Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr abhängige X zu veranlassen, die Zustimmung i.S.v. § 22 Abs. 2 GBO zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 durch Eintragung der x als Eigentümerin anstelle der bisher als Eigentümerin eingetragenen x zu erteilen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen An- sprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 Ab- fälle und/oder Deponien i.S.d Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen i.S.d. Bun- desbodenschutzgesetzes, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht mit der Klage u.a. einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung geltend. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der x, die x ist eine von ihr beherrschte Tochtergesellschaft. Die x, die zusammen mit der x und der x die Aktien an der x hielt, und die x schlossen am 04.12.1999 als Verkäufer mit der x als Käuferin einen notariellen Kaufvertrag ab, dessen Gegenstand im Kern der Verkauf aller Aktien an der x sowie mit der Beteiligung an der x bzw. der mit der Geschäftstätigkeit der x zusammenhängende Vertragsbeziehungen, Beteiligungen und Mitgliedschaften einschließlich der x gehörenden Erdölraffinerie x war, sog. x-Geschäft. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 34) verwiesen. Die Übertragung des der x gehörenden x auf die x erfolgte nicht unmittelbar, sondern mittelbar durch die Übertragung der Geschäftsanteile an der x, die Anteile an einer Holding-Gesellschaft hielt, die ihrerseits Inhaber des zu übertragenden x-Geschäfts war. Die von der x somit letztlich zur Übertragung des x-Geschäfts verkaufte Holding-Gesellschaft war die x und x, in der das x-Geschäft von der x mit einer Beteiligung von 27,96 % an der x, einer Beteiligung an einer weiteren inaktiven Gesellschaft sowie Mitgliedschaften, Rechte und Pflichten aus Konsortial- und Lieferverträgen zusammengefasst waren. Durch den Vollzug des Vertrages vom 04.12.1999 erwarb jedenfalls die x (mittelbar) das gesamte x-Geschäft. Die x ist im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 als Eigentümerin des sog. GTL-Geländes eingetragen. Das Grundstück ist Teil eines ehemaligen Raffineriegeländes und wurde bis zum Zeitpunkt der Stilllegung im Jahre 1990 als Großtanklager zum Umschlag von Mineralölprodukten genutzt. Mit dem notariellen Kaufvertrag vom 17.03.1994 verkaufte die x das x-Gelände, das seinerzeit noch aus den Flurstücken Nr. 246/13 und 246 bestand, an die x. Die Auflassung des Grundstücks an die x sollte nach dem Vertrag nach Vorlage des Sachverständigengutachtens und der behördlichen Bestätigung über die vollständige und erfolgreiche Durchführung von Sanierungsarbeiten erfolgen. Im Jahre 1995 verkaufte die x eine bereits teilsanierte Fläche weiter, die unmittelbar von x an den Erwerber aufgelassen wurde. Im Eigentum der x verblieben die Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 auf Blatt 12 sowie Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 auf Blatt 26. Die später insolvent gewordene x verbrachte nach den Feststellungen der Stadt Bremen ca. 580.000 t verunreinigten Boden auf das x-Gelände. Mit dem Schreiben vom 05.05.2004 kündigte die Stadt Bremen der Klägerin an, sie auf Beseitigung des auf dem Grundstück lagernden kontaminierten Bodens in Anspruch zu nehmen. So dann ordnete die Stadt Bremen mit dem Schreiben vom 12.11.2004 an, dass der Boden innerhalb von 24 Monaten zu beseitigen sei. Gleichzeitig drohte die Stadt Bremen der Klägerin für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung Zwangsmittel an. Die Kosten für die Beseitigung des Boden wurden von der Stadt Bremen auf 12 Mio. € veranschlagt. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 13.12.2004 Widerspruch ein, über den noch kein Bescheid ergangen ist. Den mit den Schreiben vom 15.06.2004 und 10.07.2004 von der Klägerin an die Beklagte gerichteten Aufforderungen, an der Berichtigung des Grundbuches in der Weise mitzuwirken, dass die x als Eigentümerin des x-Geländes eingetragen wird, leistete die Beklagte keine Folge. Vor dem Zustandekommen des sog. X-Geschäftes kam es zwischen der x und x zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 16.08.1999. Mit diesem Vertrag wurden nicht zum x-Geschäft gehörende Aktivitäten, Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten aus der x "herausgeholt". So gehörte zum Gegenstand des Vertrages auch die Übertragung "sämtlicher Grundstücke der x wie in Anlage (3) aufgeführt, die sämtlich dem Teilbetrieb neue Energieprodukte zuzuordnen sind". Das streitgegenständliche x-Gelände wird in der Anlage 3 des Spaltungsvertrages allerdings nicht aufgeführt. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 4) verwiesen. Nach dem Erwerb der x durch die x wurde diese in x umgewandelt und umfirmiert. Sodann wurde die Komplementärin dieser Gesellschaft auf die x als alleinige Kommanditistin der x verschmolzen. Mit dem Verschmelzungsvertrag vom 15.08.2002 wurde die x auf die x verschmolzen. Deren überwiegendes Vermögen, einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem x-Kaufvertrag und dem Vermögen der ehemaligen x wurde ausweislich des Ausgliederungsvertrages vom 27.09.2002 mit dem Nachtrag vom 31.10.2002 auf die x ausgegliedert, die ihrerseits mit dem Vertrag vom 08.11.2002 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht mehr Eigentümerin des x-Geländes. Das Eigentum an dem Gelände sei vielmehr in Vollzug des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 16.08.1999 auf die x übergegangen. Dieser Vertrag habe auch das x-Gelände erfasst. Die Vertragsparteien hätten nämlich das x-Gelände dem Teilbereich Neue Energieprodukte zugeordnet. Dies ergebe sich aus § 1.3 6. Untersatz 2.Satz des Spaltungs- und Übertragungsvertrages vom 16.08.1999, wo es heiße, dass dazu sämtliche Grundstücke gehörten. Soweit das Grundstück in der Anlage 3 zu § 6.3.4 des Vertrages nicht erwähnt werde, sei dies im Hinblick auf § 6.1 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages unbeachtlich; denn dieser bestimmte, dass auch dann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht in den nachfolgenden Bestimmungen bei den Teilbereichen Marine, Aviation, Finanzanlagen und Neue Energieprodukte nicht erwähnt würden, diese gleichwohl von der Abspaltung erfasst sein sollten. Dass die Übertragung des gesamten Grundbesitzes der x an die x im Wege der Abspaltung gewollt gewesen sei, folge im Übrigen auch aus dem x-Kaufvertrag vom 04.12.1999, denn einziger Zweck der Abspaltung sei es gewesen, die x in der Weise in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, dass ihr nur noch die Beteiligungen an der x und der x sowie das Geschäft mit der Belieferung der x mit Mineralölprodukten verbliebe. Der gesamte Grundbesitz der x sei dem Teilbereich Neue Energieprodukte zugeschlagen worden. Hinzu komme, dass die Beklagte und ihre Tochtergesellschaft selbst davon ausgegangen seien, dass die x Eigentümerin des x-Geländes sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte mit der Stadt Bremen Gespräche über die Vermarktung des Geländes geführt habe. Auch sei, wie sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr ergebe, die x als Eigentümerin des x-Geländes in Verhandlungen mit der x eingetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilten, die von ihr abhängige x zu veranlassen, die Zustimmung i.S.v. § 22 Abs. 2 GBO zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichts Bremen von Vor stadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 durch Eintragung der x als Eigentümerin anstelle der bisher als Eigentümer- in eingetragenen x zu erteilen; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17.03.1994, notarielle Urkunde UR-Nr. 266/1994 des Notars Jörg Zimmer in Bremen und aus dem Vertrag vom 17.03.1994, UR.- Nr. 267/1944 des Notars Jörg Zimmer in Bremen, die Auflassung gem. § 925 BGB zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 von der Klägerin auf die Be klagte zu erklären; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuches des Amtsgerichts Bremen von Vor- stadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 Abfälle und/oder Deponien i.S.d Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen i.S.d. Bundesbodenschutzgesetze, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden ha- ben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Spaltungs- und Übertragungsvertrag erfasse das x-Gelände nicht, sodass ihre Tochtergesellschaft nicht Eigentümerin geworden sei. Mit einem etwaigen Freistellungsanspruch aus § 18 Abs. 1 lit a des x-Kaufvertrages sei die Klägerin ohnehin ausgeschlossen, weil die Frist von fünf Jahren bei Einreichung der Klage abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte erhebt ferner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz wegen positiver Vertragesverletzung die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. 