrkopfbearbeitungsmaschine, insbesondere Schneidköpfen zugeordnete Schneidkörper einer Mehrkopfglasschneideanlage mit einer einen Schneidtisch überspannenden, entlang der Tischlängsachse angetriebenen Brücke, an der mehrere Schneidköpfe entlang einer Brückenlängsachse unabhängig voneinander nebeneinander verschiebbar angeordnet sind, wobei mindestens ein Schneidkopf entlang der Brückenlängsachse antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schneidköpfe jeweils einem Schlitten zugeordnet sind, welche unabhängig voneinander entlang der Brückenlängsachse verschiebbar angeordnet sind, wobei die Schlitten zudem jeweils unabhängig voneinander betätigbare, lösbare Kopplungseinrichtungen zur Kopplung aneinander bzw. hintereinander aufweisen, wobei die nicht angetriebenen Schlitten unabhängig voneinander betätigbar lösbare Fixiereinrichtungen zum ortsfesten Fixieren der Schlitten an der Brücke aufweisen und Mittel zum Betätigen der Kopplungseinrichtungen, der Fixiereinrichtungen und des Antriebs des mindestens einen angetriebenen Schlittens vorhanden sind (EP 0 997 444, Anspruch il und DE X, Anspruch 18), wobei aa) hinsichtlich der Positionen a) bis c), e), g), i) bis o) und q) die Auskunftspflicht für das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen sowie die zu den genannten Zwecken erfolgte Einfuhr oder den zu den genannten Zwecken erfolgten Besitz der beschriebenen Gegenstände und hinsichtlich der Positionen d), f), h) und p) die Auskunftspflicht für das Anwenden der beschriebenen Verfahren besteht; bb) sich die Auskunftspflicht auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen erstreckt, cc) die Auskunftspflicht für Benutzungshandlungen besteht, die von der Beklagten - zu a) seit dem 1.10.1997 bzw. (nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland) seit dem 4.7.1996, - zu b) in der Zeit vom 6.4.1994 bis 2.7.1997 bzw. (nur bezüglich der Bundesrepublik Deutschland) in der Zeit vom 6.5.1993 bis 30.9.2002, - zu c) seit dem 19.11.1997, - zu d) seit dem 19.2.2003, - zu e) seit dem 19.2.2003, - zu f) seit dem 13.8.2003, - zu g) seit dem 13.8.2003, - zu h) seit dem 20.8.2003, - zu i) seit dem 20.8.2003, - zu j) in der Zeit vom 28.5.1997 bis 1.3.2003, - zu k) seit dem 28.9.2000, - zu I) seitdem 7.5.1997, - zu m) in der Zeit vom 20.1.2000 bis 1.3.2002, - zu n) seit dem 6.7.1995, - zu o) seit dem 27.9.1995, - zu p) seit dem 2.3.2000 und - - zu q) seit dem 2.3.2000 begangen worden sind; dd) zu den Lizenzeinnahmen das Abschlussdatum des betreffenden Lizenzvertrages und der Lizenznehmer zu benennen sind; 2. wie der aktuelle Verfahrensstand zu den nachfolgenden Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen ist: X 3. ob und gegebenenfalls wann sie (die Beklagte) nach dem 14.5.2002 die unter 2. bezeichneten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen einschließlich etwaiger Prioritäts- und Erstreckungsrechte fallengelassen hat. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber dem Europäischen Patentamt als Erfinder zu der europäischen Patentanmeldung X zu benennen. III. Der den Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift X betreffende Auskunftsanspruch ist in der Hauptsache erledigt. IV. Die weitergehende Klage auf Auskunft und Erfinderbenennung wird abgewiesen. V. Die Klage wird darüber hinaus insgesamt abgewiesen, 1. soweit sie auf die Abgabe eines Übernahmeangebotes gerichtet ist; 2. soweit sie auf die nachfolgenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gestützt ist: - X - - VI. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. - VII. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 25.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. VIII. Der Streitwert für das Teilurteil beträgt 100.000,-- EUR, wobei auf den abgewiesenen Teil ein Betrag von 75.000,-- EUR entfällt. Tatbestand: Von 1980 bis Mitte des Jahres 2002 war der Kläger alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten. Dem Beschäftigungsverhältnis lagen u.a. der Dienstvertrag vom 17.8.1987 (Anlage K.2) und der Geschäftsführer- und Anstellungsvertrag vom 12.1.1998 (Anlage K 1.1) zugrunde. Beide Vertragswerke enthalten die nachfolgende Klausel (§ 13 bzw. §12): "Bei Erfindungen, die Herr Glaser während der Dauer des Anstellungsvertrages macht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindung entsprechend. Die Verwertung von technischen und organisatorischen Verbesserungsvorschlägen des Herrn Glaser steht der Gesellschaft zu.,, Mit Vereinbarung vom 6.5.2002 (Anlage K 1.3) lösten die Parteien das Beschäftigungsverhältnis zum 30.6.2003 auf; durch Gesellschafterbeschluss vom 6.5.2002 wurde der Kläger außerdem mit Wirkung zum 15.5.2002 als Geschäftsführer abberufen. Der Kläger behauptet, Alleinerfinder der nachfolgenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten zu sein: a) Deutsche Patentschrift X Anmeldetag: 13.3.1991, Offenlegungstag: 17.9.1992, Veröffentlichung der Patenterteilung: 29.4.1993; b) Europäische Patentschrift X Anmeldetag: 12.3.1992, Veröffentlichung der Anmeldung: 16.9.1992, Veröffentlichung der Patenterteilung: 11.12.1996; Benennungsstaaten: AT, BE, CH, DK, FR, GB, Rl, LU, NL; c) Europäische Patentschrift X Anmeldetag: 3.6.1992, Veröffentlichung der Anmeldung: 9.12.1992, Veröffentlichung der Patenterteilung: 20.9.1995, Benennungsstaaten: AT, BE, CH, DK, ES, FR, GB, IT, LI, LU, NL, SE; d) Deutsche Patentschrift X Anmeldetag: 4.6.1991, Offenlegungstag: 10.12.1992, Veröffentlichung der Patenterteilung: 14.10.1993, Widerruf des Patents: 18.3.1997; e) Europäische