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Urteil

12 O 45/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:1123.12O45.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- Euro oder Ordnungshaft für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung pro Klausel zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf langfristige Sparverträge mit variabler Grundverzinsung und zusätzlicher Bonifikation (SpardaAnsparPlan) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt: „Das angesparte Sparguthaben wird mit dem jeweils gültigen Zinssatz für das SpardaAnsparPlan-Konto verzinst„. 2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Beratung und Aufklärung wahrzunehmen. Er ist aufgrund Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25.09.2000 (II B 4-8 VZNW) in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste eingetragen. 3 Die Beklagte ist ein Kreditinstitut. Sie bietet auf ihrer Internetseite das Produkt "SpardaAnsparPlan" an. Bei den Konditionen zu diesem Produkt heißt es "Variable Verzinsung 2,00 % p. a.". 4 In den Sonderbedingungen zum SpardaAnsparPlan (Stand Mai 2000) heißt es unter Punkt 2. Verzinsung: "Die Verzinsung der Einlage ist variabel. Das angesparte Sparguthaben wird mit dem jeweils gültigen Zinssatz für das SpardaAnsparPlan-Konto verzinst. … Auf Anfrage teilt die Sparda-Bank dem Kunden den jeweiligen aktuellen Zinssatz telefonisch mit. Darüber hinaus ist der aktuelle Zinssatz im Internet abrufbar. Änderungen des Zinssatzes werden im Preisaushang bekannt gegeben". 5 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klausel führe zu einer einseitig durch die Beklagte festlegbaren variablen Verzinsung und sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam; das von der Klägerin ausbedungene einseitige Zinsbestimmungsrecht sei für den anderen Vertragsteil nicht zumutbar. 6 Sie beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, 8 es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- 9 Euro oder Ordnungshaft für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung pro Klausel zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf langfristige Sparverträge mit variabler Grundverzinsung und zusätzlicher Bonifikation (SpardaAnsparPlan) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt: "Das angesparte Sparguthaben wird mit dem jeweils gültigen Zinssatz für das SpardaAnsparPlan-Konto verzinst". 10 2. ihr die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, die Klausel stelle eine Verweisung auf die Zinsanpassungsklausel im Vertragsformular zum "SpardaAnsparPlan-Konto" dar. Kunden würden den Kontovertrag für das "SpardaAnsparPlan-Konto" erhalten, nachdem sie im Internet auf dieses Produkt der Beklagten aufmerksam geworden wären. In diesem Kontovertrag, der einen anfänglichen Zinssatz von 1,5 % vorsehe, seien Veränderungen der Vertragszinsen nur nach vorab festgelegten Parametern – wie zum Beispiel bei Änderung des Markt-/Referenzzinssatzes – möglich. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die durch Verweisung in den Sonderbedingungen in Bezug genommene Zinsanpassungsklausel des Kontovertrages sei nach § 308 Nr. 4 BGB wirksam. 14 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gem. § 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel. 17 1. Die streitgegenständliche AGB-Klausel ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Nach der jüngeren BGH-Rechtsprechung sind Zinsänderungsklauseln, die einem Kreditinstitut bei langfristig angelegten Sparverträgen eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumen, unwirksam (Urteil des BGH vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03). 18 Die streitgenständliche Klausel beinhaltet einen solchen nach der BGH-Rechtsprechung unzulässigen Zinsänderungsvorbehalt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Klausel – wie die Beklagte vorträgt – auf die Bedingungen für das "SpardaAnsparPlan-Konto" verweist. Selbst wenn unterstellt wird, dass dies der Fall ist und die Bedingungen für das "SpardaAnsparPlan-Konto" durch den Querverweis wirksam in Bezug genommen worden sind, ist die streitgegenständliche Klausel nach § 308 Nr. 4 BGB nicht wirksam. Denn der Verweis bezieht sich ausweislich des Wortlauts der Klausel auf den jeweils gültigen Zinssatz des "SpardaAnsparPlan-Kontos". Ob dieser Zinssatz – wie die Beklagte meint – den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung genügt, ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, weil die streitgegenständliche Klausel mehrdeutig ist: Bei der rechtlichen Beurteilung von AGB-Klauseln ist im Zweifel von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (BGHZ 139, 190, 199; BGHZ 150, 269, 75; BGH NJW 2003, 507, 509 f.; Urteil des BGH vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03, S. 11). Der Wortlaut der Klausel zum "jeweils gültigen Zinssatz" wirft solche Zweifel auf, denn er lässt erstens eine Auslegung dergestalt zu, dass der Zinssatz für den SpardaAnsparPlan in der Höhe, welche sich jeweils aus den bei Vertragsschluss gültigen Bedingungen für das "SpardaAnsparPlan-Konto" ergibt, vereinbart wird. Zweitens kann die Klausel auch dahingehend verstanden werden, dass der womöglich nach Vertragsschluss über den SpardaAnsparPlan veränderte "jeweilige" Zinssatz der Beklagten für das "SpardaAnsparPlan-Konto" der Berechnung zugrunde gelegt wird. In der zweiten Auslegungsvariante ist eine Beschränkung der Zinsänderungsbefugnisse der Beklagten nach den in der BGH-Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht gegeben. Denn die Beklagte ist bei der Änderung der Zinsklauseln für das Produkt "SpardaAnspar Plan-Konto" frei. Durch den Verweis auf die "jeweiligen" Zinssätze des "SpardaAnsparPlan-Kontos" ist nicht sichergestellt, dass nachträgliche Änderungen der Zinsbestimmungsparameter unterbleiben. In der kundenfeindlichsten und hier zugrunde zu legenden Auslegungsvariante ist der Verweis als dynamischer Verweis zu verstehen. Es fehlt an einer Festlegung auf eine (datumsmäßig) bestimmte Version der Bedingungen für das "SpardaAnsparPlan-Konto". 19 Die ein einseitiges Zinsanpassungsrecht beinhaltende Klausel ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Das Gericht schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der überzeugenden Argumentation des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03) an. Den Sparern ist bei langfristigen Combi-Sparverträgen wie hier dem SpardaAnsparPlan eine unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis nicht zuzumuten. In der laufenden Verzinsung liegt ein wesentlicher Teil der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, der nicht ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis verändert werden darf. 20 2. Der Antrag zu 2. ist gem. § 7 UKlaG gleichfalls begründet. 21 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 22 Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. 23 von Gregory Dr. Wirtz Dr. Hesselbarth 24 Vorsitzende Richterin Richter am Richterin 25 am Landgericht Landgericht