Urteil
4a O 323/04
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rohrschelle verletzt ein europäisches Patent auch dann, wenn sie die beanspruchte Lehre nicht wortsinngemäß, aber mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.
• Segmente im Sinne des Anspruchs sind individualisierbare, separate Teilbereiche; ein Spiralfederelement ist kein „Segment“ wortlautgemäß, kann aber äquivalent wirken, wenn es dieselbe technische Aufgabe gleichwirkend löst.
• Bei der Prüfung der Äquivalenz ist zu beachten, ob der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit die abgewandelten Mittel als gleichwirkend Auffinden konnte und ob die Überlegungen des Fachmanns am Sinngehalt der Ansprüche ausgerichtet sind.
• Der Formstein-Einwand greift nur, wenn die angegriffene Ausführungsform hinreichend konkret und vollständig aus dem Stand der Technik folgt; bloße Verweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch äquivalente Ausführungsform einer Rohrschelle • Eine Rohrschelle verletzt ein europäisches Patent auch dann, wenn sie die beanspruchte Lehre nicht wortsinngemäß, aber mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. • Segmente im Sinne des Anspruchs sind individualisierbare, separate Teilbereiche; ein Spiralfederelement ist kein „Segment“ wortlautgemäß, kann aber äquivalent wirken, wenn es dieselbe technische Aufgabe gleichwirkend löst. • Bei der Prüfung der Äquivalenz ist zu beachten, ob der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit die abgewandelten Mittel als gleichwirkend Auffinden konnte und ob die Überlegungen des Fachmanns am Sinngehalt der Ansprüche ausgerichtet sind. • Der Formstein-Einwand greift nur, wenn die angegriffene Ausführungsform hinreichend konkret und vollständig aus dem Stand der Technik folgt; bloße Verweise genügen nicht. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents für eine Rohrschelle mit einem aufnehmenden Befestigungsteil, dessen Axialbohrung durch eine Vielzahl individualisierter, beweglicher Segmente ein Schraubeninnengewinde bildet, sodass ein vorstehendes Befestigungsteil ohne Drehbewegung eingeführt werden kann. Die Beklagte vertreibt in Deutschland eine Rohrschelle (Bezeichnung MPN/Hilti 33-37) mit einem Spiralfederelement in der Axialbohrung. Die Klägerin behauptet patentverletzende Nutzung sowohl wortwörtlich als auch durch Äquivalenz; die Beklagte bestreitet Wortlautverletzung und trägt vor, das Spiralfederelement funktioniere nach anderem Prinzip (Schlingfeder) und greife erst nach axialem Ziehen formschlüssig ein; sie beruft sich außerdem auf Stand-der-Technik-Einwendungen (Formstein). • Anspruchsauslegung: Maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlichen Fachmanns des Patentsinhalts unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung; die Merkmale 6–8 verlangen nach individualisierbaren, separaten Segmenten, die zwischen äußerer und innerer Position beweglich sind. • Wortlautprüfung: Die Beklagte verwirklicht die Merkmale 1–5 wortlautgemäß; das Spiralfederelement stellt jedoch kein "Segment" im engeren, individualisierten Sinne dar, weil es als zusammenhängendes Bauteil nach Entspannung als Ganzes in die Gewinderillen eingreift. • Äquivalenzprüfung: Die angegriffene Ausführungsform erfüllt die Merkmale 6–8 mit äquivalenten Mitteln, weil sie dieselbe Aufgabe (schnelle, drehungsfreie Montage) mit gleichwirkender Technik löst; die Spiralfeder erzeugt nach Eindrücken und kurzem axialen Ziehen eine formschlüssige, haltbare Verbindung, die nur noch durch Schraubbewegung lösbar ist. • Auffindbarkeit und Naheliegen: Ein Fachmann konnte das Spiralfederelement ohne erfinderische Tätigkeit aus allgemeinem Fachwissen und an den Hinweisen des Patents orientierten Überlegungen als geeigneten Austausch finden; die Patentschrift verweist auf Elastizität, Federstahl und sogar Spiralformen als mögliche Ausgestaltungen. • Formstein-Einwand: Der Einwand der Beklagten bleibt unbegründet, weil sie nicht schlüssig darlegte, dass die angegriffene Ausführungsform vollständig und konkret aus dem Stand der Technik folgt; bloße Verweise und unvollständige Übersetzungen genügen nicht. • Rechtsfolgen: Aus der festgestellten Patentverletzung folgt Unterlassungsanspruch nach §139 Abs.1 PatG sowie Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nach §§24b GebrMG, 242, 259 BGB; Kosten trägt die Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung des Angebots und Inverkehrbringens der bezeichneten Rohrschellen in Deutschland sowie zur Rechnungslegung über seit dem 18.06.2000 getätigte Lieferungen. Die Verletzung des europäischen Patents wurde angenommen, weil die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Patents zumindest in äquivalenter Weise verwirklicht; die Spiralfeder stellt zwar kein wortlautgemäßes Segment dar, wirkt aber gleichwirkend zur Erleichterung der montagefreien Einführung des vorstehenden Befestigungsteils. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den Formstein-Einwand berufen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.