Urteil
22 S 399/04
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Annahme eines Anscheinsbeweises, dass eine Durchfallerkrankung von der Hotelverpflegung herrührt, bedarf es einer signifikant hohen Anzahl gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankter Gäste.
• Eine Erkrankungsquote von bis etwa 10 % bei Reisen in die Türkei gilt nicht zwingend als Hinweis auf mangelhafte Hygiene oder Verpflegung.
• Fehlende oder unzureichende Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB schließt Minderungsansprüche aus.
• Einzelne Behauptungen über hygienische oder organisatorische Mängel genügen ohne substanziierte Darlegung nicht zur Begründung von Minderungs- oder Ersatzansprüchen.
Entscheidungsgründe
Kein Anscheinsbeweis bei unklarer Häufung von Verdauungsstörungen; fehlende Mängelrüge schließt Minderung aus • Zur Annahme eines Anscheinsbeweises, dass eine Durchfallerkrankung von der Hotelverpflegung herrührt, bedarf es einer signifikant hohen Anzahl gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankter Gäste. • Eine Erkrankungsquote von bis etwa 10 % bei Reisen in die Türkei gilt nicht zwingend als Hinweis auf mangelhafte Hygiene oder Verpflegung. • Fehlende oder unzureichende Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB schließt Minderungsansprüche aus. • Einzelne Behauptungen über hygienische oder organisatorische Mängel genügen ohne substanziierte Darlegung nicht zur Begründung von Minderungs- oder Ersatzansprüchen. Der Kläger reiste in eine Hotelanlage und erlitt Durchfall und Erbrechen; er machte geltend, zahlreiche weitere Gäste seien ebenfalls erkrankt und im Hotel herrschten unhygienische Zustände sowie Mängel bei Verpflegung, Zimmerreinigung und Pool. Der Kläger verlangte Minderungs- und Entschädigungsansprüche sowie Erstattung von Kosten für auswärtige Verpflegung. Die Beklagte bestritt die Mängel und rügte unter anderem mangelnde Anscheinsbeweisbasis sowie fehlende rechtzeitige Mängelanzeige. Zeugen wurden vernommen; deren Angaben schwankten erheblich bezüglich Anzahl und Gleichartigkeit der Erkrankungen. Das Amtsgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel der Klageabweisung. • Anscheinsbeweis: Ein Anscheinsbeweis, dass eine Erkrankung auf die Hotelverpflegung zurückgeht, setzt nach gefestigter Auffassung das Vorliegen einer signifikant hohen Zahl gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankter Gäste voraus; dies ist hier nicht gegeben, da Zeugenaussagen nur von etwa sechs bis acht Erkrankten bei rund sechzig Gästen berichten und widersprüchlich sind. • Erfahrungssatz: Die Kammer berücksichtigt, dass bei Reisen in die Türkei eine Erkrankungsrate von bis zu 10 % als regelmäßig anzusehen ist und nicht zwingend Mängel der Verpflegung oder Hygiene begründet. • Geruchsnachweis: Der Beweis für Fäkalgeruch im Bad und Speisesaal ist nicht erbracht, weil widersprüchliche Zeugenaussagen die Behauptung nicht tragfähig stützen. • Mängelanzeige (§ 651d Abs. 2 BGB): Selbst bei teilweise substantiiertem Vorbringen möglicher Mängel an Verpflegung, Bettwäsche, Reinigung, Pool oder sanitären Anlagen fehlt eine nachweisbare, rechtzeitige Mängelrüge des Klägers, sodass Minderungsansprüche ausscheiden. • Verpflegungsumfang: Das angebotene Frühstück und die Speisen im Rahmen der All-Inclusive-Leistung sind angesichts der Hotelkategorie und des Reisepreises ausreichend und entsprechen nicht der behaupteten Mangelqualität; quantitative und qualitative Vorwürfe sind unsubstantiiert. • Weitere Einzelsachverhalte: Behauptete Beeinträchtigungen durch Leitungswasser, Chlor oder eine wackelige Poolleiter sind nicht genügend dargelegt, sodass ihnen keine rechtliche Wirkung zukommt. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger stehen weder Minderungs- noch Entschädigungsansprüche zu, weil die erforderlichen Tatsachen für einen Anscheinsbeweis nicht festgestellt werden konnten und sein Vorbringen zu einzelnen Mängeln nicht ausreichend belegt ist. Zudem ist eine den Minderungsanspruch begründende Mängelanzeige gemäß § 651d Abs. 2 BGB nicht nachgewiesen, wodurch Anspruchsgrundlagen entfallen. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.