OffeneUrteileSuche
Urteil

31 O 138/03

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage auf Ersatz von Transportschäden wird abgewiesen, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden trifft. • Kenntnis des Versenders vom Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen kann ein schadensersatzrechtlicher Einwand des Frachtführers nach § 254 BGB begründen. • Ein dem Versicherer abgetretenes Recht ist nicht durchsetzbar, wenn sich das Anspruchsgrundrecht wegen Mitverschuldens des Zedenten gemäß §§ 404, 412 BGB nicht durchsetzen lässt.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei positiv bekanntem Organisationsmangel des Versenders (Mitverschulden § 254 BGB) • Die Klage auf Ersatz von Transportschäden wird abgewiesen, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden trifft. • Kenntnis des Versenders vom Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen kann ein schadensersatzrechtlicher Einwand des Frachtführers nach § 254 BGB begründen. • Ein dem Versicherer abgetretenes Recht ist nicht durchsetzbar, wenn sich das Anspruchsgrundrecht wegen Mitverschuldens des Zedenten gemäß §§ 404, 412 BGB nicht durchsetzen lässt. Die Klägerin, Transportversicherer der BBB GmbH, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz für 213 angebliche Transportschäden im Zeitraum Mai bis Dezember 2000 in Höhe von 411.370,42 €. Die Beklagte ist Frachtführer und bestrittene Haftung wurde unter anderem mit Verweis auf Erledigungsvereinbarungen, fehlende Aktivlegitimation und ordnungsgemäße Auslieferungen einzelner Sendungen verteidigt. Die Klägerin rügt mangelhafte Organisation der Beklagten und verweigert Haftungsbeschränkungen. Die Beklagte behauptet andererseits, die Versenderin habe wertdeklarationen nicht vorgenommen, Mitverschulden begangen und in Teilen bereits bezahlt; ferner bestreitet sie Gewahrsam an einzelnen Sendungen. Es wurde Beweis erhoben, insbesondere wurden Zeugen zur Kenntnis der Versenderin von Kontrollmängeln gehört. Das Gericht hat entschieden, ohne auf alle Nebenfragen einzugehen, weil ein überwiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin die Ansprüche ausschließt. • Ansprüche gegen die Beklagte sind nicht begründet; eine Entscheidung, ob ein zwischen Versender und Beklagter geschlossener Vergleich die Forderungen umfasste, ist nicht erforderlich für das Urteil. • Die Klägerin kann sich die in das Recht der Versicherungsnehmerin fallenden Argumente entgegenhalten; insbesondere greift § 254 BGB, weil die Versicherungsnehmerin positive Kenntnis vom Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen hatte. • Zeugenaussagen ergaben, dass die Versenderin vom Fehlen solcher Kontrollen wusste und dies bei Vertragsabschluss thematisiert wurde, sodass ein beachtlicher Selbstwiderspruch vorliegt, wenn sie dennoch vollen Schadensersatz verlangt. • Fehlende Schnittstellenkontrollen machen den Frachtführer für werthaltige Sendungen objektiv ungeeignet; bei leicht absetzbaren technischen Neuwaren war das Risiko eines Diebstahls vorhersehbar und von der Versicherungsnehmerin bewusst in Kauf genommen. • Aufgrund des besonders gravierenden Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin sind die Schadensersatzansprüche in der Gesamtabwägung gemäß § 254 BGB ausgeschlossen; die Klägerin ist hieran gemäß §§ 404, 412 BGB zu messen. • Die Kostenfolge und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die geltend gemachten Forderungen sind wegen eines überwiegenden Mitverschuldens ihrer Versicherungsnehmerin gemäß § 254 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich die rechtlichen Nachteile ihrer Versicherungsnehmerin gemäß §§ 404, 412 BGB entgegenhalten lassen, sodass eine Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche nicht möglich ist. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.