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Urteil

31 O 170/01

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mangelnder Verpackung der Transportware greift nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB die Haftungsbefreiung des Frachtführers. • Gelangt aus der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verpackung unzureichend war, gilt nach § 427 Abs. 2 HGB die Vermutung, dass der Schaden hierauf beruht. • Ein Anspruch auf Herausgabe gegen Zahlung (Zug-um-Zug) ist ausgeschlossen, wenn der Frachtführer wegen mangelhafter Verpackung nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist.
Entscheidungsgründe
Haftungsbefreiung des Frachtführers bei unzureichender Verpackung • Bei mangelnder Verpackung der Transportware greift nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB die Haftungsbefreiung des Frachtführers. • Gelangt aus der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verpackung unzureichend war, gilt nach § 427 Abs. 2 HGB die Vermutung, dass der Schaden hierauf beruht. • Ein Anspruch auf Herausgabe gegen Zahlung (Zug-um-Zug) ist ausgeschlossen, wenn der Frachtführer wegen mangelhafter Verpackung nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Transportschadens an einer Sendung vom 11.06.2001 an einen Abnehmer. Sie behauptet, die Sendung sei unbeschädigt und ordnungsgemäß verpackt übergeben und teilweise beschädigt ausgeliefert worden, wodurch ein Schaden von 10.203,34 EUR entstanden sei. Die Beklagte bestreitet den Transportschaden beziehungsweise macht geltend, die Verpackung sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Das Gericht hat Beweise erhoben und ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, die verwendete Verpackung, insbesondere gebrauchte Kartons, sei für die Transportart nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin wendet gegen das Gutachten ein, hat sich aber mit dem Ergänzungsgutachten nicht durchgesetzt. Die Klägerin begehrt Zahlung oder hilfsweise Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Servers. • Rechtsgrundlage ist das HGB, insbesondere §§ 427 Abs. 1 Nr. 2, 427 Abs. 2 sowie §§ 425 Abs. 1, 435 HGB. • Nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn der Absender die Verpackung zu verantworten hat; dies schließt auch ein Herausgabeanspruch gegen Zahlung aus. • Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klägerin die Sendung unzureichend verpackt hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erläuterte schlüssig, dass gebrauchte Kartons Verschleiß aufweisen und Druckbelastungen nicht mehr abfangen, wodurch die Stabilität der Verpackung nicht gewährleistet war. • Mangels richtiger Verpackung greift gemäß § 427 Abs. 2 HGB die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden durch die mangelhafte Verpackung verursacht wurde; diese Vermutung wurde nicht widerlegt. • Da die Haftungsbefreiung eintritt, sind die Klageansprüche sowohl auf Zahlung als auch der hilfsweise geltend gemachte Zug-um-Zug-Anspruch nicht begründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin die Sendung unzureichend verpackt hat und damit die Haftungsbefreiung der Beklagten nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB greift. Aufgrund der festgestellten mangelhaften Verpackung besteht die Vermutung nach § 427 Abs. 2 HGB, dass der Schaden hierauf zurückgeht, was von der Klägerin nicht entkräftet wurde. Folglich besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe gegen Zahlung; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.