Beschluss
32 O 113/05
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:1020.32O113.05.00
2mal zitiert
22Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Anfechtungsgegner gegen die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 21. Juni 2005 über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Antragstellerin als übertragendem Rechtsträger und der X als übernehmendem Rechtsträger (Landgericht Düsseldorf 32 O 80/05) der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht entgegenstehen. 2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. 1 A. 2 Die Antragstellerin ist eine im Geregelten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter 3 Wertpapierbörse unter der Wertpapier-Kenn-Nummer X sowie unter der Wertpapier-Kenn-Nummer X notierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Meerbusch. Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt Euro 8.388.084,00. Es ist eingeteilt in 8.388.084 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist insbesondere die Beratung, Planung und Entwicklung im Bereich der EDV-Software, Verfahrenstechnik für Anwender von Computer- und sonstigen Kommunikationssystemen, Handel mit Hard- und Software für Informationssysteme aller Art sowie alle Dienstleistungen im Bereich des Internet und E-Commerce, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten. Zum Gegenstand des Unternehmens gehören auch der Kauf von Forderungen und die Verwaltung eigener Forderungen. 4 Größter Einzelaktionär der Antragstellerin ist die X X, (im Folgenden: "X"). Gegenstand der X ist der Erwerb und die Verwaltung von 5 Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz und sonstigen Vermögensgegenständen. Zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin am 21. Juni 2005 hielt die X 62,84 (5.270.784 Stückaktien) der Aktien der Antragstellerin. Des Weiteren sind die x GmbH & Co. KG mit 4,99 und Herr x mit 3,19 an der Antragstellerin beteiligt. Der Rest der Aktien i. H. v. 28,98 befindet sich im börsennotierten Streubesitz. 6 Im Mai 2003 erwarb die X sämtliche Aktien an der x einschließlich ihrer 7 Tochtergesellschaft, der X GmbH. Die X wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 auf die Antragstellerin verschmolzen. Auf diese Weise wurde die X Aktionärin der Antragstellerin. 8 Die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin fasste am 21. Juni 2005 zu Punkt 6 der Tagesordnung folgenden Beschluss: 9 "Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der X X Aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträgerin und der X AG als übertragender Rechtsträgerin vom 25. April 2005 wird zugestimmt." 10 Die Antragsgegner haben hiergegen Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses – teilweise auch noch hinsichtlich weiterer Beschlüsse der Hauptversammlung – erhoben. Die Klagen sind, nachdem sie verbunden worden sind, beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 32 O 80/05 rechtshängig. Die Kläger (hier: Antragsgegner) machen eine Vielzahl von Fehlern und Rechtsverletzungen geltend, auf die unten – soweit erforderlich - in Einzelnen eingegangen wird. 11 Die Klägerin möchte vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses im Handelsregister bewirken. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1 . Es wird festgestellt, dass die Erhebung der folgenden 14 Anfechtungsklagen gegen die Wirksamkeit des 15 Beschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 6 der 16 ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 17 21. Juni 2005 über die Zustimmung zu dem Ver- 18 schmelzungsvertrag zwischen der Antragstellerin als 19 übertragendem Rechtsträger und der X 20 AG (nachfolgend auch "X" oder "X AG") 21 als übernehmendem Rechtsträger der Eintragung der 22 Verschmelzung in das Handelsregister nicht 23 entgegensteht: 24 a) Klage des Herrn X 25 - Az.: 32 O 80/05 - 26 - Antragsgegner zu 1. – 27 b) Klage der X GbR, 28 - Az.: 32 O 81/05 – 29 - Antragsgegner zu 2. - 30 c) Klagen 31 X GmbH, vertreten durch den 32 Geschäftsführer Herrn X, 33 und 34 der X GmbH 35 - Az.: 32 O 82/05 - 36 - Antragsgegner zu 3. – 37 d) Klagen 38 der X, und 39 des Herrn X, 40 - Az.: 32 O 83/05 - 41 - Antragsgegner zu 4. - 42 e) Klage der Frau X 43 - Az.: 32 O 84/05- 44 - Antragsgegnerin zu 5. - 45 f) Klage der X GmbH, vertreten durch 46 - Az.: 32 O 85/05 - 47 - Antragsgegnerin zu 6. - 48 g) Klage der X AG, 49 - Az.: 32 O 86/05 - 50 - Antragsgegnerin zu 7. – 51 h) Klagen 52 des Herrn X, und 53 der X FZ-LLC, 54 - Az.: 32 O 87/05 - 55 - Antragsgegner zu 8. - 56 i) Klagen 57 der X AG 58 der X AG, 59 und 60 des Herrn X 61 - Az.: 32 O 88/05 - 62 - Antragsgegner zu 9. - 63 2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. 64 Die Antragsgegner beantragen, 65 den Antrag zurückzuweisen 66 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 32 O 80/05 des Landgerichts Düsseldorf hat zu Informationszwecken vorgelegen. 67 B. 68 Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 UmwG sind gegeben. 69 I. 70 Der Antrag ist zulässig (§ 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG), nachdem die Antragsgegnerin durch Klagen der Antragsgegner daran gehindert ist, die in der Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 beschlossene Verschmelzung eintragen zu lassen. Vertretungsorgane der Klägerin, die nach § 16 UmwG die Eintragung in das Handelsregister zu betreiben haben, sind die Vorstandsmitglieder, nicht (auch) die Mitglieder des Aufsichtsrates. Soweit sie von der Klägerin aufgeführt sind, ist das unschädlich. 71 II. 72 Der Antrag ist auch begründet, da die Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses offensichtlich unbegründet sind , jedenfalls das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG). 73 III. 74 Unter welchen Voraussetzungen die Unbegründetheit einer Anfechtungsklage offensichtlich ist, ist strittig. Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter-Bork, UmwG, 3. Aufl., § 16 Rn 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799; OLG Hamm Beschluss vom 28.2.2005 – 8 W 6/05 -; KG KGR 2000, 386; OLG Frankfurt WM 1999, 386). 75 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Antrag stattzugeben. Im Einzelnen: 76 Zu dem Antragsgegner zu 1. 77 Der Antragsgegner zu 1. hat im Wesentlichen folgende Rügen erhoben: 78 - es sei unzulässigerweise Rückgriff auf den noch in Diskussion befindlichen Standard IDW ES 1 Bezug genommen worden, so dass der Verschmelzungsbericht unvollständig sei; 79 - eine ordnungsgemäße Verschmelzungsprüfung habe nicht stattgefunden; 80 - das Informationsrecht der Aktionäre sei verletzt worden. 81 1. Angebliche Unvollständigkeit des Verschmelzungsberichts (vgl. Seite 5 f. der Klageschrift) aufgrund Berücksichtigung der IDW ES1 82 Sowohl der Bewertungsstandard IDW S 1 als auch der neue Standard IDW ES1 sind – anderes ist jedenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich - berufsständische Regelwerke, welche Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung beachten sollen. Daher hat sich der im Auftrag der Antragstellerin tätig gewordene Unternehmensbewerter offenbar nach dem neuen Standard IDW ES1 gerichtet. Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer X dies akzeptiert hat, spricht dafür, dass die angewandte Methode fachlich nicht zu beanstanden ist. 83 Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rückgriff auf ein angeblich "falsches" berufsständisches Regelwerk den Verschmelzungsbericht unvollständig machen soll, wie der Antragsgegner zu 1. geltend macht. 84 Für eine "Manipulation" des Unternehmenswerts der Antragstellerin geben der Vortrag des Antragsgegners und der Verschmelzungsbericht nichts her. Es ist auch aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, dass die IDW ES1 bereits nunmehr - unabhängig von ihrer endgültigen Verabschiedung - angewandt worden sind. Unstreitig heißt es in den am 30. Dezember 2004 veröffentlichten IDW ES 1: 85 "Der HFA empfiehlt, die Regelungen von IDW ES1 n.F. mit der Veröffentlichung dieses Entwurfs anzuwenden [Unterstreichung ergänzt], auch wenn sie noch nicht eine abschließende bestimmte Berufsauffassung beinhalten." 86 (Anlage ASt/Dok. 4) 87 Bei dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) handelt es sich unstreitig um einen Berufsverband der Wirtschaftsprüfer. Es ist offensichtlich, dass es in Deutschland kaum einen Gutachter geben wird, der von den Vorgaben des IDW abweichen wird, weil bei Außerachtlassung der Empfehlung des IDW und Nichtberücksichtigung der IDW ES1 für den betreffenden Wirtschaftsprüfer die Gefahr haftungsrechtlicher Nachteile besteht oder jedenfalls Gutachten sich dem Angriff ausgesetzt würden, nicht nach den neuesten Erkenntnissen erstattet worden zu sein. 88 Es ist allgemein bekannt, dass es bei der Unternehmensbewertung mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ansätze, die der Bewertung durch den Markt und der Preisbemessung bei der Unternehmensveräußerung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506) sowie der Wertermittlung durch sachverständige Begutachtung (vgl. auch IDW Standard, Wpg 2000, 825, 827) zugrunde liegen, die Werte differieren können (vgl. BGHZ 147, 108 - NJW 2001, 2080 BGHZ 147, 108 - NJW 2001, 2080). Die Wahl eines Bewertungsmaßstabes eines anerkannten Instituts (dessen Stellungnahme auch vom Bundesverfassungsgericht eingeholt wird, vgl. BVerfG, 1 BvR 1613/94 vom 27.4.1999) macht jedenfalls einen Verschmelzungsbericht nicht unvollständig und rechtfertigt die Klage gegen den Beschluss zu Top 6 nicht. 89 Letztlich richtet sich der Vortrag des Antragsgegners zu 1. im Kern gegen den ermittelten Unternehmenswert und somit gegen die Höhe des Um- 90 tauschverhältnisses. Eine derartige Rüge kann gemäß § 14 Abs. 2 UmwG nicht im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Hierfür steht vielmehr das 91 Spruchverfahren zur Verfügung (§ 15 UmwG). 92 Diese Rüge des Antragsgegners zu 1. ist mithin offensichtlich unbegründet. 93 2. Angeblich nicht vorgenommene Prüfung im Sinne des § 9 UmwG (Seite 6 ff. der Klageschrift) 94 Unbegründet ist der Vorwurf, die zeitliche Parallelität von Bewertung und Prüfung stelle eine unzulässige "Hand-in-Hand"-Prüfung dar (vgl. Seite 7 der Klageschrift) und der Verschmelzungsprüfer sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden. 95 a) Parallelprüfung 96 Kennzeichen der sog. Parallelprüfung ist, dass die Meinungsbildung des Verschmelzungsprüfers über Bewertungsmethoden, Datenmaterial und das daraus resultierende angemessene Umtauschverhältnis zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem ein abgeschlossenes Bewertungsgutachten noch nicht vorliegt. Weshalb 97 dieses Verfahren den gesetzlichen Anforderungen der §§ 9 bis 12 UmwG widersprechen soll, hat der Antragsgegner zu 1. nicht dargelegt. Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht. 98 Das Gesetz (§§ 9 ff. UmwG) steht dem zeitlichen Ineinandergreifen von Bewertung und Prüfung (sog. Parallelprüfung) nicht entgegen, sondern lässt dies durch die Verweisung des § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG auf § 320 Abs. 2 Satz 2 HGB ausdrücklich zu. Nach dieser Vorschrift kann der Prüfer nach seinem Ermessen mit Handlungen zur Vorbereitung der Prüfung bereits vor der Vervollständigung des Prüfungsgegenstands, hier also des Verschmelzungsvertragsentwurfs einschließlich des Umtauschverhältnisses, beginnen. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis schon deshalb sinnvoll, weil die zeitlichen Abläufe der Verschmelzungsprozedur und die im Regelfall - so auch hier - gegebene zeitliche Enge vielfach gar kein Aufeinanderfolgen beider Arbeiten gestatten. Entscheidend ist, dass der gerichtlich bestellte Prüfer eine richtige Bewertung bestätigt. Das ist aber nicht vom Zeitpunkt der Prüfung, parallel oder nachfolgend, sondern von der Unabhängigkeit des Prüfers abhängig. Wenn der gerichtlich bestellte Prüfer seine Bewertungen mit dem Hauptaktionär bzw. den von diesem beauftragten Wirtschaftsprüfern bei einer parallelen Prüfung bespricht, besagt das nichts über die Unabhängigkeit der Prüfung. Eine Prüfung setzt daher nicht voraus, dass schon zu ihrem Beginn ein Ergebnis vorliegt. Wenn nicht erst nach Vorliegen des Endergebnisses geprüft wird, lässt das nicht den Schluss zu, dass eine unabhängige (Über-)Prüfung nicht erfolgt sei (vgl. OLG Düsseldorf, DB 2005, 713, 715 und Beschluss vom 29.6.2005 Az. I-15 W 38/05; OLG Hamm, AG 2005, 361, 362; OLG Köln, ZIP 2005, 1179 ; OLG Stuttgart, AG 2004, 105, 107) 99 Die Rüge der angeblichen Unzulässigkeit der Parallelprüfung ist daher offensichtlich unbegründet. 100 b) Bestellung 101 Die Bestellung des Verschmelzungsprüfers ist entgegen der Auffassung des An-tragsgegners zu 1. nicht fehlerhaft. Insbesondere kann dem Landgericht Düsseldorf nicht der Vorwurf gemacht werden, unzulässigerweise den Prüfer bestellt zu haben, den die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften in ihrem gemeinsamen Antrag angeregt haben. 102 Der von den Vertretungsorganen der Antragstellerin und der X beschrittene Weg entspricht dem Gesetzeswortlaut. § 10 Abs. 1 UmwG legt neben der Bestellung auch die Auswahl des Verschmelzungsprüfers in die Hand des Gerichts. Die Anregung der Antragstellerin, einen bestimmten Prüfer zu bestellen, ist damit ebenso vereinbar wie die Entscheidung des Gerichts, der Anregung der Antragstellerin zu folgen. Die Letztentscheidungsbefugnis des Gerichts über die Person des Verschmelzungsprüfers wird hierdurch nicht berührt (vgl. OLG Düsseldorf, DB 2005, 713, 715; OLG Hamm, AG 2005, 361; OLG Stuttgart, AG 2004, 105, 107). Das Gericht ist nicht gehindert, diesem Vorschlag zu folgen, wenn es keine Einwendungen gegen die Person des Prüfers, etwa dessen Unabhängigkeit, erkennt (Lutter/Drygala, 3. Aufl. 2004, § 10 UmwG Rz.12). Die Bestellung des vom Vertretungsorgan vorgeschlagenen Prüfers wird das Gericht nur dann ablehnen müssen, wenn im konkreten Fall tatsächlich Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit des Prüfers bestehen. 103 Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn das Landgericht Düsseldorf die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X zur Abschlussprüferin bestellt hat. Insbesondere ist weder dargetan oder sonst ersichtlich, dass vernünftige Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Prüfer bestanden. Wenn sie bereits vorher in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle beauftragt worden sind, spricht das nicht gegen ihre Unabhängigkeit, sondern für ihre Sachkunde. 104 Die Rüge der fehlerhaften Bestellung des Verschmelzungsprüfers ist nach alledem offensichtlich unbegründet. 105 3) Angebliche Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre (vgl. Seite 8 ff. der Klageschrift) 106 Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge der angeblichen Verletzung des Fragerechts. 107 Das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG ist Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/ 95, NJW 2000, 349). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt lediglich darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstandes der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (vgl. BegrRegE bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 185; Decher in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 132). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGHZ 149, 158, 164), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH , Urteil vom 18. 10. 2004 - II ZR 250/ 02 m. w. Nachw.). 108 Ein Beschluss der Hauptversammlung beruht dann auf einer unrechtmäßigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn ein vernünftig urteilender Aktionär bei Kenntnis der Umstände, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt hätte, als ohne die Erlangung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Für die Beurteilung von Umfang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionärs nicht außer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122, 211, 239). Dies gilt auch bei offensichtlich gesetzwidrigen Vorstandsberichten (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307). Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat der Bundesgerichtshof im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, dass es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562). 109 Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Klage nicht wegen Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre Erfolg haben wird: 110 a) Angeblich nicht beantwortete Fragen der Aktionärin X 111 Die auf Seiten 9 ff. der Klageschrift aufgelisteten von der Antragsgegnerin zu 5. gestellten und angeblich nicht beantworteten Fragen wurden hinreichend beantwortet. 112 1. Frage : Höhe des Erwerbsangebotes des Herrn X 113 Auf die Frage nach der Höhe des Erwerbsangebots des Herrn X wurde der Antragsgegnerin zu 5. wie folgt geantwortet, wie die Antragstellerin mit Antwort Lfd.-Nr. 461; in Kopie beigefügt als Anlage ASt/Dok. 6 glaubhaft gemacht hat: 114 "Herr X ist am 14. Mai 2004 als Geschäftsführer der X & 115 X abberufen worden. Das Anstellungsverhältnis mit Herrn X wurde gleichzeitig aufgehoben. 116 Zur Vorgeschichte ist, soweit die X dies in der Zwischenzeit hat recherchieren können, festzuhalten, dass Herr X hinter dem Rücken des Gesellschafters X und ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, im Frühjahr zusammen mit der französischen Gesellschaft X einen Kauf der X & X von der x vorbereitet hat. Dies geschah ohne Kenntnis der X. Zufällig erlangte ich Anfang Mai (wohl Samstag, der 1. Mai) davon Kenntnis. Daraufhin habe ich sowohl mit Herrn 117 X als auch mit der x zwei Gespräche in dem Sinne geführt, dass die X & X als strategischer Bestandteil der X Gruppe zu sehen ist und daher ein Verkauf an Herrn X und die X nicht in Frage kommen konnte. Ein Verkauf wäre aus Sicht der X theoretisch nur dann zu akzeptieren gewesen, wenn ein diesem strategischen Wert entsprechendes Angebot vorgelegen hätte. Es wurde jedoch kein konkretes, insbesondere der Höhe nach bezifferbares Kaufangebot vorgelegt. Die Gespräche wurden am 14. Mai in diesem frühen Stadium der Diskussion abgebrochen. Herr X wurde daraufhin abberufen. Daraufhin wurde Herr x zum Geschäftsführer berufen. In der Folgezeit hat sich dann herausgestellt, dass die Leistung von Herrn X als Geschäftsführer schon in den Monaten vor diesen Ereignissen geprägt waren von einer von ihm sicher geglaubten Übernahme der X & X, jedoch unter Außerachtlassung der Gesellschafterinteressen der X. " 118 Die Antwort erscheint zur Frage nach einem Erwerbsangebot an X ausreichend; dass sie nicht zutreffend sei, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von einer "nicht beantworteten Frage" 119 kann jedenfalls keine Rede sein. 120 Selbst wenn man von einer unterlassenen bzw. nicht ordnungsgemäßen Beantwortung ausgehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, welchen Bezug ein etwaiges Erwerbsangebot des Herrn X für die X & X zu der Tagesordnung der Hauptversammlung aufweist und welchen Einfluss das auf die Beschlussfassung gehabt haben könnte. Ungeachtet dessen wären sämtliche Fragen hinsichtlich der Höhe etwaiger Erwerbsangebote aufgrund ihrer Bewertungsrelevanz zudem in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG) 121 2. Frage: Welche Prüfungshandlungen hat der Aufsichtsrat im Detail unternommen, um sich von der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung bei den im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Rechtsgeschäften zu überzeugen? Hat er diese zuvor erwähnten Prüfungshandlungen, wie ich sie für den Wirtschaftsprüfer beispielsweise aufgeführt habe, vorgenommen? 122 Hinsichtlich der Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats hat die Antragsgegnerin _ zu 5. mehrere Fragen gestellt, wie die Antragstellerin durch die entsprechenden Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 051 nebst Antwort - in Kopie beigefügt als Anlage ASt/Dok. 7 - glaubhaft gemacht hat. Wörtlich lauteten danach die von der Antragsgegnerin zu 5. gestellten Fragen zu den Prüfungshandlungen: 123 " Welche Prüfungshandlungen hat der Aufsichtsrat unternommen, so dass man wenigstens ansatzweise von einer Erfüllung der gesetzmäßigen 124 Pflichten des Aufsichtsrats sprechen kann? ", woraufhin der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet wurde: 125 " Über die Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats habe ich bereits im Rahmen des mündlich vorgetragenen Berichts des Aufsichtsrats berichtet. Im 126 Übrigen verweise ich auf diesen Bericht sowie auf Seite 26 des Ihnen vorliegenden Geschäftsberichts." 127 Die zweite (Teil)Frage {"Hat er diese [...]