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Urteil

31 O 143/02

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender oder unzureichender Verpackung greift die Haftungsbefreiung des Frachtführers nach § 427 Abs.1 Nr.2 HGB. • Bei nachgewiesener mangelhafter Verpackung wird nach § 427 Abs.2 HGB vermutet, dass der Schaden hierauf beruht; somit besteht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den Frachtführer. • Ansprüche des Absenders sind zu versagen, wenn der Inhalt der übergebenen Sendung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wird. • Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Absenders kommt nicht in Betracht, wenn keine zum Lieferschein passende Rechnung vorgelegt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Frachtführers wegen unzureichender Verpackung und fehlendem Nachweis des Sendungsinhalts • Bei fehlender oder unzureichender Verpackung greift die Haftungsbefreiung des Frachtführers nach § 427 Abs.1 Nr.2 HGB. • Bei nachgewiesener mangelhafter Verpackung wird nach § 427 Abs.2 HGB vermutet, dass der Schaden hierauf beruht; somit besteht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den Frachtführer. • Ansprüche des Absenders sind zu versagen, wenn der Inhalt der übergebenen Sendung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wird. • Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Absenders kommt nicht in Betracht, wenn keine zum Lieferschein passende Rechnung vorgelegt wird. Die Klägerin, Transportversicherer der Absenderfirma, verlangt von der Beklagten Schadensersatz für eine Sendung vom 20.12.2001, die teilweise beschädigt oder nicht ausgeliefert sein soll. Sie behauptet, die Sendung sei unbeschädigt übergeben worden; insoweit sei ein Schaden von 8.422,45 € entstanden, nach teilweiser Klagerücknahme streitet sie nunmehr über 639,56 €. Die Beklagte bestreitet einen Transportschaden und rügt mangelhafte Verpackung. Die Parteien ließen Beweis erheben; es wurde ein Sachverständigengutachten und Zeugnisaufnahme durchgeführt. Die Kammer nahm das Gutachten des Sachverständigen als überzeugend an und stellte fest, die Verpackung sei für die Art der Beförderung unzureichend gewesen. Weiter konnte die Klägerin nicht überzeugend nachweisen, dass die Sendung die streitgegenständlichen Teile tatsächlich enthielt. • Anwendbare Normen: §§ 425 Abs.1, 435, 427 Abs.1 Nr.2, 427 Abs.2 HGB; Beweisrechtliche Grundsätze. • Haftungsbefreiung nach § 427 Abs.1 Nr.2 HGB: Die Beklagte ist von der Haftung befreit, weil die Sendung unzureichend verpackt war. Das vom Sachverständigen festgestellte Verpackungsmanko ist überzeugend und blieb durch Ergänzungsgutachten bestätigt. • Ursachensvermutung nach § 427 Abs.2 HGB: Wegen der festgestellten mangelhaften Verpackung wird vermutet, dass der entstandene Schaden hierauf zurückzuführen ist; deshalb bestehen keine Ansprüche hinsichtlich der 28 angekommenen Naben. • Fehlender Nachweis des Sendungsinhalts: Für die übrigen 73 Naben genügte die Klägerin nicht ihrem Beweislast nach, da Zeugenaussagen nicht verwertbar waren und keine zum Lieferschein passende Rechnung vorgelegt wurde; ein Anscheinsbeweis kam nicht in Betracht. • Beweiswürdigung: Das Gutachten des anerkannten Sachverständigen war für die Kammer nachvollziehbar; ein weiteres Gutachten war nicht erforderlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte haftet nicht, weil die Sendung unzureichend verpackt war und wegen der damit verbundenen Vermutung der Schadensursache nach § 427 Abs.2 HGB kein Ersatzanspruch besteht. Soweit die Klägerin den Inhalt der übergebenen Sendung geltend macht, hat sie nicht hinreichend nachgewiesen, dass die fraglichen Teile in der Sendung enthalten waren; daher entfallen auch insoweit Ersatzansprüche. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.