Patentschrift X Anmeldetag: 20.6.1996, Veröffentlichung der Anmeldung: 27.12.1996; Veröffentlichung der Patenterteilung: 19.1.2000; Benennungsstaaten: AT, BE, CH, DE, FR, GB, LI, LU, NL; f) Deutsche Patentschrift X Anmeldetag: 23.6.1995, Offenlegungstag: 9.1.1997, Veröffentlichung der Patenterteilung: 18.2.1999; g) Europäische Patentschrift X Anmeldetag: 25.3.1997, Veröffentlichung der Anmeldung: 1.10.1997, Veröffentlichung der Patenterteilung: 30.6.2004, Benennungsstaaten: AT, BE, CH, DE, FR, GB, IT, LI, LU, NL; h) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 25.3.1996, Tag der Bekanntmachung: 4.7.1996; i) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 21.9.1993, Veröffentlichung der Anmeldung: 6.4.1994, Benennungsstaaten: AT, BE, CH, DE, FR, LI, NL; j) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 22.9.1992, Tag der Bekanntmachung: 6.5.1993; k) Europäische Patentschrift X Anmeldetag: 13.5.1997, Veröffentlichung der Anmeldung: 19.11.1997, Veröffentlichung der Patenterteilung: 26.1.2000; Benennungsstaaten: AT, BE, CH, DE, FR, GB, IT, LI, LU, NL; I) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 13.8.2001, Offenlegungstag: 27.2.2003; m) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 13.8.2002, Veröffentlichung der Anmeldung: 19.2.2003, Benennungsstaaten: AT, BE, BG, CH, CY, CZ, CE, DK, EE, ES, Fl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, SK, TR, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO, Sl; n) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 24.12.2001, Offenlegungstag: 3.7.2003; o) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 20.12.2002, Veröffentlichung der Anmeldung: 2.7.2003, Benennungsstaaten: AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, Fl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LO, MC, ML, PT, Sl, SK, TR, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO; o) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 8.2.2002, Offenlegungstag: 21.8.2003; q) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 28.11.2002, Veröffentlichung der Patentanmeldung: 13.8.2003, Benennungsstaaten: AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, Fl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, SK, ER, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO, Sl; r) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 24.12.2001, Offenlegungstag: 3.7.2003; s) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 8.11.2002, Veröffentlichung der Anmeldung: 2.7.2003, Benennungsstaaten: AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, Fl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, SK, TR, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO, Sl; t) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 19.2.2002 Offenlegungstag: 21.8.2003; u) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 28.11.2002, Veröffentlichung der Anmeldung: 20.8.2003, Benennungsstaaten: AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, Fl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, SK, TR, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO, Sl. v ) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 9.3.2002, Offenlegungstag: 18.9.2003; w) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 26.2.1997, Tag der Bekanntmachung: 28.5.1997; x) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 18.3.2000, Tag der Bekanntmachung: 28.9.2000; y) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 25.3.1996, Tag der Bekanntmachung: 4.7.1996; z) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 23.1.1997, Tag der Bekanntmachung: 7.5.1997; za) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 30.9.1997, Tag der Bekanntmachung: 15.1.1998; zb) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 17.2.1999, Tag der Bekanntmachung: 20.1.2000; zc) Deutsche Patentschrift X Anmeldetag: 24.3.1994, Veröffentlichung der Patenterteilung: 6.7.1995; zd) Europäische Patentschrift X Anmeldetag: 31.10.1994, Veröffentlichung der Anmeldung: 27.9.1995, Veröffentlichung der Patenterteilung: 28.4.1999; ze) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 27.8.1998, Offenlegungstag: 2.3.2000; zf) Europäische Patentschrift X Anmeldetag: 6.8.1999, Veröffentlichung der Patentanmeldung: 3.5.2000, Veröffentlichung der Patenterteilung: 17.7.2002, Benennungsstaaten: AT, BE, CH, CY, DE, DK, ES, Fl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE; zg) Gebrauchsmuster X Anmeldetag: 13.4.1999, Tag der Bekanntmachung: 16.9.1999; zh) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 7.4.2000, Veröffentlichung der Anmeldung: 18.10.2000, Benennungsstaaten: AT, BE, CH, CY, DE, DK, ES, Fl, SR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO, Fl; zi) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 5.6.2001, Offenlegungstag; 12.12.2002; zj) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 31.5.2002, Veröffentlichung der Anmeldung: 11.12.2002, Benennungsstaaten: AT, BE, CH, CY, DE, DK, ES, Sl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, TR, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO, Fl; zk) Deutsche Offenlegungsschrift X Anmeldetag: 26.11.2001 Offenlegungstag: 5.6.2003; zl) Europäische Patentanmeldung X Anmeldetag: 1.10.2002, Veröffentlichung der Anmeldung: 28.5.2003, Benennungsstaaten: AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, Fl, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, SK, TR, Erstreckungsstaaten: AL, LT, LV, MK, RO, Sl. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm wegen der vorbezeichneten Erfindungen Vergütungsansprüche nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) gegen die Beklagte zustehen. Indem er die schriftlichen Ausarbeitungen zu den einzelnen Erfindungsgegenständen an die Patentanwälte der Beklagten übergeben habe, sei er seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Beklagte ihrerseits habe die Erfindungen dadurch in Anspruch genommen, dass ihre Patentanwälte entsprechende Schutzrechtsanmeldungen auf ihren (der Beklagten) Namen getätigt hätten. Zur Vorbereitung der Vergütungsansprüche schulde die Beklagte - für die Vergangenheit und für die Zukunft - Auskunft über die Benutzung der Diensterfindungen. Als Alleinerfinder der DE-X sowie der DE-X sei er (der Kläger) Erfinder auch der nachangemeldeten europäischen Patentanmeldungen X und X. Die Beklagte habe ihn (den Kläger) deshalb gegenüber dem Europäischen Patentamt als Erfinder nachzubenennen. Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, a) ihm Auskunft zu erteilen aa) über die Umsätze, die sie - bezogen auf die jeweiligen Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten - seit der Offenlegung und seit der Veröffentlichung der Gebrauchsmustereintragung bzw. Patenterteilung durch die Benutzung der vorstehend unter a) bis zl) aufgelisteten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen erzielt hat; bb) über die Lizenzvertragsabschlüsse, die sie im Hinblick auf die unter a) bis zl) genannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen getätigt und die Lizenzeinnahmen, die sie hieraus - bezogen auf die jeweiligen Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten - seit der Offenlegung und seit der Veröffentlichung der Gebrauchsmustereintragung bzw. Patenterteilung erzielt hat; cc) über den jeweiligen Verfahrensstand der unter a) bis zl) genannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen (einschließlich Einspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren); dd) über ein etwaiges Fallenlassen der unter a) bis zl) genannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen einschließlich von Prioritäts- und Erstreckungsrechten; b) ihm Auskünfte nach Maßgabe von a), aa) und bb) künftig jährlich, und zwar drei Monate nach jedem Jahresende, zu erteilen; c) ihm künftig rechtzeitig vor einem Fallenlassen eines der unter a) bis zl) genannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen oder einer Priorität oder Erstreckungsmöglichkeit eine Übernahme anzubieten; d) nach Maßgabe der Auskünfte zu a), aa) und bb) eine Erfindervergütung an ihn zu zahlen und nach Maßgabe der Auskünfte zu a), dd) Schadenersatz an ihn zu leisten; e) ihn zu den europäischen Patentanmeldungen 1 323 651 und 1 284 229 als Erfinder nachzubenennen. Wegen der Einzelheiten der Antragsfassung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.5.2004 (GA 49 bis 66, 91) sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2004 (GA 153 bis 154) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger seiner Meldepflicht nicht genügt habe. In Bezug auf eine ganze Reihe von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen sei der Kläger im Übrigen zu Unrecht als (alleiniger) Erfinder eingetragen, weil er keinerlei oder jedenfalls nicht den alleinigen Erfindungsbeitrag geleistet habe. Erfinder seien bezüglich der DE X, Herr X 70 %) und Herr X (30 %), bezüglich der EP X X (70 %) und Herr X (30 %), bezüglich der EP X Herr X und Herr X, bezüglich der EP X und der DE X die Herren X und X , bezüglich der EP X und des GM X zu je 20 % der Kläger sowie die Herren X, X, X und X, bezüglich der EP X der Kläger (20 %) und Herr X (80%), bezüglich der DE X zu je einem Dritttel der Kläger sowie die Herren X und X, bezüglich der EP X Herr X, bezüglich der DE X und der EP X die Herren X, X uns X, bezüglich der DE X und EP X der Kläger sowie die Herren X, X, X und X., bezüglich der DE X und der EP X Herr X, bezüglich des GM X zu je einem Drittel der Kläger sowie die Herren X und X, bezüglich des GM X die Herren X, X und X, bezüglich des GM X zu einem Drittel Herr X und zu einem weiteren Drittel die Erfinder der US X , bezüglich des GM X der Kläger sowie die Herren X und X, bezüglich der DE X der Kläger (50 %) sowie die Herren X, X und X, bezüglich der EP X der Kläger (50 %) sowie die Herren X, X und X,, bezüglich der DE X und der EP X zu je einem Drittel der Kläger sowie die Herren X und X, bezüglich des GM X und der EP X Herr X, bezüglich der DE X und der EP X die Herren X (80 %) und X (20 %),. bezüglich der DE X und der EP X Herr X. Verschiedene Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen seien in der Vergangenheit bereits verfallen. So sei das EP X und das DE X am 18.3.1997 widerrufen worden, das EP X seit 1995 aufgegeben, die Schutzdauer des GM X am 22.9.2002 abgelaufen, die DE X, die DE X und die EP X aufgegeben worden, das GM X seit dem 31.1.2003 fallengelassen worden, das GM X auf Veranlassung des Klägers am 11.2.2002 aufgegeben worden, die DE X und die EP X Ende 2003 fallengelassen worden und die DE X sowie die EP X aufgegeben worden. Die DE X sowie die EP X würden ebenfalls fallengelassen. Die durch die DE X sowie die EP X geschützte Technik werde nicht angewandt; das System nach der GM X sei nie vermarktet worden; zu dem GM X und der EP X seien bislang keinerlei Umsätze erzielt worden. Bezüglich der DE X und der EP X sei lediglich eine Anlage für die Firma X in X gebaut sowie eine weitere Anlage vorübergehend an die in den USA ansässige Firma X geliefert worden. Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Nachbenennung als Erfinder wendet die Beklagte ein, dass die EP X eine grundlegend andere Technik unter Schutz stelle als die DE-X. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung. Mit seiner Klage hat der Kläger Auskunft zunächst auch über die Benutzung der DE X verlangt. Nachdem die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat und das betreffende Schutzrecht von dem Kläger übernommen worden ist, hat der Kläger sein Auskunftsverlangen insoweit für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung reif, weswegen es angemessen war, ein Teilurteil zu erlassen. Soweit der Kläger nach dem unstreitigen Parteivorbringen wenigstens Miterfinder ist, steht ihm nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten der Erfindungsbenutzung durch die Beklagte zu. Der Anspruch dient zwar nicht zur Vorbereitung eines arbeitnehmererfinderrechtlichen Vergütungsanspruchs, weil ein solcher mangels wirksamer Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte nicht entstanden ist. Mit Blick auf die freigewordenen Diensterfindungen steht dem Kläger jedoch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 PatG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG zu, der für den Offenlegungszeitraum auf eine angemessene Entschädigung und für die Zeit nach Veröffentlichung der Gebrauchsmustereintragung bzw. Patenterteilung auf die Leistung von Schadenersatz gerichtet ist. Beide Ansprüche können nach Lizenzgrundsätzen bemessen werden und rechtfertigen daher auf der Auskunftsebene die vom Kläger verlangten Umsatzzahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich für das deutsche Patent 41 18 241, das unstreitig widerrufen worden ist. Soweit der Kläger die Beklagte auf künftige Übernahmeangebote in Anspruch nimmt, ist sein Klagebegehren unzulässig, weil die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf eine zukünftige Leistung geklagt werden kann, nicht dargetan sind. Unbegründet ist die Klage schließlich bezüglich derjenigen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, für die die Beklagte einen Erfindungsbeitrag des Klägers bestreitet. Vom Kläger ist weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass er Allein- oder Miterfinder der betreffenden Gegenstände ist. Sowohl der Dienstvertrag vom 17.8.1987 (§ 13 Abs. 1) als auch der Geschäftsführer- und Anstellungsvertrag vom 12.1.1998 (§12) sehen vor, dass für "Erfindungen,,, die der Kläger während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses macht, die Vorschriften des ArbEG entsprechend gelten, während die Verwertung von "technischen Verbesserungsvorschlägen,, des Klägers der Beklagten zusteht. Im Rahmen der Vertragsautonomie haben die Parteien ihr Rechtsverhältnis - was ohne weiteres möglich ist (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 1, 50 Rdnr. 16 -Schraubenspindelpumpe) - den Bestimmungen des ArbEG unterstellt, die an sich nicht einschlägig sind, weil das ArbEG nach seinem § 1 ausschließlich für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern gilt und deshalb im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem Geschäftsführer nicht anwendbar ist (BGH, GRUR 1990, 193 -Autokindersitz). Bei ihrer Geltungsvereinbarung haben die Parteien zwischen "Erfindungen,, (für die Satz 1 der Vertragsklausel gilt) und "technischen Verbesserungsvorschlägen,, (zu denen Satz 2 der Vertragsklausel nähere Regelungen enthält) unterschieden und damit eine begriffliche Differenzierung aufgegriffen, die auch das ArbEG in seinen §§ 2, 3 vorsieht. In Abhängigkeit von dem Maß der schöpferischen Leistung liegt eine "Erfindung,, im arbeitnehmererfinderrechtlichen Sinne nur vor, wenn die technische Lehre patent- oder gebrauchsmusterfähig ist, während ein "technischer Verbesserungsvorschlag,, gegeben ist, wenn es sich um eine technische Neuerung handelt, die zwar ebenfalls auf eine schöpferische Leistung zurückgeht, den Anforderungen eines Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes jedoch nicht genügt. Mit § 13 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 17.8.1987 bzw. § 12 des Geschäftsführer- und Anstellungsvertrages vom 12.1.1998 haben die Parteien ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass "Verbesserungsvorschläge,, des Klägers der Beklagten ohne weiteres, insbesondere ohne zusätzliche Vergütung zustehen sollen, weil derartige (geringerwertige) Leistungen des Klägers bereits mit seinem Geschäftsführergehalt abgegolten sind. Für (darüber hinausgehende) "Erfindungen,, soll dagegen das ArbEG entsprechend gelten, d.h. der Kläger besonders vergütet werden und der Beklagten ein Aneignungsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des ArbEG zustehen. Der Kläger selbst trägt - woran im Übrigen auch der Vertragswortlaut keinen Zweifel lässt - vor, dass das ArbEG nicht nur im Hinblick auf die Berechnungsmethode zur Ermittlung einer etwaigen Erfindervergütung gelten sollte, sondern dass das Regelungsregime des ArbEG insgesamt in Bezug genommen worden ist, dass "Erfindungen,, des Klägers während seines Beschäftigungsverhältnisses also im Verhältnis der Parteien zueinander wie eine Arbeitnehmererfindung behandelt werden sollten, so dass die Regelungen des ArbEG auch hinsichtlich des Verfahrens der Meldung, der Inanspruchnahme und ihrer Rechtsfolgen zu beachten sind. Ein Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG kann dem Kläger hiernach nur zustehen, wenn er die behaupteten Diensterfindungen schriftlich gemeldet und die Beklagte innerhalb der mit dem Zugang der Meldung beginnenden 