?") lautete nach den vorgelegten Unterlagen: 128 "Hat auch der Aufsichtsrat einzelne im Abhängigkeitsbericht aufgeführte 129 Geschäfte stichprobenartig überprüft? " woraufhin der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet wurde: 130 " Wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, habe ich über die Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats bereits im Rahmen des mündlich vorgetragenen Berichts des Aufsichtsrats berichtet. Im Weiteren hat sich der Aufsichtsrat den Prüfungshandlungen der Abschlussprüferin KMPG angeschlossen, die entsprechend den Vorschriften des § 313 AktG unter Stellungnahme 3/1991 des HFA des Institutes der Wirtschaftsprüfer zur Aufstellung und Prüfung des Berichts über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Ab-hängigkeitsbericht nach § 313 AktG) den Abhängigkeitsbericht geprüft hat. 131 Die KMPG hat über die Prüfung in der Bilanz feststellenden Aufsichtsrats-Sitzung am 16. März 2005 dem Aufsichtsrat berichtet. " 132 Die in Kopie vorliegenden Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 491, beantwortet gemeinsam mit den Fragen 492, 493, 494 und 114 nebst Antwort Lfd.-Nr. 114 - Anlage ASt/Dok. 7 - rechtfertigen den Vorwurf der Nichtbeantwortung nicht. Für eine unrichtige Beantwortung, die Einfluss auf die Beschlussfassung hätte haben können, ist weder Substantiiertes dargetan noch sonst etwas ersichtlich. 133 3. Frage: Hält die Verwaltung die Angabe von Umsatz, Ergebnis vor Steuern und Bilanzsumme für eine geeignete Antwort auf die Frage nach den wesentlichen Angaben und Positionen in Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Anhang? 134 Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin zu 5., ebenso wie weitere Aktionäre, hinsichtlich der Tochtergesellschaften eine Vielzahl von Fragen gestellt hat. Allerdings wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. vorgenannte Frage in der von dem Antragsgegner zu 1. dargelegten Formulierung tatsächlich gestellt hat. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben diese Frage (so) nicht. Die Frage, die der in der Klageschrift aufgeführten am nächsten kommt, lautet (nach Anlage Ast./Dok. 9, Frage 504): 135 "Ich hatte darum gebeten, mir die Jahresabschlüsse der vier größten Tochtergesellschaften, ohne X, der X, vorzulegen, hilfsweise die wesentlichen Angaben und Positionen Bilanz, GuV und Anhang zu nennen. Sind Vorstand und Aufsichtsrat einhellig der Meinung, dass wesentliche Positionen aus Bilanz, GuV und Anhang darin bestehen, den Umsatz, das Ergebnis vor Steuern und die Bilanzsumme angeht?" 136 Die Antwort lautete (nach Anlage Ast./Dok. 9), dass die Abschlüsse der vier größten Beteiligungen der X am Wortmeldetisch auslägen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin zu 5. darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Abschluss der X B. V. um ein Entwurfsexemplar handele. Das ist im übrigen durch eidesstattliche Versicherung des Herrn Thomas X (Anlage Ast./e.V. 1, Bl. 175 GA) glaubhaft gemacht. 137 Diese Frage wurde somit beantwortet. Mehr und anderes war hierzu nicht auszuführen. Soweit nach der Einschätzung, ob eine "geeignete Antwort" gegeben worden sei, gefragt worden ist, handelte es sich offensichtlich um eine letztlich rhetorische Frage, da sie im Kern darauf hinauslief, noch einmal zu bestätigen, dass eine gegebene Antwort "geeignet" war. Sofern die Frage etwa darauf abzielte, "Zahlenkolonnen" zu verlesen, durfte davon wegen nicht nachvollziehbarer Sinnhaftigkeit abgesehen werden. 138 4. Frage: Nennen Sie mir bitte die wesentlichen Angaben und Positionen in den Bilanzen, in den Gewinn- und Verlustrechnungen und in den Anhängen folgender Gesellschaften zum 31.12.2004: X GmbH, X B. V., X GmbH, X GmbH & Co. KG. 139 Die auf Seite 10 der Klageschrift des Antragsgegners zu 1. aufgeführte dritte Frage der Antragsgegnerin zu 5. soll nach dem Vorbringen der Antragstellerin unzutreffend wiedergegeben sein. Feststellbar ist allerdings, dass die Antragsgegnerin zu 5. ebenso wie weitere Aktionäre - wie bereits festgestellt - hinsichtlich der Tochtergesellschaft mehrere Fragen gestellt hat. Von diesen Fragen kommt die Frage mit der Lfd.-Nr. 505 der angeblich gestellten Frage am nächsten. Neben der oben abgehandelten 3. Frage sowie der Frage mit der Lfd.-Nr. 505 können in diesen Zusammenhang auch die Fragen der Antragsgegnerin zu 5. zu den Tochtergesellschaften mit der Lfd.-Nr. 125 und 465 gehören, die nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls alle beantwortet wurden und in denen die Antragsgegnerin zu 5. u.a. erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Abschlüsse der vier größten Beteiligungen der X am Wortmeldetisch ausliegen (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 125, 465, 504, 505 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 8; überdies Protokoll des Notars X, Seite 14, Anlage Ast./Dok. 4). 140 Unter Berücksichtigung der betreffenden Antworten und der Auslage der Jahresabschlüsse der vier größten Beteiligungen am Wortmeldetisch kann ein "Informationsdefizit" hinsichtlich der Tochtergesellschaften nicht festgestellt werden. 141 Festzuhalten ist jedenfalls, dass sämtliche erbetenen Informationen in ausreichendem Umfang erteilt wurden. Für eine einer Nichtbeantwortung bzw. eine Verletzung des Auskunftsrechts ergibt sich nichts. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 142 5. Frage: Bezüglich Spitzenausgleich hatten Sie ausgeführt, dieser erfolge in bar. Frage: Zu welchem Wert? Der Börsenkurs kann es nicht sein, da die X nicht börsennotiert ist. 143 Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. vorgenannte Frage tatsächlich in der von dem Antragsgegner zu 1. dargestellten Formulierung gestellt hat. Feststellbar ist, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich des Spitzenausgleichs zwei Fragen gestellt hat, welche wie folgt lauteten: 144 " Wie soll angesichts des Umtauschverhältnisses von 17 : 6 der Spitzenausgleich vorgenommen werden? Werden die Aktionäre in bar abgefunden? " und 145 " Unbeantwortet ist die Frage nach dem Spitzenausgleich: Ich möchte wissen, zu welchem Wert dieser geschlossen wurde." 146 Während auf die erste Frage geantwortet wurde: 147 "Sie bekommen für die von Ihnen gehaltenen X-Aktien Aktienspitzen. 148 Für diese Aktienspitzen haben Sie dann die Möglichkeit, gegenüber Ihrer 149 Depotbank zu erklären, entweder ihre Position auf eine X-Aktie aufzustocken oder die Aktienspitzen zu veräußern. Sollten Sie sich nicht für eine 150 Aufstockung entscheiden, werden Ihnen Ihre Aktienspitzen nach Durchführung des kompletten Umtauschs in bar vergütet. " , 151 wurde der Antragsgegnerin zu 5. auf die zweite Frage geantwortet: 152 "Ich möchte Ihnen den Ausgleich von Spitzenbeträgen an einem Beispiel verdeutlichen, für einen Aktionär der z.B. derzeit sieben X-Aktien hat. 153 Dieser Aktionär bekäme für die von ihm gehaltenen sieben X-Aktien 2 X-Aktien sowie 0,471 Aktienspitzen. Für diese Aktienspitzen hätte er dann die Möglichkeit, gegenüber seiner Depotbank zu erklären, entweder auf eine dritte ganze X-Aktie aufzustocken d.h. weitere 0,529 Aktienspitzen gegen Zahlung von 7,37 EURO (13,93 EURO x 0,529) plus bankübliche Kosten und Gebühren zu erwerben, oder die Aktienspitzen zu veräußern. Sollte er sich in diesem Rahmen nicht für eine Aufstockung entscheiden, werden ihm seine Aktienspitzen nach Durchführung des kompletten Umtauschs in bar vergütet." 154 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 269, 155 128 nebst Antworten in Kopie; Anlage ASt/Dok. 9) 156 Auch diese Fragen wurden danach hinreichend beantwortet. Überdies ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Durchführung des Spitzenausgleichs für die sachgerechte Erledigung der Tagesordnung, insbesondere für den Tagesordnungspunkt Verschmelzungsbeschluss, überhaupt von Bedeutung ist. Ein Einfluss eines bisher nicht feststellbaren Informationsdefizits auf die Abstimmung ist nicht erkennbar. 157 Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 158 6. Frage: Nennen Sie mir die wesentlichen Anhangangaben aus den Jahresabschlüssen zum 31.12.2004 der X & X GmbH sowie der X GmbH. Als wesentliche Angaben meine ich die Angaben, die ich zuvor in Bezug auf die Tochtergesellschaften der X genannt habe. 159 Auch diese Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen von der Antragsgegnerin zu 5. etwas anders gestellt. Danach fragte die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Jahresabschlüsse der X & X GmbH sowie der X GmbH: 160 "Bitte händigen Sie mir den Jahresabschluss von X & X GmbH sowie X zum 31. 12. 04 aus! Falls sie nicht ausgehändigt werden, bitte ich um Verlesung der wesentlichen Positionen der Bilanz, der GuV sowie der wesentlichen Anhangangaben!" 161 Hieraufhin wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet: 162 "Die Jahresabschlüsse der X & X und X werden nicht ausgehändigt. Die wesentlichen Positionen der Bilanz und der GuV lauten: ..." (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 271 nebst Antwort in Kopie; Anlage 163 ASt./Dok. 10) 164 Auch diese Antwort war hinreichend. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich, da die von der Antragsgegnerin zu 5. erbetene Aushändigung der Unterlagen nicht in Betracht kam. Ein Anspruch auf Aushändigung derartiger Unterlagen besteht nämlich nicht (vgl. Volhard, in: Semler/Volhard, in: Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 2. Aufl. 2003, § 13 Rn. 63 m.w.N.). 165 7. Frage: Im Verschmelzungsbericht fehlen Ausführungen zu einer Ver-gangenheitsanalyse. Warum hat der Unternehmenswertgutachter die Vergangenheitsanalyse nicht durchgeführt? Wenn und soweit sie dort enthalten sind, warum wurden sie nicht in den Verschmelzungsbericht übernommen? 166 Auch diese Frage wurde von der Antragsgegnerin zu 5. nach dem Vortrag der Antragstellerin so nicht gestellt. Die von der Antragsgegnerin zu 5. zu dem Thema "Vergangenheitsanalyse" zunächst gestellte Frage lautete nach den vorliegenden Unterlagen: 167 "Im Bewertungsteil X vermisse ich Ausführungen zur Vergangenheits-Analyse. Wieso hat ihr Superbewerter aus Osnabrück diese vollständig ausgeblendet?" woraufhin ihr geantwortet wurde: 168 "Eine Analyse der Vergangenheitsergebnisse wurde durch die Bewertungsgutachter vorgenommen. 169 In der Erläuterung der Planungsrechnungen der einzelnen Geschäftsbereiche wurde auf wesentliche Abweichungen zwischen den dargestellten IST-Zahlen 2004 und den Planwerten hingewiesen. 170 Exemplarisch sei hierzu ausgeführt: 171 Die Erläuterung des Umsatzrückgangs 2004 zu 2005 im Bereich Kreditwirtschaft & Public Sektor auf Seite 56/57 des Verschmelzungsberichtes aufgrund des Verkaufs von Institutslizenzen sowie ein Groß-Projekt mit einem Sparkassenrechenzentrum. 172 Erläuterung des Rückgangs der Kostenumlage in 2005 gegenüber 173 2004 aufgrund in 2004 einmalig angefallener Abfindungs- und Prämi-enaufwendungen auf Seite 58 des Verschmelzungsberichtes. 174 Der Anstieg der Umsatzrendite im Bereich Industrie, Dienstleister und 175 Portale aufgrund des Ergebnisbeitrags Sirius in 2005 gegenüber 2004 ist auf Seite 60 erläutert." 176 Auf eine weitere Frage, weshalb keine Vergangenheitsanalyse durchgeführt worden sei, wurde der Antragsgegnerin zu 5. nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet, dass dies sehr wohl der Fall sei, was im Übrigen auch im Verschmelzungsbericht dargestellt worden sei. 177 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 083 sowie nicht nummerierter Fragezettel nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt/Dok. 178 11.) 179 Auch auf diese Fragen wurde somit hinreichend geantwortet. Ungeachtet dessen wäre eine eventuelle Rechtsverletzung ohnehin in einem etwaigen 180 Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG), da es bei den gestellten Fragen letztlich um die Anteilsbewertung geht. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 181 8. Frage: Wie lauten die Jahresergebnisse 2004 der Gesellschaften, die in der Anteilsbesitzliste nach § 285 Nr. 11 HGB aufgeführt sind, vor Gewinnabführung? Beantworten Sie mir die gleiche Frage bitte für die Angaben in der Anteilsbesitzliste 2002 und 2003. 182 Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. eine Frage mit vorgenannter Formulierung gestellt hat. Feststellbar ist, dass die Antragsgegnerin zu 5. mehrere Fragen zu Anteilsbesitzliste gestellt hat. Die erste diesbezüglich gestellte Frage lautete: 183 "Legen Sie mir eine Anteilsbesitzliste der X zu allen uns vorgeblich vollständigen zugeschickten Jahresabschlüsse vor.", worauf geantwortet wurde: 184 "Im Anhang des Einzelabschlusses der X X zum 185 31.12.2004 nach HGB bzw. der niederländischen Rechnungslegungsstandards für die X B. V. ist unter Berücksichtigung der Ergebnis-abführungsverträge die folgende Anteilsbesitzliste aufgeführt: …" 186 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 078 nebst Antwort in Kopie, Anlage 187 ASt/Dok. 12) 188 Die zweite hinsichtlich der Anteilsbesitzliste gestellte Frage lautete nach den vorliegenden Unterlagen: 189 "Ich bitte um Vorlage der Anteilsbesitzlisten im Sinne von § 285 HGB, und zwar der X für die Jahre 2002 bis 2004. Ich bitte um Ergänzung der gesetzlich vorgesehenen Mindestbestandteile. 190 Ich hätte gerne zudem eine Angabe zum Ergebnis des Berichtsjahres der Gesellschaften vor einer Gewinnabführung. " 191 Hieraufhin wurde der Antragsgegnerin zu 5. wie aus der umfangreichen Antwort Lfd.-Nr. 129 (Anlage Ast./Dok. 13) ersichtlich geantwortet, wobei auf am Wortmeldetisch ausliegende Anteilsbesitzlisten hingewiesen wurde. Von der wörtlichen 192 Wiedergabe der Antwort wird aufgrund ihres Umfanges abgesehen. 193 Die dritte Frage der Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Anteilsbesitzliste lautete: 194 "Ich warte darauf, dass Sie mir eine Anteilbesitzliste (Anm.: der Antragstellerin) im Sinne des §182 Abs. 11 HGB aushändigen." 195 Gemeint war offensichtlich § 285 Nr. 11 HGB. 196 Die der Antragsgegnerin zu 5. auf diese Frage erteilte Antwort lautete: 197 "Die Anteilsbesitzliste befindet sich im Anhang des Einzelabschlusses unter den Anlagen. Sie ist bezeichnet als Anlage 3/3." 198 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 463 nebst Antwort in Kopie, Anlage 199 ASt/Dok. 14) 200 Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin zu 5. wiederholt darauf hingewiesen, dass die Anteilsbesitzliste am Wortmeldetisch ausliegt (vgl. Antwort zu den Fragen 201 Lfd.-Nr. 443 und 506 in Kopie, Anlage ASt/Dok. 15). 202 Mehr und anderes war zu vorgenannten Fragen nicht zu sagen. Es ist offensichtlich, dass die Beantworter von der Auslage der erfragten Unterlagen ausgingen. Es hätte an der Fragerin gelegen, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass das nicht stimme und so der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, etwa Unterlassenes nachzuholen (vg. zur Hinweispflicht des Hauptversammlungsteilnehmers auf fehlende Unterlagen: OLG Hamm, Beschl. vom 28.2.2005 – 8 W 6/05) . Die Rüge der Auskunftsverletzung ist auch insoweit offensichtlich unbegründet. 203 9. Frage: Bitte nennen Sie für den Geschäftsbereich Kreditwirtschaft & 204 Public Sektor die Ist-Zahlen für den Zeitraum Januar bis Mai 2005 und hier bitte die folgenden Größen: Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, Fremdleistungen, Rohertrag, Personalaufwand, Sachaufwand, Kostenumlagen, Abschreibungen, Ab- 205 schreibungen Good Will. Wenn und soweit Ihnen für diesen Zeitraum die Anlagen nicht vorliegen, geben Sie mir diese Angaben bitte für das erste Quartal 2005! 206 Auf diese Frage, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin von dem Antragsgegner zu 1. unzutreffend wiedergegeben ist, wurde der Antragsgegnerin zu 5. nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet: 207 "Bezugnehmend auf Ihre konkrete Nachfrage zu dem Ergebnis des Geschäftsbereiches Kreditwirtschaft & Public Sector möchte ich auf die Segmentberichterstattung in unserem Dreimonatbericht zum 31.03.2005 verweisen. Demnach betragen die "Umsatzerlöse, gesamt" für diesen Geschäftsbereich 2,33 Mio. Euro und die Bestandsveränderungen minus 208 11.000 EURO. 209 Das EBIT beträgt für das erste Quartal 2005 für den Geschäftsbereich Kreditwirtschaft & Public Sector 0,47 Mio. EURO. Abschreibungen sind in dem Ergebnis dieses Geschäftsbereiches mit 0,13 Mio. Euro enthalten." 210 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 469, 211 470 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 16) 212 Auch diese Frage wurde somit hinreichend beantwortet. Die Rüge der Auskunftsverletzung ist auch insoweit offensichtlich unbegründet. 213 10. Frage: Welche durchschnittlichen Finanzvolumina wurden bei der Ermittlung des Zinsergebnisses zugrunde gelegt, und zwar bitte die Finanzvolumina sowohl für die Aktivseite als auch für die Passivseite? 214 Nach den vorliegenden Unterlagen lautet die gestellte Frage: 215 "Mit welchen durchschnittlichen jährlichen Finanzvolumen auf der Aktiv- und Passivseite haben Sie Zinserträge und -aufwendungen geplant? Nennen Sie mir die jährlichen Aufwendungen, Soll- und Habenzinsen für jedes einzelne Planjahr." 216 Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5.umfangreich und hinreichend geantwortet (vgl. Frage und Antwort Lfd. Nr. 092 und 275, Anlage ASt/Dok. 17). Auf Grund des Umfangs der Antwort wird von der wörtlichen Wiedergabe abgesehen. 217 Die von dem Antragsgegner zu 1. erhobene Rüge der Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon wären hinsichtlich der Bewertungsrelevanz dieser Frage etwaige Auskunftsrechtsverletzungen ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 218 11. Frage: Auf welche empirischen Studien beziehen Sie sich, wenn Sie anführen, dass die Marktrisikoprämie nach typisierter Einkommensteuer 5,5 % betrage? Bitte geben Sie mir diese Studien dergestalt an, dass ich sie in einer wissenschaftlich orientierten Bibliothek finden kann! 219 Diese Frage wurde nach dem Vortrag der Antragstellerin in vorgenannter Formulierung nicht gestellt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist feststellbar, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Marktrisikoprämie mehrere Fragen stellte. Diejenige, die vorgenannter Frage am nächsten kommt, lautet: 220 " Worauf beruhen Ihre empirischen Erkenntnisse, von denen Sie dort schreiben, etwa auf den Studien von Prof. X?" 221 Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet, dass man sich an die Empfehlungen des Arbeitskreises Untenehmensbewertung des Instituts des Wirtschaftsprüfers angelehnt habe: 222 "Entsprechend den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer haben wir als Basiszins 5% zugrunde gelegt und als Marktrisikoprämie nach Steuern 5,5% angesetzt. 223 Die Empfehlungen sind den IDW-Fachnachrichten Nr. 1/2 2005 zu entnehmen." Des Weiteren fragte die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Marktrisikoprämie: 224 "Zum Kapitalisierungszinssatz: Welche Studien liegen den von Ihnen verwandten Risikoprämien in Höhe von 5,5% zugrunde? Kennen Sie die Studien, die mit zwischen 1,5 und 2,6 deutlich niedrige Marktrisikoprämien ausweisen?" 225 Hieraufhin wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet: 226 " Wie bereits ausgeführt, haben die Bewertungsgutachter die Unterneh-mensbewertungen nach den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Danach kam eine Marktrisikoprämie nach Steuern von 5,5% zum Ansatz." 227 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 082, 228 278 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 18) 229 Mehr und anderes als ein Verweis auf die Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW war hinsichtlich dieser zuvörderst bewertungsrelevanten Fragen nicht auszuführen. Auch diese Antwort war hinreichend. Es war nicht Aufgabe der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 5. mit (wissenschaftlichen) Fundstellen zu versorgen. Wegen der Bewertungsrelevanz dieser Fragen wären diesbezügliche Auskunftsrechtsverletzungen auch in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). 230 Die Rüge der unzulänglichen Beantwortung erweist sich als offensichtlich unbegründet. 231 12. Frage: Welcher Unterschied im Unternehmenswert der X würde sich ergeben, wenn Sie die Verlustvorträge der X als steuerlichen Sonderwert ermittelt hätten? 