1.) Der Klageantrag der Klägerin ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO inhaltlich bestimmt. Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich bei vollstreckungsfähigen Entscheidungen eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH NJW 1978, 1584; NJW 1982, 2553; BGH NJW 1991, 1114; NJW 1999, 954). Dies ist hier der Fall. Der Klageantrag ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte die für die Grundbuchberichtigung notwendige Zustimmung der Mobil Petroleum herbeiführen soll. Daraus folgt, dass die Beklagte einen bestimmten Erfolg schuldet, wobei es der Beklagten überlassen bliebt, wie sie den Erfolg herbeiführt. Das Urteil hat insoweit auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wobei die Vollstreckung nach § 888 I ZPO zu erfolgen hat (vgl. dazu BGH NJW 1982 a.a.O.). 2.) Die Beklagte ist gem. §§ 157, 242 BGB verpflichtet, bei der Anpassung der grundbuchmäßigen Rechtslage an die geschuldete materielle Rechtslage mitzuwirken. a) Die Klägerin ist entgegen der Annahme der Beklagten berechtigt, den streitbefangenen Anspruch geltend zu machen. Die Klägerin ist, was die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, Rechtsnachfolgerin der x bzw. der x. Als solche ist sie auch Rechtsnachfolgerin der Rechte und Pflichten aus dem x-Kaufvertrag vom 04.12.1999. Wie dem Handelsregisterauszug des AG Hamburg – HRB 81693 Stand 11.07.2005 – zu entnehmen ist, ist die x am 15.08.2002 auf die x verschmolzen worden. Nach dem Ausgliederungsvertrag des Notars x vom 27.02.2002 – URNr.: E 226/2002 nebst Nachtrag vom 31.10.2002 ist – mit Ausnahme der in der Anlage 3 zu dem Vertrag aufgeführten Vermögensgegenstände – das gesamte übrige Vermögen auf die x ausgegliedert worden. Da die Rechte und Pflichten aus dem x-Geschäft in der Anlage 3 nicht aufgeführt werden, sind sie auf die x übertragen worden, d.h. die x ist im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in die Rechte und Pflichten aus dem x-Kaufvertrag eingetreten. Sodann wurde die x mit dem Verschmelzungsvertrag vom 08.11.2002 auf die Klägerin verschmolzen. Dies hat die Klägerin durch die Vorlage des Handelsregisterauszuges des AG Hamburg – HRB 8243 vom 11.07.2005 – belegt. b) Die Verpflichtung der Beklagten, ihre Tochtergesellschaft zu veranlassen, die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung herbeizuführen, lässt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Spaltungs- und Übertragesvertrag vom 16.08.1999 herleiten. Denn nicht die Beklagte, sondern die x war insoweit Vertragspartnerin der x. Eine unmittelbare Verpflichtung, an der Berichtigung des Grundbuches mitzuwirken, ergibt sich auch nicht aus dem x-Kaufvertrag vom 04.12.1999. Mit diesem Vertrag hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die x, gegenüber der x im Ergebnis verpflichtet, dieser das von der x nach der Abspaltung noch gehaltene x-Geschäft, und damit die an der x gehaltenen Anteile, zu übertragen. Es ist jedoch anerkannt, dass der Schuldner über seine unmittelbaren Leistungspflichten hinaus zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist, wenn damit der endgültige Erfolg einer geschuldeten Leistung herbeigeführt werden kann (vgl. BGH NJW 1971, 1475,1476; Münchener-Komm./Roth, BGB, Bd. 2a, § 241 Rdn 47, 64). Insoweit ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass hier ein der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergleichbarer Fall vorliegt. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Aralkaufvertrag und der Spaltungs- und Übertragungsvertrag, wenn nicht in rechtlicher, so doch in tatsächlicher Hinsicht miteinander verknüpft waren. Unbestritten war es im Wesentlichen das Hauptziel der Beteiligten, in steuerlich vorteilhafter Weise die an der x gehaltenen Anteile auf die x zu übertragen. Ehe dies möglich war, und dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, war es notwendig, alle übrigen Vermögensgegenstände von der x abzuspalten. Die Hauptpflicht der x aus dem x-Kaufvertrag war es sodann gem. § 1.1 des Vertrages, u.a. die Beteiligung an der x an die x indirekt dadurch zu übertragen, dass sie ihre Anteile an der x auf die x übertrug. Konkretisiert wurde diese Verpflichtung in § 1.1 lit. a) bis h) des x-Kaufvertrages insoweit, als die Vertragsparteien die zu übertragenden Beteiligungen, Rechte und Pflichten dort näher aufgelistet haben. Darüber hinaus hat die x – und darin ist auch eine Verknüpfung von Spaltungs- und Übertragungsvertrag und x-Kaufvertrag zu sehen – in § 10 Abs. 1 des x-Kaufvertrages die Gewährleistung in Form eines selbstständigen Garantieversprechens dafür übernommen, dass die unter § 1 Abs. 2 des x-Kaufvertrages gemachte Aussage, wonach das Nicht-x-Geschäft an die x abgespalten worden ist, zutreffend, vollständig und präzise ist. Sollte diese Aussage nicht zutreffend sein, hat sich die x gegenüber der x unter § 12 des x-Vertrages verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Garantiezusage richtig gewesen wäre. Wären demnach nicht unter § 1 Abs. 1 lit. a) bis h) aufgeführte Vermögensgegenstände von der Übertragung erfasst gewesen, hätte die x von der x die Rücknahme der Vermögensgegenstände verlangen können. Folglich hätte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ebenfalls als Nebenpflicht alle Handlungen geschuldet, die zur Rücknahme der Vermögensgegenstände erforderlich gewesen wären. Aus diesen vertraglichen Regelungen, die deutliche machen, dass zwischen beiden Verträgen ein Beziehungsgeflecht besteht, leitet sich die Nebenpflicht der Beklagten ab, ihre Tochtergesellschaft zu veranlassen, die mit dem Spaltungs- und Übertragungsvertrages eine gegangenen Verpflichtung, das Eigentum an dem x-Gelände zu erwerben, vollständig erfüllt. c) Die x ist auch im Wege der Abspaltung Eigentümerin des x-Grundstücks geworden. Das Grundstück ist weder auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 lit. a) bis h) des x-Kaufvertrages auf die x übergegangen noch ist es gewissermaßen als "vergessenes" Grundstück bei der x verblieben. aa) Entgegen der Annahme der Beklagten erfasst der Spaltungs- und Übertragungsvertrag vom 16.08.1999 auch die Übertragung des Eigentums an dem x-Gelände auf die x. Gegenstand des Vertrages sollte gemäß § 6.1 die Abspaltung der Teilbetriebe Marine, Aviation, Finanzanlagen und Neue Energiequellen mit allen dazu gehörigen geschäftlichen Aktivitäten, Eigentums-, Besitz und sonstigen Rechten und Verpflichtungen und Verbindlichkeiten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und dafür bestehenden Rückstellungen sein, wie sie im Vertrag näher bezeichnet worden sind, im Übrigen nach Maßgabe der als Anlage (1) beigefügten Spaltungsbilanz zum 31.12.1998. Lediglich der Teilbereich x-Geschäft sollte bei der x verbleiben. Was die Vertragsparteien unter x Geschäft verstanden haben, haben sie unter § 1.3 7 Untersatz des Vertrages näher definiert. Danach sollte dieser Teilbereich aus der Belieferung der x, Bochum, mit Mineralölprodukten und einer Beteiligung an der x sowie an der inaktiven x Bochum bestehen. Dagegen wird das x-Gelände unter § 1.3 7. Untersatz nicht aufgeführt. Dem Inhalt und der Formulierung der Regelung ist zu entnehmen, dass mit x-Geschäft nur die aktuellen Beteiligungen und das betriebene Liefergeschäft gehören sollten. Das x-Grundstück war aber längst verkauft und unstreitig bilanziell abgeschrieben worden. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die Vertragsparteien das x-Gelände nicht dem Teilbereich x-Geschäft zugeordnet haben. Dass das Gelände je im Eigentum der x gestanden oder als Umschlagsplatz für x Mineralölprodukte gedient hat, das Grundstück mithin – auch - für die Geschäftszwecke der x verwendet worden ist, ist nicht ersichtlich. Dafür enthält der Vortrag der Beklagten keine konkreten Angaben. Der Hinweis der Beklagten, die Lebenswahrscheinlichkeit spreche schon dafür, dass auf dem x-Gelände vorwiegend für die x bestimmte Mineralölprodukte umgeschlagen worden seien, ersetzt einen solchen Vortrag jedenfalls nicht. Offenkundig haben die Parteien das x-Gelände vielmehr dem Teilbereich Neue Energieprodukte zugeordnet. Dies folgt aus § 1.6 6. Untersatz. Denn dort heißt es im 2. Satz: "Dazu gehören sämtliche Grundstücke der x". Entgegen der Annahme der Beklagten hat der Satz eine eigenständige Bedeutung. Der Satz bezieht sich nämlich nicht nur auf die in Wörth bestehende Industrieanlage. Er stellt vielmehr eine Ergänzung des gesamten 1. Satzes des 6. Untersatzes von § 1. 