Urteil
31 O 118/02
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:0519.31O118.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 321.795,03 nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 seit dem 22.11.2001, auf 186.688,71 seit dem 30.1.2002 sowie auf 16.681,72 seit dem 12.7.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 370.000,-- vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Klägerin macht als Assekuradeutin der Transportversicherer der Firma xxx GmbH in yyyy aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen sechs Transportschadenfällen geltend. Im einzelnen geht es um folgende Sendungen: 3 1. 4 Sendung vom 27.6.2001 an die Firma nnn Computer S.A.S. in Rom. 5 2. 6 Sendung vom 6.9.2001 an die Firma nnn Computer S.A.S. in Rom. 7 3. 8 Sendung vom 19.6.2001 an die Firma mmm s.r.l. in Rom. 9 4. 10 Sendung vom 5.9.2001 an die Firma kkk s.r.l. in Rom. 11 5. 12 Sendung vom 3.9.2001 an die Firma hhhh s.l. in Madrid. 13 6. 14 Sendung vom 14.9.2001 an die Firma sssss s.l. in Madrid. 15 Die Klägerin trägt vor, aufgrund der an die Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretungen ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, das die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären folge, das die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen auf insgesamt 322.723,13 . 16 Die Klägerin beantragt, 17 wie erkannt. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Darüber hinaus habe die Versenderin auf eine Kontrolle der Transportwege durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch mache. 21 Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.2.2003 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. 22 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 23 Entscheidungsgründe : 24 Die Klage ist überwiegend - bis auf die Sachverständigenkosten im Fall 5 - begründet. Die Beklagte hat für den Verlustschaden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß Art. 17 CMR einzustehen. 25 Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 26 Von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden (vgl hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, 27 Az.: 18 U 264/00), hat die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1983, 2018) trotz der Behauptung der Klägerin, Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten. 28 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Sendung den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte. Die Zeugen gggg und zzz, an deren Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, haben den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin bestätigt. 29 Im übrigen besteht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine betreffend die streitgegenständlichen Sendungen zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendungen mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den genannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte einwendet, es sei lediglich ein Teil der Sendung verloren gegangen. Denn gerade in diesem Fall ist die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen kann, welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird. 30 Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (vgl. auch die Regelung in § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der überreichten Rechnung reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der durch die Einschaltung des Sachverständigenbüros bbbb und jjj GmbH entstandenen Kosten im Fall 5 in Höhe von 937,10 ist nicht begründet, da eine dem § 430 HGB entsprechende Vorschrift im CMR nicht enthalten ist. 31 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 32 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie auch nicht deshalb entbunden, weil die Versenderin auf die Dokumentation von Schnittstellenkontrollen verzichtet hat. Einerseits ist bereits die Einlassung, die Versenderin habe auf eine Durchführung der Kontrolle verzichtet, nicht zutreffend, da die Versenderin lediglich auf eine entsprechende Dokumentation verzichtet hat. Andererseits ist dieser Verzicht aber auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 41 CMR unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000, 18 U 111/00). 33 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt und Ort des eingetretenen Verlusts näher vorgetragen hat. Denn auch in diesem Fall hat die Beklagte, was hier nicht geschehen ist, konkret vorzutragen, welche Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Sendung am Tatort im Zeitpunkt des Abhandenkommens bestanden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2001, Az: 18 U 88/00). 34 Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, das Paket einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Denn auch wenn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von wertdeklarierten Sendungen als richtig unterstellt wird, ist die Annahme eines Mitverschuldens nicht gerechtfertigt, da die für die Voraussetzungen der Annahme eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105) trotz Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat, woraus sich das Wissen der Versicherungsnehmerin der Klägerin von der behaupteten besonderen Behandlung von Wertsendungen ergeben soll. Diesbezüglich ist der Beklagten insbesondere die Berufung auf ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen verwehrt. Einerseits enthalten diese keinerlei Angaben dazu, wie die Beförderung von wertdeklarierten Sendungen vorgenommen wird, andererseits verstößt die diesbezügliche Bestimmung, die im Ergebnis eine Begrenzung der Haftung der Beklagten bezweckt gegen die Vorschrift des Art 41 CMR und ist aus diesem Grund unwirksam. Dem steht die Entscheidung des BGH vom 8.5.2003 (Az.: I ZR 234/02) schon deshalb nicht entgegen, da diese einen Fall betraf, der nicht den Vorschriften des CMR unterfiel. 35 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. 36 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.