232 Diese Frage, die nach den vorliegenden Unterlagen lautete: 233 " Wie würde die Unternehmensbewertung der X aussehen, wenn Sie auch hier steuerliche Sonderwerte angesetzt hätten und insofern bei beiden 234 Unternehmen die gleiche Bewertungsproblematik angewandt hätten? " 235 wurde wie folgt beantwortet: 236 "Der bei der X bestehende steuerliche Verlustvortrag wird entsprechend der Planrechnung unmittelbar in 2005 ausgeglichen. Dementsprechend handelt es sich um einen Sachverhalt, der im Rahmen der Ertragswertermittlung nicht oder nur unvollständig abgebildet werden kann, also als Sonderwert erfasst werden müsste. Die Beurteilung des Verlustvortrages der X führt zu dem Ergebnis, dass eine Erfassung als Sonderwert sachgerecht ist." 237 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 094 nebst Antwort in Kopie, als Anlage Ast./Dok. 19) 238 Auch diese Frage wurde somit hinreichend beantwortet. Auch hier gilt, dass eine etwaige Auskunftsrechtsverletzung aufgrund der Bewertungsrelevanz dieser Frage ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen wären (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 239 13. Frage: Entspricht in der Übersicht im Einzelabschluss der X AG 240 2004 in Anlage 3.2 das angeführte Nominalkapital dem Eigenkapital im Sinne von § 285 Nr. 11 HGB? 241 Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. eine Frage in vorgenannter Formulierung gestellt hat. Diejenige Frage, die der vorgenannten Frage am nächsten kommt, lautet: 242 " Handelt es sich bei den beiden mir in Kopie übergebenen Aufstellungen um Anteilsbesitzlisten im Sinne des § 285 Nr. 11 HGB oder § 313 Abs. 2 HGB?" 243 Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet, dass es sich um Anteilsbesitzlisten im Sinne des § 285 Nr. 11 HGB handele. 244 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 489 nebst Antwort in Kopie, Anlage 245 Ast./Dok. 20) 246 Die Frage wurde hinreichend beantwortet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zu 5. die 13. in ihrer Klageschrift aufgeführte Frage tatsächlich gestellt haben sollte, wäre eine Rechtsverletzung nicht erkennbar, da aus der erteilten Antwort mit dem Hinweis auf § 285 Nr. 11 HGB zwingend folgt, dass es sich bei den im Einzelabschluss der Antragstellerin aufgeführten Nominalkapital um Eigenkapital im Sinne dieser Vorschrift handelt. 247 Die Rüge der angeblichen Auskunftsrechtsverletzung ist auch insoweit offensichtlich unbegründet. 248 b) Angeblich nicht beantwortete Frage des Aktionärs Dr. x 249 Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die von dem Aktionär Dr. X gestellte Frage hinsichtlich der seinerzeitigen Bewertung der X (vgl. 250 Seite 9 der Klageschrift) nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beantwortet wurde. 251 Dem Aktionär Dr. X wurde auf betreffende Frage hinsichtlich einer Aussage des Verschmelzungsprüfers zu der Angemessenheit der seinerzeitigen Unternehmensbewertung nach den vorliegenden Unterlagen Folgendes geantwortet: 252 "Die X ist seit der Verschmelzung in 2003 Teil der X und wurde im Rahmen der Bewertung der X berücksichtigt. Diese Bewertung ist von den Verschmelzungsprüfern geprüft worden. Das Verhältnis zur Bewertung in 2003 aus Anlass der Verschmelzung der X auf die X war nicht Teil des gesetzlichen Auftrags der Verschmelzungsprüfer der Verschmelzung X/X." 253 (Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 299 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 21) 254 Die Antwort ist ebenfalls ausreichend. Die X ist unstreitig seit 2003 Teil der Antragstellerin. Es war nicht Aufgabe des Verschmelzungsprüfers, die Angemessenheit der Jahre zurückliegenden Verschmelzungsbewertung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. 255 Die von dem Antragsgegner zu 1. gerügte Verletzung des Auskunftsrechts hinsichtlich der angeblichen Nichtbeantwortung der von Dr. X gestellten Frage ist nach alledem offensichtlich unbegründet. 256 c) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X 257 Auf Seite 9/10 der Klageschrift listet der Antragsgegner zu 1. drei Fragen des Aktionärs X auf, die angeblich nicht beantwortet wurden. Auch dies ist nicht feststellbar. Im Einzelnen: 258 1. Frage: Wie hoch ist der Barwert der erwarteten erzielbaren Synergieeffekte und der weiteren Verschmelzungsvorteile? 259 Die Antragstellerin bestreitet, dass der Aktionär X nach dem Barwert der Synergien gefragt hat. Der Aktionär X stellte danach zu dem Themenkomplex "Synergien" und "Nachteile einer verzögerten Verschmelzung" insgesamt sechs Fragen, von denen jedoch keine feststellbar auf den Barwert der erwarteten Synergien abzielte, wie die in Kopie vorgelegten Fragezettel des Aktionärs X ergeben (Lfd.-Nr. 429, 483, 484, 315, 316, 103 nebst Antworten; Anlage ASt/Dok. 22). 260 Zutreffend ist danach, dass der Aktionär X u.a. nach der Bewertung der erwarteten Synergieeffekte (Frage und Antwort Lfd.-Nr. 316) gefragt hat, woraufhin ihm hinreichend geantwortet wurde (vgl. Anlage Ast./Dok. 22 ). Auch hier läßt sich eine Verletzung des Auskunftsrechts nicht feststellen. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 261 2. Frage: Wie hoch sind die Nachteile, die entstehen, wenn die Eintragung der Verschmelzung verzögert wird? 262 Auf vorgenannte Frage wurde dem Aktionär X nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet, dass die Nachteile, die durch eine Verzögerung der Verschmelzung entstehen würden, zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizierbar seien. 263 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 315 nebst Antwort in Kopie; Anlage ASt/Dok. 22) 264 Die Antwort ist nach der nachvollziehbaren Erklärung der Antragstellerin zutreffend. Hintergrund dieser Antwort ist nach dem Vortrag der Antragstellerin, dass im Zeitpunkt der Hauptversammlung weder für die Antragstellerin noch deren Hauptaktionärin Veranlassung bestand, von einer Verzögerung des Wirksamwerdens der Verschmelzung auszugehen, so dass es - zumindest seinerzeit - der Quantifizierung etwaiger Nachteile nicht bedurfte. 265 Letztlich ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst feststellbar, dass diese nicht geklärte Frage irgendeinen Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt haben könnte. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 266 3. Frage: Welche rechtliche Relevanz haben die Darstellungen der auf der 267 Hauptversammlung der X geplanten Beschlüsse im Verschmelzungsbericht für die Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung? 268 Auch vorgenannte Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen in vorliegender Form nicht gestellt. Hinsichtlich der rechtlichen Relevanz der Hauptversammlungsbeschlüsse der Hauptaktionärin stelle der Aktionär X vielmehr folgende Frage: 269 " Wäre die Verschmelzung auch dann wirksam, wenn die Beschlüsse, die morgen auf der HV der X gefasst werden sollen, nicht gefasst werden?" 270 Hieraufhin wurde dem Aktionär X geantwortet: 271 "Der Verschmelzungsvertrag zwischen der X und der X wird nach dem Umwandlungsgesetz nur dann wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger, d. h. die Aktionäre der X und der X, ihm durch einen Hauptversammlungsbeschluss zustimmen." 272 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 103 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 22) 273 Die Antwort entspricht. § 13 Abs. 1 UmwG. 274 Die von dem Antragsgegner zu 1. erhobene Rüge nicht beantworteter Fragen des Aktionärs X ist nach alledem insgesamt offensichtlich unbegründet. 275 d) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X 276 Auf Seite 12 seiner Klageschrift listet der Antragsgegner zu 1. Fragen auf, die von dem Aktionär X gestellt, von der Antragstellerin angeblich jedoch nicht beantwortet worden seien. Auch dies ist nicht feststellbar. Im Einzelnen: 277 1. Frage: Welchen Wert in Euro pro Aktie der X AG misst der Vorstand der X den X-Aktien per 26. April 2005 zu? Wie erklären Sie die Abweichung des Werts im Verschmelzungsbericht? 278 Diese Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen so nicht gestellt. Gestellt wurde vielmehr die Frage nach dem Wert der Aktie der Antragstellerin aus Sicht der X zum heutigen Datum einerseits sowie zum 26. April 2005 andererseits. Wörtlich lautet die vom Aktionär X gestellte Frage: 279 " Welchen Wert in Euro pro Aktie misst der andere Vertragspartner der 280 X-Aktie per heute bei? Sie hatten gesagt: 4,91 Euro. Welchen Wert misst der andere Vertragspartner per 26.04.2005 der X-Aktie bei? Wie erklären sich die Diskrepanz und die Abweichungen zwischen den unterschiedlichen Einschätzungen? ", woraufhin dem Aktionär X wie folgt geantwortet wurde: 281 "Der Wert beträgt zu beiden Terminen nach Ansicht der X 4,91 Euro." 282 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 286 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 23) 283 Auch diese Antwort ist hinreichend. Da aus Sicht der Hauptaktionärin keine Diskrepanz bzw. Abweichung vorlag, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen. 284 Überdies ist der Erwerb der Aktien durch die Hauptaktionärin der Antragstellerin ohnehin eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes der Hauptaktionärin, auf die sie - die Antragstellerin - keinerlei Einfluss hat. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. 285 Überdies wären nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beantwortete Fragen hinsichtlich des Werts der Aktien aus Sicht der X aufgrund deren Bewertungsrelevanz ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. 286 § 14 Abs. 2 UmwG). 287 Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 288 2. Frage: Bitte nennen Sie den prozentualen Anteil des skalierbaren Geschäftsanteils für beide Gesellschaften. 289 Auch die auf vorgenannte Frage erteilte Antwort: "Der Vorstand hält alle Geschäfte, die X und die X heute betreiben und derzeit für die Zukunft planen, für skalierbar." (Fragezettels des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 418 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 24) ist ausreichend. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, was mehr oder anders zu diesen im Kern bewertungsrelevanten Frage zu sagen gewesen wäre. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 290 3. Frage: Wie viel Kapital benötigt a) X, b) X für jedes weitere 291 Prozent nachhaltigen Ergebniswachstums? Bitte schlüsseln Sie diesen Bedarf auf die einzelnen Bereiche auf! 292 Die Frage ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ganz korrekt wiedergegeben. Hinsichtlich des Kapitals stellte der Aktionär X zwei Fragen. So bat er hinsichtlich des Kapitals der X um Angaben, während er anschließend hinsichtlich des Kapitals der Antragstellerin nachfragte. Geantwortet wurde dem Aktionär X hinsichtlich des X-Kapitals: 293 "Es besteht kein einfacher linearer Zusammenhang zwischen Wachstum und 294 Kapitalbedarf bei dem Geschäftsmodell der X. Die zur Finanzierung des mittelfristigen Wachstums erforderlichen Mittel können aus vorhandenen Mittel gedeckt werden. Wie bereits ausgeführt ist eine Kapitalerhöhung daher aktuell nicht geplant, ist aber für die Zukunft durchaus denkbar. ", während hinsichtlich des Kapitals der Antragstellerin geantwortet wurde: 295 "Die Bewertungsgutachter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass über das angesetzte nachhaltige Wachstum von 1% hinaus nachhaltig kein weiteres 296 Wachstum erzielbar sein wird. Daher wurde die Frage eines hypothetischen zusätzlichen Kapitalbedarfs nicht erörtert." 297 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 508, 509 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 25) 298 Auch diese Antwort war hinreichend. Die Rüge der angeblichen Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet. 299 4. Frage: Seite 6 Absatz 5 des Verschmelzungsberichts: Ist ein Ausschluss 300 des Bezugsrechts auch ohne eine derzeit existierende Börsennotierung denkbar? 301 Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass der Aktionär X vorgenannte Frage tatsächlich gestellt hat. Zutreffend ist nach den vorliegenden Unterlagen, dass der Aktionär X im Zusammenhang mit dem Bezugsrechtsausschluss insgesamt fünf Fragen gestellt hat. Die ersten vier Fragen lauteten: 302 "S. 6 VB: In welchem Zusammenhang machen Sie die Ausführungen, dass der Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten wird. Dann üben 303 Sie den Bezugsrechtsausschluss aus. In welchem Zusammenhang macht das Sinn?" 304 "S. 6 VB: Welchen Börsenpreis legen Sie dabei zugrunde? Nennen Sie den derzeitigen in Euro!" 305 "S. 6 VB: Bis zu welchem Preis würden Sie davon sprechen, das der 306 Börsenkurs per heute nicht wesentlich unterschritten ist? Damit ich mir ein Bild davon machen kann, dass Sie das Bezugsrecht beschneiden. " 307 "S. 6 VB: Wenn Sie zu der Erkenntnis kommen, wir haben keinen Börsenkurs, ist Ihr Bericht falsch. Wie möchten Sie das heilen? Zu welchem Kurs in Euro der X würden Sie einen Bezugsrechtsausschluss machen? " 308 Zusammengefasst wurde auf vorgenannte Fragen geantwortet: 309 "Die Beschlussvorlage zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital nach § 186 Absatz 3 Aktiengesetz, ist für den Fall aufgenommen worden, dass zum Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals eine Börsennotierung der X-Aktie erfolgt ist. Nur bei einer Börsennotierung wird der Vorstand der X das Bezugsrecht nach § 186 Absatz 3 Aktiengesetz ausschließen. Er wird den dann festgestellten Börsenkurs zu Grunde legen. Einen derzeitigen Börsenkurs der X-Aktie gibt es derzeit nicht. Ein nicht wesentliches Unterschreiten des Börsenkurses sehen wir bei einem Abschlag von 3 – 5% des dann festgestellten Börsenkurses." 310 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 496, 497, 498, 499 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 26) 311 Die fünfte im Zusammenhang mit dem Bezugsrecht gestellte Frage des Aktionärs X lautete: 312 "Die letzte Kapitalerhöhung bei 12, bis 5 Euro runter von dem Bezugs-rechtsausschluss Gebrauch machen - oder wie ist die Spanne?" 313 Geantwortet wurde dem Aktionär X wie folgt: 314 "Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie wissen möchten, wie der Ausgabepreis für die Ausgabe von X-Aktien aufgrund des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals zu bestimmen ist, wenn das Bezugsrecht der Altaktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Entgegen Ihrer Vermutung ist der Ausgabebetrag der in 2005 durchgeführten Kapitalerhöhung (EUR 12) insoweit nicht relevant. Wie in der Hauptversammlungseinladung der X ausgeführt, kommt es darauf an, dass ein etwaiger dann bestehender Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten wird. " 315 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 500 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 27) 316 Die erteilten Antworten waren hinreichend. Überdies ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die die X betreffenden Fragen nach dem Bezugsrechtsausschluss zu der Tagesordnung der Hauptversammlung der Antragstellerin aufweisen. 317 Festzuhalten ist somit, dass sämtliche von dem Aktionär X gestellten und angeblich nicht beantworteten Fragen hinreichend beantwortet wurden. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben. 318 Zu der Antragsgegnerin zu 2. 319 Die Antragsgegnerin zu 2. hat im Wesentlichen gerügt: 320 • die Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden; 321 • im Vorfeld der Hauptversammlung sei gegen Informationspflichten verstoßen worden; 322 • es sei gegen das Auskunftsrecht verstoßen worden. 323 Die Klage wird mit diesen Rügen keinen Erfolg haben. 324 Die Klage der Antragsgegnerin zu 2. ist allerdings entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht nicht wegen einer unklaren Parteibezeichnung unzulässig. Es fehlt bei dieser GbR nicht an der von den §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 246 Abs. 1 AktG geforderten klaren Parteibezeichnung. Wer Anfechtungskläger ist, hat die Klageschrift ausreichend festgelegt. Die vorliegende Klageschrift weist als Klägerin die "X & X Vermögensverwaltung GbR" aus. Diese GbR als solche ist Klägerin. Das ist rechtlich zulässig, da die Rechts- und Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zu bejahen ist (BGH, NJW 2001, 1056 und BGH, NJW 2002, 1207). Für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Klageerhebung reicht es bei einer GbR aus, wenn sie identifizierbar beschrieben ist. Dies ist mit den angegebenen Familiennamen und der Adresse geschehen. Im Rubrum einer Klage einer GbR sind nicht die Gesellschafter der GbR als Kläger aufzuführen, sondern anzugeben ist die GbR selbst als Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.2003 – XII ZR 300/99 -). Sie kann in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner (Aktionär) werden, und ihre Stellung als Vertragspartner (Aktionär) wird durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt. Deshalb ist die Angabe der bei Abfassung der Klageschrift vorhandenen Gesellschafter weder notwendig noch sinnvoll. Nachdem die Antragsgegnerin überdies inzwischen die beiden Gesellschafter Jens-Uwe X und Claus X namentlich bezeichnet hat, können Zweifel an den beteiligten Personen nicht mehr bestehen. 325 Die von der Antragstellerin angesprochene Möglichkeit der (verdeckten) Ersetzung der klagenden GbR durch eine andere GbR ist so fern liegend, dass dies die von ihr verlangten Angaben nicht rechtfertigt. 326 Soweit die Antragstellerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die "X & X Vermögensverwaltung GbR" überhaupt Aktionärin der Antragsgegnerin ist und ausführt, in der Hauptverwaltung sei die Gesellschaft als Aktionärin nicht in Erscheinung getreten, spricht der Umstand, dass nach der Präsenzliste der Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 ein Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG ist von ihr bzw. für sie nicht erklärt worden ist (Anlage 5 der Niederschrift des Notars X über die Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 Anlage Ast./Dok. 3), nicht unbedingt gegen die Aktionärseigenschaft der GbR. Immerhin ist Herr X bei der Hauptversammlung aufgetreten und findet sich auf Seite 23 der dem Gericht überlassenen Kopie des notariellen Protokolls der Name Jens-Uwe X mit Nummern von Stimmkarten und handschriftlichen Eintragungen der Namen X und X. Die Antragsgegnerin zu 2. wird ihre Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und seither sowie ihre ordnungsgemäße Vertretung in der Hauptversammlung im Klageverfahren nachzuweisen haben. In vorliegendem Verfahren kann das letztlich dahinstehen, da ihre Klage letztlich keinen Erfolg verspricht. Ihre Angriffe gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse sind nämlich offensichtlich unbegründet sind. Im Einzelnen: 327 1. Angeblich fehlerhafte Einberufung der Hauptversammlung (vgl. Seite 6 f. der Klageschrift) 328 Eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Tagesordnung (§ 124 AktG) kann entgegen der von der Antragsgegnerin zu 2. vertretenen Ansicht nicht festgestellt werden. 329 Zunächst ist die Darstellung offensichtlich unzutreffend, in der Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger sei nicht auf die gemäß § 63 Abs. 1 UmwG auszulegenden Unterlagen hingewiesen worden. Auf Seite 3 der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 12. Mai 2005 - www.ebundesanzeiger.de - heißt es: 330 "Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages (nebst Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004), der gemäß § 8 UmwG erstattete gemeinsame Ver-schmelzungsbericht des Vorstandes der X Aktiengesellschaft und des 331 Vorstandes der X Financial Services Aktiengesellschaft (inklusive Be-wertungsteil des Gutachtens der X GmbH 332 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Osnabrück) nebst dem hierzu nach Prüfung gemäß §§ 9 bis 12 und § 60 UmwG erstatteten 333 Prüfungsgericht der X & X GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der X 334 Aktiengesellschaft und der X Financial Services Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre liegen gemäß § 63 Abs. 1 UmwG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, zur Einsicht aus. Diese Unterlagen werden Aktionären auf Wunsch kostenlos zugesandt. Sie werden auch während der Dauer der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt." 335 (Veröffentlichung im ebundesanzeiger vom 12. Mai 2005 als Bestandteil der notariellen Urkunde des Notars X in Kopie, Anlage Ast./Dok. 3) 336 Zudem gehört der Hinweis auf die ausgelegten Unterlagen weder gemäß § 124 AktG noch gemäß § 63 UmwG zum Pflichtinhalt der Einladungsbekanntmachung. Die Rüge kann deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg der Klage führen. 337 2. Angeblicher Verstoß gegen Informationspflichten bei der Vorbereitung der 338 Hauptversammlung (vgl. Seite 7 f. der Klageschrift) 339 Es kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten verstoßen worden wäre. