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Beschluss

4b O 269/02 (ZV II) B.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2005:1017.4B.O269.02ZV.II.B.00
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Tenor

Auf den Antrag der Gläubigerin vom 12.05.2005 wird gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.12.2004 ein Ordnungsgeld von 100.000,-€ verhängt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Der Streitwert beträgt 250.000 EUR.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 12.05.2005 wird gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.12.2004 ein Ordnungsgeld von 100.000,-€ verhängt. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. Der Streitwert beträgt 250.000 EUR. Gründe: Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 12.05.2005 hat Erfolg. 1. Die Schuldnerin ist durch das in der Beschlussformel zu I. genannte Urteil unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, Münzschlösser herzustellen, feilzubieten oder in Verkehr zu bringen, die sich durch folgende Merkmale auszeichnen: (1) Das Münzschloss besitzt eine Koppeleinrichtung zum Anbau an Transportwagen (insbesondere Einkaufswagen). (2) Das Münzschloss ermöglicht auf Pfandbasis (a) ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und/oder (b) ein Ankoppeln von Transportwagen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind. (3) Das Münzschloss ist mit einem oder mit zwei Schiebegriff abschnitten ausgestattet. (4) Endbereiche des Münzschlosses sind zur Befestigung an dem Transportwagen bestimmt. 2. Die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung aus dem Verbotsurteil sind gegeben, nachdem eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils der Schuldnerin am 28.12.2004 zugestellt worden ist und diese von der ihr eingeräumten Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden, keinen Gebrauch gemacht hat. 3. Die Schuldnerin hat dadurch gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, dass sie nach dem 28.12.2004 Münzschlösser der Typen „X" und „X" angeboten und vertrieben hat. a) Unstreitig handelt es sich bei den Münzschlössern „X", die in erster Linie Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind, nicht um exakt dieselben Produkte, wie sie der Beurteilung in dem dem Titel vorausgegangenen Erkenntnisverfahren zugrunde gelegen haben, sondern um Erzeugnisse, die demgegenüber abgewandelt sind. Maßstab für die Entscheidung darüber, ob Angebot und Vertrieb dieser (andersartigen) Produkte die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen, haben deshalb die folgenden Rechtsgrundsätze zu sein: Gerechtfertigt ist ein Ordnungsmittelverfahren nicht schon dann und nicht schon deshalb, weil auch die abgewandelte Ausführungsform unter den Wortsinn des Patentanspruchs (und damit unter den entsprechend abgefaßten Tenor des Verbotsurteils) subsumiert werden kann. Wenngleich das Ordnungsmittelverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist es - wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren - lediglich dazu vorgesehen, das ergangene Urteil zu vollziehen. Materiellrechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb. Sind sie erforderlich, um die abgewandelte Ausführungsform zu erfassen, ist für ein Ordnungsmittelverfahren kein Raum. Es kommt deswegen nur dort in Betracht, wo die Abwandlung entweder völlig außerhalb der Merkmale des Patentanspruchs vorgenommen worden ist, oder wo im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits über die abgewandelte Ausführungsform mitentschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen zur Patentverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform angestellt worden sind, in gleicher Weise auch auf die abgewandelte Ausführungsform zutreffen. b) Eine derartige, die Verhängung von Ordnungsmitteln ermöglichende Fallgestaltung ist vorliegend gegeben; der Schuldnerin fällt diesbezüglich auch ein Verschulden zur Last. Die Kammer verweist ergänzend auf den Beschluß vom 23.03.2005 und die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.09.2005 (Az. 1-2 W 8/05). Die Schuldnerin ist nach allem gemäß § 890 ZPO durch ein Ordnungsgeld zur künftigen Einhaltung des gegen sie gerichteten Unterlassungsgebotes anzuhalten. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Beschluß vom 23. März 2005 steht der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes nicht entgegen. a) Dies gilt ohne weiteres in Bezug auf Handlungen, die nach der Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin am 01. April 2005 erfolgt sind. Dazu zählt die Belieferung des X-Marktes in Landau, da sich aus dem auf dem Typenschild (Anlage H15) vermerkten Baujahr 04/05 ergibt, daß diese erst nach Zustellung des ersten Ordnungsmittelbeschlusses an die Schuldnerin ausgeliefert worden sind. Aber auch bereits vor der Zustellung erfolgte Zuwiderhandlungen sind geeigneter Gegenstand weiterer Ordnungsmittelanträge. aa) Die einzelnen Handlungen der Schuldnerin, nämlich der Abschluß von Verträgen mit verschiedenen Handelsketten und deren nachfolgende Belieferung, sind nicht als eine Handlung im Sinne des natürlichen Handlungsbegriffes oder als natürliche Handlungseinheit anzusehen. Der natürliche Handlungsbegriff geht aus von der natürlichen Betrachtungsweise der beteiligten Verkehrskreise und sieht eine mehraktige Handlung als einen einzigen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot an, wenn deren Aufspaltung lebensfremd bzw. gekünstelt wäre. Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige rechtlich erhebliche Betätigungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH NJW 1995, 1766 (zum Strafrecht); Schuschke, WRP 2000, 1008 [1010 /1012]). Hierfür reicht der einmal gefaßte Entschluß, eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Handlungen zu begehen (welcher zugunsten der Schuldnerin unterstellt werden mag) noch nicht aus (vgl. BGH aaO.). Ein solcher allgemeiner Entschluß ändert nämlich nichts daran, daß die Schuldnerin den konkreten Vorsatz in bezug auf jeden Vertragsschluß und damit korrespondierende Belieferung neu faßt (vgl. Schuschke, aaO. [1010 / 1013]). Diese mehreren Abschlüsse und Liefervorgänge stellen sich auch für den Schuldner nicht als Einheit dar; erst recht sind sie nicht als Teilakte eines einzigen Verstoßes anzusehen. bb) Es kann dahinstehen, ob nach der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Strafrecht diese im Bereich der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO weiterhin anzuwenden ist. Die vorgenannten Einzelhandlungen der Schuldnerin sind auch unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs bzw. der fortgesetzten Handlung nicht als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen (vgl. Schuschke, aaO. [1010/10121]). Die Gläubigerin hatte zur Begründung des ersten Ordnungsmittelantrags vom 07.02.2005 zweierlei vorgetragen. Zum einen bewerbe die Schuldnerin auf ihrer Homepage Münzschlösser, die vom Kern der Verurteilung erfaßt seien. Zum anderen habe sie derartige Schlösser mit Baujahr 01/05 an den X-Markt in Bad X geliefert. Mit dem neuerlichen Antrag macht die Gläubigerin nicht nur einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot durch die Belieferung weiterer X-Märkte geltend, für die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine zentrale Beschaffung in Rechnung zu stellen ist. Die Gläubigerin trägt unwidersprochen vor, eine Belieferung des X-Marktes in X, des Bürofachmarktes X in X, des X-Marktes in X sowie eines X-Marktes in X, jeweils mit Schlössern Baujahr 02 oder 03/05, festgestellt zu haben. Zudem hat die Schuldnerin selbst gegenüber der Gläubigerin eine am 04.02.2005 erfolgte Lieferung von Schlössern des Typs „X" an die Handelskette X angegeben. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Abschluß einer Vielzahl von Verträgen mit völlig verschiedenen Abnehmern besteht nicht. Denn der Vertragsschluß und die daraus geschuldete Belieferung setzen jedesmal von neuem eine Willensbetätigung voraus, im Gegensatz beispielsweise zu einer Werbeaktion mit einer Mehrzahl von Adressaten oder dem wiederholten Ansprechen desselben Adressaten (vgl. zu letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2005, Az. I-20 U 149/04 - n.v.). Die nunmehr vorgetragenen Verstöße sind mithin nicht von dem Ordnungsmittelbeschluß vom 23. März 2005 erfaßt. Die festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um zu gewährleisten, dass der Zweck des Ordnungsmittels erreicht wird. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, daß das Verschulden der Schuldnerin bezüglich der Belieferung der Handelskette X, die bereits Gegenstand des ersten Beschlusses war, erheblich erhöht ist. Trotz Kenntnis des ersten Ordnungsmittelbeschlusses hat die anwaltlich beratene Schuldnerin die Belieferung der X-Märkte auch danach fortgesetzt, wie sich aus dem Baujahr 04/05 der an den X-Markt in X gelieferten Schlösser ergibt. Wegen der Zäsurwirkung des ersten Ordnungsgeldbeschlusses handelt es sich um eine gesonderte Tat, die wegen des erheblichen Verschuldens der Schuldnerin, die sich nicht nur über das gerichtliche Verbot, sondern auch über das festgesetzte Ordnungsgeld hinweggesetzt hat, ein Ordnungsgeld von 50.000,-- € rechtfertigt. Für die Belieferung weiterer vier überregional tätiger Handelsketten (X, X, X und X) und eines Fachmarktes (X) erscheint der Kammer in Bezug auf jeden Abnehmer ein Ordnungsgeld von 10.000,00 € angemessen und erforderlich. Zugunsten der Schuldnerin ist die Kammer davon ausgegangen, daß die Zuwiderhandlungen vor der Kenntnis des ersten Ordnungsmittelbeschlusses erfolgt sind. Die besagten Verstöße sind insgesamt mit 50.000,00 € in die Bemessung des Ordnungsgeldes eingeflossen. Der Messeauftritt in Utrecht/Niederlande rechtfertigt dagegen kein weiteres Ordnungsgeld. Der Messeauftritt selbst ist außerhalb des Geltungsbereichs des Urteils, das das Unterlassungsgebot ausgesprochen hat, erfolgt. Die Gläubigerin hat die Richtigkeit ihrer Behauptung, die Einkaufswagen seien von der Schuldnerin zum Zweck der Ausstellung auf der Messe ausgeführt und danach wieder nach Deutschland zurückgeführt worden, nicht unter Beweis gestellt. Die behaupteten Handlungen unterfallen im übrigen keiner derjenigen Handlungsalternativen, die der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren verboten worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. Dr. Kühnen Lambrecht Schmidt