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Urteil

31 O 8/04 Handelsrecht Transportrecht

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2005:0519.31O8.04.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.550,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.383,22 € seit dem 17.08.2000, 5.497,43 € seit dem 28.05.2002, 824,40 € seit dem 03.07.2003, 180,00 € seit dem 03.07.2003 und 1.665,00 € seit dem 18.05.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.550,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.383,22 € seit dem 17.08.2000, 5.497,43 € seit dem 28.05.2002, 824,40 € seit dem 03.07.2003, 180,00 € seit dem 03.07.2003 und 1.665,00 € seit dem 18.05.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht als Transportversicherer verschiedene Firmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen fünf Transportschadenfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen: 1. Sendung der Firma xx in xx vom 08.12.1999 an die Universität in xx. 2. Sendung der Firma xxx in xx vom 26.06.2001 an die Firma xx in xx. 3. Sendung der Firma xxx in Köln vom 13.12.2002 an die Firma xxx in xx. 4. Sendung der Firma xxx in xx vom 24.01.2003 an die Firma xxx in xx. 5. Sendung der Firma xxx in xx vom 12.12.2002 an die Firma xxx in xx. Im Fall 2 zahlte die Beklagte vorprozessual 511,29 € und in den Fällen 3 und 5 510,00 € auf die jeweils geltend gemachten Schäden. Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von diesen erfolgten Abtretungen an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 11.550,05 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.550,05 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.383,22 € seit dem 17.08.2000, 5.497,43 € seit dem 28.05.2002, 824,40 € seit dem 03.07.2003, 180,00 € seit dem 03.07.2003 und 1.665,00 € seit dem 18.05.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, an den Paketen in den Fällen 4 und 5 keinen Gewahrsam erlangt zu haben. Im Fall 1 sei die Sendung zugestellt worden. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Darüber hinaus hätten die Versenderinnen auf eine Kontrolle der Transportwege durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet. Schließlich müssten sich die Versenderinnen ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wert-deklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht hätten. Letztlich seien Ansprüche hinsichtlich der Schadensfälle 1, 2, 3 und 5 auch verjährt. Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 6.4.2004 und 16.12.2004 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, bis auf Teile des Zinsanspruchs begründet. Die Beklagte hat für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB bzw. Art. 17 CMR (Fall 5) einzustehen. Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). Von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungs-nehmerin der Klägerin keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, Az.: 18 U 265/00), hat die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1983, 2018) trotz der Behauptung der Klägerin, Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendungen in den Fällen 4 und 5 im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen sind. Die Beklagte kann die Übergabe der Paketstücke nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr obliegt ihr angesichts des Umstands, dass ihr Fahrer bei den jeweiligen Sendungen die Übernahme einer entsprechenden Paketzahl durch Unterschrift bescheinigte, der Nachweis, dass nicht sämtliche als übernommen quittierte Pakete in ihren Gewahrsam gelangten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2002, Az.: 18 U 95/02). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin im Fall 1 nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das streitgegenständliche Paket ordnungsgemäß zugestellt. Denn für die von ihr aufgestellte Behauptung einer ordnungsgemäßen Zustellung ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH MDR 2001, 406). Die hierzu mit Beschluss vom 6.4.2004 angeordnete Beweisaufnahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da die Beklagte trotz einer entsprechenden Auflage die Zeugen nicht ordnungsgemäß mit vollständigem Namen benannt hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer in den Fällen 1 und 2 davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Sendungen den von der Klägerin behaupteten Inhalt und Wert hatten. Die Zeugen cc (Fall 1) und vv (Fall2), an deren Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, haben anhand ihnen im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer vorgelegter Unterlagen bestätigt, dass die streitgegenständlichen Sendungen den jeweiligen Inhalt hatten und von ihnen selbst verpackt wurden. Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen in den Fällen 3 bis 5 steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine betreffend die streitgegenständlichen Sendungen besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den genannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte im Fall 3 einwendet, es sei lediglich ein Teil der Sendung verloren gegangen. Denn gerade in diesem Fall ist die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen kann, welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird. In diesem Zusammenhang ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen yy und zz auch von der Höhe des entstandenen Schadens überzeugt. Die Zeugin zz konnte bestätigen, dass bei Ankunft der Sendung Ware fehlte, was sie dem Zeugen yy sofort mitgeteilt habe. Der Zeuge yy der die Angelegenheit sodann selbst überprüft hat, konnte anhand ihm zur Verfügung stehender Unterlagen bestätigen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Teile bei Ankunft fehlten. Diese Aussage des Zeugen yy an Stelle einer Aussage der Zeugin yy konnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin sich diese Aussage zu eigen gemacht hat. Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie auch nicht deshalb entbunden, weil die Versenderinnen auf die Dokumentation von Schnittstellenkontrollen verzichtet hat. Einerseits ist bereits die Einlassung, die Versenderinnen hätten auf eine Durchführung der Kontrolle verzichtet, nicht zutreffend, da die Versenderinnen lediglich auf eine entsprechende Dokumentation verzichtet haben. Andererseits ist dieser Verzicht aber auch wegen eines Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB bzw. Art. 41 CMR unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000, 18 U 111/00). Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderinnen treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, das Paket einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Denn auch wenn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von wertdeklarierten Sendungen als richtig unterstellt wird, ist die Annahme eines Mitverschuldens nicht gerechtfertigt, da die für die Voraussetzungen der Annahme eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105) trotz Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat, woraus sich das Wissen der Versicherungsnehmerin der Klägerin von der behaupteten besonderen Behandlung von Wertsendungen ergeben soll. Diesbezüglich ist der Beklagten im Fall 1 (Versanddatum 8.12.1999) insbesondere die Berufung auf ihre zum Transportzeitpunkt geltenden allgemeinen Beförderungs-bedingungen verwehrt. Denn diese enthalten anders als die Beförderungs-bedingungen ab 11/2000, in denen es wenigstens heißt "soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket" keinerlei Hinweis darauf, dass wertdeklarierte Sendungen eine besondere Art der Beförderung erfahren sollen. Für ihre Behauptung, die Versenderin sei von der Notwendigkeit der Angabe einer Wertdeklaration unterrichtet worden, hat die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin keinen Beweis angeboten. In den Fällen 3, 4 und 5 scheidet ein Mitverschulden schon deshalb aus, weil der Wert der Sendung unter der nach dem Vortrag der Beklagten für die Beförderung von Wertpaketen maßgeblichen Grenze von 2.500,-- € lag. Im Fall 2 ist die Annahme eines Mitverschuldens nicht gerechtfertigt, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte für die Übergabe von Sendungen das sogenannte EDI-Verfahren angewendet haben. Bei diesem Verfahren scheidet ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration schon deshalb aus, weil auch bei entsprechender Eingabe der Paketdaten nicht gewährleistet ist, dass die Sendung in diesem Versandverfahren befördert wird. Denn wenn die Versenderin das wertdeklarierte Paket zusammen mit anderen Paketen in den Paketcontainer gibt, wird dieses Paket weiter wie eine Standardsendung befördert. Wie und auf welche Weise die Beklagte sicherstellt, dass auch im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Sicherheit befördert werden, ist nicht dargetan (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2004, Az.: 18 U 20/04). Letztlich trifft die Versenderinnen kein Mitverschulden, weil ihnen das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen durch die Beklagte positiv bekannt war. Denn aus der von der Beklagten zum Nachweis der Kenntnis angeführten Preisvereinbarung ergibt sich lediglich ein – unwirksamer (s.o.) – Verzicht auf die Kontrolle von Schnittstellen. Dies bedeutet aber bereits nicht, dass es keinerlei Schnittstellenkontrollen und mithin eine entsprechende Kenntnis der Versender gibt. Vielmehr folgt das Gegenteil aus dem Vortrag der Beklagten zum Transport wertdeklarierter Sendungen. Außerdem kann einer gegen § 449 HGB bzw. Art. 41 CMR verstoßenden Klausel nicht über den Mitverschuldenseinwand Wirksamkeit verschafft werden. Im übrigen reicht die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus (vgl. BGH, Urteil vom 4.3.2004, Az: I ZR 200/01). Ansprüche der Klägerin sind, soweit die Fälle 1, 2, 3 und 5 betroffen sind, nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. Art. 32 CMR drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung noch nicht verstrichen . Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F. bzw. §§ 286, 288 BGB. Zinsen in der beantragten Höhe konnten nicht zuerkannt werden, da keine Entgelt-, sondern eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wurde. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.