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. lässt die nötige Substanziierung vermissen. So bleibt offen, wer (um welchen Aktionär handelt es sich?) wann (wann soll an die Antragstellerin herangetreten worden sein?) wie (erfolgte der Kontakt schriftlich, telefonisch oder per E-Mail?) an die Antragstellerin mit der Bitte um Zusendung von Unterlagen herangetreten ist. 340 Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 63 Abs. 3 UmwG) lediglich die in § 63 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen auf Verlangen zu versenden sind. Die von der Antragsgegnerin zu 2. genannten Unterlagen - Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Satzung - werden somit bereits von dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Eine Auslegungs- und Versendungspflicht von Konzernabschlüssen besteht nach der herrschenden Meinung, der die Kammer folgt, nicht (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2005, 650, 653; OLG Hamburg, ZIP 2003,2076, 2079). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn Minderheitsaktionäre einer Holdinggesellschaft aus dieser ausgeschlossen werden (so OLG Celle AG 2004, 206 f), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um eine solche handelt. 341 Überdies wurden nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Konzernabschluss der Antragstellerin sowie derjenige der X für das Jahr 2004 in der Hauptversammlung sowie in den Geschäftsräumen der Antragstellerin ausgelegt. Unter diesen Umständen ist der Vortrag der Antragsgegner zu 2., Konzernabschlüsse der X seien den Aktionären nicht "vorgelegt" worden, unsubstantiiert. Eine Auslage reichte aus. 342 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 343 4. Angeblicher Verstoß gegen das Auskunftsrecht (vgl. Seite 8 f. der Klageschrift) 344 Auf Seite 8 ff. ihrer Klageschrift rügt die Antragsgegnerin zu 2. die angebliche 345 Verletzung des Auskunftsrechts. Ungeachtet des Umstandes, dass bei dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 2. offen bleibt, um welchen Aktionär es sich überhaupt gehandelt hat, der die betreffenden Fragen gestellt hat, kann von einem Verstoß gegen das Auskunftsrecht keine Rede sein. 346 Die Antragsgegnerin zu 2. rügt die fehlerhafte Beantwortung von Fragen hinsichtlich folgender Komplexe: 347 • Kaufangebote von Tochtergesellschaften, 348 • finanzielle Vorteile der Verschmelzung, 349 • Anfechtungsklagen und Sachkapitalerhöhung im Jahr 2003, 350 • Kaufpreis für die X. 351 a) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Kaufangebote für Tochtergesellschaften 352 Die Fragen hinsichtlich etwaiger Kaufangebote für Tochtergesellschaften wurden hinreichend beantwortet. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. verwiesen werden. Hierauf bezog sich auch eine Frage des Aktionärs X, der u.a. fragte, ob es Kaufinteressenten für Tochtergesellschaften seit dem 01. Januar 2004 gegeben habe und ob der Antragstellerin diesbezügliche Erwerbsangebote vorgelegen haben. Auf betreffende Frage wurde dem Aktionär X geantwortet: 353 "Die Bewertung der X und der X erfolgte auf der Basis von konsolidierten Planungsrechnungen. Unternehmenswerte wurden nicht für die einzelnen Tochtergesellschaften ermittelt. 354 Erwerbsangebote für Tochtergesellschaften der X oder der X sind nicht vorgelegt worden. Interessenten mit konkretem Kaufinteresse gab es seit dem 01.01.2004 nach meiner Kenntnis nicht." 355 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 068 nebst Antwort; in Kopie beigefügt als Anlage Ast./Dok. 28) 356 Insgesamt wurden damit sämtliche Fragen hinsichtlich der Kaufangebote für Tochtergesellschaften hinreichend beantwortet. 357 b) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich finanzieller Vorteile der Verschmelzung 358 Die auf Seite 8 der Klageschrift als angeblich nicht beantwortet aufgeführten 359 Fragen hinsichtlich der finanziellen Vorteile der Verschmelzung wurden ausreichend beantwortet. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu dem 360 Antragsgegner zu 1. verwiesen werden (dort 1. Frage des Herrn X). Dass eine Verschmelzung beschlossen worden sei, ohne sich über die finanziellen Folgen Gedanken gemacht zu haben (so auf Seite 8 der Klageschrift), stellt durch eine durch nichts belegte bloße Behauptung der Antragsgegnerin zu 2. dar. Dass ausgeführt worden ist, eine Detailplanung werde nicht vorgelegt, besagt nichts dazu, dass es sie überhaupt gegeben hat. Zu der Frage 316 des Herrn X ist zudem geantwortet worden (Ast./Dok. 22), dass keine Gutachten über die finanziellen Vorteile der Verschmelzung in Auftrag gegeben worden waren, was für einen durchschnittlichen Aktionär so zu verstehen war, dass es sie nicht gab. Im übrigen ist auf den Verschmelzungsbericht verwiesen worden, der in ausreichendem Umfang die Gründe für die Zusammenführung nebst deren Folgen abhandelt. Gab es aber noch eine Detailplanung, so ist bisher von Klägerseite nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, welche Informationen ihnen in Anbetracht der schon gegebenen umfangreichen Informationen noch fehlten und welchen Einfluss das auf die Beschlussfassung hätte haben können. 361 c) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Anfechtungsklage und 362 Sachkapitalerhöhung 363 Auch die hinsichtlich der Sachkapitalerhöhung und der Einbringung der X 364 AG angeblich nicht beantworteten Fragen (vgl. Seite 8 unten der Klageschrift) wurde beantwortet. So wurde etwa dem Aktionär X auf seine Frage nach etwaigen Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen die Verschmelzung der X wie folgt geantwortet: 365 "Ja, es hat Widersprüche gegeben. Es hat darüber hinaus eine Anfechtungsklage gegen die Verschmelzung der X auf die X gegeben. 366 Der Kläger hat diese Klage gegen Erstattung seiner Kosten zurückgenommen. " 367 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 039, 102 nebst Antwort in Kopie, Anlage 368 Ast./Dok. 29) 369 Die Antragstellerin hat hierbei deutlich gemacht, dass ihr neben ihren eigenen 370 Rechtsberatungskosten keine weiteren Kosten entstanden sind. 371 (Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 314 nebst Antwort in Kopie, Anlage 372 Ast./Dok. 30) 373 Auch hier kann von einer Verletzung des Auskunftsrechts keine Rede sein. Soweit die Antragsgegnerin zu 2. als "Hintergrund" der Frage angibt, ob die X nachteilige Beschlüsse durch "Abstandszahlungen" durchgesetzt hat, erschließt sich der Zusammenhang mit der Frage nicht. Bei objektiver Betrachtung der Frage aus der Sicht des Befragten ist diese hinreichend beantwortet. 374 d) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Kaufpreis für X 375 AG 376 Wieso die Antwort, dass die Höhe des Kaufpreises noch nicht endgültig feststehe, "keine ausreichende Auskunft darstelle" (so auf Seite 8 unten der Klageschrift), ist nicht nachvollziehbar. Die erteilte Antwort , der Kaufpreis bestehe aus drei Komponenten, wobei neben einem Barpreis und einer Einzahlung in die Kapitalrücklage auch Besserungsscheine vereinbart worden seien, deren Zeiten und Sachverhalte noch nicht abschließend abgelaufen seien, was zur Folge habe, dass der endgültig zu zahlende Kaufpreis noch nicht feststehe, war unstreitig zutreffend. Hierauf wurden die Aktionäre auf Nachfrage des Aktionärs Dr. X hingewiesen. 377 (Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 301 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 31) 378 Die erteilte Antwort war ausreichend. Von einer Auskunftsrechtsverletzung kann keine Rede sein. Im übrigen hätte es am Frager gelegen, bei einem weiteren Informationsbedarf nachzufragen (vgl. Decher in GroßKomm AktG, § 131 Rn. 394). 379 Zu den Antragsgegnerinnen zu 3. 380 Die Antragsgegnerinnen zu 3. rügen in erster Linie: 381 • Fehler im Jahresabschluss und bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat; 382 • IFRS hätte der Unternehmensbewertung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen; 383 • Fehler im Verschmelzungsbericht; 384 • eine Verletzung des Auskunftsrechts. 385 Sämtliche vorgebrachten Rügen sind offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen: 386 1. Angebliche Fehler im Jahresabschluss und bei Entlastung 387 Auch nach dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerinnen zu 3. ist nicht feststellbar, dass Rechtsvorschriften bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse verletzt worden wären. 388 Die von den Antragsgegnerinnen zu 3. zitierten Bestimmungen der §§ 312 ff. AktG betreffen den Abhängigkeitsbericht und weder den Jahresabschluss noch den für den Verschmelzungsbeschluss einzig maßgeblichen Verschmelzungsbericht. 389 Welche "konzernrechtlichen Gefährdungslagen" den Antragsgegnerinnen zu 3. verborgen geblieben sein sollen, wird nicht substantiiert dargelegt. Das erschließt sich auch nicht aus dem Vortrag, die Beklagte sei "bereits ein fester Bestandteil im Geschäftsmodell der Großaktionärin." 390 Überdies hätten etwaige Fehler im Jahresabschluss bzw. bei der Entlastung der 391 Organe keine Auswirkungen auf den Verschmelzungsbeschluss. Es findet sich weder in dem Aktien-, dem Umwandlungsgesetz noch einem sonstigen Gesetz eine Vorschrift, nach der die Rechtswidrigkeit der Jahresabschlüsse oder der Entlastung der Organmitglieder Auswirkungen auf den Verschmelzungsbeschluss der Antragstellerin haben könnte. Der Verschmelzung ist ausschließlich die Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 2004 als Schlussbilanz und nicht der Jahresabschluss insgesamt zu Grunde zu legen. 392 Die von den Antragsgegnerinnen zu 3. als angeblich nicht beachtet gerügten Berichtspflichten sind nicht Gegenstand der Bilanz der Antragstellerin, sondern der übrigen Teile des Jahresabschlusses. Bereits deshalb hätte eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses auf den Verschmelzungsbeschluss keinen Einfluss. 393 2. Angebliche Unzulässigkeit einer Verschmelzung auf Grundlage von IFRS 394 (vgl. Seite 16 ff. der Klageschrift) 395 Offensichtlich unbegründet ist auch die vorgebrachte Rüge, die Unternehmensbewertung auf der Grundlage der IFRS (statt auf HGB-Grundlage) sei unzulässig gewesen. Mit diesem Vortrag wenden sich die Antragsgegnerinnen zu 3. im Kern gegen die Unternehmensbewertung und somit gegen die Bemessung des Umtauschverhältnisses. Mit einer derartigen Bewertungsrüge können sie im Rahmen des vorliegenden aktienrechtlichen Anfechtungsverfahrens jedoch nicht gehört werden (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). Hierfür steht vielmehr das Spruchverfahren zur Verfügung (§ 15 UmwG). 396 Die von den Klägerinnen (Antragsgegnerinnen zu 3.) vertretene Ansicht ist auch sachlich unzutreffend. Die EU-Verordnung 1606/2002 verpflichtet alle börsennotierten Unternehmen - also auch die Antragstellerin -, ab dem Jahr 2005 Konzernabschlüsse nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS), vormals International Accounting Standard (IAS), zu erstellen und zu veröffentlichen (Art. 4 der EU-Verordnung 1606/2002 vom 19. Juli 2002, ABI. L 243/1 ff.) 397 Lediglich für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen besteht eine Option der 398 EU-Mitgliedstaaten, IFRS-Abschlüsse wahlweise zuzulassen oder vorzuschreiben 399 (§ 315a HGB n.F.). Da die Antragstellerin auf Grund dieser Europarechtlichen 400 Vorgabe ihre Abschlüsse auf Grundlage der IFRS erstellt und auch erstellen muss, 401 ergibt sich zwanglos, dass auch die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsrechnungen auf den IFRS beruhen. Was als Rechnungslegungsstandard zwingend vorgeschrieben ist, ist als Bewertungsgrundlage nicht unzulässig (vgl. zu auf der Basis von lAS/IFRS-Zahlen ermittelten Ertragswerte zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung: OLG Hamburg, ZIP 2004, 2288). Die von den Antragsgegnerinnen zu 3. geforderte Überleitungsrechnung auf HGB verlangt das Gesetz nicht. 402 Überdies können die Antragsgegnerinnen zu 3. mit der Rüge der unzulässige IFRS-Berücksichtigung im vorliegenden Anfechtungsverfahren ohnehin nicht gehört werden können (§ 14 Abs. 2 UmwG). 403 3. Angeblich fehlerhafter Verschmelzungs- und Prüfbericht (vgl. Seite 22 ff. der 404 Klageschrift) 405 Auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit des Verschmelzungs- und Prüfberichts ist offensichtlich unbegründet. 406 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Antragstellerin erstellte Verschmelzungsbericht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 UmwG nicht entsprechen soll. Das Bewertungsgutachten mit allen detaillierten Herleitungen und Berechnungen ist in 8. des Verschmelzungsberichts enthalten. 407 Welche "Reichweiten der konzernrechtlichen Einbeziehung" in dem Bericht nicht ausreichend dargestellt worden sein sollen, ist nicht substantiiert dargelegt. Dieses ist grundsätzlich Aufgabe des Abhängigkeitsberichts, der unstreitig aufgestellt und geprüft worden ist. Er unterliegt allerdings nicht der Einsichtnahme durch die Aktionäre (Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 312 Rn. 38), so dass auch in anderen Dokumenten hierzu keine Angaben veröffentlicht werden müssen. 408 Es ist ferner nicht nachvollziehbar, welche "Grundlagen der Unternehmensbewertung" nicht hinreichend dargestellt worden sein sollen. Dass der Unternehmensplanung IFRS-Zahlen zugrunde lagen und deshalb auch der Bewertung zugrunde gelegt wurden, ist - wie bereits ausgeführt wurde - nicht zu beanstanden. Letztlich stellt dieses Klagevorbringen eine in diesem Verfahren unzulässige Bewertungsrüge, aber keinen Berichtsmangel dar. 409 Schließlich ist nicht erkennbar, wieso die X überbewertet gewesen sein soll und welche berichtenswerten Ersatzansprüche hieraus resultieren könnten. Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die X "ihren Prognoseerwartungen nicht entsprechen konnte". Sie macht geltend, dass etwaige Stand-alone-Bewertungen im Rahmen der nunmehrigen Verschmelzung des übernommenen X -Vermögens nicht existieren. Mangels ergänzenden substantiierten Vortrages der Antragsgegner zu 3. und eines Beweisantrittes kann die Klage mit dieser Begründung keinen Erfolg haben. 410 Festzuhalten ist somit, dass die Antragstellerin ihren Informationspflichten im 411 Verschmelzungsbericht – und überdies in Anbetracht der den Aktionären im Vorfeld und während der Hauptversammlung zur Verfügung gestellten umfassenden Informationen - im Einzelnen detailliert nachgekommen ist. Die das Gegenteil geltend machende Rüge der Antragsgegner zu 3. ist offensichtlich unbegründet. 412 4. Angebliche Verletzung des Auskunftsrechts (vgl. Seite 27 ff. der Klageschrift) 413 Der Vortrag in der Klageschrift der Antragsgegner zu 3. hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Auskunftsrechts ist – worauf die Antragstellerin in ausreichendem Maße hingewiesen hat - unsubstantiiert. Es bleibt offen, welcher Aktionär welche Frage gestellt hat, ebenso wie offen bleibt, wieso die erteilten Antworten nicht ausreichend gewesen sein sollen. Die Antragsgegnerin zu 3. beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzutragen, aus der notariellen Niederschrift ergebe sich, dass eine Reihe von Fragen nicht im erforderlichen Umfang beantwortet wurde 414 (vgl. Seite 28 der Klageschrift). Ein derartiger pauschaler Verweis auf eine andere 415 Unterlage vermag eine hinreichende Substantiierung nicht zu ersetzen. 416 Die pauschale Bezugnahme auf die 24 Seiten (ohne Anlagen) umfassende notarielle Niederschrift ist unzureichend. 417 Die Antragsgegner zu 3. rügen folgende vier Komplexe, hinsichtlich derer Fragen nicht beantwortet seien: 418 a) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich der X 419 Bereits oben wurde dargelegt, dass verschiedene hinsichtlich der X gestellte Fragen hinreichend beantwortet wurden. Immerhin wurde zu dem Thema "Erwerb und Gegenleistung für die X" eine Vielzahl Fragen gestellt und beantwortet. 420 (Fragezettel mit den Lfd.-Nr. 416, 025, 026, 416, 211, 210, 233, 514, 515, 221, 222, 118, 256, 258, 257, 212, 407, 408, 419, 122, 123, 124, 299, 300, 108, 109, 415, 425, 035, 100, 101, 250, 284, 481, 482, 502, 503 und 220 nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt./Dok. 32) 421 Von der wörtlichen Wiedergabe der vorgenannten Fragen nebst Antworten wird wegen ihres Umfangs abgesehen. 422 Die Behauptung der Antragsgegner zu 3., dass für die mit der Verschmelzung der X zur Betriebsabteilung der Beklagten Unternehmenskennzahlen vorlägen, ist nicht unter Beweis gestellt. Letztlich ist das jedoch nicht entscheidend und kann dahinstehen, da es nach der Darstellung der Antragsgegnerinnen nur zur Vorbereitung des Spruchverfahrens dient. Der erforderliche Zusammenhang mit der angegriffenen Beschlussfassung ist danach nicht feststellbar. 423 Mit dieser Rüge kann die Klage keinen Erfolg haben. 424 b) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Börsengang der Hauptaktionärin 425 Zu einem etwaigen Börsengang der Hauptaktionärin wurden nach den vorliegenden Unterlagen mehrere Fragen gestellt wurden, welche umfänglich beantwortet wurden. 426 (Fragezettel mit den Lfd.-Nr. 031, 032, 033, 225, 218, 248, 413 und 501 nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt./Dok. 33). 427 Inwiefern die erteilten Antworten nicht zutreffend und - vor dem 428 Hintergrund, dass der Börsengang ausschließlich die Sphäre der Hauptaktionärin betrifft – nicht vollständig sind, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Sie erscheinen hinreichend. 429 c) Angebliche Verletzung des Auskunftsrechts hinsichtlich Sachkapitalerhöhung 430 Zu diesem Themenkomplex wurden nach den vorliegenden Unterlagen seitens des Aktionärs Dr. X die beiden Fragen mit der Lfd.-Nr. 423 und 450 gestellt und beantwortet. 431 (Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 423, 450 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 34). 432 Was die Antragsgegner zu 3. mit "Lebenserfahrung", nach der "erste Grundszenarien" bestehen, gemeint haben, haben sie trotz des Hinweises der Antragstellerin auch in ihrem dem ergänzenden Schriftsatz nicht nachvollziehbar ausgeführt. 433 Die Rüge der angeblichen Verletzung des Auskunftsrechts ist somit offensichtlich unbegründet. 434 d) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich HGB-Bewertung 435 Angesichts der Bewertungsrelevanz dieser Fragen (§ 14 Abs. 2 UmwG) wird der Komplex Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Überdies ist nicht feststellbar, dass die diesbezüglichen Fragen nicht vollumfänglich beantwortet wurden. So wurde nach den vorliegenden Unterlagen auf die Frage: 436 "Bitte teilen Sie uns mit, welches Ergebnis sich ergeben hätte, wenn die 437 Planungs- und Prognoseberechnungen auf der Grundlage von HGB-Zahlen erstellt worden wäre!" geantwortet: 438 "Die Bewertung wurde auf Basis der Unternehmensplanungen der beiden 439 Gesellschaften erstellt, die einheitlich auf IFRS Basis vorgenommen wurden. 440 Eine Planung auf HGB Basis wurde nicht durchgeführt. Im Übrigen kann sich aus unterschiedlichen Bilanzierungsregeln kein Einfluss auf den Wert eines Unternehmens ergeben. " 441 Des Weiteren wurde auf die Frage: 442 "Bitte legen Sie uns die Planungsrechnung nach HGB überschlägig dar. 443 Schließlich müssen von Gesetzes wegen alle gesellschaftsrechtlichen Ausschüttungsmöglichkeiten nach HGB ermittelt werden." geantwortet: 444 "Beide Gesellschaften haben die Unternehmensplanungen einheitlich nach den IFRS aufgestellt. Eine Planung nach HGB-Regeln liegt nicht vor. Für Zwecke der Unternehmensbewertung hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.09.2004 ausdrücklich festgestellt, dass auch eine Unternehmensbewertung nach IFRS-Regeln eine geeignete Bewertungsmethode darstellt. Daher haben die Bewertungsgutachter eine Bewertung unter Zugrundelegung der IFRS-Planung durchgeführt. Eine Bewertung auf Grundlage einer HGB-Planung war insoweit nicht erforderlich." 445 (Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 231, 057 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 35) 446 Auch diese Antworten sind ausreichend. 447 Sämtliche erhobenen Rügen der Antragsgegnerin zu 3. sind somit offensichtlich unbegründet. Ihre Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 448 Zu den Antragsgegnern zu 4. 449 Die Antragsgegner zu 4. beanstanden im Wesentlichen: 450 • der Verschmelzungsbeschluss sei rechtsmissbräuchlich; 451 • es liege ein - unzulässiges - "kaltes" Delisting vor; 452 • § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags sei rechtswidrig; 453 • das Auskunftsrecht sei verletzt worden; 454 • der Entwurf des Verschmelzungsvertrages verletze das Schriftformerfordemis; 455 • die Tagesordnung sei fehlerhaft bekannt gemacht worden; 456 • die Bestellung des Verschmelzungsprüfers sei fehlerhaft; 457 • die Verschmelzungsprüfung sei unzulänglich. 