Urteil
12 O 192/04
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vereinsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz überprüfen den Inhalt von AGB, nicht die Art ihrer Einbeziehung in Verträge.
• § 1 UklaG schützt nur gegen inhaltlich unwirksame Klauseln i.S.v. §§ 307–309 BGB oder gegen Unwirksamkeit aus zwingendem Recht; eine darüber hinausgehende Ausdehnung auf Einbeziehungsvorgänge ist nicht zulässig.
• § 2 UklaG setzt eine Zuwiderhandlung gegen ein echtes Verbraucherschutzgesetz voraus; allgemeine Vertrags- oder Verbraucherprinzipien genügen nicht.
• Die Anwendung des Treuhänderverfahrens nach § 178g Abs.3 VVG und die damit verbundene Einbeziehung von Klauseln sind nicht Gegenstand der Verbandsklage nach § 1 oder § 2 UklaG.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsklage: Verbandsschutz beschränkt auf AGB-Inhalt, nicht auf Einbeziehung • Vereinsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz überprüfen den Inhalt von AGB, nicht die Art ihrer Einbeziehung in Verträge. • § 1 UklaG schützt nur gegen inhaltlich unwirksame Klauseln i.S.v. §§ 307–309 BGB oder gegen Unwirksamkeit aus zwingendem Recht; eine darüber hinausgehende Ausdehnung auf Einbeziehungsvorgänge ist nicht zulässig. • § 2 UklaG setzt eine Zuwiderhandlung gegen ein echtes Verbraucherschutzgesetz voraus; allgemeine Vertrags- oder Verbraucherprinzipien genügen nicht. • Die Anwendung des Treuhänderverfahrens nach § 178g Abs.3 VVG und die damit verbundene Einbeziehung von Klauseln sind nicht Gegenstand der Verbandsklage nach § 1 oder § 2 UklaG. Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherschutzverein; die Beklagte eine private Krankenversicherung. Ab November 2003 verschickte die Beklagte an Bestandsversicherte ein Schreiben mit einem Merkblatt, das Änderungen der Versicherungsbedingungen zum 1.1.2004 ankündigte. Der Kläger rügte, die einseitig geänderten Klauseln seien unwirksam, weil sie nicht wirksam in die Bestandsverträge einbezogen worden seien und das in § 178g Abs.3 VVG vorgesehene Treuhänderverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Er begehrte Unterlassung der Berufung auf bestimmte geänderte Klauseln, Auskunft über Empfänger der Schreiben und die Übersendung von Richtigstellungen an Versicherte. Die Beklagte hielt die Klage für unbegründet und meinte, die Klagebefugnis und die Anwendbarkeit des UklaG seien zu verneinen, weil es um die Einbeziehung und nicht um den Inhalt der AGB gehe. • Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung gem. § 3 UklaG grundsätzlich antragsbefugt, jedoch sind die materiellen Voraussetzungen der §§ 1 und 2 UklaG nicht erfüllt. • § 1 UklaG schützt gegen die Verwendung inhaltlich unwirksamer AGB nach §§ 307–309 BGB oder gegen Unwirksamkeit aus sonstigem zwingenden Recht; der Kläger bestreitet aber selbst die Inhaltsunwirksamkeit nach §§ 307–309 BGB und macht vorrangig Einbeziehungsmängel geltend. • Die vom Kläger gerügten Einbeziehungsmängel (insbesondere das Treuhänderverfahren nach § 178g Abs.3 VVG) betreffen die Art der Einbeziehung der neuen Klauseln in Bestandsverträge; solche Einbeziehungsfragen sind im Verbandsklageverfahren nach § 1 UklaG nicht zu prüfen. • Eine erweiternde Auslegung des § 1 UklaG ist zwar insoweit möglich, als auch Unwirksamkeit aus zwingendem Recht geprüft werden kann, sie reicht jedoch nicht dahin, Einbeziehungsmodalitäten zu kontrollieren. • § 2 UklaG ist nicht anwendbar, weil die beanstandeten Normen (z.B. §§ 145 ff. BGB, § 1 VVG, § 178g VVG) keine speziellen Verbraucherschutzgesetze sind, deren Verletzung in anderer Weise als durch AGB-Verwendung erfolgt; § 178g Abs.3 VVG dient vielmehr der einseitigen Bedingungsanpassung zugunsten der Versicherer und ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des UklaG. • Damit fehlen die materiellen Anspruchsgrundlagen für die begehrten Unterlassungs- und Auskunfts-/Richtigstellungsansprüche. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger zwar als qualifizierte Einrichtung klagebefugt ist, die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1 und 2 UklaG jedoch nicht greifen, weil sich die Klage gegen die Art der Einbeziehung der neuen Bedingungen (insbesondere das Treuhänderverfahren nach § 178g Abs.3 VVG) richtet und nicht gegen deren inhaltliche Unwirksamkeit nach §§ 307–309 BGB oder gegen Verletzungen besonderer Verbraucherschutzgesetze. Damit besteht kein Unterlassungs-, Auskunfts- oder Richtigstellungsanspruch in dem begehrten Umfang, weshalb die Beklagte obsiegt und die Klage abgewiesen wird.