I. 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 14.556,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2004 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden im Wege der Stufenklage als Gesamt-schuldner verurteilt, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen, über sämtliche Gesprächsverbindungen Dritter, die die Beklagte zu 1. unter Einsatz der SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx in das cc Mobilfunknetz ein- oder weitergeleitet hat, und zwar unter Angabe von Tag, Dauer und Herkunft (Name und Anschrift des zuleitenden Verbindungs- bzw. Teilnehmernetzbetreibers) der Gesprächsverbindungen, b) der Klägerin Rechnung zu legen über die Höhe des Entgeltes, was der Beklagten zu 1. für die Erbringung der unter a) bezeichneten Dienste be-zahlt worden ist. 3. a) Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, Mobil-funkkarten (SIM-Karten) der Klägerin in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten, b) den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird. 4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft dahingehend zu erteilen, ob und ggfs. welche SIM-Karten sie über die im Klageantrag zu 2. genannten hinaus eingesetzt haben, um hierüber Gesprächsverbin-dungen Dritter in das cc-Mobilfunknetz ein- bzw. weiterzuleiten. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann. Streitwert: für die Klage: 74.556,92 Euro, für die Widerklage: 500.000,-- Euro = insgesamt 574.556,92 Euro. T a t b e s t a n d : Die Klägerin bietet Mobilfunkdienstleistungen im Netz ihrer 100 %igen Muttergesellschaft cc Mobilfunk GmbH & Co. KG an. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, ist ein nicht lizenziertes kleineres Telekommunikationsunternehmen. Gesellschafter der Beklagten zu 1. sind zu gleichen Teilen der Beklagte zu 2. sowie ein englisches und deutsches Telekommunikationsunternehmen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister von E eingetragen. Die Beklagte zu 1. will Festnetzbetreibern die Terminierung von Telefonverbindungen anbieten, und zwar aus Festnetzen in die verschiedenen deutschen Mobilfunknetze, darunter auch in das Mobilfunknetz der Klägerin. Zum Zwecke der Terminierung stellt der jeweilige Kunde der Beklagten zu 1. über eine Mietleitung eine Verbindung zwischen seinem Festnetz und der Betriebsstätte der Beklagten zu 1. her. Möchte nunmehr ein Telefonendkunde, der an das Festnetz des Kunden der Beklagten zu 1. angeschlossen ist, einen Mobiltelefonendkunden anrufen, so baut der Kunde der Beklagten zu 1. eine Verbindung auf und leitet diese Verbindung über die Mietleitung der Beklagten zu 1. zu, die die Verbindung zu dem angerufenen Mobiltelefonendkunden herstellt, d.h. die Verbindung terminiert. Um die Verbindung terminieren zu können, nutzt die Beklagte zu 1. ein GSM Gateway. Dieses funtkioniert technisch wie ein Mobiltelefon. Das GSM Gateway ist mit einer sogenannten SIM-Karte bestückt, die auch zum Betrieb von Mobiltelefonen erforderlich ist. Über die SIM-Karte zwischen dem GSM Gateway und der Empfangseinrichtung des betreffenden Mobilfunknetzbetreibers in der Funkzelle, in der sich das GMS Gateway befindet, wird eine Funkverbindung hergestellt. Der Mobilfunknetzbetreiber stellt dann eine Verbindung zu dem angerufenen Mobiltelefonendkunden her. Bei technischer Betrachtung ist die Verbindung zwischen dem GSM Gateway und dem Mobilfunkendkunden identisch mit einer Verbindung zwischen zwei Mobilfunktelefonendkunden der Klägerin. Um in das Mobilfunknetz der Klägerin Gespräche in der vorgeschilderten Weise terminieren zu können, schloss die Beklagte zu 1. mit der Klägerin verschiedene Verträge über die Erbringung von Mobiltelefondienstleistungen ab und erhielt von der Klägerin die dazugehörigen SIM-Karten. Insgesamt schlossen die Parteien am 17. Juni 2003, 26. Juni 2003 und 29. Juli 2003 insgesamt 33 Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ab; die Mindestvertragslaufzeit der Verträge belief sich auf 24 Monate bei einem monatlichen Grundpreis von 240,00 Euro sowie einem Mindestumsatz pro Karte von 18,00 Euro pro Monat. Der Beklagten zu 1. wurden die bestellten Telefonkarten mit den im Tenor wiedergegebenen Rufnummern nebst Handys übergeben. Die SIM-Karten wurden bei Vertragsschluss freigeschaltet. Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge war die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden, d.h. der Verbindungsaufabau, Gesprächsübertragung (einschließlich Leitweglenkung und Vermittlung) und Anrufzustellung. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die diesen Verträgen zugrundelagen, hieß es unter Ziffer 8.8.: "Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.7. darf der Kunde seine EPS-Mobilfunkkarten nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindung oder Datenübertragung) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten". Unstreitig hat die Beklagte zu 1. in der Folgezeit gegen diese Regelung verstoßen und die ihr im Rahmen der abgeschlossenen Endkundenverträge überlassenen SIM-Karten zur Realisierung von Zusammenschaltungsleistungen genutzt, d.h. sie hat für Festnetzbetreiber die Terminierung von Telefonverbindungen in das Mobilfunknetz der Klägerin in der vorstehend im Einzelnen wiedergegebenen Weise genutzt. Daraufhin wurden die SIM-Karten von der Klägerin am 15. bzw. 19. August 2003 deaktiviert. Die Beklagte zu 1. kann die SIM-Karten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Herstellung von Verbindungen zu Mobiltelefonendkunden der Klägerin nutzen. Zudem hat die Klägerin die mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Verträge mit Schreiben vom 25. August 2003 fristlos gekündigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr von der Beklagten zu 1. Schadensersatz wegen der fristlosen Kündigung der Mobilfunkverträge in Höhe von 14.556,92 Euro nebst Zinsen sowie im Wege der Stufenklage von beiden Beklagten Auskunftserteilung über sämtliche Gesprächsverbindungen Dritter, die die Beklagte zu 1. unter Einsatz der SIM-Karten ein- oder weitergeleitet hat, sowie Rechnungslegung. Außerdem begehrt die Klägerin Unterlassung und Auskunft bezüglich weiterer ggfs. eingesetzter SIM-Karten. Die Kägerin ist der Ansicht, sie sei zur Deaktivierung der SIM-Karten der Beklagten berechtigt gewesen, da die Beklagten diese Karten nicht in vertragsgemäßer Weise zum mobilen Telefonieren benutzt hätten. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegen die die Beklagten verstoßen hätten. Der Einsatz der von der Klägerin den Beklagten überlassenen SIM-Karten in GSM-Wandlern in der von den Beklagten praktizierten Weise verstoße gegen die zwischen den Parteien abgeschlossenen Mobilfunkverträge, so dass die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung derselben berechtigt gewesen sei. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Regelungen seien insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil durch die vorstehend geschilderte Handlungweise der Beklagten eine Beeinträchtigung der Netzintegrität gegeben sei, ein Verstoß gegen die Lizenzzuteilungen erfolge und eine Vereitelung staatlicher Überwachungsmaßnahmen, die im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, vorliegen. Die Netzzusammenschaltung über Mobilfunkfrequenzen stelle überdies einen Verstoß gegen den Widmungszweck der der Klägerin zugeteilten Frequenzen dar. Im Übrigen nutzten die Beklagten zum Schaden der Klägerin die Tatsache aus, dass das Entgelt für eine Verbindung zu einem anderen Mobiltelefonkunden der Klägerin bei der Terminierung über SIM-Karten deutlich geringer sei, wohingegen für eine Verbindung über das Netz der R AG zu den Mobilfunkendkunden unstreitig ein deutlich höheres Terminierungsentgelt für Verbindungen in das Netz der Klägerin in Rechnung gestellt werde, wobei dieses Entgelt von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post genehmigt worden sei. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 14.556,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden im Wege der Stufenklage als Gesamtschuldner verurteilt, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen, über sämtliche Gesprächsverbindungen Dritter, die die Beklagte zu 1. unter Einsatz der SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx in das C Mobilfunknetz ein- oder weitergeleitet hat, und zwar unter Angabe von Tag, Dauer und Herkunft (Name und Anschrift des zuleitenden Verbindungs- bzw. Teilnehmernetzbetreibers) der Gesprächsverbindungen; b) der Klägerin Rechenschaft zu legen über die Höhe des Entgeltes, was der Beklagten zu 1. für die Erbringung der unter a) bezeichneten Dienste bezahlt worden ist; c) der Klägerin die eidesstattliche Versicherung auf die gem. zu a) und b) abgelegte Rechenschaft zu leisten; d) der Klägerin das erlangte Entgelt, welches der Beklagten zu 1. gem. ihrer Rechenschaft zu b) zugeflossen ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. a) Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, Mobilfunkkarten (SIM-Karten) der Klägerin in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme zu nutzen, die Verbindung eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten. b) Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird. 4. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft dahingehend zu erteilen, ob und ggfs. welche SIM-Karten sie über die im Klageantrag zu 2. genannten hinaus eingesetzt haben, um hierüber Gesprächsverbindungen Dritter in das C-Mobilfunknetz ein- bzw. weiterzuleiten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. beantragt widerklagend, I. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementäre der Klägerin – zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung von SIM-Karten in GSM-Gateways der Gestalt zu beschränken, daß eine Nutzung der SIM-Karten durch andere Unternehmen für die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte verboten ist, insbesondere wie folgt: 1. Der Kunde darf seine SIM-Karte ("kkk") nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an eine anderen Dritten ein- oder weiterleiten; und/oder 2. Der Kunde verpflichtet sich, auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrages erhaltene SIM-Karten ("C-Mobilfunkkarten") ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der SIM-Karten ("C-Mobilfunkkarten") zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlich vorliegenden Genehmigung durch die Beklagte; und/oder 3. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die SIM-Karten ("C-Mobilfunkkarten") für folgende Zwecke zu nutzen: Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen jeglicher Art zwischen dem C-Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen. II. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 1. 33 SIM-Karten in ihrem jeweils aktuellen Tarif "PPG" zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte zu ermöglichen. III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 1. 217.782,98 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Bundeszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei zur Deaktivierung der SIM-Karten und zur Kündigung der entsprechenden Mobilfunkverträge der Parteien nicht berechtigt gewesen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass die Handlungsweise der Beklagten, Gespräche von Festnetzkunden über GSM Gateways in das Mobilfunknetz der Klägerin zu terminieren, gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstoßen würde, könne die Klägerin damit nicht mit Erfolg gehört werden, denn die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien unwirksam, weil kartellrechtswidrig. Insoweit seien Verstöße gegen §§ 19, 20 GWB, 1 GWB, 1 UWG und Artikel 82 EGV gegeben. Die Klage der Klägerin sei daher abzuweisen. Hingegen sei die Widerklage der Beklagten zu 1. zulässig und begründet. Der Unterlassungsanspruch der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin ergebe sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB sowie aus Wettbewerbsrecht. Der Belieferungsanspruch sowie der Schadenersatzanspruch seien ebenfalls gerechtfertigt, wobei der Beklagten zu 1. ein Schaden in Höhe von 217.782,98 Euro entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage der Klägerin gegen die Beklagten ist zulässig und, soweit in diesem Teilurteil über sie entschieden werden kann, auch in vollem Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten zunächst einmal die Zahlung von 14.556,92 Euro nebst Zinsen in dem zuerkannten Umfang verlangen. Ein entsprechender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ergibt sich als Schadensersatzanspruch aus Ziffer 9.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge der Klägerin (Anlage K 4), die nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien Gegenstand der zwischen den Parteien abgeschlossenen Mobilfunkverträge geworden sind. Nach Ziffer 9.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht der Klägerin zumindest aus abgetretenem Recht – insoweit ist unstreitig eine Abtretung der Ansprüche der Muttergesellschaft der Klägerin an die Klägerin erfolgt – ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre, wenn der Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber gegeben, denn die Klägerin hat unstreitig mit Schreiben vom 25. August 2003 der Beklagten gegenüber die hier in Rede stehenden 33 Mobilfunkverträge aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und daraus errechnet sich der der Höhe nach rechnerisch unstreitige Betrag von 14.556,92 Euro. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. war auch gerechtfertigt, da die Beklagte zu 1. unstreitig gegen die Regelung in Ziffer 8.8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstoßen hat und die Mobilfunkkarten unstreitig genutzt hat, um Verbindungen eines Dritten an einen Dritten ein- und weiterzuleiten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist diese Regelung auch wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen Kartell- und/oder Wettbewerbrecht. Ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot des § 19 GWB und/oder das Behinderungsverbot des § 20 GWB ist ebensowenig festzustellen, wie ein Verstoß gegen Art. 82 EGV. Die hier in Rede stehenden vertraglichen Regelungen bewirken nicht, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, § 19 Abs. 1 GWB. Zwar ist vorliegend von einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin auf dem räumlich relevanten Markt für die Terminierung (Zusammenschaltung) von Telefongsprächen aus dem Festnetz in das eigene Mobilfunknetz der Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB auszugehen. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung des Kammergerichts Berlin in dessen Urteil vom 15. Januar 2004 – 2 U 28/03 Kart KG Berlin – an, welches unter Bezugnahme auf die Ausführung des Bundeskartellamtes in dessen Stellungnahme vom 9. Januar 2004 und die von der Monopolkommission und der Europäischen Kommission befürwortete Marktabgrenzung zutreffend ausgeführt hat, dass für einen Netzbetreiber, der – ausgelöst durch einen von seinem Kunden getätigten Anruf – die Zustellung in das Netz der Antragsgegnerin nachfragt, keine Substitutionsmöglichkeit für Terminierungen in ein anderes Mobilfunknetz besteht. Das Sperren der SIM-Karten als Folge ihrer Verwendung in GSM-Gateways zur Durchführung von Terminierungen erfüllt aber weder den Missbrauchstatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB noch den des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB. Auch ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskrimminierungsverbot des § 20 GWB scheidet aus. Nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB liegt ein Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung vor, wenn ein markbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer gewerblichen Leistung sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Mitbenutzung nicht möglich ist, auch den vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des markbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich grundsätzlich weigert, den Beklagten den Zugang zu ihrem Mobilfunknetz zu gewähren. Vielmehr nimmt sie selbst Terminierungen von Gesprächen in ihr Mobilfunknetz gegen Berechnung eines entsprechenden Tarifes vor und zudem besteht auch die Möglichkeit aus dem Festnetz der R AG zu dem entsprechenden Tarif eine Verbindung zu Mobilfunkendkunden der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin verweigert nur einen Zugang zu ihrem Mobilfunknetz unter Zwischenschaltung eines GSM-Gateways. Darüber hinaus ist dem Kammergericht Berlin darin beizupflichten, dass die Beklagten nicht auf einem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber der Klägerin tätig werden, sondern auf demselben Endmarkt, nämlich dem Markt für die Herstellung von Verbindungen zwischen einem Festnetzanschluss zu einem Mobilfunkendkunden der Klägerin. Zutreffend führt das Kammergericht Berlin insoweit aus, dass die Nutzung des Mobilfunknetzes zur Terminierung kein vom Terminierungsmarkt abgrenzbares Marktgeschehen im Sinne eines diesem Markt vor- oder nachgelagerten Marktes ist. Das Sperren der SIM-Karten der Beklagten im Falle der Benutzung eines GSM-Gateways zur Herstellung einer Verbindung zwischen einem Festnetzkunden und einem Mobilfunkendkunden der Klägerin stellt auch keine missbräuchliche Wettbewerbsbeschränkung der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB bzw. ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskrimminierungsverbot des § 20 GWB dar. Nach diesen Vorschriften ist von einer missbräuchlichen Wettbewerbsbeschränkung auszugehen, wenn das marktbeherrschende Unternehmen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Klägerin hat einen sachlich gerechtfertigten Grund für ihr Verhalten und ihre hier in Rede stehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Regelungen sind nämlich sachlich gerechtfertigt, da die streitgegenständliche Handlungsweise der Beklagten für die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Netzintegrität, ein Verstoß gegen die Lizenzzuteilungen und eine Vereitelung von gesetzlichen und staatlichen Überwachungsmaßnahmen bedeuten würde. So kann eine Handlungsweise, wie sie von den Beklagten vorgenommen worden ist, dazu führen, dass die jeweils angesteuerte Funkzelle mit vielen Anrufversuchen in einen Zustand gebracht wird, der eine vollständige Blockierung der Vorrichtung nach sich zieht. Von dieser Blockade wird auch die Möglichkeit, einen Notruf abzusetzen, erfasst. Weiterhin führt diese Verfahrensweise dazu, dass die Nutzung einer Funkzelle für die Klägerin nicht mehr planbar ist, da die Klägerin nicht weiß, an welchem Ort das SIM-Boxing