458 1. Angeblich treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten der X 459 (vgl. Seite 8 f. der Klageschrift) 460 Ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der X ist nicht feststellbar. 461 Die Antragsgegner zu 4. wenden sich dagegen, dass die Hauptversammlung der 462 X einen Tag nach der Hauptversammlung der Antragstellerin, d.h. am 22. Juni 2005, über die Ausgliederung des zuvor im Wege der streitgegenständlichen 463 Verschmelzung übernommenen operativen Geschäfts der Antragstellerin auf eine neu zu gründende Gesellschaft beschlossen hat. Sie greifen somit einen - zeitlich nachfolgenden - Hauptversammlungsbeschluss einer rechtlich eigenständigen Gesellschaft an, auf die die Antragstellerin keinerlei Einfluss hat. Etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausgliederung des operativen Geschäfts hätten mit Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss der X vom 22. Juni 2005 geltend gemacht werden müssen. Überdies können Verschmelzung und Spaltung selbst zeitgleich durchgeführt werden können. 464 Die zeitlich nachfolgende Ausgliederung stellt keine Umgehung der §§ 327a ff. AktG dar. Die Aktionäre der Antragstellerin werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung zwangsläufig Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft. Im Gegensatz zu einer Aktienübertragung gemäß §§ 327a ff. AktG verlieren sie also nicht ihr Aktieneigentum und sind als X-Aktionäre nach wie vor an dem operativen Geschäft der Antragstellerin beteiligt. Die Auffassung der Antragsgegner zu 4. konsequent zu Ende gedacht, hätte nichts anderes zur Folge, als dass bei einer Gesellschaft mit einem Anteilsbesitz von weniger als 95% des Grundkapitals im Ergebnis stets eine Verschmelzung ausgeschlossen wäre. 465 Eine Zweckmäßigkeitsprüfung des Verschmelzungsbeschlusses, worauf die Antragsgegner zu 4. offenbar hinaus wollen, findet nicht statt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2001, 1717, 1720; OLG Hamm, AG 2005, 361, 364). 466 Für eine grobe Treuwidrigkeit oder einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der X im Rahmen der Verschmelzung ist weder Substantiiertes dargetan noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere für die angebliche Treuwidrigkeit oder Informationsrechtsverletzung hinsichtlich eines Börsengangs der X. 467 Soweit die Antragsgegner zu 4. vortragen, die X plane in diesem Jahr einen Börsengang handelt sich um eine bloße durch substantiierten Tatsachenvortrag nicht untermauerte Mutmaßung. Vorgenannte Aussage entspricht nicht feststellbar den Tatsachen. Dass mittelfristig ein Börsengang der Hauptaktionärin nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Verschmelzungsbericht und wurde nach den vorliegenden Unterlagen den Aktionären auf Nachfrage in der Hauptversammlung wiederholt mitgeteilt (Frage des Aktionärs Riedel, Lfd.-Nr. 468 012 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 36). 469 Insgesamt ist diese Rüge der Antragsgegner zu 4. somit offensichtlich unbegründet. 470 2. Angebliches rechtswidriges Vorliegen eines "kalten" Delisting (vgl. Seite 9 ff. der Klageschrift) 471 Die Ausführungen der Antragsgegner zu 4. zum "kalten" Delisting werden nicht zum Erfolg ihrer Klage führen. 472 Die von den Antragsgegnern zu 4. erwähnten öffentlich-rechtlichen Börsenbestimmungen (§ 38 Abs. 4 BörsG) geben für eine angebliche Unzulässigkeit eines "kalten" Delistings nichts her. Ihnen kommt nicht etwa als "lex specialis" eine 473 Ausschließlichkeitswirkung dergestalt zu, dass eine Beendigung der Börsenzulassung auf anderem Wege nicht möglich wäre. Die einschlägigen Vorschriften stehen vielmehr selbstständig neben den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. 474 Auch die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes geben nichts dafür her, dass die Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft unzulässig wäre (vgl. auch BGH, ZIP 2003, 387; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300). 475 Die Kammer teilt nicht die Ansicht, es hätte neben dem Verschmelzungs- einen gesonderten Delistingbeschluss nebst Dokumentation geben müssen. Bei einer Verschmelzung, die zu der Beendigung der Börsennotiz führt, bedarf es lediglich eines Abfindungsangebots für die Minderheitsaktionäre, dessen Angemessenheit im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden kann, nicht jedoch zweier Hauptversammlungsbeschlüsse (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300). Die von den Antragsgegnern zu 4. geforderten zusätzlichen Maßnahmen (zusätzlicher Hauptversammlungsbeschluss, Vorstandsbericht und Prüfung) werden von dem Verschmelzungsbeschluss, dem Verschmelzungsbericht und der Verschmelzungsprüfung mit umfasst. Es bedurfte somit weder einer Bestellung eines gesonderten "Delistingprüfers", eines zweiten "Delisting-Hauptversammlungsbeschlusses", noch eines eigenständigen "Delisting-Berichts", da diese von Verschmelzungsprüfung, Verschmel-zungsbeschluss und Verschmelzungsbericht zwangsläufig mit umfasst werden. Es würde sich um eine unnütze "Förmelei" ohne zusätzliche Information zu Gunsten der Aktionäre handeln. 476 3. Angebliche Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages 477 (vgl. Seite 13 ff. der Klageschrift) 478 Eine Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages ist nicht feststellbar. 479 § 5 UmwG betreffend den Inhalt des Verschmelzungsvertrages ist nicht abschließ- 480 ßend, d.h. der Vertrag kann weitere Vereinbarungen enthalten, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 UmwG ("mindestens folgende Angaben") ergibt. 481 Hintergrund des § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages ist offensichtlich, dass das aus dem Erwerbsangebot der X resultierende Recht der (ehemaligen) X-Aktionäre auf einen Dritten übertragen werden kann und dieser Dritte der X folglich nachzuweisen hat, betreffendes Recht erworben zu haben. Dies ist Ausfluss des allgemeinen zivilprozessualen Rechtsgedankens, dass der Anspruchsteller das Vorliegen der für ihn günstigen Voraussetzungen nachzuweisen hat. Ob Anderes zu gelten hat, wenn auf Grund einer Vermengung der "alten" und "jungen" Aktien der X die Aktien nicht mehr unterscheidbar sind, kann dahinstehen, da ein derartiger Fall hier nicht feststellbar vorliegt. 482 Dass – wie die Antragsgegnern zu 4. geltend machen - ein 483 Verstoß "gegen die Vorgabe der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Be-weislastverteilung" (so auf Seite 16 der Klageschrift oben) vorliege, lässt sich nicht feststellen. 484 Dass die im Rahmen der Verschmelzung neu auszugebenden Aktien mit einer gesonderten Wertpapier-Kenn-Nummer versehen werden, ist den Aktionären unter 4.2 und 7.3 des Verschmelzungsberichts mitgeteilt worden. 485 Auch diese Rüge ist somit offensichtlich unbegründet. 486 4. Angebliche Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts (vgl. Seite 16 f. der 487 Klageschrift) 488 Die Rüge der Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts ist – worauf die Antragstellerin deutlich hingewiesen hat - unsubstantiiert und kann nicht zum Erfolg der Klage führen. Die Antragsgegner zu 4. versäumen es darzulegen, welcher Aktionär welche Frage mit welchem Inhalt gestellt haben soll und inwieweit betreffende Frage nicht oder nicht vollständig beantwortet wurde. Die Antragsgegner zu 4. beschränken sich vielmehr darauf vorzutragen: 489 " Verschiedene auf der Hauptversammlung anwesende Aktionäre der Beklagten haben Fragen zur Verschmelzung gestellt. Es handelte sich dabei um Fragen, die in einem engen Zusammenhang mit der beabsichtigten Strukturmaßnahme stehen. Insbesondere wurden Fragen zu den Berechnungsgrundlagen, ... gestellt. Die Beklagte hat diese Fragen gleichwohl nicht ausreichend beantwortet .... " 490 Es handelt sich um eine bloße Behauptung ohne jegliche Substantiierung. Der pauschale Verweis auf das notarielle Protokoll (vgl. Seite 17 der Klageschrift) vermag eine hinreichende Substantiierung nicht zu ersetzen. 491 Ohne dass es hierauf noch ankäme, sei darauf hingewiesen, dass - wie dargelegt - alle Fragen vollumfänglich erfasst und beantwortet wurden. Die das Gegenteil behauptenden Antragsgegner zu 4. bleiben sowohl eine substantiierte Darlegung als auch einen Beweis für ihre Rüge schuldig. 492 5. Angeblich nicht aufgestellter schriftlicher Entwurf des Verschmelzungsvertrages (vgl. Seite 17 f. der Klageschrift) 493 Ohne Erfolg bleiben wird auch die Rüge, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages hätte einer eigenhändigen Unterschrift (§ 126 BGB) bedurft. Bei der Schriftlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 UmwG geht es nicht um die Unterzeichnung des 494 Entwurfs als Wirksamkeitserfordernis (§ 126 BGB), sondern lediglich um die schriftliche Fixierung des Entwurfs. Eine Unterschrift des Vertragsentwurfs ist nicht erforderlich und wegen der Gefahr der Verwechslung mit einem wirksamen Vertrag auch abzulehnen. 495 Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages enthalte keine Vertretungsregelung. Davon abgesehen, dass eine solche Regelung nicht zwingender Vertragsbestandteil ist (vgl. § 5 UmwG), lässt sie sich ohne weiteres der Satzung bzw. dem Handelsregister der Beteiligten entnehmen, so dass mit einer Formulierung, wie "... vertreten durch den Vorstand...", keinerlei zusätzlicher Erkenntniswert verbunden wäre. Es reicht aus, wenn hinreichend deutlich wird, dass die Unterschriftleistenden in ihrer Eigenschaft als Vertreter der beteiligten Aktiengesellschaften handeln. Hinweise auf Vertretungsberechtigungen sind grundsätzlich entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2005, 293, 296). 496 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 497 6. Angeblich fehlerhafte Bekanntmachung der Tagesordnung (vgl. Seite 18 ff. der Klageschrift) 498 Entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 4. kann nicht festgestellt werden, dass die Bekanntmachung der Tagesordnung fehlerhaft gewesen sei. 499 Dass eine "drucktechnische Hervorhebung" des zu fassenden Beschlusses erforderlich sei, trifft nicht zu. 500 Auf Seite 3 der Einladung zu der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 21. 501 Juli 2005 heißt es unter 6.: " Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: ... ". Im Anschluss hieran folgt der eigentliche Beschlussvorschlag, der optisch abgesetzt war, da sich dieser in einer neuen Zeile befindet und die nach dem Beschlussvorschlag folgenden Ausführungen durch einen Absatz abgesetzt wurden. Von Unklarheiten hinsichtlich des zu fassenden Beschlusses kann auch bei einem nur durchschnittlich befähigten Aktionär keine Rede sein. Dass einer der Aktionäre auf der Hauptversammlung irgendwelche dahingehenden Zweifel verlautbarte, über was er überhaupt abzustimmen habe, wird auch nicht geltend gemacht. 502 7. Angeblich fehlerhafte Bestellung des Verschmelzungsprüfers (vgl. Seite 20 ff. der Klageschrift) 503 Dass die Bestellung des Verschmelzungsprüfers X & X ordnungsgemäß war, ist bereits oben zu dem Antragsgegner zu 1. dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen verwiesen. 504 8. Angeblich unzureichende Prüfungsleistung des Verschmelzungsprüfers (vgl. 505 Seite 22 f. der Klageschrift) 506 Die Rüge ist - wie oben ausgeführt - unbegründet. Bereits oben - im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. - wurde auch dargelegt, dass die sog. "Parallelprüfung" rechtlich unbedenklich ist. 507 Nach alledem wird die Klage der Antragsgegner zu 4. keinen Erfolg haben. 508 Zu der Antragsgegnerin zu 5. 509 Die Antragsgegnerin zu 5. rügt im Wesentlichen: 510 • angebliche Mängel der Prüferbestellung und des Prüfungsablaufs; 511 • angebliche Auskunftsverletzungen; 512 • einen angeblichen Rechtsmissbrauch; 513 • sowie angebliche Fehler der Unterlagenauslage und -Übersendung. 514 Auch die von der Antragsgegnerin zu 5. vorgetragenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen: 515 1. Angeblich mangelhafte Prüfung des Barabfindungsangebots (vgl. Seite 5 f. der Klageschrift) 516 Die von der Antragsgegnerin zu 5. gegen die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung des 517 Barabfindungsangebots vorgetragenen Rügen, d.h. 518 • angeblich nicht ordnungsgemäße Bestellung des Prüfers, sowie 519 • der angeblich nicht ordnungsgemäße zeitliche Ablauf der Prüfung wurden bereits oben als unbegründet erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. 520 2. Angebliche Auskunftsrechtsverletzung (vgl. Seite 6 ff. der Klageschrift) 521 Auch die Antragsgegnerin zu 5. trägt vor, das ihr zustehende Auskunftsrecht sei verletzt worden. Die Antragsgegnerin zu 5. ist zum einen der Auffassung, verschiedene Fragen, die sie habe stellen wollen, seien nicht mehr zugelassen worden, zum anderen, dass verschiedene von ihr gestellte Fragen nicht bzw. nur "höchst unzureichend" beantwortet worden seien. 522 a) Angeblich beabsichtigte, jedoch nicht zugelassene Fragen 523 Der Vortrag der Antragsgegnerin zu 5., Fragen seien vom Versammlungsleiter nicht mehr zugelassen worden, entspricht dem notariellen Protokoll (Seite 14, Anlage Ast./Dok.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungsleiter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, für eine sachgerechte Erledigung der Hauptversammlung zu sorgen und ihm im Zuge dessen sämtliche Leitungsbefugnisse zustehen, sofern diese in verhältnismäßiger Art und Weise ausgeübt werden (vgl. BGHZ 44, 245, 248). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungsleiter in einer um 10.00 Uhr beginnenden Hauptversammlung, in der von nur 10 Aktionären mehre hundert Fragen - zum Teil inhaltlich identisch - gestellt wurden, um 22.07 Uhr die Debatte schließt, was auch grundsätzlich den Ausschluss des Fragerechts zur Folge hat, spricht das nicht gegen die Ordnungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Leitungsmaßnahme. Das gilt umso mehr, als der Vorsitzende nach dem notariellen Protokoll erklärt hat, nicht beantwortete Fragen sollten dem Notar zu Protokoll erklärt werden. Tatsächlich enthält das notarielle Protokoll eine Anlage mit derartigen Fragen. Damit ist in ausreichender Weise sichergestellt, dass mögliche Auskunftsrechtsverletzungen gerichtlich nachgeprüft werden können. 524 Die von der Antragsgegnerin zu 5. auf Seite 6 ihrer Klageschrift aufgelisteten Fragen können im Klageverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da sie sie so nicht zu notariellem Protokoll erklärt hat, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben war. 525 b) Angeblich nicht bzw. unzulänglich beantwortete Fragen 526 Auf den Seiten 7 ff. ihrer Klageschrift führt die Antragsgegnerin zu 5. eine Vielzahl von angeblich gestellten und nach ihrem Vortrag nicht bzw. "höchst unzureichend" beantworteten Fragen auf. Auch dies lässt sich nicht feststellen. Im Einzelnen: 527 1. Frage: " Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Wirtschaftsprüfer unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistung der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte beurteilen zu können?" 528 Auf die Frage (Lfd-Nr. 444 , Anlage Ast./Dok. 38) wurde der Aktionärin X geantwortet: 529 "Der Vorstand der X AG ist verpflichtet, alle notwendigen und organisatorischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen, um eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Rechenschaftslegung und Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht zu ermöglichen. Die X hat sich im Rahmen der Prüfung des Abhängigkeitsberichts davon überzeugt, dass der Vorstand alle notwendigen organisatorischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen geschaffen hat, um eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Rechenschaftslegung und Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht zu ermöglichten. 530 Die Prüfung erfolgte berufsüblich in Stichproben." 531 Die Antwort ist ausreichend. Überdies ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die Überprüfung des Abhängigkeitsberichts durch die Wirtschaftsprüfer für die sachgerechte Erledigung der Tagesordnung und die Abstimmung hatte. 532 2. Frage: "Hat sich der Wirtschaftsprüfer z.B. bei seinen stichprobenartigen Untersuchungen Vergleichsangebote eingeholt, hat er sich die Kostenrechnungen dahingehend vorlegen lassen, dass ihm zumindest die Überprüfung möglich gewesen wäre, ob die Leistungen wenigstens zu Vollkosten ausgeführt wurden? Hat der Prüfer geprüft, ob es hier noch zu Gewinnmargen kam, wie sie gegenüber Dritten in Rechnung gestellt worden wären? " 533 Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Aktionärin X hinsichtlich der Überprüfungen der Wirtschaftsprüfer eine Frage in vorgenannter Formulierung gestellt hat. Neben der vorerwähnten 1. Frage hat die Aktionärin X hinsichtlich der Prüfungshandlungen der Wirtschaftsprüfer nach den vorliegenden Unterlagen folgende Fragen gestellt: 534 • "Bitte erläutern Sie mir im Detail, welche Prüfungshandlungen der 535 Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung des Abhängigkeitsberichtes vorgenommen hat." 536 • " Welche Prüfungshandlungen hat der Wirtschaftsprüfer unternommen, um die in Listenform im Vorstandsbericht aufgeführten Rechtsgeschäfte auf angemessene Leistung und Gegenleistung zu überprüfen?" 537 Neben der bereits erwähnten Antwort mit der Lfd.-Nr. 444 (siehe oben 1. Frage), 538 wurde der Aktionärin X geantwortet, dass die Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers X ausführlich im Abhängigkeitsbericht erläutert seien. 539 (Fragezettel der Aktionärin X , Lfd.-Nr. 074, 113 nebst Antwort in Kopie, Anlage 540 Ast./Dok. 39) 541 Auch vorgenannte Fragen wurden somit ausreichend beantwortet. Einem durchschnittlichen Aktionär war damit die Möglichkeit eröffnet, ihn etwa interessierende Einzelheiten nachzulesen und alsdann gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. 542 3. Frage: " Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Aufsichtsrat unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistungen der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte zu überprüfen? Hat er beispielsweise diese zuvor erwähnten Prüfungshandlungen, wie ich sie für den Wirtschaftsprüfer aufgeführt habe, gemacht? " 543 Zu dieser Frage wird auf die obigen Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. Bezug genommen. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 544 4. Frage: "Hält die Verwaltung die Angabe von Umsatz, Ergebnis vor 545 Steuern und Bilanzsumme für eine geeignete Antwort auf die Frage nach den wesentlichen Angaben und Positionen in den Bilanzen, GuV-Rechnungen und Anhang?" 546 Auch zu dieser Frage wird auf die vorgenannten Ausführungen wird verwiesen. 547 5. Frage: "Nennen Sie mir bitte die wesentlichen Angaben und Positionen in den Bilanzen, in der GuV-Rechnung und in den Anhängen folgender Gesellschaften zum 31.12. 2004. Die Gesellschaften lauten: X GmbH, X B.V., X Mobilien GmbH, X Leasing GmbH & Co. KG. ... " 548 Auch bezüglich dieser Frage wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen. 549 6. Frage: " Wie hoch sind die Jahresergebnisse der in der Anteilsbesitzliste 2002 - 2004 angegebenen Tochtergesellschaften der X vor Gewinnabführung?" 550 Auch hinsichtlich dieser Frage wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen. 551 7. Frage: "Nennen Sie mir die wesentlichen Anhangangaben aus den Jahresabschlüssen zum 31.12.2004 der X & X GmbH sowie der X GmbH. Als wesentliche Angaben meine ich die Angaben, die ich zuvor in Bezug auf die Tochtergesellschaften der X genannt habe." 552 Auch diese Frage wurde, wie oben bereits dargelegt, hinreichend beantwortet. 553 Der Vorwurf der verspäteten Auslage der Jahresabschlüsse der X & X GmbH bzw. der X GmbH (vgl. Seite 9 der Klageschrift) rechtfertigt die Klage nicht. Dass die beiden Jahresabschlüsse nicht von Beginn an auslagen, hat - mangels substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages der Klägerin - keinen feststellbaren Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt. 554 8. Frage: "Zu welchem Wert werden etwaige Spitzen aus der Verschmelzung abgefunden, nachdem es ja keinen Börsenwert der X gibt?" 555 Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich des Spitzenausgleichs eine Frage mit vorgenannter Formulierung gestellt hat. Feststellbar ist nach den vorliegenden Unterlagen, dass die Antragsgegnerin zu 5. zu der Thematik "Spitzenausgleich" zwei Fragen stellte, welche beide hinreichend beantwortet wurden, wie oben bereits ausgeführt worden ist. 556 9. Frage: "Warum wurde bei der Unternehmensbewertung jegliche Form der Vergangenheitsanalyse unterlassen? Wenn und soweit er sie doch durchgeführt hat, wieso hat er im Bericht keine Angaben dazu gemacht? Wenn sie doch enthalten sind, warum wurden sie nicht in den Verschmelzungsbericht übernommen?" 