4-Monats-Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG die Diensterfindungen -ebenfalls schriftlich (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbEG) - in Anspruch genommen hätte. Dass das vorgesehene Verfahren von Meldung und Inanspruchnahme vorliegend eingehalten worden ist, gibt der Sachvortrag der Parteien nicht her: 1. Ob in der schriftlichen Niederlegung des Erfindungsgedankens und der Weiterleitung an die Patentanwälte der Beklagten eine schriftliche Meldung der Diensterfindung gegenüber der Beklagten gesehen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn es auf Seiten des Klägers an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindungen fehlen sollte, bliebe dies letztlich unschädlich, weil die Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung regelmäßig zu laufen beginnt, wenn und sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Schutzrecht anmeldet (OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 421 ff. - Hub-Kipp-Vorrichtung). Bei mehreren auf dieselbe Diensterfindung getätigten Anmeldungen setzt der Fristablauf dabei mit dem Anmeldetag der ersten auf die Erfindung getätigten Schutzrechtsanmeldung ein (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Für den Streitfall bedeutet dies, dass in jedem Fall der Anmelde- bzw. Prioritätstag der streitbefangenen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen den Beginn der viermonatigen Frist für die Inanspruchnahme durch die Beklagte bestimmt. 2. Eine fristgerechte Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten ist für keine der streitbefangenen Erfindungen ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht in dem Auftrag zur Anfertigung einer Schutzrechtsanmeldung und ihrer Einreichung beim Patentamt (OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 422 ff. - Hub-Kipp-Vorrichtung). Dies gilt auch für den Fall, dass der Diensterfinder - wie vorliegend der Kläger - von den betreffenden Handlungen seines Arbeitgebers gewusst und an ihnen sogar mitgewirkt hat (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Es besteht kein Grund, im Streitfall von den allgemeinen Formerfordernissen deswegen abzusehen, weil der Kläger (nach seiner Behauptung) in einer Person sowohl Diensterfinder als auch alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten war. Gerade weil der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden ist, konnte er gleichzeitig für sich selbst und als Vertreter der Beklagten handeln. Bei der von den Parteien vereinbarten Geltung des ArbEG war der Kläger somit rechtlich in der Lage, diejenigen Erklärungen abzugeben, die das ArbEG im Falle einer Diensterfindung vorsieht, nämlich die Meldung der Diensterfindung, handelnd für sich selbst, und die Inanspruchnahme der Erfindung, handelnd als Vertreter der Beklagten. Mit Blick auf die praktische Abwicklung trifft es zwar zu, dass der Kläger für die jeweils andere Erklärung zugleich Empfangsvertreter der "Gegenseite,,, d.h. gleichzeitig Erklärender und Erklärungsadressat war. Probleme ergeben sich hieraus jedoch nicht. Der Kläger hätte beispielsweise die schriftliche Ausarbeitung seiner Diensterfindungen mit einem Inanspruchnahmevermerk versehen können. In einem solchen Fall wäre die Erfindungsmeldung des Klägers der Beklagten in dem Augenblick zugegangen, in dem der Kläger sie zum Zwecke der Meldung niedergeschrieben hat; umgekehrt wäre die Inanspruchnahmeerklärung dem Kläger in dem Moment zugegangen, in dem der Kläger, handelnd für die Beklagte, den Inanspruchnahmevermerk hinzugefügt hat. Dass Derartiges geschehen ist, trägt weder der Kläger vor noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Der Sachvortrag der Parteien liefert ebensowenig Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Benutzung der Diensterfindungen innerhalb der jeweiligen Inanspruchnahmefristen aufgenommen hat. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob in einer solchen Erfindungsbenutzung eine stillschweigende Inanspruchnahme -unter konkludentem Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Schriftform -gesehen werden kann. 3. Das Vorbringen der Parteien bietet schließlich auch keine Grundlage dafür, dass die Diensterfindungen des Klägers vertraglich auf die Beklagte übertragen worden sind (§ 22 ArbEG). Voraussetzung hierfür wäre, dass auf Seiten des Klägers ein entsprechender Rechtsübertragungswille bestanden hat, der nur angenommen werden kann, wenn dem Kläger bewusst war, dass die Rechte an seinen Erfindungen mangels wirksamer Inanspruchnahme durch die Beklagte ihm (dem Kläger) zugestanden haben (OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 ff. - Hub-Kipp-Vorrichtung). Für ein solches Wissen ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 1. Läßt sich somit für keine der streitbefangenen Erfindungen eine fristgerechte Inanspruchnahme durch die Beklagte feststellen, so sind sämtliche Diensterfindungen zugunsten des Klägers frei geworden. Vergütungsansprüche nach § 9 ArbEG scheiden damit zwar aus; sie kommen jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage in Betracht. Derjenige Arbeitgeber, der eine mangels wirksamer Inanspruchnahme frei gewordene Diensterfindung, auf die er ein Schutzrecht erwirkt hat, nach dem Freiwerden der Diensterfindung nutzt und das Schutzrecht dem Diensterfinder vorenthält, macht sich diesem gegenüber nämlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig (OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 428 ff. - Hub-Kipp-Vorrichtung). Die durch die Vorenthaltung der freigewordenen