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Urteil

20 S 215/05

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wertender Betrachtung kann eine Synovektomie neben der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2151 abgerechnet werden, wenn sie ein eigenständiges Behandlungsziel verfolgt. • Maßnahmen, die so eng zur erfolgreichen Implantation einer Endoprothese gehören, sind als methodisch notwendige Schritte der Zielleistung zuzuordnen und damit nicht gesondert abrechnungsfähig. • Zinsanspruch aus rückständigen Forderungen richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F.
Entscheidungsgründe
Abrechenbarkeit von GOÄ-Leistungen bei Hüftendoprothese: Synovektomie neben 2151 möglich • Bei wertender Betrachtung kann eine Synovektomie neben der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2151 abgerechnet werden, wenn sie ein eigenständiges Behandlungsziel verfolgt. • Maßnahmen, die so eng zur erfolgreichen Implantation einer Endoprothese gehören, sind als methodisch notwendige Schritte der Zielleistung zuzuordnen und damit nicht gesondert abrechnungsfähig. • Zinsanspruch aus rückständigen Forderungen richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung ärztlicher Behandlungskosten gegen den Beklagten. Streitgegenstand sind ursprünglich 806,93 €, nach Rücknahme 657,04 €; die Klägerin verfolgt mit Berufung die Zahlung von 657,04 €. Gegenstand der Abrechnung sind Leistungen im Zusammenhang mit einer Hüftoperation, insbesondere die GOÄ-Ziffern 2151 (Totalendoprothese), 2113 (Synovektomie), 2254 (Implantation von Knochen) und 2258 (Knochenaufmeißelung). Sachverständige gaben Auskunft zu medizinischer Indikation und Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen. Das Amtsgericht hatte die Klage überwiegend abgewiesen; das Landgericht hat in der Berufung teilweise zugunsten der Klägerin entschieden. Es ging insbesondere um die Frage, ob bestimmte Leistungen Neben- oder Zielleistungen sind und damit gesondert vergütbar. • Anspruchsgrundlage: §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2, 398 BGB i.V.m. Ziffer 2113 GOÄ; nach Abzug stationärer Kürzung gemäß § 6a GOÄ wurden 377,41 € abzüglich 15 % zuerkannt, daraus 320,80 €. • Zur Abrechenbarkeit der Ziffer 2113 neben 2151: § 4 Abs. 2a GOÄ (Zielleistungsprinzip) steht dem nicht entgegen, wenn die Leistung ein eigenständiges Behandlungsziel verfolgt und nicht lediglich ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt der Zielleistung ist. Die Synovektomie war nicht grundsätzlich zur Totalendoprothese erforderlich, erfolgte wegen einer eigenständigen Indikation (entzündliche Erkrankung) und verfolgte ein eigenes Therapieziel. • Zur Nichtabrechenbarkeit der Ziffern 2254 und 2258: Diese Maßnahmen dienten der langfristigen Stabilität und Haltbarkeit der Prothese und verringerten Luxationstendenzen; deshalb sind sie der Zielleistung zuzuordnen und nicht gesondert berechnungsfähig. • Zinsfeststellung: Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. • Kostenentscheidung und Verteilung richten sich nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO; Revision nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte ist zu verurteilen, an die Klägerin 320,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2001 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die Leistungen nach Ziffern 2254 und 2258 GOÄ als methodisch notwendige Schritte der Totalendoprothese einzuordnen und somit nicht gesondert abrechnungsfähig sind. Die Ziffer 2113 GOÄ (Synovektomie) ist hingegen wegen eines eigenständigen Behandlungsziels neben der Ziffer 2151 abrechenbar, weshalb die Klägerin den genannten Betrag erhält. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien anteilig verteilt.