557 Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Vergangenheitsanalyse eine Frage mit der vorgenannten Formulierung gestellt hat. Auf die obigen Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1., dort 7. Frage, wird verwiesen. 558 10. Frage: " Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den Unternehmensbewerter?" 559 11. Frage: " Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den gerichtlich bestellten Prüfer?" 560 Vorgenannte Fragen wurden nach den vorliegenden Unterlagen zusammen wie folgt beantwortet: 561 " Wortlaut des Auftrags an Bewerter und Gutachter 562 1. an X & X: 563 gemäß Anlage durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf 564 Herr Baltes: bitte die Anlage vorlesen 565 2. an X 566 die Vorstände der X und der X haben am 21. Dezember 2004 eine Grundsatzvereinbarung geschlossen, die als Anlage dem Verschmelzungsvertrag beigefügt ist. In dieser Grundsatzvereinbarung wurde vereinbart, dass die 567 X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 568 Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend X genannt) mit der Erstellung des Verschmelzungsgutachtens beauftragt wird. 569 X hat daraufhin mit Schreiben vom 05.01.2005 ein Auftragsbestäti-gungsschreiben an die X und die X versandt. Die X hat dieses 570 Schreiben am 13.01.2005, die X am 06.01.2005 zurückgesandt. " 571 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 084, nebst Antwort in Kopie, Anlage 572 ASt/Dok. 40) 573 Auch diese Antwort ist hinreichend. 574 12. Frage: Bezüglich ihrer Ausführungen des Absinkens des Ergebnisses im 575 Bereich Kreditwirtschaft hatten Sie ausgeführt, dass hier im 576 Jahr 2004 Sondereinflüsse durch einzelne Großaufträge entstanden seien. Halten Sie es für ausgeschlossen, dass zukünftig 577 Großaufträge im Bereich Kreditwirtschaft erzielt werden? Wenn nein,...? 578 Von der Antragstellerin wird bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich des Geschäftsbereichs Kreditwirtschaft eine Frage in der vorgenannten Formulierung gestellt hat. Nach den vorliegenden Unterlagen zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der verschiedenen Geschäftsbereiche eine Vielzahl von Fragen stellte (vgl. Anlage Ast./Dok. 46). Hinsichtlich des Geschäftsbereichs Kreditwirtschaft sind Fragen mit der Lfd.-Nr. 471 und 472 nebst den entsprechenden Antworten dokumentiert (Anlage Ast./Dok. 41). 579 Wegen ihres Umfangs wird hier von der wörtlichen Wiedergabe der diesbezüglich erteilten Antworten abgesehen. Festzuhalten ist, dass sämtliche Fragen zu dem Geschäftsbereich Kreditwirtschaft hinreichend beantwortet wurden. Anderes ist jedenfalls in der Klage nicht substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich. 580 13. Frage: Bitte nennen Sie für den Geschäftsbereich Kreditwirtschaft & 581 Public Sector die Ist-Zahlen für den Zeitraum Januar bis Mai 582 2005 und hier bitte die folgenden Größen: Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, Fremdleistungen, .... 583 Diese Frage wurde hinreichend beantwortet, wie oben zu dem Antragsgegner zu 1., dort 9. Frage, ausgeführt wurde. 584 14. Frage: Beantworten Sie bitte dieselbe Frage auch für den Geschäftsbereich Industrie, Dienstleister und Portale. 585 Auf vorgenannte Frage, welche nach den vorliegenden Unterlagen lautete: 586 "Bezug: Geschäftsbereich Industriedienstleistungen & Portale 587 Nennen Sie mir die Ist-Zahlen für den Zeitraum vom 1. Jan. bis zum 31. Mai 588 05 für folgende Größen: 589 - Umsatzerlöse 590 - Sonstige betriebliche Erträge 591 - Fremdleistungen 592 - Rohertrag 593 - Personalaufwand 594 - Sachaufwand 595 - Kostenumlage 596 - Beteiligungserträge 597 - EBITDA 598 - Abschreibungen 599 - EBITA 600 - Abschreibungen 601 - Goodwill 602 - EBIT 603 Für den Fall, dass Sie diese Zahlen nicht vorlegen können: Nennen Sie die entsprechenden Werte für das 1. Quartal." 604 wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet: 605 "Bezugnehmen(d) auf Ihre konkrete Nachfrage zu dem Ergebnis des Geschäftsbereiches Industrie, Dienstleister & Portale möchte ich auf die Segmentberichterstattung in unserem Dreimonatbericht zum 31.03.2005 verweisen. Demnach betragen die "Umsatzerlöse, gesamt" für diesen Geschäftsbereich 1,24 Mio. Euro. 606 Das EBIT beträgt für das erste Quartal 2005 für den Geschäftsbereich Industrie, Dienstleister & Portale minus 0,31 Mio. Euro. 607 Abschreibungen sind in dem Ergebnis dieses Geschäftsbereiches mit 608 0,28 Mio. Euro enthalten. " 609 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 085 nebst Antwort in Kopie, Anlage 610 Ast./Dok. 42) 611 Die Antwort war im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Dreimonatsbericht ausreichend. Was mehr und anderes zu der Frage zu sagen gewesen wäre, hätte die Klägerin gegebenenfalls durch Nachfrage klären müssen. Ein Einfluss auf die Beschlussfassung ist jedenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. 612 15. Frage: Beantworten Sie bitte dieselbe Frage auch für den Geschäftsbereich Forderungskauf und Inkasso. 613 Auf vorgenannte Frage, welche nach den vorliegenden Unterlagen lautete: 614 "Bezug: Geschäftsbereich Forderungskauf und Inkasso 615 Nennen Sie mir die Ist-Zahlen für den Zeitraum vom 1. Jan. bis zum 31. Mai 616 05 für folgende Größen: 617 - Umsatzerlöse 618 - Sonstige betriebliche Erträge 619 - Fremdleistungen 620 - Rohertrag 621 - Personalaufwand 622 - Sachaufwand 623 - Kostenumlage 624 - Beteiligungserträge 625 - EBITDA 626 - Abschreibungen 627 - Goodwill 628 - EBIT 629 Für den Fall, dass Sie diese Zahlen nicht vorlegen können: Nennen Sie die entsprechenden Werte für das 1. Quartal." 630 wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet: 631 "Bezugnehmen(d) auf Ihre Nachfrage zu dem Ergebnis des Geschäftsbereiches Forderungskauf & Inkasso möchte ich auf die Segmentberichterstattung in unserem Dreimonatbericht zum 31.03.2005 verweisen. 632 Demnach betragen die " Umsatzerlöse, gesamt" für diesen Geschäftsbereich 1,26 Mio. Euro. Das EBIT beträgt für das erste Quartal 2005 für den Geschäftsbereich 633 Forderungskauf & Inkasso minus 0,10 Mio. Euro. Abschreibungen sind in dem Ergebnis dieses Geschäftsbereiches mit 0,03 Mio. Euro enthalten." 634 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5, Lfd.-Nr. 086 nebst Antwort in Kopie, Anlage 635 Ast./Dok. 43.) 636 Auch diese Antwort ist ausreichend. Im Übrigen gilt das zu der unmittelbar zuvor behandelten Frage Gesagte entsprechend. 637 16. Frage: Welche jährlichen durchschnittlichen Finanzvolumina wurden bei der Ermittlung des Zinsergebnisses zugrunde gelegt, und zwar bitte die Finanzvolumina sowohl für die Aktiv- als auch für die Passivseite. 638 Bereits im Rahmen zu den Ausführungen des Antragsgegner zu 1. wurde dargelegt, dass die Frage hinreichend beantwortet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen. 639 17. Frage: Welche jährlichen Zinssätze wurden auf diese jährlichen durchschnittlichen Finanzvolumina angesetzt? Nennen Sie bitte für jedes einzelne Planjahr das jährliche Finanzvolumen der Aktiv- und der Passivseite und für jedes Planjahr auch den entsprechenden dazugehörigen Zinssatz. 640 Die Antwort zu dieser Frage ergibt sich ebenfalls aus der Antwort Lfd.-Nr. 092 (Anlage Ast./Dok. 17). Auf die Ausführungen zu der Antragsgegnerin zu 1. wird verwiesen (dort 10. Frage). 641 Die Rüge der Nichtbeantwortung erweist sich als offensichtlich unbegründet. 642 18. Frage: Wie wäre der Unternehmenswert der X-AG ausgefallen unter der Prämisse der Vollausschüttung? Wie wäre der Unternehmenswert der X-AG unter Anwendung des IDW S 1 in seiner alten Fassung? 643 Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet, dass eine 644 Bewertung auf Basis der alten IDW S 1 eine reine Hypothese darstellen würde und aufgrund dessen nicht vorgenommen wurde und dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Vollausschüttungshypothese aufgrund des mittlerweile geltenden Halbeinkünfteverfahrens ebenfalls entbehrlich sei. 645 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 277 nebst Antwort in Kopie, Anlage 646 Ast./Dok. 44) 647 Vorgenannte Antwort ist zutreffend. Eine (zusätzliche) Bewertung auf Grundlage der alten IDW S 1 war hier nicht erforderlich (siehe oben). Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Rüge der angeblichen Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet und aufgrund der evidenten Bewertungsrelevanz ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). 648 19. Frage: Auf welche empirischen Studien beziehen Sie sich, wenn Sie anführen, dass die Marktrisikoprämie nach typisierter Einkommensteuer 5,5 % betrage? Geben Sie mir diese Studie dergestalt an, dass ich sie einer wissenschaftlich orientierten Bibliothek auch wiederfinden kann. 649 Es wurde bereits dargelegt, dass auch diese Frage zutreffend beantwortet wurde 650 (bei der Antragsgegnerin zu 1. die 11. Frage). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die These der Nichtbeantwortung trifft nicht zu. 651 20. Frage: Wie ist der zeitliche Verbrauch der körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der X AG und ihrer Tochtergesellschaften im Zeitablauf? Nennen Sie mir bitte in diesem Zusammenhang für die X AG und jede einzelne Tochtergesellschaft den zeitlichen Verbrauch der steuerlichen 652 Verlustvorträge in den einzelnen Planjahren. 653 Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. nach dem zeitlichen Verbrauch der Verlustvorträge gefragt hat. Gefragt hat sie laut den vorliegenden Unterlagen nach der Aufteilung der Verlustvorträge: 654 " Wie teilen sich die steuerlichen Verlustvorträge im X-Konzern auf die einzelnen Gesellschaften auf? Nennen Sie mir für jede einzelne Konzerngesellschaft den Stand der gewerbesteuerlichen Verlustvorträge zum 655 31.12.2004 unter der Annahme, dass die Finanzverwaltung die von Ihnen erklärten oder noch zu erklärenden Posten anerkennt. " 656 Diese wurde wie folgt beantwortet: 657 "Die steuerlichen Verlustvorträge betragen wie folgt: …" 658 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 089 nebst Antwort in Kopie, Anlage 659 Ast./Dok. 45) 660 Auch diese Antwort ist ausreichend. Was mehr und anderes zu ihr - nicht zuletzt aufgrund des Auskunftverweigerungsrechts bei steuerlichen Wertansätzen (§131 Abs. 3 Nr. 2 AktG) - zu sagen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 661 21. Frage: Auf S. 71 des Verschmelzungsberichts betonen Sie die Planungstreue der X. Sie führen an, dass Sie der Hauptversammlung ein Neugeschäft vorhergesagt haben in einer Größenordnung von 380 Mio. Euro. Dies haben Sie in 2004 dann auch geschafft. Für welchen Zeitraum haben Sie denn damals im August 2000 die Erreichung des Neugeschäfts in angegebener Höhe vorhergesehen, etwa für das Jahr 2004 oder für einen früheren Zeitraum? 662 Die Antragstellerin bestreitet, dass eine derartige Frage überhaupt gestellt wurde und legt nach ihrem Vorbringen sämtliche Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5. nebst Antworten in Kopie als Anlage Ast./Dok. 46 vor. Sie sei von der Fragenaufnahme im Back-Office, die lückenlos alle Fragen aufnahm, nicht erfasst worden. Es ist bisher nicht feststellbar, dass diese Frage gestellt worden ist. Selbst wenn die Frage tatsächlich gestellt worden wäre, hätte sie nicht beantwortet werden müssen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Planung der Hauptaktionärin aus dem Jahr 2000 einen Bezug zu der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 aufweist. Die Beantwortung war somit nicht "erforderlich" i.S.d. § 131 Abs. 1 AktG. 663 22. Frage: Bei der Ermittlung des Zinsergebnisses im Geschäftsbereich 664 Holding bei der X nennen Sie mir bitte die jährlichen durchschnittlichen Finanzvolumina, die Sie bei der Ermittlung der Zinserträge unterstellt haben. Nennen Sie mir in diesem Zusammenhang den darauf angewendeten jährlichen Zinssatz! 665 Nennen Sie mir bitte .... 666 Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. eine Frage in vorgenannter Formulierung gestellt hat. Wie bereits oben dargelegt, lautete die dokumentierte Formulierung wie folgt: 667 "Mit welchem durchschnittlichen, jährlichen Finanzvolumen auf der Aktiv- und Passivseite haben Sie Zinserträge und -aufwendungen geplant? Nennen 668 Sie mir die jährlichen Aufwendungen, Soll- und Habenzinsen für jedes einzelne Planjahr." 669 Vorgenannte Frage wurde, wie sich aus Antwort Lfd.-Nr. 092 ergibt (Anlage ASt/Dok. 17) , hinreichend beantwortet. Auch hier erweist sich die Rüge der angeblichen Verletzung des Auskunftsrechts als offensichtlich unbegründet. 670 23. Frage: Welcher Unterschied im Unternehmenswert der X würde sich ergeben, wenn sie die Verlustvorträge der X als steuerlichen Sonderwert ermittelt hätten? 671 Diese Frage wurde ausreichend beantwortet, wie bereits oben ausgeführt (Antragsgegner zu 1, dort 12. Frage). 672 24. Frage: Wie würde sich der Unternehmenswert der X verändern, wenn Sie bei der Ermittlung die Vollausschüttungshypothese zugrunde gelegt hätten? Welcher Unternehmenswert würde sich ergeben, wenn die Unternehmensbewertung mit dem alten IDW-Standard S 1 vorgenommen worden wäre? 673 Auch vorgenannte Frage wurde hinreichend beantwortet, wie sich aus den zu den Fragen Lfd.-Nr. 095 und 096 erteilten Antworten ergibt. 674 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 095, 096 nebst Antworten in Kopie, Anlage Ast./Dok. 47) 675 Im Übrigen gelten die Ausführungen zu der 18. Frage hier entsprechend. 676 25. Frage: Entspricht in der Übersicht im Einzelabschluss der X AG 677 2004 in Anlage 3.2 das angeführte Nominalkapital dem Eigen-kapital im Sinne von 285 Nr. 11 HGB? 678 Vorgenannte Frage stimmt mit der 13. Frage überein, die dem Antragsgegner zu 1. zufolge angeblich nicht beantwortet wurde (dort 13. Frage). Es wurde bereits dargelegt, dass die Frage ordnungsgemäß beantwortet wurde. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 679 26. Frage: Bitte legen Sie den Entwurf des Berichts nach § 159 UmwG vor. 680 Hilfsweise geben Sie den wesentlichen Inhalt bekannt. Für den Fall, dass ein solcher Bericht bislang nicht existiert, welche Angaben wären darin voraussichtlich enthalten? 681 Auf vorgenannte Fragen (Lfd.-Nr. 097 und 311, Anlage Ast./Dok. 48) wurde der Antragsgegnerin zu 5. mitgeteilt, dass ein Sachgründungsbericht im Sinne des § 159 682 UmwG auch in Entwurfsform noch nicht vorliege, der Bericht jedoch - sobald er erstellt worden sei - alle notwendigen Angaben enthalten werde. 683 (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 097, 684 311 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 48) 685 Auch diese Antwort ist hinreichendend. Was mehr oder anderes hierzu zu sagen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 686 27. Frage: Wie kommen Sie dazu zu behaupten, dass Herr Prof. Dr. X am vergangenen Donnerstag auf dem SdK-Symposium behauptet habe, dass die Berechnung geometrischer Mittel zu Verzerrungen führe und deshalb arithmetische Mittel besser seien? 687 Es ist auch nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin zu 5. im Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 nicht ersichtlich, inwieweit die Meinung des Prof. X für die sachgerechte Erledigung der Tagesordnung von Bedeutung wäre. Mangels jeglichen Bezugs zur Tagesordnung hätte es auf vorgenannte Frage ohnehin keiner Antwort bedurft. Ob Prof. X Anhänger der einen oder anderen Methode ist, ändert nichts daran, wie die Unternehmensbewertung im vorliegenden Fall erfolgte. Wenn sich die Antragstellerin für ihre Ansicht (lediglich) auf eine (Lehr-)Meinung berufen hat, stellt das keine Falschinformation im Rahmen des § 131 AktG dar. 688 Nach alledem wird die Rüge der angeblichen Verletzung des Fragerechts der Klage der Antragsgegnerin zu 5. nicht zum Erfolg verhelfen. 689 3. Angeblicher Rechtsmissbrauch (vgl. Seite 11 f. der Klageschrift) 690 Bei den Ausführungen der Antragsgegnerin zu 5., "die gewählte Vorgehensweise sei gezielt zum Nachteil der Minderheitsaktionäre eingesetzt" (so auf Seite 12 der 691 Klageschrift), handelt es sich um eine durch nichts belegte - unzutreffende - Mutmaßung. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Verschmelzung mit anschließender Ausgliederung "erhebliche Kosten" verursache, welche keinerlei 692 Strukturvorteile bringe (so aber auf Seite 12 der Klageschrift). Immerhin sind im 693 Verschmelzungsbericht im Einzelnen detailliert die Gründe für die Zusammenführung dargelegt wurden und deutlich gemacht wurde, dass eine wirtschaftlich tragfähige Alternative zu der hier gewählten Verschmelzung nicht besteht. 694 Überdies kann die Antragsgegnerin zu 5. der Antragstellerin bzw. deren Hauptaktionärin nicht vorschreiben, in welcher Art und Weise die Umstrukturierung vorzunehmen sei. Insoweit handelt es sich um eine unternehmerische Ermessensentscheidung des Vorstands, die offensichtlich von der ganz überwiegenden Aktionärsmehrheit getragen wird. Selbst wenn es andere Möglichkeiten gegeben hätte, ist die gewählte, grundsätzlich zulässige nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen. Dass es sich um eine "gezielt zum Nachteil der Minderheitsaktionäre" eingesetzte Vorgehensweise handele, ist eine durch Tatsachen nicht belegte Mutmaßung. 695 Nach alledem ist diese Rüge der Antragsgegnerin zu 5. offensichtlich unbegründet. 696 4. Eine fehlende Unterlagenauslage bzw. -übersendung kann nicht festgestellt 697 werden. 698 In der Einladungsbekanntmachung heißt es hierzu: 699 "Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages (nebst Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004), der gemäß § 8 UmwG erstattete Gemeinsame Ver-schmelzungsbericht des Vorstandes der X Aktiengesellschaft und des 700 Vorstandes der X Financial Services Aktiengesellschaft (inklusive Bewertungsteil des Gutachtens der X GmbH 701 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Osnabrück) nebst dem hierzu nach Prüfung gemäß §§ 9 bis 12 und § 60 UmwG erstatteten Prüfungsbericht der X & X GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der X Aktiengesellschaft und der X Financial Services Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre liegen gemäß § 63 Abs. 1 UmwG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, zur Einsicht aus. Diese Unterlagen werden den Aktionären auf Wunsch kostenlos zugesandt. Sie werden auch während der Dauer der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt. " 702 (Veröffentlichung im ebundesanzeiger vom 12. Mai 2005 als Bestandteil der Urkunde des Notars Walte Blum; in Kopie bereits beigefügt als Anlage Ast./Dok. 3) 703 Bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. wurde dargelegt, dass es der Auslage - und somit auch der Versendung - der Konzernabschlüsse nicht bedurfte. Wenn die Antragstellerin ungeachtet dessen – zusätzlich - die Konzernabschlüsse ausgelegt hat, vermag eine Rechtsverletzung nicht zu begründen. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) vor. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 704 5. Ergebnis 705 Festzuhalten ist somit, dass sämtliche von der Antragsgegnerin zu 5. in ihrer Klageschrift vom 21. Juli 2005 erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet sind 706 Zu der Antragsgegnerin zu 6. 707 Die Antragsgegnerin zu 6. rügt im Wesentlichen: 708 • eine fehlerhafte Bekanntgabe der Tagesordnung; 709 • die angebliche Umgehung gesetzlich normierter Strukturmaßnahmen; 710 • Mängel der Prüferbestellung und der Prüfung; 711 • Informationsmängel. 712 1. Die Klage der Antragsgegnerin zu 6. ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung ordnungsgemäß erhoben wurde. Ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts Düsseldorf ist die auf den 21. Juli 2005 datierte Klageschrift per Fax nämlich am 21. Juli 2005 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen. 713 Die Klage wird jedoch – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 6.10. 2005 - wegen Unbegründetheit keinen Erfolg haben. 714 2. Angeblich fehlerhafte Bekanntgabe der Tagesordnung (vgl. Seite 6 der 715 Klageschrift) 716 Die Rüge, wonach es eines wörtlichen Abdrucks der Grundsatzvereinbarung vom 717 21. Dezember 2004 in der Bekanntgabe der Tagesordnung bedurft hätte, ist offen-sichtlich unbegründet. Es sind nur solche Verträge in die Bekanntmachung der Tagesordnung aufzunehmen sind, die der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegen, wobei selbst dann die Bekanntmachung lediglich des wesentlichen Vertragsinhalts ausreicht (§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG). 