3 dar und definiert damit den Teilbereich Neue Energieprodukte. § 1.3 6 Untersatz ist in einem Zusammenhang mit § 6.3.4 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages zu sehen. Diese Regelung bestimmt nämlich unter Bezugnahme auf die Anlage 3, dass sämtliche Grundstücke der x auf die x übertragen werden sollen. In der Anlage 3 werden aber nicht nur das Grundstück in Wörth, sondern auch die Grundstücke in Bremerhaven aufgeführt. Richtig ist es insoweit, dass das x-Gelände in Bremen in der Anlage 3 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies ist aus welchen Gründen auch immer offensichtlich vergessen worden. Gleichwohl war der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet, auch dieses Grundstück auf die x zu übertragen. Zweck des x-Kaufvertrages war der Verkauf des x-Geschäftes, das im wesentlichen aus der Beteiligung von x an der x bestand, wobei der Verkauf, was die Beklagte nicht bestritten hat, aus steuerlichen Gründen nicht direkt, sondern indirekt durch den Verkauf der Beteiligung an der x erfolgen sollte, die ihrerseits die Beteiligung an der x hielt. Um somit die x mit ihrer Beteiligung an der x verkaufen zu können, war es folgerichtig, dass alle übrigen Geschäftsbereiche einschließlich des Grundbesitzes abgespalten wurden. Der Sinn und Zweck des Spaltungsvertrages wäre jedenfalls verfehlt worden, wenn andere Vermögenswerte als das x-Geschäft mit der Beteiligung an der x bei der x verblieben wären. Der Annahme, dass alle Grundstücke der x dem Teilbereich Neue Energieprodukte zugeordnet wurden, steht die Fassung von § 6.4 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages nicht entgegen. Denn eine Zuordnung der in der Anlage 4 aufgelisteten Verträge auf die einzelnen Teilbereiche ist nicht erfolgt. Soweit die Parteien unter § 6.4 bestimmt haben, dass Gegenstand der Übertragung sämtliche Verträge und Vereinbarungen der vier Teilbereiche sein sollten, schließt dies den Grundstückkaufvertrag vom 17.03.1994 mit der x wie auch den Sanierungsvertrag mit der Stadt Bremen ein. Dass die Vertragsparteien des Spaltungs- und Übertragungsvertrages das x-Gelände nicht dem Teilbetrieb x-Geschäft, sondern dem Teilbetrieb Neue Energieprodukte zugewiesen haben, wird auch durch § 1.3 des Spaltungs- und Übertragungsvertrages belegt. Dort ist als einzigem der dort aufgeführten fünf Teilbetriebe der x der Zusatz " inkl. Grundbesitz" hinzugefügt worden. Auch daraus ist zu schließen, dass es den Vertragsparteien entscheidend darauf ankam, den gesamten Grundbesitz der x dem Teilbereich Neue Energieprodukte zuzuordnen. Ganz offenkundig sind dann auch die Beklagte wie ihre Tochtergesellschaft, die x, selbst davon ausgegangen, dass das Eigentum an dem x-Gelände auf die x übergegangen ist. Wie wäre es sonst verständlich, dass sich die x mit dem Schreiben vom 18.12.2002 – dieses Schreiben belegt im Übrigen auch, dass nach dem Verständnis der x auch der Grundstückskaufvertrag vom 17.02.1994 wie auch der Sanierungsvertrag mit der Stadt Bremen auf sie übergegangen ist - an die x gewandt und sich darin, bezogen auf das x-Gelände, als Rechtsnachfolgerin der x bezeichnet hat. Da, wie die Klägerin zu Recht anführt, das Eigentum an dem x-Gelände, der Grundstückskaufvertrag und der Sanierungsvertrag im Ergebnis eine Einheit bildeten, kann die Erklärung unter Ziffer 2. des Schreibens nur so verstanden werden, dass sich die x nicht nur in Bezug auf die beiden schuldrechtlichen Verträge, sondern auch in Bezug auf das Eigentum an dem x-Gelände als Rechtsnachfolgerin der x ansah. Dass der Spaltungs- und Übertragungsvertrag auch nach dem Verständnis der Beklagten das x-Gelände wie auch den Grundstückskaufvertrag und Sanierungsvertrag erfasste und insbesondere das Eigentum an dem x-Gelände dem Teilbereich Neue Energieprodukte zugeordnet worden war, wird auch durch das Schreiben der Beklagten vom 16.02.2003 an den Vermarkter des Geländes, die x deutlich. Denn in diesem Schreiben verweist die Beklagte selbst darauf, dass die Grundstücksrechte aus den Bremer Liegenschaften durch den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 16.08.1999 auf die x übergegangen sind. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "Bezug nehmend … dürfen wir Ihnen mitteilen, dass aus der x, …, durch Spaltungs- und Übertragungsvertrag vom 16.August 1999 aus deren Vermögen im Wege der Abspaltung zur Aufnahme der Teilbetriebe Marine, Aviation, Finanzanlagen und Neue Energieprodukte auf die x, …, übertragen worden sind. Dazu gehören auch die Grundstücksrechte aus dem Bremer Liegenschaften". Der Versuch der Beklagten, die Schreiben als "Irrtümer" der Verfasser darzustellen, überzeugt in keiner Weise. Immerhin wurde das Schreiben vom 16.12.2003 unstreitig vom zuständigen Mitglied des Zentralbereichs Recht der Beklagten. Bei diesem kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er sich über die Bedeutung seiner Erklärungen bewusst gewesen ist. Selbst wenn die Vertragsparteien das x-Glände nicht ausdrücklich dem Teilbereich Neue Energiepodukte zugeordnet haben sollten, wäre es vom Spaltungs- und Übertragungsvertrag erfasst worden. Dies folgt aus der unter § 6.1 des Vertrages enthaltenen Auffangklausel. Danach sollten für den Fall, dass einzelne den Teilbereichen Marine, Aviation, Finanzanlagen und Neue Energieprodukte zuzuordnende Wirtschaftgüter nicht näher bezeichnet sein sollten, gleichwohl von der Abspaltung erfasst werden. Dass das x-Gelände aber nach dem Verständnis der Vertragsparteien nicht zum dem Teilbereich x-Geschäft gehörte, wurde bereits aufgezeigt. bb) Das Eigentum an dem x-Gelände ist auch wirksam auf die x übertragen worden. aaa) Die Übertragung des Eigentums an dem x-Gelände bedurfte nicht der bei der Auflassung gemäß § 925 BGB zu beachtenden Formvorschriften. Nach der h.M. gehen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung der Spaltung in das – was hier unterstreitig geschehen ist – Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers unabhängig von den Bestimmungen des Sachenrechts zur Einzelübertragung die abgespaltenen Teile des Vermögens auf den übernehmenden Rechtsträger über (so LG Ellwangen Rechtspfleger 1996, 154; Hörtnagel, in Schmidt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 3.Aufl., 2001, § 131 Rn 14; Teichmann, in Luther, UmwG, 3. Aufl.. § 131 Rdn 1; § 131 Rdn. 22; Böhringer, Rechtspfleger, 1996, 154m 155; derselbe, Rechtspfleger 2002, 59 ff.: Schwarz, DStR 194, 1700). Einer Einzelübertragung von Vermögensgegenständen bedarf es daher nicht. Dies hat aber zur Folge, dass es bei der Abspaltung von aus Grundstücken bestehenden Vermögensgegenständen keiner Auflassung bedarf. Ist die Spaltung vollzogen worden, ist lediglich eine Berichtigung des Grundbuches erforderlich (Böhringer a.a.O.). bbb) Ebenso stehen der wirksamen Übertragung des Eigentums an dem x-Grundstück auf die x die Bestimmungen der §§ 126 Abs. 1 Nr. 9; Abs. 2 S. 2 UmwG, 28 GBO entgegen. Nach § 129 Abs. 1 Nr. 9 UmwG muss der Spaltungsvertrag zwar die Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden soll, enthalten. Dabei reicht es jedoch in der Regel aus, dass die Gegenstände nach Art und Zahl bezeichnet werden (vgl. Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 126 Rdn. 19). Durch den Spaltungs- und Übertragungsvertrag ist dem auch in § 126 Abs. 1 S. 2 UmwG festgelegten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan worden. Wie ausgeführt, haben die Vertragsparteien das x-Grundstück dem Teilbereich Neue Energien zugeordnet. Der Spaltungs- und Übertragsvertrag bestimmt dann in der unter § 6.1 enthaltenen Auffangklausel, dass auch dann, wenn den Teilbereichen Marine, Aviation, Finanzanlagen und Neue Energieprodukte zuzuordnende Wirtschaftsgüter nicht ausdrücklich bezeichnet sein sollten, diese gleichwohl von der Abspaltung erfasst sein sollten. Soweit das Grundstück entgegen § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG, 28 GBO im Spaltungs- und Übertragungsantrag nicht genau bezeichnet worden ist, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Übertragung auf die x. Denn § 28 GBO stellt nach der h.M lediglich ein Verfahrensvorschrift dar, die für die materiell-rechtlich wirksame Übertragung von Grundstückseigentum