Urteil
21 S 545/04
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2006:0309.21S545.04.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 290 D 1/04 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den in den Eintragungsbewilligungen des NotariatsM vom 28. Juni und 16. August 1978 (Urkunds-Nr.: xxx und xxx für 1998) mit Nr. 6 bezeichneten, links neben der Kellertreppe befindlichen Kellerraum an den Beklagten herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 290 D 1/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den in den Eintragungsbewilligungen des NotariatsM vom 28. Juni und 16. August 1978 (Urkunds-Nr.: xxx und xxx für 1998) mit Nr. 6 bezeichneten, links neben der Kellertreppe befindlichen Kellerraum an den Beklagten herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Gründe Von der Darstellung tatsächlicher Feststellung wird gem. § 540 Abs. 9 ZPO i.V.m § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums Nr. 6 weiter. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des Kellers Nr. 6 zu, § 985 BGB. Der Kläger ist Sondereigentümer dieses Kellers. Er hat ihn durch Erwerb des Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 6 erworben. Denn der Keller war ausweislich der Urkunde Nr. 3372 für 1978 des Notars M verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6. Unabhängig davon, ob den anderen Miteigentümern der Inhalt der Urkunde bekannt war oder nicht und die Ergänzungsurkunde von einem Vertreter errichtet wurde, ist der Kläger aufgrund der Eintragung im Grundbuch von V Bl. Xxx Sondereigentümer der Wohnung Nr. 6 und des Keller Nr. 6 geworden. Denn das Recht an dem Keller ist ebenfalls im Grundbuch eingetragen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Beschreibung des Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch. Denn der Gegenstand des Sondereigentums wird durch den Inhalt des Eintragungsvermerks und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 WEG) bestimmt (vgl. BGH, NJW 1995, 2851, 2853; Bärmann Pigmerle, WEG, 8. Auflage, § 7 Rn. 7). Da im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Unterbilk 9653 wegen des Gegenstandes und des Inhaltes des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 28. Juni und 16. August 1978 Bezug genommen wird und in der letzteren der Kellerraum Nr. 6 dem Sondereigentum des Klägers an der Wohnung Nr. 6 zugeordnet wurde, steht das Sondereigentum an dem Keller dem Kläger zu. Das Recht auf Herausgabe ist auch nicht verwirkt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob vorliegend schon das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu bejahen ist. Denn jedenfalls ist vorliegend das ebenfalls für die Bejahung der Verwirkung (§ 242 BGB) erforderliche Umstandsmoment nicht gegeben. Ob ein Anspruch verwirken kann, den der Anspruchsinhaber gar nicht kennt (vgl. insoweit Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 in NJW 2001, 2907 f) braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil im Falle der Beklagten der Bejahung des Umstandsmoments ihre eigene Unkenntnis des Rechts entgegensteht. Voraussetzung für das Vorliegen des Umstandsmoments ist, dass sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde sein (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muß die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2005, I - 3 Wx 13/05 n.w.N.). Die Beklagte kann nicht darauf vertraut haben, dass der Kellerraum Nr. 6 in ihrem Sondereigentum steht. Denn sie selbst ist davon ausgegangen, dass die Kellerräume nicht dem Sondereigentum zugeordnet worden sind. Diese Unkenntnis der Beklagten steht der Bildung des Umstandsmoments entgegen. Denn sie hat sich nicht durch Einblick in die Teilungserklärung oder das Grundbuch über die Eigentumsverhältnisse informiert, was nach den gegebenen Umständen nahegelegen und sich jedem verständigen Wohnungseigentümer aufgedrängt hätte. Die Beklagte war bereits zu dem Zeitpunkt, als sie von dem Kellerraum Nr. 6 Besitz ergriffen hat, nicht in gutem Glauben dahingehend, dass der Kellerraum .... und nicht dem Sondereigentum eines Miteigentümers zugewiesen worden war, weil sie vor Inbesitznahme des Kellerraums sich nicht durch Einsicht in die Teilungserklärung ein Bild über die Eigentumsordnung geschaffen hat, was nahegelegen hätte und jedem verständigen Wohnungseigentümer sofort eingeleuchtet hätte. Das sie hierbei darauf vertraut hat, sie sei Sondereigentümerin oder Sondernutzungsberechtigte der fraglichen Kellerräume geworden ist nach dem Sachvortrag nicht ersichtlich. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 543 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000,00 €