Urteil
4a O 484/04
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Eintragung in eine hausinterne Datenbank erfüllt nicht die Schriftformerfordernisse einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG.
• Der Anspruch auf Vergütung nach § 9 ArbEG entsteht nur, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung innerhalb von vier Monaten nach Zugang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung schriftlich in Anspruch nimmt.
• Eine stillschweigende (konkludente) Übertragung der Diensterfindung auf den Arbeitgeber setzt eindeutiges nach außen erkennbares Übertragungs- und Annahmeverhalten voraus und ist bei bloßer Verwertung oder Projektfreigabe nicht ohne Weiteres anzunehmen.
• Auskunftsansprüche des Arbeitnehmererfinders als Nebenanspruch zum Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG setzen das Vorliegen des zugrunde liegenden Vergütungsanspruchs voraus.
• Ansprüche aus betrieblicher Regelung (z. B. Vorschlagswesen) sind nicht durch die Patentkammer zu entscheiden und können der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung ohne ordnungsgemäße Erfindungsmeldung und wirksame Inanspruchnahme • Eine Eintragung in eine hausinterne Datenbank erfüllt nicht die Schriftformerfordernisse einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG. • Der Anspruch auf Vergütung nach § 9 ArbEG entsteht nur, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung innerhalb von vier Monaten nach Zugang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung schriftlich in Anspruch nimmt. • Eine stillschweigende (konkludente) Übertragung der Diensterfindung auf den Arbeitgeber setzt eindeutiges nach außen erkennbares Übertragungs- und Annahmeverhalten voraus und ist bei bloßer Verwertung oder Projektfreigabe nicht ohne Weiteres anzunehmen. • Auskunftsansprüche des Arbeitnehmererfinders als Nebenanspruch zum Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG setzen das Vorliegen des zugrunde liegenden Vergütungsanspruchs voraus. • Ansprüche aus betrieblicher Regelung (z. B. Vorschlagswesen) sind nicht durch die Patentkammer zu entscheiden und können der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegen. Der Kläger war langjährig Ingenieur bei der Beklagten und entwickelte nach eigenen Angaben 1998 ein neues Halterschweißverfahren zur Lösung von Korrosionsproblemen. Er demonstrierte das Verfahren intern am 3. November 1998 und trug ein Projekt am 13. November 1998 in das hausinterne Computersystem der Beklagten ein; das Projekt wurde am 19. November 1998 endgültig freigegeben und ab Mai 1999 in mehreren Werken genutzt. Am 27. Mai 2004 meldete der Kläger das Verfahren beim Patentamt an; eine formgerechte Erfindungsmeldung an die Beklagte erfolgte nach seinem Vortrag erst mit Schreiben vom 5. November 2004 (Zugang 8.11.2004). Der Kläger begehrt Auskunft über Umfang der Benutzung und eine Vergütung bzw. Feststellung der Vergütung nach § 9 ArbEG; hilfsweise Auskunft/Ansprüche nach innerbetrieblicher Regelung. Die Beklagte bestreitet eine wirksame Erfindungsmeldung 1998 und eine stillschweigende Übertragung sowie das Bestehen eines Vergütungsanspruchs. • Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG setzt eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG und anschließend binnen vier Monaten eine schriftliche Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber voraus. • Die im November 2004 erst zugegangene Erfindungsmeldung ist frühestens maßgeblich; die Viermonatsfrist zur Inanspruchnahme durch die Beklagte lief daher noch, sodass ein Vergütungsanspruch bislang nicht entstanden ist (§ 5, § 9 ArbEG). • Die bloße Eintragung des Projekts in das interne Computersystem erfüllt nicht die Schriftformvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung; es fehlt an Originalunterschrift und an eindeutiger Kennzeichnung als Diensterfindungsmeldung. • Eine stillschweigende Übertragung der Diensterfindung erfordert nach außen erkennbares, unzweideutiges Verhalten beider Parteien; aus den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein solches konkludentes Rechtsgeschäft (§ 22 ArbEG, Rechtsprechung). • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Benutzung eines Schutzrechts scheidet aus, da der Kläger derzeit weder Patent noch veröffentlichte Anmeldung innehat (PatG §§ 33, 139). • Hilfsansprüche aus betrieblicher Regelung fallen nicht in die Zuständigkeit der Patentstreitkammer und sind an das Arbeitsgericht zu verweisen (§ 39 ArbEG). Die Klage wird abgewiesen, da ein Vergütungs- und Auskunftsanspruch nach § 9 ArbEG bisher nicht entstanden ist. Maßgeblich ist, dass eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung der Beklagten erst mit Zugang der Schrift vom 5. November 2004 vorliegt und die gesetzliche Viermonatsfrist zur Inanspruchnahme dadurch noch lief; eine schriftliche Inanspruchnahme hat die Beklagte nicht erklärt. Zudem konnte keine stillschweigende Übertragung der Diensterfindung festgestellt werden; alleinige Nutzung, Projektfreigaben oder Mitwirkung des Klägers genügen nicht für einen konkludenten Übertragungsakt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten sind derzeit ausscheidend, da kein Patentbestand besteht. Hilfsansprüche aus innerbetrieblicher Regelung wurden an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.