keine Bedeutung hat (so Bay OblG Rechtspfleger 1988, 60; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 925 Rn. 13; Demharter, GBO, 24.Aufl., 3 20 Rn. 32), sofern nur das betroffene Grundstück in anderer Weise hinreichend deutlich identifiziert werden kann ( Staudinger/Pfeiffer, BGB, 13 Beab. 1995, § 195 Rdn 60; Palandt a.a.O.). Die Bestimmung des § 28 GBO wird auch nicht durch die Verweisung in § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG in eine materiell-rechtliche Vorschrift umgewandelt. Denn § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG geht, wie sich aus § 131 Abs. 3 UmwG ergibt, selbst nicht von einer materiell-rechtlichen Wirkung aus (vgl. Volmer, Vollzugsprobleme bei Spaltungen, WM 2002, 428, 430). Der sachenrechtliche Bestimmheitsgrundsatz, der auch bei der Auflassung von Grundstücken gilt (BGH NJW 1988, 415; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 925 Rdn 1), ist aber hier gewahrt worden. Denn das x-Gelände wird von der in § 6.1 des Vertrages enthaltenen Auffangklausel, wonach insbesondere alle den vier Teilbereichen zuzuordnen Wirtschaftsgüter, also auch Grundstücke auf die x abgespalten werden sollten, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden, erfasst (vgl dazu Semler/Stengel, UmwG, 2003, § 126 Rd. 67,78). II. 1.) Die begehrten Feststellungen der Klägerin zulässig. a) Die Klägerin kann sich insoweit auf ein Feststellungsinteresse berufen. Denn ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, liegt hier vor. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen (Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdn. 3). Zu dem Begriff Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO gehört somit jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, einschließlich der Frage der Wirksamkeit, der Auslegung oder Beendigung eines Vertrages (BGH MDR 1982, 928; RGZ 144, 54, 56; Zöller-Greger, a.a.O., Rdn. 4). Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuches des Amtsgerichts Bremen von Vorstadt R 109, Blatt 12, Flurstücke Nr. 246/42 und 246/45 sowie Blatt 26, Flurstücke Nr. 246/46, 246/48 und 248/7 Abfälle und/oder Deponien i.S.d. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen i.S.d. Bundesbodenschutzgesetze, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben. Ihren Anspruch auf Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten wie auch auf Ersatz von Aufwendungen leitet sie aus § 18 des x-Vertrages her. Da es sich bei dem Vertrag um eine konkrete Rechtsbeziehung handelt, die sich unmittelbar auf das Rechtsverhältnis der Parteien auswirkt, ist es grundsätzlich zulässig, die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, im Rahmen einer Feststellungsklage zu klären. b) Der Feststellungsklage fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse. Bei der Feststellung von Freistellungsansprüchen ist das Interesse an einer alsbaldiger Feststellung erst mit der begründeten Besorgnis der Inanspruchnahme des Klägers durch einen Dritten gegeben (Münchener Kommentar-Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 256 Rdn. 48; OLG Hamm NJW RR 1996, 138; OLG München OLGR 1998, 349). Es muss demnach ernsthaft und konkret zu befürchten sein, dass ein Dritter Ansprüche gegen die Kläger geltend macht (OLG Hamm a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat sich die Stadt Bremen mit Schreiben vom 11.02.2000 an die Klägerin gewandt und angekündigt, gegen sie als Eigentümerin eine Verfügung zu erlassen, mit der sie verpflichtet werden soll, die auf den x-Grundstück lagernden Abfälle zu beseitigen. Entsprechend ihrer Ankündigung hat die Stadt Bremen sodann mit dem Schreiben vom 12.11.2004 an die Klägerin angeordnet, dass die Klägerin die auf dem x-Gelände lagernden Abfälle binnen 24 Monaten zu beseitigen habe. Gegen diese Anordnung hat die Klägerin sodann Widerspruch eingelegt, über den offenkundig noch nicht entschieden ist. Da die Klägerin somit nicht nur befürchten musste, von der Stadt Bremen auf die Beseitigung der Abfälle in Anspruch genommen zu werden, sondern tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, kann am vorliegen eines Feststellungsinteresse kein Zweifel bestehen; dies gilt hier um so mehr, als die Beklagte das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs bestreitet. 