durchgeführt wird, so dass jede Frequenzplanung und Dimensionsregelung der Funkzelle damit unmöglich wird. In diesem Zusammenhang ist nicht allein darauf abzustellen, dass die Beklagten bisher nach ihrem Vortrag lediglich 33 SIM-Karten an verschiedenen Orten zum Einsatz gebracht haben wollen, sondern darauf, dass bei einer grundsätzlichen Eröffnung der Möglichkeit der Terminierung von Telekommunikationsverbindungen in das Mobilfunknetz von einer Vielzahl von Unternehmen mit einer Vielzahl von entsprechenden SIM-Karten und Telefongesprächen es zu einer derartigen Überlastung kommen könnte. Weiterhin ist aufgrund der Mitteilung Nr. vvv/2004 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in deren Amtsblatt yx/2004 (Anlage K 34) davon auszugehen, dass der Einsatz von SIM-Boxen-GSM-Gateways zur Realisierung von Zusammenschaltungen mit Mobilfunknetzen eine nicht widmungsgemäße Nutzung von Mobilfunkfrequenzen darstellt, die mit dem Widmungszweck dieser Frequenzen nicht vereinbar ist und von der Lizenz der Klägerin nicht abgedeckt ist, so dass es auch aus diesem Grunde gerechtfertigt ist, wenn die Klägerin die verfahrensgegenständliche Handlungsweise der Beklagten nicht zulässt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Mobilfunknetzbetreiberin nach § 90 Abs. 4 TKG verpflichtet ist, auf Ersuchen der Ermittlungsbehörde Auskunft über Kundendaten zu erteilen, sie angesichts der hier in Rede stehenden Handlungsweise der Beklagten aber lediglich in der Lage wäre, die Kundendaten ihres unmittelbaren Vertragspartners – d.h. der Beklagten – anzugeben, nicht hingegen die des "Endkunden". Dies würde nicht den mit der Verpflichtung zur Führung von Kundendateien und zur Auskunft verfolgten Zielen des Gesetzgebers entsprechen und damit sicherheitspolitische Lücken aufwerfen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sieht die Kammer auch nicht die Voraussetzung von Art. 82 EGV als erfüllt an. Die wertenden Gesichtspunkte, die zur Verneinung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach nationalem Kartellrecht führen, gelten auch für die entsprechenden Norm im EG-Kartellrecht. Schließlich führen diese Gesichtspunkte auch dazu, dass ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, nicht ersichtlich ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt weiterhin auch, dass die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Stufenklage Auskunft in dem zuerkannten Umfang sowie Rechnungslegung verlangen kann. Ein entsprechender Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftspflicht ergibt sich aus §§ 826, 259 BGB. Die Beklagten sind insoweit als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben wissentlich bei der Klägerin Mobilfunkverträge abgeschlossen, über die sie nur Endkundendienste hätte beziehen dürfen. Indem die Beklagten dies aber von Anfang an nicht vorhatten, sondern die SIM-Karten unerlaubt gewerblich zur Zusammenschaltung von Festnetz- und Mobilfunknetz zur Terminierung nutzen wollten, haben sie die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB geschädigt, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch und damit auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegeben ist. Weiterhin sind die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines entsprechenden gesetzlichen Ordnungsmittels zu unterlassen, Mobilfunkkarten (SIM-Karten) der Klägerin in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme zu nutzen, die Verbindung eines Dritten an einen Dritten ein- oder weiterleiten. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt dem entsprechend aus § 1004 BGB analog. Schließlich ist auch ein weitergehender Auskunftsanspruch, wie er vorliegend zuerkannt ist, aus den vorstehenden Ausführungen gemäß § 242 BGB gerechtfertigt. Die Widerklage der Beklagten zu 1. ist gemäß § 33 ZPO zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Soweit die Beklagte zu 1. von der Klägerin bezüglich der in dem Widerklageantrag im Einzelnen wiedergegebenen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Unterlassung begehrt, ist diese Unterlassungsanspruch unbegründet, da wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, die Verwendung der hier in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin weder kartellrechtswidrig noch wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Ausführungen folgt weiterhin auch, dass der mit der Widerklage weiterhin geltend gemachte Belieferungsanspruch ebenso unbegründet ist wie der Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin in Höhe von 217.782,98 Euro nebst Zinsen. Bei dem Teilurteil bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO. Dr. Butz Hollweg Espay