Schutzrechte verursachten Vermögensnachteile können u.a. darin liegen, dass der Diensterfinder die Benutzungshandlungen seines Arbeitgebers aus den ihm vorenthaltenen Schutzrechten nicht hat verfolgen können. Als Schaden kann der Diensterfinder deshalb von seinem Arbeitgeber für den Offenlegungszeitraum die ihm entgangene Entschädigung (§33 PatG, Art II § 1 IntPatÜG) und für die Zeit nach Veröffentlichung der Patent- oder Gebrauchsmustererteilung den ihm vorenthaltenen Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG, § 24 Abs..2 GebrMG) verlangen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). In beiden Fällen ist dabei der dem Benutzer normalerweise zuzubilligende einmonatige Karenzzeitraum nach der Offenlegung/ Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen. Anders als ein außenstehender Dritter, der sich mit Hilfe der Bekanntmachungen des Patentamtes über die Schutzrechtslage informieren muss und für die Prüfung, ob eine von ihm angewandte Lehre einem offengelegten, eingetragenen oder erteilten Schutzrecht entspricht, Zeit benötigt, bedurfte die Beklagte eines solchen Prüfungszeitraumes nicht. Sie war als diejenige, die die Anmelde- und Eintragungsverfahren selbst geführt und betreut, unmittelbar über den jeweiligen Stand der Verfahren und den Inhalt der zur Anmeldung bzw. Eintragung gekommenen Schutzrechte im Bilde, so dass ihr augenblicklich nach der Offenlegung oder Veröffentlichung der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen im Hinblick auf eine Benutzung der Erfindungen der Vorwurf eines Verschuldens gemacht werden kann. 2. Um die erörterten Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz beziffern zu können, steht dem Arbeitnehmererfinder nach Treu und Glauben (§§ 242, 259 BGB) ein vorbereitender Rechnungslegungsanspruch zu, der zumindest diejenigen Daten umfasst, die erforderlich sind, um die Entschädigung bzw. den Schadenersatz nach Lizenzgrundsätzen abzurechnen. Neben den mit den Diensterfindungen erzielten Umsätzen würden hierzu auch Einzelheiten der Lieferungen bzw. Verfahrensanwendungen gehören, die vorliegend vom Kläger nicht einmal geltend gemacht werden. 3. Derzeit kann offen bleiben, ob der Kläger seine dienstvertraglichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass er die Diensterfindungen nicht ordnungsgemäß zungunsten der Beklagten in Anspruch genommen hat, so dass diese frei geworden sind. Selbst wenn der Kläger sich insoweit gegenüber der Beklagten schadenersatzpflichtig gemacht haben sollte, müsste er sich allenfalls so behandeln lassen, als wären die Diensterfindungen von der Beklagten wirksam in Anspruch genommen worden und infolgedessen auf die Beklagte übergegangen. Der dem Kläger zustehende Schadenersatzanspruch wäre in diesem Fall auf denjenigen Betrag zu kürzen, der sich als Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG ergeben würde. Auch unter solchen Umständen bestünde eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft, die die mit den Erfindungen erzielten Umsätze und etwaige Lizenzeinnahmen umfassen würde (BGH, GRUR 1998, 689 – Copolyester II). 4. Das berechtigte Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht in zeitlicher Hinsicht deshalb generell zu beschränken, weil er bis zum 15.5.2002 alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten gewesen ist und aufgrund dessen imstande gewesen wäre, sich die betreffenden Informationen, jedenfalls soweit sie die Zeit bis zu seinem Ausscheiden betreffen, selbst zu besorgen. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger im Besitz derjenigen Daten ist, über die er mit seiner Klage Auskunft verlangt. Der Kläger ist deshalb, um einen etwaigen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 PatG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG beziffern zu können, darauf angewiesen, die betreffenden Informationen von der Beklagten zu erhalten. Wegen dieses Angewiesenseins für die Anspruchsdurchsetzung ist es rechtlich unerheblich, ob der Kläger sich die betreffenden Informationen zu einem früheren Zeitpunkt selbst hätte beschaffen können; wesentlich ist allein, dass er dies nicht getan hat und jetzt auf die Auskünfte der Beklagten, die diese ihm in zumutbarer Weise geben kann, angewiesen ist. IV. 1. Schadenersatz- und vorbereitende Rechnungslegungsansprüche wegen der Vorenthaltung einer frei gewordenen Diensterfindung können freilich nur dem wahren Erfinder zustehen, wobei es für den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch ausreicht, dass der Kläger zumindest Miterfinder der streitbefangenen Diensterfindungen ist. Da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, ist es im Streitfall Sache des Klägers darzutun, dass er entweder alleiniger Erfinder jeder einzelnen der geltend gemachten Diensterfindungen ist oder ihm zumindest das Verdienst eines seine Miterfinderstellung begründenden Beitrages zukommt. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger hinsichtlich der im Urteilstenor zu V. genannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nicht nachgekommen. Für sie alle hat die Beklagte ausdrücklich bestritten, dass der Kläger an der zugrundeliegenden Erfindung beteiligt gewesen ist. Angesichts dieses Bestreitens hätte der Kläger im einzelnen vortragen müssen, auf welche Weise die jeweiligen Diensterfindungen zustande gekommen sind, und seinen diesbezüglichen Sachvortrag unter geeigneten Beweis stellen müssen. Beides hat der Kläger versäumt. Zu Unrecht verweist der Kläger allein darauf, dass er in praktisch allen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen als alleiniger Erfinder verzeichnet ist. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Umstand ohnehin lediglich um ein Indiz für die Erfinderstellung handeln kann, versagen die Schlussfolgerungen des Klägers unter den besonderen Umständen des Streitfalles schon deshalb, weil es unstreitig der Kläger selbst war, der die Erfindungsunterlagen ausgearbeitet und den Patentanwälten der Beklagten unter Angabe der als Erfinder zu benennenden Person übermittelt hat. Ohne dass insofern irgendeine Kontrolle stattgefunden hat, war dem Kläger mithin die Möglichkeit eingeräumt, nach seinem Belieben denjenigen zu benennen, der in der Anmeldeschrift als Erfinder erscheinen soll. Unter solchen Umständen kann der Erfinderbenennung keine ausschlaggebende Bedeutung dafür beigemessen werden, wer (tatsächlich) Erfinder der zugrunde liegenden technischen Lehre gewesen ist. Schadenersatzansprüche des Klägers kommen deswegen nur hinsichtlich derjenigen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen in Betracht, für die die Beklagte einräumt, dass der Kläger Erfinder oder Miterfinder gewesen ist. Dies ist der Fall für die folgenden Schriften: X Der Auskunftspflicht unterliegt ferner das EP X, weil der Kläger auch insoweit - wie unten (VII.) noch näher ausgeführt werden wird - zumindest als Miterfinder anzusehen ist. Demgegenüber scheiden Schadenersatzansprüche des Klägers im Hinblilck auf das deutsche Patent 41 18 241 aus, weil das besagte Schutzrecht unstreitig widerrufen und damit rückwirkend beseitigt worden ist. Bezüglich der deutschen Offenlegungsschrift 102 10 558 ist das Rechnungslegungsbegehren des Klägers erledigt, nachdem die Beklagte während des Rechtsstreits Auskünfte erteilt und der Kläger das Schutzrecht übernommen hat. 2. Soweit die Beklagte zu einzelnen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen bereits Angaben zu ihrer gewerblichen Benutzung gemacht hat (nämlich zu DE X und EP X, zu GM X, zu DE X und EP X), ist der Auskunftsanspruch des Klägers hierdurch nicht teilweise erfüllt. Die Beklagte hat nicht erklärt, dass die Mitteilungen zum Zwecke der Rechnungslegung erfolgen; die schriftsätzlichen Angaben dienen deswegen ausschließlich der Rechtsverteidigung. 3. Neben den vorstehend erörterten Umsatzdaten schuldet die Beklagte dem Kläger für diejenigen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, bei denen der Kläger mindestens Miterfinder ist, Angaben zum aktuellen Verfahrensstand, der (z.B. bei Anhängigkeit eines Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahrens) Einfluss auf die Lizenzhöhe und damit den vom Kläger zu beanspruchenden Schadenersatz haben kann. Eine Ausnahme gilt insoweit für das EP X, zu dem der Kläger selbst vorträgt, dass die Anmeldung am 2.7.1997 zurückgenommen wurde. Es ist nicht ersichtlich, welches Auskunftsinteresse auf Seiten des Klägers bei dieser Sachlage jetzt noch bestehen soll. Anderes gilt hinsichtlich der Gebrauchsmuster X und X, deren Schutzdauer im September 2002 bzw. Ende Februar 2002 abgelaufen ist. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass gegen die genannten Schutzrechte Löschungsanträge auf Feststellung anhängig sind, z.B. deshalb, weil die Beklagte aus den Gebrauchsmustern Dritte auf Schadenersatz wegen Benutzung zu einer Zeit in Anspruch genommen hat, als die Schutzrechte noch bestanden haben. 4. Der Kläger kann ferner Auskunft darüber verlangen, welche Schutzrechte, Schutzrechtsanmeldungen, Prioritäts- oder Erstreckungsrechte die Beklagte hinsichtlich derjenigen Erfindungen, an denen der Kläger beteiligt gewesen ist, aufgegeben hat, weil sich hieran möglicherweise Schadenersatzansprüche des Klägers anknüpfen können. Die Auskunftspflicht besteht in zeitlicher Hinsicht allerdings nur für die Zeit seit dem 15.5.2002, d.h. der Ablösung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten. Für die Zeit davor kann eine Aufgabe von Schutz-, Prioritäts- oder Erstreckungsrechten nicht ohne das Wissen und Wollen des Klägers erfolgt sein, so dass er hierüber keiner Auskunft bedarf. 5. In zeitlicher Hinsicht besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung hinsichtlich der Umsätze und Lizenzeinnahmen - in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 4.5.2004 (X ZR 243/02 -Taxameter) - für die gesamte Dauer des betreffenden Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung. Auf eine entsprechende Aufforderung des Klägers hin hat die Beklagte deshalb auch - ohne dass dies besonders zu tenorieren war - in der Zukunft Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen, solange die Schutzrechte nicht auf den Kläger übertragen worden sind. IV. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm künftig vor dem Fallenlassen eines Schutzrechtes, einer Schutzrechtsanmeldung, eines Prioritäts- oder Erstreckungsrechtes eine Übernahme anzubieten, ist unzulässig. Da es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 258 ZPO handelt, kann der in die Zukunft gerichtete Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO statthaft sein, d.h. dann, wenn die Besorgnis besteht, dass sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Hierfür ist nichts Stichhaltiges dargetan. Bis zum 15.5.2002 war der Kläger selbst alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Schutz- oder Prioritätsrecht aufgegeben wurde, konnte dies nicht ohne die Billigung des Klägers geschehen. Dass die Beklagte seither ihrer Pflicht zum Übernahmeangebot nicht nachgekommen ist, lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen. Unerheblich ist, dass die Beklagte für die Übernahme "Bedingungen,, gestellt hat. Da der Kläger nicht mitteilt, worum es sich hierbei genau handelt, kann schon nicht beurteilt werden, ob die Bedingungen nicht rechtlich zulässig sind. Abgesehen davon richtet sich der Klageantrag nur dahin, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen überhaupt anzubieten. Dass die Beklagte ein Übernahmeangebot gänzlich unterlassen hat oder dies zu befürchten steht, ist nicht erkennbar. V. Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Schadenersatzansprüche des Klägers, die auf Handlungen der Beklagten nach dem 1.1.2002 beruhen, unterliegen dem neuen Verjährungsrecht. Mit Rücksicht auf die am 19.12.2003 erfolgte Klageerhebung kommt eine Verjährung insoweit ersichtlich nicht in Betracht. Ob die Verjährungseinrede hinsichtlich solcher Schadenersatzansprüche des Klägers stichhaltig ist, die vor dem 1.1.2002 begründet waren (z.B. weil an Benutzungshandlungen der Beklagten vor dem 1.1.2002 angeknüpft wird), kann dahinstehen. Selbst wenn insoweit von einer Verjährung auszugehen sein sollte, stünde dem Kläger gemäß § 852 Abs. 3 BGB ein Restschadenersatzanspruch zu, der in seiner Rechtsfolge auf Bereicherungsausgleich gerichtet ist und als solcher in 30 Jahren verjährt (BGH, DB 1986, 2017; OLG Frankfurt, G'RUR 1993, 910, 912 -Bügelverschließmaschinen). Da der Kläger vorliegend keine Rechnungslegungsangaben verlangt, die nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie begründet sind, ist das Auskunftsverlangen selbst bei Vorliegen lediglich eines Restschadenersatzanspruchs gerechtfertigt. Der am 1.1.2002 bestehende Anspruch auf Restschadenersatz war am Stichtag nicht verjährt. Es gilt deswegen Artikel 229 § 6 EGBGB. Da die alte 30-Jahres-Frist durch das neue Recht verkürzt worden ist (nämlich auf 3 Jahre für Bereicherungsansprüche, § 195 BGB) und auf 10 Jahre für Schadenersatzansprüche (§ 199 Abs. 3 BGB)), beginnt die neue Verjährungsfrist erst mit dem 1.1.2002 zu laufen (Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Vorliegend hat dies zur Folge, dass eine Verjährung mit Rücksicht auf die Ende 2003 erfolgte Klageerhebung nicht eingetreten sein kann. Sie ergibt sich auch nicht aus Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, weil auch die nach altem Recht laufende 30-Jahres-Frist durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden ist, nachdem maximal Ansprüche des Klägers für Benutzungshandlungen der Beklagten seit Juni 1993 im Raum stehen. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verwirkt. Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf "Erfindervergütung,,, wenn er mit der Geltendmachung seines Anspruchs so lange zuwartet, dass der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen darf, dieser werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, und wenn sich der Arbeitgeber in seinen Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, der Arbeitnehmer werde auch künftig von der Geltendmachung seines Anspruchs absehen (BGH, GRUR 2003, 237 -Ozon; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 427 - Hub-Kipp-Vorrichtung). Dass die Beklagte sich hinsichtlich ihrer Vermögensdispositionen in irgendeiner Weise darauf eingestellt hat, von dem Kläger nicht mehr auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden, ist nicht vorgetragen. Angesichts des eindeutigen Dienst- bzw. Geschäftsführer- und Anstellungsvertrages sowie der Tatsache, dass die in Rede stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen größtenteils noch in Kraft stehen oder erst kürzlich aufgegeben worden sind, musste die Beklagte naheliegend damit rechnen, dass der Kläger im Falle einer Benutzungshandlung seine ihm zustehenden Zahlungsansprüche geltend machen werde. Schon deswegen ist im Streitfall für die Annahme einer Verwirkung kein Raum. Dies gilt besonders angesichts der Verjährungsfristen, die dem Kläger für eine Klage noch reichlich Zeit gelassen haben. Insgesamt fehlt es deshalb auch für die seit Juni 1993 vergütungspflichtige Erfindung des Klägers - mangels jedweden Umstandsmoments - an einer tragfähigen Grundlage für den Verwirkungseinwand. VII. Der Anspruch des Klägers auf Nachbenennung als Erfinder ist lediglich hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung X gerechtfertigt (Art. 62 EPÜ). Er ergibt sich daraus, dass die Anmeldeschrift - mit geringfügig anderem Wortlaut - dieselbe technische Lehre betrifft, wie sie in der deutschen Offenlegungsschrift X niedergelegt ist, hinsichtlich der die Beklagte einräumt, dass der Kläger zu einem Drittel Miterfinder ist. Die eigene Einlassung der Beklagten ergibt daher, dass der Kläger zwangsläufigerweise auch einen Erfindungsbeitrag zu dem Gegenstand der EP X geleistet hat. Das Nachbenennungsverlangen des Klägers erweist sich demgegenüber hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung X als unbegründet. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger zu dem Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift X irgendein Erfindungsbeitrag zukommt. Der Kläger selbst hat daraufhin weder im einzelnen dargetan, wie die betreffende Erfindung zustande gekommen sein soll, noch einen geeigneten Beweis dafür angeboten, dass er Allein- oder wenigstens Miterfinder ist. Es lässt sich deshalb schon hinsichtlich der DE-X eine Erfinderstellung des Klägers nicht feststellen; damit entfällt auch die Grundlage dafür, dass der Kläger Miterfinder des Gegenstandes der EP X. VIII. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.