2.) Der von der Klägerin geltend gemachte Freistellungs- und Aufwendungserstattungsanspruch ist auch aus § 18 Abs. 1 lit. a des x-Kaufvertrages vom 04.12.1999 gerechtfertigt. Die Klägerin ist mit der Geltendmachung des Anspruchs auch nicht ausgeschlossen. a) Nach der obigen Bestimmung hat sich die x gegenüber der x, der x und der x verpflichtet, diese freizustellen von allen etwaigen Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Verbindlichkeiten aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, Eventualverbindlichkeiten oder sonstige handelt, die aus oder in Folge von allen Tätigkeiten außerhalb des x-Geschäftes (wie unter § 11.1 c) bis h) beschrieben, einschließlich, für die Zwecke von § 18.1, aller vertraglichen Beziehungen der MMRG mit Aral) entstanden sind , die von der x und/oder der x und/oder einem ihrer Rechtsvorgänger vor dem Mobil-Stichtag betrieben wurden. Unbeschadet des Vorstehenden soll diese Ersatzpflicht alle Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen einschließen, die im Zusammenhang mit oder basierend auf xs Nicht-x-Geschäft und dessen Abspaltung entstehen, wobei die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gem. § 133 f UmwG eingeschlossen sein sollen. Die Voraussetzungen des von der Klägerin aus § 18 Abs. 1 lit. a geltend gemachten Anspruchs liegen vor. Soweit die Klägerin von der Stadt Bremen mit der Anordnung vom 12.11.2004 darauf in Anspruch genommen wird, kontaminierte Abfälle von dem x-Gelände zu entfernen, liegt darin eine Verbindlichkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. a des x-aufvertrages. Dieser Verbindlichkeit liegt eine Tätigkeit zugrunde, die vor dem Mobil-Stichtag, dem 05.01.2000, erfolgte, und die nicht in einem Zusammenhang mit dem Mobil-x-Geschäft gestanden hat. Als Tätigkeit im Sinne der Vereinbarung ist hier der Verkauf des x-Geländes an die x wie auch der Abschluss des Sanierungsvertrages mit der Stadt Bremen anzusehen. Dass es der Stadt Bremen insoweit letztlich um die Beseitigung der von der x auf dem Grundstück gelagerten Abfälle geht, steht der Annahme, dass es sich um eine Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. a handelt, nicht entgegen. Denn bei der Lagerung der Abfälle von der x auf dem Grundstück handelt es sich nur um mittelbare Folgewirkung des Kaufvertragsabschlusses. Die Vertragsabschlüsse erfolgten unstreitig auch vor dem Mobil-Stichtag. Sie standen auch nicht in einem Zusammenhang mit dem Mobil-x-Geschäft. Denn das x-Gelände gehörte, wie bereits mehrfach aufgeführt wurde, nicht zu dem Mobil-x-Geschäft. Es wurde vielmehr mit dem Spaltungs- und Übertragungsvertrag auf die x übertragen. b) Die Klägerin ist nicht gem. § 18 Abs. 4 des x-Vertrages wegen Fristablaufs mit der Geltendmachung des Freistellungs- und Aufwendungserstattungsanspruchs ausgeschlossen. Bei der Fünfjahresfrist des § 18 Abs. 4 handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ausschlussfrist. Insoweit ist anerkannt, dass, soweit nicht – was hier aber nicht der Fall ist - ausnahmsweise eine gesetzliche Inbezugnahme erfolgt, die für Verjährungsfristen geltenden Vorschriften auf gesetzliche Ausschlussfristen grundsätzlich unanwendbar sind, da es sich nach Gegenstand und Wirkung um völlig verschiedene Rechtsinstitute handelt ( RGZ 102, 339, 341; 158, 137, 140; BGHZ 33, 360, 363; BGHZ 98, 295, 298; Staudinger/Peters (2001) Vor § 194 a.F. RdNr. 15; RGRK/Johannsen Vor § 194 a.F. RdNr. 7). Für vertragliche Ausschlussfristen muss aber das Gleiche gelten, es sei denn, die analoge Anwendung ist im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben oder entspricht im einzelnen Fall dem erkennbaren Parteiwillen; denn die Tatsache, dass Ausschlussfristen auf vertraglicher Vereinbarung beruhen, macht sie den Verjährungsfristen nicht rechtsähnlich (RG JW 1910, 244 Nr. 35, 245; BAG NJW 1980, 359 Nr. 56, 360 (für tarifvertragliche Ausschlussfristen); Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 4. Aufl., 2003, Vor § 194 Rn. 11). Hier hat die Klägerin den Anspruch mit den Schreiben vom 15.06.2004 und 19.07.2004 geltend gemacht. Dies reichte aus, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 12 Mio. € für den Antrag zu 1.) und 50.000,00 € für den Antrag zu 3.).