Beschluss
25 T 40/06
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erscheint das Speditionsunternehmen zum vereinbarten Räumungstermin und werden Transportmittel und Arbeiter vor Ort gestellt, ist die Vergütung nach §21 Pfandkammerordnung geschuldet, auch wenn die Gläubigerin den Räumungsauftrag vor Ort zurücknimmt.
• Die Vergütung nach §21 Pfandkammerordnung stellt keinen pauschalierten Schadensersatz dar, sondern ein Entgelt für eine erbrachte Leistung und unterliegt der Umsatzsteuer nach §1 Abs.1 UStG.
• Der Gerichtsvollzieher kann solche an Dritte zu zahlenden Beförderungskosten nebst Umsatzsteuer nach §9 GvKostG i.V.m. Nr.707 KV GvKostG der Gläubigerin in Rechnung stellen.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für Speditionsleistungen bei Erscheinen zum Räumungstermin (Umsatzsteuerpflicht) • Erscheint das Speditionsunternehmen zum vereinbarten Räumungstermin und werden Transportmittel und Arbeiter vor Ort gestellt, ist die Vergütung nach §21 Pfandkammerordnung geschuldet, auch wenn die Gläubigerin den Räumungsauftrag vor Ort zurücknimmt. • Die Vergütung nach §21 Pfandkammerordnung stellt keinen pauschalierten Schadensersatz dar, sondern ein Entgelt für eine erbrachte Leistung und unterliegt der Umsatzsteuer nach §1 Abs.1 UStG. • Der Gerichtsvollzieher kann solche an Dritte zu zahlenden Beförderungskosten nebst Umsatzsteuer nach §9 GvKostG i.V.m. Nr.707 KV GvKostG der Gläubigerin in Rechnung stellen. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung einer Wohnung. Zum angesetzten Termin erschien die vom Gerichtsvollzieher beauftragte Spedition mit Fahrzeug und drei Arbeitern. Nachdem die Speditionsmitarbeiter vor Ort waren, nahm die Gläubigerin den Räumungsauftrag zurück, weil sie Vergleichsverhandlungen führte; die Räumung fand nicht statt. Die Spedition stellte einen Mindestsatz für drei Stunden gemäß §21 Pfandkammerordnung in Rechnung; inklusive 16% Umsatzsteuer ergab sich ein Betrag von 375,46 EUR. Der Gerichtsvollzieher setzte diesen Betrag in seine Kostenrechnung an. Die Gläubigerin erhob Erinnerung mit dem Einwand, es handele sich um schadensersatzähnliche Posten, für die keine Umsatzsteuer anfalle. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die Gläubigerin legte Beschwerde ein, die ebenfalls zurückgewiesen wurde. • Nach §8 Pfandkammerordnung ist die Gestellung der Transportmittel bei Räumungen nach den Sätzen des §21 Pfandkammerordnung zu vergüten; damit ist die bloße Anwesenheit von Fahrzeug und Arbeitskräften am räumungsbestimmten Ort als Leistung anzusehen. • Weil die Spedition die Transportmittel und Arbeitskräfte vor Ort gestellt hatte, liegt eine erbrachte Leistung vor; daher ist die Vergütung kein pauschalierter Schadensersatz, sondern Entgelt für eine Leistung. • Leistungen der Spedition sind steuerbare sonstige Leistungen im Sinne des §1 Abs.1 UStG; organisatorische Tätigkeiten und Anfahrt sind bereits steuerpflichtig, weshalb Umsatzsteuer zu erheben ist. • Die Kosten nebst Umsatzsteuer sind nach §9 GvKostG i.V.m. Nr.707 KV GvKostG als Auslagen dem Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zuzurechnen, da die Gläubigerin durch ihren Auftrag die Kosten verursacht hat. • Die entgegenstehenden Entscheidungen, in denen die Zurücknahme vor dem Termin erfolgte, unterscheiden sich vom vorliegenden Fall, weil dort die Spedition nicht vor Ort gestellt hatte; deshalb sind sie auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen; sie hat die Kosten des erfolglosen Räumungsversuchs einschließlich der von der Spedition berechneten Mindestsätze und der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu tragen. Der Gerichtsvollzieher durfte die an Dritte gezahlten Beförderungskosten nebst Umsatzsteuer in seine Kostenrechnung einstellen; die Gläubigerin hat durch Erteilung des Räumungsauftrags die Kosten verursacht, sodass ein Erstattungsanspruch der Spedition besteht. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, der Beschwerdewert beträgt 375,46 EUR.