Urteil
4b O 307/04
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Patentanspruch erfordert, dass das tintenaufnehmende Mittel von mindestens einer vollständigen Innenwandfläche des Behälters beabstandet ist und der so geschaffene Freiraum mit einem durchgehenden Luftloch in Verbindung steht.
• Bei den geprüften Patronen fehlt das kennzeichnende Merkmals, weil das Luftloch durch eine Durchtrittsbohrung bzw. einen Kanal verläuft und das tintenaufnehmende Mittel direkt an der Innenfläche anliegt, sodass kein patentgemäßer Freiraum besteht.
• Für eine äquivalente Verletzung reicht eine partielle oder innenwandinterne Vertiefung nicht aus, wenn dadurch die vom Patent angestrebte Entlüftungswirkung nicht erreicht wird.
• Klägerinnen tragen die Darlegungs- und Beweislast für Angebot/Vertrieb nach Veröffentlichung; diesen Vortrag haben sie für Serie I nicht substantiiert.
• Natürliche Personen (ehemalige Geschäftsführer) sind nicht passivlegitimiert, wenn sie nach Veröffentlichungszeitpunkt nicht mehr Geschäftsleiter waren und keine eigenen Benutzungshandlungen vorgetragen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Patentverletzung wegen fehlendem Freiraum zwischen Tintenträger und Innenwand • Patentanspruch erfordert, dass das tintenaufnehmende Mittel von mindestens einer vollständigen Innenwandfläche des Behälters beabstandet ist und der so geschaffene Freiraum mit einem durchgehenden Luftloch in Verbindung steht. • Bei den geprüften Patronen fehlt das kennzeichnende Merkmals, weil das Luftloch durch eine Durchtrittsbohrung bzw. einen Kanal verläuft und das tintenaufnehmende Mittel direkt an der Innenfläche anliegt, sodass kein patentgemäßer Freiraum besteht. • Für eine äquivalente Verletzung reicht eine partielle oder innenwandinterne Vertiefung nicht aus, wenn dadurch die vom Patent angestrebte Entlüftungswirkung nicht erreicht wird. • Klägerinnen tragen die Darlegungs- und Beweislast für Angebot/Vertrieb nach Veröffentlichung; diesen Vortrag haben sie für Serie I nicht substantiiert. • Natürliche Personen (ehemalige Geschäftsführer) sind nicht passivlegitimiert, wenn sie nach Veröffentlichungszeitpunkt nicht mehr Geschäftsleiter waren und keine eigenen Benutzungshandlungen vorgetragen sind. Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für ein Verfahren zum Tränken eines tintenaufnehmenden Mittels in einem Tintenbehälter; das Patent ist während des Verfahrens erloschen. Die Klägerinnen machen gegenüber der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz wegen vier Typen von Tintenpatronen geltend. Streitentscheidend ist Schutzanspruch 1, der einen Freiraum zwischen tintenaufnehmendem Mittel und mindestens einer Innenwandfläche sowie ein Luftloch fordert, das mit diesem Freiraum kommuniziert, und ein Tränken bei Unterdruck vorsieht. Die Beklagte bestreitet Verletzung; gegen das Patent laufen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren. Die Klägerinnen haben für Serie I keine substantiierten Darlegungen für Vertrieb nach Patentveröffentlichung vorgebracht. Bei den Serien II/1, II/2 und III behaupten die Parteien unterschiedliche Ausgestaltungen von Durchtrittsbohrung, Kanal und Lage des tintenaufnehmenden Mittels. • Patentanspruch 1 verlangt kumulativ ein Luftloch, einen Freiraum zwischen tintenaufnehmendem Mittel und mindestens einer vollständigen Innenwandfläche sowie Tränken bei Unterdruck; Zweck ist Entlüftung expandierender Lufteinschlüsse und Verhinderung von Tintenausströmen. • Auslegung des Anspruchs und der Beschreibung ergibt, dass das Luftloch eine durchgehende Bohrung/Öffnung sein muss, die die Außenatmosphäre mit dem im Innenraum gebildeten Freiraum verbindet; Hohlräume innerhalb einer Wand sind nicht als Freiraum anzusehen. • Bei den geprüften Patronen (Serien III und II/1) bildet die Durchtrittsbohrung mit Kanal das Luftloch; jenseits der Durchtrittsbohrung liegt das tintenaufnehmende Mittel aber fest an der Innenfläche des Deckels, sodass kein zwischen Oberseite des Mittels und Innenfläche bestehender Freiraum vorhanden ist; damit fehlt das Merkmal (3c) und eine wortsinngemäße Benutzung. • Eine äquivalente Verletzung scheidet aus, weil die angegriffenen Ausführungen nicht die durch das Patent erstrebte Entlüftungswirkung erzielen; partielle Vertiefungen oder kanalnahe Entlüftungen ersetzen nicht den geforderten, funktional wirksamen Freiraum. • Für Serie II/2 gilt, dass selbst bei vorausgestelltem partiellen Abstand die Anforderung einer Beabstandung gegenüber mindestens einer vollständigen Innenwandfläche nicht erfüllt ist; das Patent ist funktional so zu verstehen, dass ein partieller oder vernachlässigbarer Abstand den Erfolg nicht erreicht. • Wegen Serie I haben die Klägerinnen keine konkreten, substantiierten Angaben zu Angeboten oder Verkäufen nach Veröffentlichung des Patents gemacht; angesichts des Bestreitens durch die Beklagten wäre näherer Vortrag erforderlich gewesen. • Die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht passivlegitimiert, weil nicht dargetan ist, dass sie nach Veröffentlichung des Patents noch Geschäftsführer waren oder sonstige benutzende Handlungen vorgenommen haben. • Anträge auf Fristverlängerung und Aussetzung sind unbegründet; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Normen (§§ 91, 709 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die angegriffenen Patronen der Serien II/1, II/2 und III die zentrale Merkmalsverknüpfung des Anspruchs nicht verwirklichen: Es fehlt an dem patentgemäßen Freiraum zwischen dem tintenaufnehmenden Mittel und mindestens einer vollständigen Innenwandfläche, der mit einem durchgehenden Luftloch kommuniziert, sodass die vom Patent angestrebte Entlüftungswirkung nicht erreicht wird. Für Serie I hat die Klägerin keine substantiierte Darlegung von Angeboten oder Vertriebsakten nach Patentveröffentlichung erbracht, sodass auch insoweit kein Verletigungsnachweis vorliegt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht verantwortlich, weil nicht dargetan wurde, dass sie nach Veröffentlichung noch Geschäftsführer oder anderweitig für Benutzungshandlungen verantwortlich waren. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.