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Beschluss

14e O 87/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:0805.14E.O87.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag der Streithelfer zu 1. vom 27.5.2005 wird das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. richtet, ausgesetzt. Gründe Auf den Antrag der Streithelfer zu 1. vom 27.5.2005 war das Verfahren in analoger Anwendung der §§ 239 I, 246 I ZPO auszusetzen. Der Aussetzungsantrag der Streithelfer zu 1. ist gemäß §§ 74 I, 67 ZPO zulässig. Ein gegenteiliger Wille der Beklagten zu 2. und 3. ist nicht festzustellen. Der Aussetzungsantrag der Streithelfer zu 1. ist auch begründet. Unstreitig ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der UFA Theater Verwaltungsgesellschaft mbH, welche die Komplementärin der UFA Theater GmbH & Co KG ist, rechtskräftig abgelehnt worden. Damit ist die Komplementärin nach § 60 I Nr. 5 GmbHG aufgelöst, was unstreitig nach dem Gesellschaftsvertrag zu ihrem Ausscheiden aus der KG führt. Das Vermögen der KG wuchs ihrer einzigen Kommanditistin, der UFA Theater GmbH, an. Nach der Rechtsprechung des BGH sind §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn die Komplementär-GmbH infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aus einer GmbH & Co KG ausscheidet und damit eine liquidationslose Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten eintritt (BGH, Urteil vom 15.3.2004, II ZR 247/01, dort S. 4 f.; Urteil vom 14.2.2005, II ZR 361/02, dort S. 7 f.). Das Gericht verkennt hier nicht, dass hinsichtlich der Komplementär-GmbH nicht der Auflösungstatbestand des § 60 I Nr. 4 GmbHG, sondern derjenige des § 60 I Nr. 5 GmbHG gegeben ist. Es verkennt des weiteren nicht, dass hinsichtlich der KG nicht der Auflösungstatbestand des §§ 161 II, 131 III Nr. 2 HGB, sondern derjenige des §§ 161 II, 131 III Nr. 5 HGB vorliegt. Jedoch kann es für die sinngemäße Anwendung der §§ 239, 246 ZPO nicht darauf ankommen, welche Auflösungstatbestände hinsichtlich der KG und der Komplementär-GmbH gegeben sind. Vielmehr muss maßgebend sein, dass die KG aufgelöst ist, was zur Vergleichbarkeit der Prozesslage mit dem Tod einer Partei führt. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass vor der Auflösung der Komplementär-GmbH das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UFA Theater GmbH & Co KG eröffnet worden ist und der Kläger als Insolvenzverwalter Partei kraft seines Amtes ist. Sinn und Zweck der §§ 239, 246 ZPO ist es, eine Aussetzung des Prozesses zu ermöglichen, wenn es während des Prozesses durch Tod einer Partei zu einem Rechtsübergang kommt. Der Rechtsnachfolger soll die Entscheidung über die Fortführung des Prozesses treffen. Auch im vorliegenden Fall ist es zu einem Rechtsübergang durch die Auflösung der KG gekommen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass § 91 InsO einen Rechtserwerb kraft Gesetzes entgegen seinem Wortlaut nicht erfasst (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Breuer, Band 1, 2001, § 91 Rn. 52 ff. m. w. N.). Damit ist die Interessenlage dem in § 239 I ZPO geregelten Fall des Todes einer natürlichen Person vergleichbar. 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)