718 Ein Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG scheidet bereits deshalb aus, weil die Grundsatzvereinbarung - was ausreicht - ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gemacht wurde (vgl. Seite 3 f. der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger als Bestandteil der notariellen Niederschrift des Notars Walter 719 Blum; Anlage Ast./Dok. 3). Bereits auf Grund dessen geht die Rüge ins Leere. 720 Überdies bedurfte die Grundsatzvereinbarung keiner Zustimmung der Hauptversammlung. Eine solche Zustimmungspflicht der Hauptversammlung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei ihr um eine grundlegende Entscheidung handeln würde, die so tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreift, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. BGHZ 83, 122, 132). Eine ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung ist nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen, wenn in Kernkompetenzen der Hauptversammlung eingegriffen wird (vgl. BGH ZIP 2004, 993). Ein derartiger Fall liegt bei der Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004 ersichtlich nicht vor, da es sich bei ihr lediglich um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung handelt, was sich bereits aus dem Wortlaut ("erwägen" , "ist geplant" , "ist beabsichtigt" ) ergibt. Die Grundsatzvereinbarung ist der Verschmelzung vorgelagert und dient ihrer Vorbereitung. Entscheidend ist der Verschmelzungsvertrag. Derartige unverbindliche "Vorerklärungen" bedürfen keiner Hauptversammlungszustimmung. 721 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 722 3. Angebliche Umgehung gesetzlich normierter Strukturmaßnahmen (vgl. Seite 6 f. der Klageschrift) 723 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 6. liegt weder eine Umgehung des § 320 AktG ("Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss") noch der §§ 327a ff. 724 AktG ("Ausschluss von Minderheitsaktionären") vor. 725 Wie bereits oben dargelegt , ist es nicht Sache der Antragsgegner, die unternehmerische Entscheidung der Verschmelzung auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Da das "Ob" der Verschmelzung eine Entscheidung ist, die dem Ermessen des Vorstands unterliegt, kann die Antragsgegnerin zu 726 6. vorliegend nicht mit der Einwand Erfolg haben, eine Verschmelzung "in umgekehrter Richtung" sei das mildere Mittel gewesen. 727 Nicht nachvollziehbar ist auch der Vorwurf der "bewussten Vermeidung eines großzügigen Abfindungsangebots". Mit dem Ziel eines "großzügigen Abfindungsangebots" kann die Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss jedenfalls keinen Erfolg haben. 728 Die Behauptung der Antragsgegnerin zu 6. der bewussten Umgehung anderer 729 Strukturmaßnahmen ist somit offensichtlich unbegründet. 730 3. Angebliche Mängel der Prüferbestellung (vgl. Seite 8 f. der Klageschrift) und 731 der Prüfung 732 Bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. wurde diese Rüge als unbegründet bezeichnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. 733 Nicht feststellbar ist, dass die Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004 keinen Eingang in die Prüfung des Verschmelzungsprüfers gefunden (so aber auf Seite 9 der Klageschrift). Dem Verschmelzungsprüfer hat, wie sich aus Seite 4 seines Verschmelzungsprüfungsberichts ergibt, nicht nur der Entwurf des Verschmelzungsvertrags, sondern auch die Grundsatzvereinbarung vorgelegen, welche dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags als Anlage beigefügt war. 734 Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre dies im Übrigen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsbeschlusses, da sich die maßgeblichen Rechtsfolgen nicht aus der lediglich vorbereitenden Grundsatzvereinbarung, sondern ausschließlich aus dem Verschmelzungsvertrag ergeben. 735 5. Angeblich unzutreffende Information im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG — (vgl. Seite 10 der Klageschrift) 736 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 6. kann eine "Unrichtigkeit" und " Gesetzwidrigkeit" des Verschmelzungsvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG nicht festgestellt werden. In § 6 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrages wurde darauf hingewiesen, dass der bisherige Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin, X , nach Wirksamwerden der Verschmelzung zum Vorstand der Hauptaktionärin bestellt werden soll und die weiteren bisherigen Vorstände der Antragstellerin, X und X , zum Vorstand der neuen X AG ernannt werden sollen. Gleichzeitig wurden die Aktionäre darauf hingewiesen, dass die künftige Besetzung der Vorstandsposten letztverbindlich lediglich vom Aufsichtsrat vorgenommen werden kann, da es bei einer Aktiengesellschaft alleine dieser ist, der über die Besetzung des Vorstands zu bestimmen hat (§ 84 Abs. 1 AktG). Folge dieses Letztentscheidungsrechts des Aufsichtsrats ist, dass eine Zusage hinsichtlich der Verteilung der Vorstandsposten nicht in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen ist. 737 Auch diese Rüge der Antragsgegnerin zu 6. ist offensichtlich unbegründet. 738 6. Angeblich nicht vorgenommene Versendung von Unterlagen 739 Dass - wie die Antragsgegnerin zu 6. vorträgt - Unterlagen gemäß § 63 Abs. 3 740 UmwG trotz Aufforderung nicht versandt wurden, wird von der Antragstellerin bestritten. Sie hat glaubhaft gemacht, dass jedem Aktionär auf dessen Verlangen die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen umgehend zugesandt wurden (Eidesstattliche Versicherung des Herrn X , Anlage ASt./eV 3). 741 Diese vollumfängliche Zusendung der Unterlagen betrifft im Übrigen nicht nur die Antragstellerin, sondern auch deren Hauptaktionärin, die ebenfalls jede dies-bezügliche Nachfrage eines ihrer Aktionäre zum Anlass genommen hat, die Un-terlagen unverzüglich zu versenden, wie durch eidesstattliche Versicherung des Herrn X (Anlage ASt./eV 4) glaubhaft gemacht ist. Anhaltspunkte dafür, dass im Klageverfahren das Gegenteil bewiesen werden könnte, fehlen. 742 Dass die Konzernabschlüsse der Antragstellerin nicht zu den in § 63 Abs. 1 743 UmwG genannten Unterlagen gehören, wurde bereits oben ausgeführt. Auf die vorgenannten Ausführungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 744 7. Angebliche Verletzung des Auskunftsrechts (vgl. Seite 11 der Klageschrift) 745 Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die auf Seite 11 ff. ihrer Klageschrift aufgelisteten angeblich nicht beantworteten Fragen wurden hinreichend beantwortet. Im Einzelnen: 746 1. Frage: Wie hoch sind die Jahresergebnisse der in den Anteilsbesitzlisten 2002 bis 2004 angegebenen Tochtergesellschaften der X vor Gewinnabführung? 747 Bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. (dort 8. Frage) wurde festgestellt, dass zu den zahlreichen Fragen hinsichtlich der Tochtergesellschaften eine Verletzung des Auskunftsrechts nicht ersichtlich ist. Die Rüge der Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet. 748 2. Frage: Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Wirtschaftsprüfer unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistungen der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte zu überprüfen 749 Auch diese - mehrmals gestellte - Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen hinreichend beantwortet (vgl. Frage und Antwort Lfd.-Nr. 051 in Kopie, Anlage Ast./Dok. 6; 113, Anlage Ast./Dok. 39; 114, Anlage Ast./Dok. 7; 444, Anlage ASt/Dok. 38), wies oben bereits dargelegt (Antragsgegner zu 4., dort 1. Frage). 750 3. Frage: Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Aufsichtsrat unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistungen der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte zu überprüfen. 751 Wie sich aus den Fragen und Antworten mit der Lfd.-Nr. 114, 491, 492, 493, 494 (Anlage Ast./Dok. 7) und der Frage und Antwort mit Lfd.-Nr. 051 (Anlage ASt/Dok. 6) ergibt, wurde zu den Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats hinreichend Stellung genommen. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen. 752 4. Frage: Bitte händigen Sie mir eine Satzung der X in der Fassung aus, in der sie voraussichtlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung gültig sein wird. 753 Vorgenannte Frage (Wortlaut gemäß der Anlage Ast./Dok. 49; Frage Lfd.-Nr. 126) wurde nach den vorliegenden Unterlagen wie folgt beantwortet: 754 "Die derzeitige Satzung der X wird mit den morgen auf der Hauptversammlung der X zu beschließenden Änderungen auch diejenige sein, die zum Wirksamwerden der Verschmelzung gültig sein wird. Die Satzungsänderungen können Sie aus der Hauptversammlungseinladung der 755 X ersehen, die am 13. Mai 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Die erforderlichen Angaben zur Satzung und den Änderungen finden Sie im übrigen im Verschmelzungsbericht." 756 Hinsichtlich der begehrten Aushändigung der Satzung wurde mitgeteilt, dass eine 757 Kopie der Satzung der X am Wortmeldetisch zur Mitnahme ausgehändigt werde. (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 126,130 nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt/Dok. 49) 758 Eine Verletzung des Auskunftsrechts ist danach nicht ersichtlich. 759 5. Frage: Zu welchem Wert werden etwaige Spitzen aus der Verschmelzung abgefunden, nachdem es ja keinen Börsenwert der X gibt? 760 Auch die angeblich nicht beantworteten Fragen hinsichtlich des Spitzenausgleichs wurden - wie ebenfalls bereits im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. dargelegt (dort 5. Frage) - beantwortet. Auch hinsichtlich dieser Frage kann demnach keine Rede von einer Nichtbeantwortung sein. 761 6. Frage: Warum wurde bei der Unternehmensbewertung jegliche Form der Vergangenheitsanalyse unterlassen? 762 Wie sich aus der als Anlage ASt./Dok. 11 vorliegenden Antwort mit der 763 Lfd.-Nr. 083 ergibt, wurde auch diese Frage ausreichend beantwortet (siehe oben). Die Antragsgegnerin zu 6. behauptet das Gegenteil, ohne ihre Behauptung nachvollziehbar darzulegen. 764 7. Frage: Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den Ursprungs bewerter? 765 8. Frage: Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den gerichtlich bestellten Prüfer? 766 Auch hinsichtlich dieser Fragen ergeben sich Einzelheiten aus der als Anlage Ast./Dok. 40 vorliegenden Frage und Antwort mit der Lfd.-Nr. 084 sowie aus den als ASt./Dok. 50 vorliegenden Fragen und Antworten mit der Lfd.-Nr. 246, 309, 310 und 411. Die beiden Fragen hinsichtlich des Wortlauts des Auftrags an Gutachter bzw. sachverständiger Prüfer sind ersichtlich umfassend beantwortet. 767 9. Frage: Bitte legen Sie den Entwurf des Berichts nach § 159 UmwG vor. 768 Hilfsweise geben Sie den wesentlichen Inhalt an. Für den Fall, dass ein solcher Bericht bislang nicht existiert, welche Angaben wären darin voraussichtlich enthalten? 769 Auf die Ausführungen zu der Antragsgegnerin zu 5. wird verwiesen. 770 Soweit alle dem Hauptversammlungsprotokoll als nicht beantwortet zu entnehmenden Fragen zum Gegenstand des Klagevortrages gemacht werden, ist die Klage unsubstantiiert. 771 Sämtliche von der Antragsgegnerin zu 6. vorgetragenen Rügen sind offensichtlich unbegründet und stehen der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen. 772 Zu der Antragsgegnerin zu 7. 773 Die Antragsgegnerin zu 7. rügt im Wesentlichen: 774 • Bekanntmachungsfehler bezüglich der Grundsatzvereinbarung; 775 • Einreichungsfehler bezüglich der Grundsatzvereinbarung; 776 • Bekanntmachungsfehler bezüglich des Verschmelzungsvertrages; 777 • unterlassener Ausgliederungsbeschluss; 778 • Prüfungsmängel; 779 • Informationsmängel. 780 Die von der Antragsgegnerin zu 7. in ihrer Klage vorgetragenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen: 781 1. Angebliche Bekanntmachungsfehler bezüglich der Grundsatzvereinbarung 782 (vgl. Seite 4 der Klageschrift) 783 Da keine Bekanntmachungspflicht der Grundsatzvereinbarung - somit erst recht keine Verpflichtung zu einer wortwörtlichen Wiedergabe - besteht, kommt es auf den Streit darüber, ob (ordnungsgemäß) bekannt gemacht worden ist, nicht an. Immerhin ergibt sich aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dass der Entwurf des Verschmelzungsvertrages nebst Grundsatzvereinbarung zu Einsicht auslägen und auch auf Wunsch zugesandt würden. Dass insbesondere letzteres vergeblich versucht worden sei, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. 784 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 785 2. Angebliches Prüfungs- und Einreichungsversäumnis (vgl. Seite 4 der Klageschrift) 786 Nicht gefolgt wird der Auffassung der Antragsgegnerin zu 7., die Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004 hätte gemäß § 60 UmwG geprüft werden müssen. Zu prüfen ist lediglich der Verschmelzungsvertrag, nicht jedoch - wie es bei der Grundsatzvereinbarung der Fall ist – eine unverbindliche Absichtserklärung, die dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages vorangehen, lediglich dessen Vorbereitung dient und sich mit Abschluss des Vertrages "erledigt". 787 Die Grundsatzvereinbarung ist auch kein Vertragsbestandteil. Sie diente vielmehr lediglich der Vorbereitung der Verschmelzung. Folglich bleibt auch der - ohnehin lediglich unverbindliche - Inhalt der Grundsatzvereinbarung hinter demjenigen des Verschmelzungsvertrages zurück. Zutreffend ist vielmehr, dass die Grundsatzvereinbarung - wie von der Antragstellerin überzeugend dargelegt - ohne Bestehen einer Rechtspflicht dem Verschmelzungsvertrag lediglich beigefügt wurde, um den Aktionären ein möglichst vollständiges Informationsbild zu ermöglichen. 788 Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung, die Grundsatzvereinbarung gem. § 61 UmwG zum Handelsregister einzureichen. 789 Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag der Antragsgegnerin zu 7., die Grundsatzvereinbarung sei nicht zum Handelsregister eingereicht worden. Woher die Antragsgegnerin zu 7. diese Kenntnis hat, teilt sie nicht mit. Ob die Grundsatzvereinbarung dem Verschmelzungsvertrag als Anlage beigefügt war, als dieser zum Handelsregister eingereicht wurde, ist jedoch letztlich unerheblich, da die Einreichung nicht erforderlich war. 790 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 791 3. Angeblicher Bekanntmachungsfehler des Verschmelzungsvertrages (vgl. Seite 4 der Klageschrift) 792 Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, es fehle an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrages. Einen derartigen Verstoß schließt die Antragsgegnerin zu 7. daraus, dass in der Bekanntmachung der 793 Einladung zu der Hauptversammlung der Antragstellerin nicht darauf verwiesen worden sei, dass der Verschmelzungsvertrag eine nicht in gleicher Weise bekannt gemachte Anlage als Vertragsbestandteil aufweise. Diese Rüge geht von der unzutreffenden Prämisse aus, bei der Grundsatzvereinbarung habe es sich um einen integralen Bestandteil des Verschmelzungsvertrages gehandelt. Dies jedoch ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Die Rüge übergeht überdies, dass die Grundsatzvereinbarung den Aktionären zur Übersendung angeboten wurde (s.o.). 794 Auch diese Rüge ist mithin offensichtlich unbegründet. 795 4. Angeblich unterlassener Ausgliederungsbeschluss (vgl. Seite 6 der Klageschrift) 796 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, in der Hauptversammlung der 797 Antragstellerin vom 21. Juni 2005 hätte auch gleichzeitig über die Ausgliederung des operativen Geschäfts von der Hauptaktionärin auf die "neue" Antragstellerin beschlossen werden müssen. § 123 Abs. 3 UmwG gibt zu dieser Frage nichts her. 798 Von "zu erwerbendem Vermögen" kann keine Rede sein kann, da die Ausgliederung nur und erst dann erfolgen soll, wenn die Verschmelzung wirksam geworden ist. Es wird also kein Vermögensteil ausgegliedert, der im Zeitpunkt der Ausgliederung noch gar nicht zu dem Vermögen der X gehört. Weshalb in der geplanten Ausgliederung eine Täuschung liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin lag der Ausgliederungsbericht zur Einsichtnahme der Aktionäre am Wortmeldetisch aus, worauf die Aktionärin X auf Nachfrage übrigens hingewiesen wurde. 799 (Frage der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 098, nebst Antwort in Kopie, Anlage 800 Ast./Dok. 51) 801 Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. 802 5. Angebliche Prüfungsmängel (vgl. Seite 7 der Klageschrift) 803 Auch hinsichtlich dieser Rüge (angeblich fehlende Auswahl des Verschmelzungsprüfers, angeblich unzulässige "Parallelprüfung") kann auf die Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. verwiesen werden. 804 6. Angebliche Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre (vgl. Seite 8 der 805 Klageschrift) 806 Hier verweist die Antragsgegnerin zu 7. hinsichtlich der angeblich nicht beantworteten Fragen in unzulässiger Weise pauschal auf das notarielle Protokoll. 807 Dass Fragen nicht hinreichend beantwortet wurden, lässt sich nicht feststellen. 808 Sämtliche von der Antragsgegnerin zu 7. in ihrer Klage – nebst Ergänzung - vorgebrachten Rügen sind nach alledem offensichtlich unbegründet. 809 Zu den Antragsgegnern zu 8. 810 Die Antragsgegner zu 8. rügen im Wesentlichen: 811 • einen rechtswidrigen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte; 812 • Auskunftsverletzungen; 813 • Mängel des Vertragsentwurfs; 814 • Prüfungsmängel. 815 Auch die von den Antragsgegnern zu 8. vorgetragenen Rügen sind allesamt offensichtlich unbegründet. 816 1. Zulässigkeit der Klage der X FZ LLC 817 Dass die von der der X FZ LLC erhobene Klage bereits unzulässig sei, kann nicht festgestellt werden. Angesichts des Umstandes, dass im 2. Nachtrag zur Präsenzliste X aus Dubai vertreten war, hat die Kammer keine Zweifel an der Existenz und Aktionärseigenschaft. Für das vorliegende Freigabeverfahren kann von der Partei- und Prozessfähigkeit ausgegangen werden, zumal die Klage in der Sache offensichtlich unbegründet ist: 818 2. Angeblicher Eingriff in die kooperationsrechtliche Stellung der Aktionäre 819 (vgl. Seite 6 f. der Klageschrift) 820 Eine derartige Rechtsverletzung ist nach dem Klagevorbringen nicht feststellbar. Dass die hier durchgeführte Verschmelzung faktisch zu einem Zwangsverkauf führe, ist nicht nachvollziehbar. Folgte man dem, wäre eine Umwandlung in eine nicht börsennotierte Gesellschaft - durch Verschmelzung oder Formwechsel - schlechterdings unzulässig. Dass die Minderheitsaktionäre lediglich nur noch mit einer geringeren Prozentquote beteiligt sind, liegt bei einer Verschmelzung auf den Hauptaktionär in der Natur der Sache und vermag eine Rechtsverletzung jedenfalls nicht zu begründen. 821 3. Angebliche Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts (vgl. Seite 7 ff. der 822 Klageschrift) 823 Sämtliche auf S. 7 ff. der Klageschrift aufgerührten Fragen wurden hinreichend beantwortet. Im Einzelnen: 824 a) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X 825 1. Frage: Welchen Wert in Euro pro Aktie der X AG misst der Vorstand der X den X-Aktien per 26.04.2005 zu und wie erklären Sie die Abweichungen bezüglich des Wertes im Verschmelzungsbericht? 826 Es wurde bereits dargelegt, dass die Fragen hinsichtlich des Aktienwerts ausreichend beantwortet wurden (Antragsgegner zu 1., dort 1. Frage). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 827 2. Frage: Bitte nennen Sie den Prozentanteil des skalierbaren Geschäftsanteils für beide Gesellschaften. 828 Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Frage hinsichtlich ausreichend beantwortet wurden (Antragsgegner zu 1., dort 2. Frage). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 829 3. Frage: Unternehmensbewertung 2003 X/X im Vergleich mit der Unternehmensbewertung 21.06.2005. Bitte nennen Sie die addierten Jahresabschlüsse, Steuern, Kosten und Umsätze der Unternehmensbewertung 2003, z. B. Umsatz X plus Umsatz X , und stellen Sie diese mit den Zahlen von heute gegenüber! Bitte erläutern Sie etwaige Unterschiede! 830 Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Frage hinsichtlich ausreichend beantwortet wurden (Antragsgegnerinnen zu 4., dort 1. Frage). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 831 4. Frage: Wie viel Kapital benötigt a) X und b) X für jedes weitere Prozent nachhaltigen Ergebniswachstums? Bitte schlüsseln Sie diesen Bedarf für die einzelnen Bereiche auf! 832 Auch hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 833 5. Frage: S. 6 Abs. 5 Verschmelzungsbericht: Ist ein Ausschluss des Be-zugsrecht auch ohne eine derzeit existierende Börsennotierung denkbar? 834 Auch hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 835 b) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X 836 1. Frage: Wie hoch ist der Barwert der erwarteten erzielbaren Synergieeffekte und der weiteren Verschmelzungsvorteile? 