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Urteil

12 O 165/05

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werden für ein Präparat Wirkungen zur Gewichtsreduktion vermittelt und enthält es nur verschwindend geringe Nährstoffe, ist es kein Lebensmittel i.S. des LFGB und damit keine diätetisches Lebensmittel i.S. der DiätVO. • Die Kennzeichnung und Bewerbung eines Produkts als „diätetisches Lebensmittel“ ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn der Hersteller keine Bestimmung für eine sog. besondere Ernährung nach § 1 Abs. 2 DiätVO vorgenommen hat. • Ein Wettbewerbsverband ist nach UKlaG prozessführungsbefugt, Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig und Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sind bei schuldhaftem Verhalten zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Einordnung als diätetisches Lebensmittel bei antinutritiv wirkendem Präparat • Werden für ein Präparat Wirkungen zur Gewichtsreduktion vermittelt und enthält es nur verschwindend geringe Nährstoffe, ist es kein Lebensmittel i.S. des LFGB und damit keine diätetisches Lebensmittel i.S. der DiätVO. • Die Kennzeichnung und Bewerbung eines Produkts als „diätetisches Lebensmittel“ ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn der Hersteller keine Bestimmung für eine sog. besondere Ernährung nach § 1 Abs. 2 DiätVO vorgenommen hat. • Ein Wettbewerbsverband ist nach UKlaG prozessführungsbefugt, Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig und Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sind bei schuldhaftem Verhalten zu ersetzen. Die Klägerin, ein eingetragener Wettbewerbsverein, rügt die Werbung der Beklagten für das Produkt "X", das im TV und Internet als "diätetisches Lebensmittel zur unterstützenden Gewichtskontrolle/Behandlung bei Übergewicht" beworben und vertrieben wurde. "X" enthält pflanzliche Bohnenextrakte, die die Aufnahme von Kohlenhydraten hemmen, und sonst nur sehr geringe Nährstoffmengen (1,2 kcal je Tagesration). Die Beklagte beantragte eine behördliche Prüfung nach der Diätverordnung; ein Ergebnis lag noch nicht vor. Die Klägerin hält die Werbung für irreführend, weil "X" die Anforderungen der DiätVO nicht erfülle und aufgrund antinutritiver Wirkung kein Lebensmittel sei. Die Beklagte bestreitet eine Gewichtsreduktionswerbung und beruft sich auf eine Einstufung nach § 1 Abs.2 Nr.1 lit. b) DiätVO für Übergewichtige. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung der Verzinsung von Gerichtskosten. • Klage zulässig: Die Klägerin ist als Wettbewerbsverband prozessführungsbefugt nach §§ 3 Abs.1 Nr.2 UKlaG i.V.m. § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. • Werbung im geschäftlichen Verkehr: Die Beklagte hat das Produkt in TV und Internet beworben, um den Absatz zu fördern, sodass geschäftliches Handeln i.S. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG vorliegt. • Werbeaussagen begründen beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, X eigne sich zur Gewichtsreduzierung; Formulierungen wie ‚Behandlung bei Übergewicht‘ und Sendungsaussagen verstärken diese Wahrnehmung. • Kein Lebensmittel i.S. des Lebensmittelrechts: Objektiv ist X wegen der extrem geringen Gehalte an Nährstoffen und der antinutritiven Wirkung nicht zur Ernährung geeignet; die Zweckbestimmung liegt allein in der Verhinderung der Nährstoffaufnahme, sodass X nicht als Lebensmittel einzuordnen ist. • Folge für DiätVO: Mangels Lebensmitteleigenschaft und ohne konkrete Bestimmung für eine besondere Ernährung nach § 1 Abs.2 DiätVO erfüllt X die Voraussetzungen für ein diätetisches Lebensmittel nicht; die Beklagte hat keine spezifische Zielgruppe (z.B. stark Übergewichtige) festgelegt. • Irreführung und Wettbewerbsbeeinträchtigung: Die fehlerhafte Einordnung als diätetisches Lebensmittel führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher, da Gesundheits- und Kennzeichnungsschutz berührt werden. • Anspruch auf Unterlassung: Daraus folgt die begehrte strafbewehrte Unterlassung des Bewerbens und Inverkehrbringens von X als diätetisches Lebensmittel. • Kosten- und Zinsansprüche: Abmahnkosten sind nach §12 Abs.1 S.2 UWG zu erstatten; Verzugszinsen aus §§286, 288, 291 BGB stehen der Klägerin zu, die Feststellung zur Verzinsung der Gerichtskosten ist teilweise begründet, allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Eine Aussetzung des Verfahrens wegen laufender Verwaltungsprüfung kommt nicht in Betracht, weil Verwaltungsentscheidungen für die Zivilgerichte nicht bindend sind. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde untersagt, das Mittel "X" als diätetisches Lebensmittel zur unterstützenden Gewichtskontrolle/Behandlung bei Übergewicht zu bewerben oder in Verkehr zu bringen; das Verbot ist mit einem Ordnungsgeld/Ordnungshaft für künftige Zuwiderhandlungen versehen. Die Beklagte hat an die Klägerin 162,40 Euro zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Feststellung der Verzinsung der Gerichtskosten wurde insoweit getroffen, dass Ersatz von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Produkt wegen antinutritiver Wirkung objektiv kein Lebensmittel und damit nicht diätetisches Lebensmittel nach der DiätVO ist, sodass die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig war.