837 2. Frage: Wie hoch sind die Nachteile, die entstehen, wenn die Eintragung der Verschmelzung verzögert wird? 838 3. Frage: Welche rechtliche Relevanz haben die Darstellungen der auf der 839 Hauptversammlung der X geplanten Beschlüsse im Verschmelzungsbericht für die Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung? 840 4. Frage: Wie hoch sind die dem Anfechtungskläger erstatteten Kosten? 841 Wegen dieser vier Fragen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 842 5. Frage: Sie sagten auf eine Frage von Herrn X, dass für Sie sowohl im April als auch heute der angenommene Unternehmenswert je Aktie 4,91 EUR ist. Warum diskontieren Sie die Zahlungsüberschüsse überhaupt ab, wenn Ihnen der Zeitpunkt einer Zahlung egal ist? 843 Auf diese Frage (Anlage ASt/Dok. 52, Frage Lfd.-Nr. 139) wurde nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet, dass es sich bei dem Erwerb zu Euro 4,91 je Aktie um eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes der X aus damaliger Sicht handelte. 844 (Frage des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 139 nebst Antwort in Kopie, beigefügt Anlage Ast./Dok.52) 845 Die Antwort ist ausreichend. Im Übrigen wären aufgrund der evidenten Bewertungsrelevanz der Frage diesbezügliche Mängel in einem ggf. nachfolgenden Spruchverfahren geltend zu machen(§ 14 Abs. 2 UmwG). 846 4. Angeblich nicht aufgestellter Entwurf des Verschmelzungsvertrags (vgl. Seite 10 der Klageschrift) 847 Es wurde bereits oben dargelegt, dass der Entwurf des Verschmelzungsvertrages keiner eigenhändigen Unterschrift bedarf. Die diesbezügliche Rüge der Antragsgegner zu 8. ist somit offensichtlich unbegründet. 848 5. Angeblich unzureichende Prüfungsleistung des Verschmelzungsprüfers (vgl. 849 Seite 10 f. der Klageschrift) 850 Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, wie oben bereits ausgeführt wurde. 851 Die Klage der Antragsgegner zu 8. wird nach alledem voraussichtlich keinen Erfolg haben. 852 Zu den Antragsgegnern zu 9. 853 Die Antragsgegner zu 9. rügen im Wesentlichen: 854 • einen angeblichen Rechtsverlust gemäß WpHG; 855 • Einladungsmängel; 856 • Prüfungsmängel; 857 • Mängel der Auslegung von Unterlagen; 858 • Bewertungsfehler; 859 • allgemeine Rechtsverstöße; 860 • Fehler der Erläuterung gemäß § 64 UmwG; 861 • Auskunftsverletzungen. 862 Die von den Antragsgegnern zu 9. in ihrer Klage erhobenen Rügen sind - auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vortrages - offensichtlich unbegründet. 863 1. Zulässigkeit der Klage der X AG 864 Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass die X AG überhaupt Aktionärin der Antragstellerin ist, rechtfertigt das den Freigabeantrag nicht. Ihre Aktionärseigenschaft ist durch die in Kopie vorgelegte Bescheinigung der X S.A. (Bl. 524 GA) belegt. Sie hat danach durch den Vertreter X teilgenommen. 865 2. Angeblicher Rechtsverlust gemäß § 59 WpÜG (vgl. Seite 16 der Klageschrift) 866 Die Ausführungen der Antragsgegner zu 9. ("Sollte keine Befreiung von der Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG vorgelegen haben ... ") sind unsubstantiiert. Auch in der Klageergänzung wird ein Verstoß gegen § 35 WpÜG nicht substantiiert dargelegt. Aus diesem Grunde kann die Rüge der Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht zum Erfolg verhelfen. 867 3. Angeblicher Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG (vgl. Seite 16 f. der Klageschrift) 868 Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Antragsgegner zu 9. beschränken sich darauf zu bestreiten, dass den Meldepflichten gemäß WpHG nachgekommen worden sei (vgl. Seite 9 der Klageschrift). Eine derartige unsubstantiierte Behauptung vermag die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen. Der Vortrag, ausweislich der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht erfolgte "wohl" nur eine Mitteilung der X, zeigt, dass es sich hier um eine "ins Blaue" hinein aufgestellte Mutmaßung handelt. 869 Bereits aus diesem Grunde ist auch diese Rüge der Antragsgegner zu 9. offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung der WpHG-Meldepflichten ist ebenso wenig feststellbar wie ein daran anknüpfender Stimmrechtsverlust der 870 Hauptaktionärin. 871 4. Angeblich fehlerhafte Einladung zur Hauptversammlung (vgl. Seite 17 f. der 872 Klageschrift) 873 Auch diese Rüge ist bereits unschlüssig und wird mangels Beweislosigkeit nicht zum Erfolg führen. Ein schlichtes Bestreiten von Umständen im Rahmen der Einleitung der Hauptversammlung (Seite 4 des Schriftsatzes vom 5.10.2005) reicht nicht. Es wird nicht dargelegt, was mit "ordnungsgemäßen" und "erforderlichen" gemeint ist und was (daran) fehlte. 874 5. Angeblich unwirksame Prüfung (vgl. Seite 18 der Klageschrift) 875 Dass es keiner gesonderten Bestellung eines Barabfindungsprüfers bedurfte, die 876 Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer somit ausreichte, wurde bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 4. ausgeführt. Auch diese Rüge ist danach offensichtlich unbegründet. 877 6. Angeblich nicht ausgelegte Unterlagen (vgl. Seite 18 f. der Klageschrift) 878 Ebenso wenig wird ein Verstoß gegen Auslegungspflichten vor und während der Hauptversammlung der Antragstellerin feststellbar sein. Einer Auslage der Unterlagen im Original bedarf es nicht, vielmehr sind einfache Abschriften genügend. 879 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zu den Auslegungspflichten Bezug genommen. 880 7. Angeblich nicht ordnungsgemäß ermittelte Angemessenheit des Um-tauschverhältnisses und der Barabfindung (vgl. Seite 19 f. der Klageschrift) 881 Die Rüge, das Umtauschverhältnis und die Barabfindung seien "zu Unrecht" - festgelegt worden, ist im vorliegenden Anfechtungsverfahren unbeachtlich (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG) und kann allenfalls im Spruchverfahren geltend gemacht werden (§15 Abs. 1 UmwG). 882 8. Angebliche Rechtswidrigkeit der Verschmelzung und Ausgliederung (vgl. 883 Seite 20 ff. der Klageschrift) 884 Dass zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses der Hauptversammlung keine rechtsverbindliche Zusage der X zur Barabfindung vorgelegen habe, ist nicht feststellbar. In § 7 des Verschmelzungsvertrages hat die X ein Erwerbsangebot analog §§ 29 ff. UmwG ausgesprochen. Der "Vorbehalt" - Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der X - liegt in der Natur der Sache, da das Erwerbsangebot überhaupt nur dann Sinn macht, wenn die Verschmelzung wirksam wird. Von einer "nicht rechtsverbindlichen Zusage der Hauptaktionärin" (so die Antragsgegner zu 9.) kann jedenfalls keine Rede sein. 885 Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, dass ein fester Kaufpreis je X-Aktie festgeschrieben worden sei und der Barabfindungsanspruch in rechtswidriger Weise ins Leere gehe, da keine Möglichkeit bestünde, eine höhere gerichtlich festgesetzte Barabfindung zu zahlen. Die Höhe Barabfindung geht offensichtlich auf die - 886 vom gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer bestätigte - Unternehmensbewertung zurück. Die Aktionäre haben die Möglichkeit haben, die angebotene Barabfindung gemäß § 34 UmwG gerichtlich überprüfen zu lassen. 887 Weshalb die Antragsgegner zu 9. von "nicht mehr separierbaren" Aktien ausgehen (vgl. Seite 17 der Klageschrift), ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag hierzu vermag jedenfalls die Klage nicht zu begründen. 888 Soweit die Antragsgegner zu 9. das Entfallen des steuerlichen Verlustvortrages bei der Antragstellerin und die Besteuerung der Organgesellschaften beanstanden 889 (vgl. Seite 21 und 22 der Klageschrift), handelt es sich um bewertungsrelevante Rügen, die im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht gehört werden können. Den Antragsgegnern zu 9. steht es offen, diese Rügen im Spruchverfahren geltend zu machen (§ 15 UmwG). 890 Eine Verletzung der Bestimmungen des Umwandlungs- und Aktiengesetzes ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 9. somit nicht ersichtlich. 891 9. Angebliche Verletzung der Erläuterungspflicht des § 64 Abs. 1 Satz 2 UmwG 892 (vgl. Seite 23 der Klageschrift) 893 Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen die Erläuterungspflicht des § 64 894 Abs. 1 Satz 2 UmwG festgestellt werden. Insbesondere wurde entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 9. in der Hauptversammlung nicht "nur auf die auszulegenden Unterlagen verwiesen", sondern im Rahmen der Rede des Vorstandsvorsitzenden im Einzelnen der Entwurf des Verschmelzungsvertrages mündlich erläutert (Rede des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin 895 Herrn X in Kopie, beigefügt als Anlage Ast./Dok. 54). Soweit diese zum offensichtlich wichtigsten Tagesordnungspunkt (Verschmelzung) nicht wiederholt wurde, ist das unerheblich, da auch ein durchschnittlicher Aktionär sicher noch die früheren Ausführungen in Erinnerung hatte und notfalls ergänzende Fragen hätte stellen können. Soweit die Klage auf die steuerlichen Verlustvorträge abstellt, waren die Erläuterungen nicht feststellbar unzureichend (vgl. etwa oben, Antragsgegner zu 1., Frage 12 der Aktionärin X ). 896 Somit ist auch diese Rüge der Antragsgegner zu 9. offensichtlich unbegründet. 897 10. Angeblich mangelhafte Auskunftserteilung (vgl. Seite 23 der Klageschrift) 898 Auf den Seiten 10-12 und 23 der Klageschrift rügen die Antragsgegner zu 9. von den Aktionären X, X, X und X gestellte Fragen, die angeblich nicht beantwortet worden seien. Auch dies ist nicht feststellbar. Im Einzelnen: 899 a) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X 900 Die von den Antragsgegnern zu 9. auf Seite 10 ihrer Klageschrift aufgeführten Fragen des Aktionärs X wurden allesamt hinreichend beantwortet, wie oben bereits ausgeführt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. 901 b) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X 902 Hier kann auch auf die obigen Ausführungen zu diesen Fragen verwiesen werden. 903 c) Angeblich nicht beantwortete Fragen der Aktionärin X 904 Auch die von der Antragsgegnerin zu 5. gestellten und angeblich nicht beantworteten Fragen wurden ausreichend beantwortet, wie oben bereits festgestellt wurde. 905 d) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X 906 Auch die von dem Aktionär X gestellten Fragen wurden allesamt ordnungsgemäß beantwortet. Im Einzelnen: 907 1. Frage: Haben Dritte (bisher nicht an X beteiligte Personen) Aktien im Zuge der Kapitalerhöhung gezeichnet oder hieran Interesse angemeldet? Haben diese eine Zuteilung erhalten? 908 Der Aktionär X hat nach den vorliegenden Unterlagen hinsichtlich der Kapitalerhöhung der 909 X folgende Fragen gestellt: 910 • "Personen, die bis dahin nicht Aktionäre der X waren, im Zuge der 911 Barkapitalerhöhung X-Aktien zeichnen: " Wie viele Aktien wurden an Dritte zugeteilt?" 912 • " Welche X-Aktionäre außer X haben überhaupt Aktien im 913 Zuge der letzten Kapitalerhöhung zu 12 Euro gezeichnet, immerhin handelt es sich um rund 50.000 Stücke? Haben diese Dritten eine Zuteilung erhalten?" 914 • "Haben Dritte Aktien der X gezeichnet oder Interesse daran angemeldet? Wenn ja, haben diese eine Zuteilung erhalten? " 915 Auf vorgenannte Fragen wurde dem Aktionär X gemäß Anlage 916 ASt./Dok. 55 , Lfd.-Nr. 138, 261 und 434, geantwortet. Die erteilten Antworten waren hinreichend. Die Fragen wurden von der Antragstellerin nach deren glaubhafter Darstellung nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Soweit eine Recherche bei der Hauptaktionärin ergeben hat, dass bereits im Januar 2005 ein Dritter - der Aktionär X - bei der Hauptaktionärin Interesse signalisierte, und ihm mitgeteilt worden war, dass zu der Zeichnung neuer Aktien nur die Aktionäre der X zugelassen seien, handelt es sich um einen nicht feststellbar erheblichen Informationsirrtum. Die Kapitalerhöhung bei der X hatte für die Tagesordnung der Hauptversammlung der Antragstellerin keine feststellbare Bedeutung. 917 Von einer Auskunftsrechtsverletzung, die die Klage rechtfertigen könnte, kann nach alledem keine Rede sein. 918 2. Frage: In welche Unterlagen hat X (bzw. deren Tochtergesellschaften oder Berater) im Zuge der Kapitalerhöhung der X vom Dezember 2004 Einsicht nehmen dürfen und welchen Inhalt haben diese Unterlagen im vollen Wortlaut? 919 Auf vorgenannte Frage (Anlage Ast./Dok. 57, Frage Lfd.-Nr. 313), wurde dem Aktionär X Folgendes geantwortet: 920 "Die der X im Rahmen der X zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden anderen Aktionären nicht zur Verfügung gestellt. 921 Anderen Aktionären der X hätte auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung dieser Informationen zugestanden, da sie X nicht in ihrer Eigenschaft als Aktionär, sondern mit Blick auf eine zukünftige Private Equity Beteiligung zugänglich gemacht wurden. Wir bitten daher um Verständnis, dass diese Unterlagen auch in der heutigen Hauptversammlung nicht vorgelegt oder im Wortlaut verlesen werden können." 922 (Frage des Aktionärs X , Lfd.-Nr. 313 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 57) 923 Mehr und anderes war zu dieser Frage ersichtlich nicht auszuführen. Insbesondere wurde die begehrte Wiedergabe des Wortlauts der betreffenden Unterlagen zu Recht verweigert, da diese "sensible" Daten - beispielsweise interne Kalkulationen - enthielten, wie die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung des Herrn Peter 924 Blaschkowski (Anlage Ast./eV 4) glaubhaft gemacht hat. Es ist nachvollziehbar, dass eine allgemeine Bekanntmachung die Gefahr der Nachteilszufügung (§ 131 925 Abs. 3 Nr. 1 AktG) in sich barg. 926 Die von den Antragsgegnern zu 9. erhobenen Rügen sind nach alledem offensichtlich unbegründet. 927 IV. 928 Selbst wenn die Klagen der Antragsgegner nicht offensichtlich unbegründet wären, ergibt die Interessenabwägung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG, dass ein Freigabebeschluss zu erlassen ist, da das alsbaldige Wirksamwerden des Verschmelzungsbeschlusses nach Überzeugung der Kammer zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und deren Anteilsinhaber sowie unter Berücksichtigung der Schwere der in der Anfechtungsklage behaupteten Rechtsverletzungen vorrangig erscheint. 929 Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Vorstände X (Ast./eV 6, Bl. 179 GA) und Dr. Haverkamp (Anlage Ast./eV 5, Bl. 177 GA) und des Angestellten X (Anlagen AST./eV 1 und 7, Bl. 175 f. und 181 f. GA) glaubhaft gemacht, dass den an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen infolge der von den Antragsgegnern herbeigeführten Registerblockade schwerwiegende strategische, operative, wirtschaftliche und finanzielle Nachteile entstehen (würden). Demgegenüber sind die angeblichen Nachteile der Antragsgegner wegen der Geringfügigkeit der behaupteten rechtlichen Mängel des Verschmelzungsbeschlusses selbst dann hinzunehmen, wenn man die Klagen nicht für offensichtlich unbegründet halten sollte. 930 Bei der Abwägung der Rechtsverletzungen einerseits und der mit dem Verschmelzungsaufschub verbundenen Nachteile andererseits sind von vornherein diejenigen behaupteten Rechtsverletzungen auszuscheiden, die offensichtlich nicht gegeben sind (OLG Düsseldorf, ZIP 1999, 793; OLG Düsseldorf, WM 2002, 1010, 1013; OLG Hamm, Beschluss vom 28.2.2005 – 8 W 6/05 -). Wegen der obigen Ausführungen zur offensichtlichen Unbegründetheit der Klagen hat die Kammer nur geprüft, ob – wenn im Einzelfall anders entschieden würde – dennoch die Handelsregistereintragung gerechtfertigt wäre. Das ist nach ihrer Ansicht zu bejahen. 931 Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister keine rechtlich nicht wieder zu beseitigenden Folgen hat. Denn gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG hat die Antragsstellerin die Antragsgegner zu entschädigen, falls ihnen aus der auf dem Beschluss beruhenden Handelsregistereintragung Schäden entstehen sollten. 932 Glaubhaft ist, dass bei einer Verzögerung der Eintragung wesentliche Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen entstünden. 933 Durch die unstreitige Unternehmensgeschichte und die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich: Sowohl die Antragstellerin als auch insbesondere die X haben in den letzten Jahren eine Wachstumsstrategie verfolgt. Dieses Wachstum wurde bei der X im Wesentlichen durch den Erwerb weiterer Gesellschaften erreicht. Die Befürchtung, potentielle Zielunternehmen bzw. deren Gesellschafter könnten einer Zusammenarbeit negativ gegenüberstehen, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit einer Unternehmensverschmelzung längere Zeit andauert. Dass dann möglicherweise Wettbewerber der X zum Zuge kommen könnten und dadurch der X ein nachhaltiger Schaden entstehen könnte, ist nachvollziehbar. 934 Glaubhaft gemacht sind auch wirtschaftliche Nachteile in Hinblick auf die 935 Neustrukturierung des zukünftigen Vorstandsressorts "Financial 936 Outsourcing l" unter der Leitung von Dr. X. Nach Vollzug der Verschmelzung gibt es nach der glaubhaften der Darstellung der Antragstellerin innerhalb dieses Ressorts mit der X & X Debitorenmanagement GmbH und der X GmbH zwei Gesellschaften, die sich, wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten, auf den Einzug von Bankforderungen spezialisiert haben. Einer der treibenden Motive für die Verschmelzung ist – nachvollziehbar - die Möglichkeit, diesen Bereich im Sinne einer schärferen Profilierung im Markt sowie einer verbesserten internen Spezialisierung neu zu strukturieren. Dass diese Neustrukturierung ohne die Verschmelzung im Hinblick auf die noch vorhandenen Mitaktionäre der X & X Muttergesellschaft X nur sehr viel aufwendiger und damit teurer vollzogen werden kann, ist schlüssig. Auch hier wird durch Verzögerung des Vollzugs der Verschmelzung alleine dadurch ein Schaden entstehen. Ob die Nachteile wie von der Antragstellerin angegeben ca. Euro 50.000,00 erreichen, kann letztlich dahinstehen. Es ist wahrscheinlich, dass es kein völlig unbedeutender Betrag sein wird. Dass das bisherige Nebeneinander der beiden Gesellschaften zu unproduktiven Abläufen und einem vertriebsseitig schädlichen, uneinheitlichen Marktauftritt führt, ist nachvollziehbar. 937 Dass eine Verschmelzung Synergieffekte haben kann, ist evident. Durch eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft gemacht, dass sich allein für den Einkauf nach einer überschlägigen Schätzung das Synergiepotential mit ca. Euro 75.000,00 im Jahr beziffern läßt. Durch die Verschmelzung der Antragstellerin auf die 938 X werden im Wesentlichen auf Grund von Kostensenkungspotenzialen - hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht - weitere Synergien in jährlicher Höhe von rd. Euro 520.000,00 gehoben. Auch unter Berücksichtigung evtl. mit der Verschmelzung einhergehender Mehrkosten handelt es sich hierbei um Beträge, die nicht unerheblich und als wesentliche Nachteile anzusehen sind. Soweit die Antragsgegnerin zu 7. auf eine eidesstattliche Erklärung eines Alfred Schneider verweist, überzeugen dessen allgemeinen Ausführungen schon deshalb nicht, weil sie sich nicht auf die konkreten Verhältnisse der Antragstellerin beziehen. 939 Glaubhaft gemacht ist auch, dass der X aus einer verzögerten Verschmelzung steuerliche Nachteile drohen, wenn nicht durch die Nutzung der Gewerbesteuerverlustvorträge der Antragstellerin im Jahr 2006 Euro 873.000,00 und im Jahr 2007 Euro 1.669.000,00, d.h. insgesamt Euro 2.542.000,00 an Gewerbesteuern gespart werden können. 940 Dass die Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Antragstellerin weitere Kosten mit sich bringen würde, ist offensichtlich. 941 Gegenüber diesen schwerwiegenden Nachteilen sind die von den Antragsgegnern behaupteten rechtlichen Mängel des Verschmelzungsbeschlusses - wenn sie tatsächlich vorlägen und nicht offensichtlich unbegründet wären – von eher untergeordneter Bedeutung. Größtenteils handelt es sich um Formalien ohne erhebliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegner oder anderer Aktionäre., denen sie zudem durch klare Bitten um (weitere) Information hätten begegnen können. Überdies kommt ein Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG in Betracht. Soweit es um Bewertungsfragen geht, werden sie in einem etwaigen Spruchverfahren geltend gemacht werden können (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). 942 Im unwahrscheinlichen Fall des Erfolges der Kläger im Hauptsacheverfahren würde schließlich ein Schadenersatzanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG etwaige. 943 Bei Abwägung der Interessen der Parteien ist das Unternehmensinteresse hier so überwiegend, dass dem Freigabeantrag stattzugeben ist. 944 V. 945 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.